Bankrecht

Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung, Verwirkung des Widerrufsrechts

Aktenzeichen  5 U 2259/20

Datum:
31.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 39917
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 242, § 495 Abs. 1
EGBG Art. 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1. Das für die Verwirkung eines Rechts neben dem Zeitmoment erforderliche Umstandsmoment ist in der Regel dann erfüllt, wenn der Schuldner im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts Vermögensdispositionen getroffen hat. Insbesondere kann der weitere Einsatz der vom Darlehensnehmer erlangten Mittel nach vollständiger Beendigung des Darlehensvertrags geeignet sein, ein schutzwürdiges Vertrauen des Darlehensgebers auf das Ausbleiben des Widerrufs zu begründen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verpflichtung, den Darlehensnehmer deutlich über sein aus § 495 Abs. 1 BGB folgendes Widerrufsrecht zu belehren, ist keine Dauerverpflichtung, die ab dem Vertragsschluss als Verpflichtung zur Nachbelehrung gleichsam ständig neu entstünde. Der Darlehensgeber hat daher die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung zur Nachbelehrung. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

22 O 12574/19 2020-03-05 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.03.2020, Aktenzeichen 22 O 12574/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.283,93 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten um den Widerruf zweier Darlehensverträge zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs.
Am 10.06.2015 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über ein Nettodarlehensbetrag von 33.164,62 € zur Finanzierung eines Pkw BMW 220d A. T.(Anlagen K1 und B1). Zur Finanzierung der Schlussrate dieses Vertrages schloss der Kläger mit der Beklagten am 25.7.2016 einen weiteren Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 30.602,47 € (Anlage B2). Auf beide Darlehensverträge zahlte der Kläger insgesamt 47.283,93 € an die Beklagte. Mit Schreiben vom 07.01.2019 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags (Anlage K2).
Das Landgericht hat die Klage am 22.05.2020 abgewiesen, da die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen sei. Denn der Kläger könne sich jedenfalls auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.
Gegen das ihm am 28.05.2020 zugestellte Ersturteil hat der Kläger am 26.06.2020 Berufung eingelegt, die er nach Fristverlängerung bis zum 27.08.2020 mit Schriftsatz vom 27.08.2020, eingegangen am selben Tag, begründet hat.
Der Kläger rügt insbesondere, das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte hinsichtlich der richtigen Berechnung des Effektivzinssatzes die sekundäre Darlegungslast treffe. Er hebe lediglich darauf hinweisen können, dass Effektiv- und Sollzinssatz nicht gleich hoch sein könnten – wie sich dies hier aus dem Formular ergebe, insbesondere seien ihm mangels Erhalt des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten nicht alle Kosten bekannt. Außerdem seien die Pflichtangaben falsch, weil unrichtig darüber informiert werde, dass die Widerrufsfrist bei Nachholung der Angaben auf einem dauerhaften Datenträger nicht einen Monat betrage, etwa das Fehlen von Angaben zum effektiven Zinssatz führe dazu, dass sich der Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßige. Jedenfalls seien die erteilten Informationen nicht umfassend. Ebenso unklar sei der Kaskadenverweis auf § 492 BGB. Das gelte auch dafür, dass der Darlehensnehmer nicht explizit darauf hingewiesen werde, dass die einmonatige Widerrufsfrist bei Nachholung der Angaben auf die Länge der Widerrufsfrist hinzuweisen sei. Das Verfahren sei dem EuGH vorzulegen, zumal der BGH bisher nur zu Immobiliardarlehensverträge entschieden habe, die vom Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie ausgenommen seien. Im Zusammenhang mit der Angabe des bei einem Widerruf pro Tag zu zahlenden Zinses sei es unvertretbar, bei der Angabe „0,00“ von einem Verzicht auf diesen Zins auszugehen. Daraus ergebe sich auch, dass die Beklagte sich nicht auf den Musterschutz berufen könne, weil sie den Gestaltungshinweis 3 nicht umgesetzt habe. Da hier wegen des verbundenen Vertrages nur die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs zu Debatte stehe, sei der die Belehrung falsch, dass das Darlehen zurückzuzahlen sei. Die Deutsche Bundesbank sie nicht als auch Angaben zum zuständige Aufsichtsbehörde genannt. Es fehlten ausreichende außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren. Die Beklagten habe auch nicht ihr Pries- und Leistungsverzeichnis überreicht, obwohl sie dieses zu weiteren Vertragsbedingungen gemacht habe. Die Modalitäten der Ausübung des Kündigungsrechts seien nicht hinreichend dargestellt. Es fehlte auch eine hinreichende Darstellung der Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.
