Bankrecht

Fehlerhafter Emissionsprospekt

Aktenzeichen  8 U 4420/16

Datum:
26.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 154082
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

8 U 4420/16 2017-03-20 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 30.09.2016 (Az.: 29 O 4982/16) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Der vorliegende Beschluss und das bei I. genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000, 00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 2) Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Prospektangaben aufgrund seiner Beteiligung an der SHB I. F. AG & Co. E. park M.-U. KG (jetzt firmierend als S. H. U. GmbH & Co. Fonds KG = Beklagte zu 1) geltend.
Das Berufungsverfahren richtet sich nur gegen die Beklagte zu 2). Mit der Beklagten zu 1) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I vom 18.08.2016 einen Teil-Vergleich abgeschlossen (Bl. 147 d.A.).
Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 1) mit einer Hafteinlage von zunächst 10.000,00 (S. 76 des Emissionsprospekts, dort Ziff. 1, vgl. Anlage K 2). Die Beklagte zu 1) bot vier Modelle zur Beteiligung als Kommanditist an sowie die Möglichkeit, sich als stiller Gesellschafter mit Wandlungsrecht zu beteiligen (vgl. S. 77 des als Anlage K 2 vorgelegten Emissionsprospekts).
Der Kläger beteiligte sich am 07.02.2006 durch Vermittlung der Firma C. F. A. mittelbar über die Beklagte zu 2) an der Beklagten zu 1) zum Nominalbetrag in Höhe von 25.000,00 €. Als Beteiligungsart wählte der Kläger die Variante „IMMORENTE PLUS“ und überwies 5% der Beteiligungssumme als Ersteinlage (1.250,00 €) zzgl. 5% Abwicklungsgebühr (1.250,00 €) an die Fondsgesellschaft. Die restliche Beteiligungssumme sollte in ca. 156 Monatsraten ä 100,00 € erbracht werden (vgl. Anlage K 1).
Alleinige Beratungsgrundlage war der als Anlage 2 vorgelegte Emissionsprospekt (Anlage K 2).
Der Kläger rügt den Emissionsprospekt als fehlerhaft. Er trägt vor, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Prospekt nicht beteiligt hätte. Der Kläger macht als Schaden die Einmaleinlage, die Abwicklungsgebühr sowie die bislang gezahlten Raten geltend. Ausschüttungen habe der Kläger nicht erhalten; Steuervorteile müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen.
Mit Schlussurteil vom 30.09.2016 (Az.: 29 O 4982/16), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht München I die Klage abgewiesen. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Klagepartei gerügten Prospektfehler nicht vorliegen, insbesondere kläre der Prospekt ausreichend über die Möglichkeit des Kapitalverlusts bis hin zum Totalverlust, die Kommanditistenhaftung und die eingeschränkte Fungibilität auf. Ein Prospektfehler sei auch nicht darin zu sehen, dass die streitgegenständliche Beteiligung als für die Altersversorgung geeignet beschrieben sei. Mangels Vorliegen von Prospektfehlern würden damit sämtliche in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund – ob aus Prospekthaftung im weiteren Sinne oder vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung – ausscheiden, da der Prospekt unbestritten die alleinige Beratungsgrundlage für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen sei.
Gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.11.2016 (Bl. 179/180 d.A.) Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.01.2017 (Bl. 185/191 d.A.) begründet. Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger meint, die im Prospekt abgedruckte Prognoserechnung sei nicht nur unvollständig, sondern auch völlig unrealistisch. Zudem würde im Prospekt wider den Tatsachen vorgespiegelt, dass es sich bei der empfohlenen Beteiligung um eine Anlage handele, die zum Vermögensaufbau und der Altersvorsorge geeignet sei. Mit den Einzahlungen der einen Anleger würden wie in einem Schneeballsystem Auszahlungen an andere Anleger finanziert werden. Weiterhin finde eine Ungleichbehandlung der einzelnen Anlegergruppen statt. Die Bevorzugung der stillen Gesellschafter ergebe sich nicht mit ausreichender Deutlichkeit aus dem Prospekt. Schließlich ergebe sich aus dem Prospekt auch nicht das Risiko, dass der Kläger als Treugeber im Krisenoder Insolvenzfall über viele Jahre die monatlichen Raten noch zahlen müsse, ohne am Ende einen Euro zurückzuerhalten.
Der Kläger beantragt (Bl. 185 d.A.):
1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 30.09.2016, Az. 29 O 4982/16, wird wie nachfolgend abgeändert.
2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 14.400,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3. Die Verurteilung zu 2.) erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Gesellschaftsbeteiligung an der S. H. U. GmbH & Co. Fonds KG, vormals SHB I. F. AG & Co. E.-park M.-U. KG, zum Nominalbetrag in Höhe von € 25.000,00 an die Beklagte zu 2).
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger für alle bestehenden oder zukünftigen wirtschaftlichen Nachteile Schadensersatz zu leisten, die dem Kläger unmittelbar oder mittelbar aus der im Klageantrag Ziff. 3 benannten Beteiligung des Klägers an der S. H. U. GmbH & Co. Fonds KG, vormals SHB I. F. AG & Co. E.-park M.-U. KG, zum Nominalbetrag in Höhe von € 25.000,00 entstehen.
5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Annahme der Übertragung der unter Ziff. 3. benannten Beteiligung seit Rechtshängigkeit in Verzug befindet.
Die Beklagte zu 2) beantragt (Bl. 194 d.A.):
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 2) verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass der Prospekt der Form und dem Inhalt nach geeignet gewesen sei, den Anlegern die für ihre Beteiligung wesentlichen Informationen verständlich und wahrheitsgemäß zu vermitteln. Zudem sei die Beklagte zu 2) nicht mit dem Vertrieb beauftragt gewesen. Schließlich habe sie als Treuhänderin auch keine anlegergerechte Beratung geschuldet.
Unter dem 20.03.2017 hat der Senat den aus Bl. 200/207 d.A. ersichtlichen Hinweisbeschluss im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO erlassen. Den mit Schriftsatz vom 12.04.2017 (Bl. 208 d.A.) eingereichten Antrag des Klägers auf Fristverlängerung hat der Senat mit Verfügung vom 13.04.2017 zurückgewiesen (Bl. 209 d.A.).
Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstands verweist der Senat auf alle zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf alle gerichtlichen Entscheidungen und Protokolle.
II.
Alle Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Insbesondere hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat verweist auf seine Ausführungen im oben genannten Beschluss vom 20.03.2017, die er nach erneuter Überprüfung nach wie vor für zutreffend hält und auf die der Kläger inhaltlich nicht erwidert hat.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie §§ 47, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 4 ZPO.

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