Der Kläger beantragt daher in der Berufungsinstanz, das Urteil des Landgerichts München I vom 05.03.2020 – 22 O 12574/19 – abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 47.283,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zugum-Zug gegen (hilfsweise: nach) Herausgabe des Fahrzeugs BMW 220d A. T. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …42 nebst Fahrzeugschlüssel
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet;
3. die Hilfs-Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt demgegenüber,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 18.06.2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.07.2020 Stellung genommen. Es seien eine Vielzahl von Rechtsfragen weiterhin ungeklärt. Zudem sei eine Verwirkung des Rechts zum Widerruf nicht eingetreten, insoweit sei den Beweisangeboten des Klägers nachzugehen.
Zur Ergänzung wird auf das Ersturteil, den Hinweisbeschluss des Senats sowie die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.03.2020, Aktenzeichen 22 O 12574/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch das Vorbringen der Klägerseite im Schriftsatz vom 07.07.2020 führt zu keinem anderen Ergebnis.
1. Hinsichtlich des geltend gemachten Widerrufs des ersten Darlehensvertrages ist Verwirkung eingetreten. Der Einwand des Klägers, das Landgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er relevante Beweisangebote des Klägers gegen die Behauptung der Beklagten, sie habe darauf vertraut, der Kläger werde sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben, nicht erhoben habe, greift nicht durch.
a. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Grundsätzlich unterliegt auch das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers der Verwirkung (BGH, Urt. v. 18.2.2020, XI ZR 25/19 Rn. 12; BGH, Beschluss v. 23.1.2018, XI ZR 298/17, Rn. 9-11).
Dabei ist das insoweit neben dem Zeitmoment erforderliche Umstandsmoment in der Regel dann erfüllt, wenn der Schuldner im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts Vermögensdispositionen getroffen hat (Palandt/Grüneberg, BGB 79. Aufl. 2020, Rn. 95 zu § 242 BGB m.w.N.). Insbesondere kann auch der weitere Einsatz der vom Darlehensnehmer erlangten Mittel nach vollständiger Beendigung des Darlehensvertrags durchaus geeignet sein, ein schutzwürdiges Vertrauen des Darlehensgebers auf das Ausbleiben des Widerrufs zu begründen – und zwar auch dann, wenn der Darlehensgeber nicht selbst mit den Zahlungen des Darlehensnehmers wirtschaftet, sondern diese valutagleich an eine andere Bank, über die er das Darlehen refinanziert und von der er die Mittel für das Darlehen erhalten hat, weitergeleitet hat (BGH, Urt. v. 18.2.2020, XI ZR 25/19 Rn. 16; BGH, Urteil v. 16.10.2018, XI ZR 69/18, Rn. 14). Dabei kann nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass eine Bank eine an sie zurückgezahlte Valuta verwendet, um mit ihr zu arbeiten (BGH, Beschluss v. 5.6.2018, XI ZR 577/16, Rn. 4; BGH, Urteil v. 12.5.1998, XI ZR 79/97, NJW 1998, S. 2529, 2530 unter II. 1. c)).
Darüber hinaus kann auch die Freigabe von Sicherheiten durch den Darlehensgeber geeignet sein, ein schutzwürdiges Vertrauen des Darlehensgebers zu begründen (BGH, Urteil v. 22.10.2019, XI ZR 203/18, Rn. 16). Dem steht nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags und vollständiger Erfüllung der aus dem Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte (BGH, Beschluss v. 23.1.2018, XI ZR 298/17, Rn. 20).
b. Vorliegend hat die Beklagte ihre Sicherheiten nach vollständiger Rückzahlung der Darlehenssumme des ersten Darlehensvertrags bereits vor der Widerrufserklärung des Beklagten zur Sicherung des auf die Finanzierung der Schlussrate des ersten Darlehensvertrags gerichteten zweiten Darlehensvertrags verwendet (Seite 6 der Anlage B2). Der Abschluss des zweiten Darlehensvertrags diente daher der vollständigen Erfüllung der Forderung der Beklagten aus dem ersten Darlehensvertrag. Aus diesem Vorgehen des Klägers durfte die Beklagte ohne weiteres den Schluss ziehen, dass sich der Kläger endgültig an dem ersten Darlehensvertrag festhalten lassen wolle. Zudem ist auch vorliegend nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Beklagte mit Leistungen des Klägers nach Beendigung des ersten Darlehensvertrags gearbeitet hat.
Vor dem Hintergrund dieser Umstände kommt es auf die Vorstellung einzelner Mitarbeiter der Beklagten – und damit auch auf die diesbezüglichen Beweisangebote des Klägers – hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Darlehensvertrags nicht an. Selbst wenn man unterstellt, dass die von der Beklagten benannten Zeugen sich jeweils für sich keine Vorstellung über das Widerrufsrecht des Klägers gemacht haben, wäre angesichts der dargestellten Umstände bzw. dem Handeln der Beklagten nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass diese aus dem – insbesondere in dem Handeln des Klägers selbst begründeten – berechtigten Vertrauen darauf erfolgten, dass der Kläger sein Recht nicht mehr geltend machen werde.
c. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers zur Nachbelehrung. Denn unabhängig davon, ob vorliegend ein Anlass für eine Nachbelehrung bestanden hätte, gibt es keine Nachbelehrungspflicht, die einer Verwirkung entgegenstehen könnte. Vielmehr ist die Verpflichtung, den Darlehensnehmer deutlich über sein aus § 495 Abs. 1 BGB folgendes Widerrufsrecht zu belehren, keine Dauerverpflichtung, die ab dem Vertragsschluss als Verpflichtung zur Nachbelehrung gleichsam ständig neu entstünde. Der Darlehensgeber hat daher die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung zur Nachbelehrung (BGH, Urteil v. 22.10.2019, XI ZR 203/18, Rn. 13, 14; BGH, Beschluss v. 23.1.2018, XI ZR 298/17, Rn. 19).
2. Hinsichtlich des zweiten Darlehensertrags kann die Beklagte die Gesetzlichkeitsfiktion in Anspruch nehmen, eine Aussetzung der Verfahren wegen deren Vorlage an den EuGH ist nicht veranlasst. Insoweit wird insbesondere auf die Beschlussserien des BGH vom 26.5.2020 und 30.6.2020 zu den Formularen der Beklagten Bezug genommen, die den Klägervertretern bekannt sind: Beschluss vom 26.5.2020, XI ZR 570/19, Vorinstanz OLG München B. v. 28.10.2019, 19 U 3839/19 (BMW-Bank); Beschluss vom 26.5.2020, XI ZR 569/19, Vorinstanz OLG München B. v. 24.10.2019, 17 U 4484/19 (BMW-Bank); Beschluss vom 26.5.2020, XI ZR 359/19, Vorinstanz OLG München B. v. 25.6..2019, 17 U 1599/19 (BMW-Bank); Beschluss vom 26.5.2020, XI ZR 434/19, Vorinstanz OLG München 19 U 3407/19; (BMW-Bank) B. v. 21.8.2019; Beschluss vom 26.5.2020, XI ZR 262/19, Vorinstanz OLG München 19 U 889/19; (BMW-Bank) B. v. 30.4.2019; Beschluss vom 26.5.2020, XI ZR 252/19, Vorinstanz OLG München 19 U 205/19; (BMW-Bank) B. v. 8.5.2019; Beschluss vom 26.5.2020, XI ZR 65/19, Vorinstanz OLG München 17 U 3448/18 (BMW-Bank), B. v. 29.1.2019; Beschluss vom 26.5.2020, XI ZR 64/19, Vorinstanz OLG München, 5 U 3162/18 (BMW-Bank), B. v. 8.1.2019; Beschluss vom 26.5.2020, XI ZR 541/19, Vorinstanz OLG München, 5 U 2341/19 (BMW-Bank), B. v. 24.9.2019; Beschluss vom 26.5.2020, XI ZR 514/19, Vorinstanz OLG München, 17 U 4667/19 (BMW-Bank), B. v. 21.10.2019; B. v. 24.9.2019; Beschluss vom 26.5.2020, XI ZR 424/19, Vorinstanz OLG München, 19 U 2278/19 (BMW-Bank *10/2015), B. v. 1.8.2019; Beschluss vom 26.5.2020, XI ZR 413/19, Vorinstanz OLG München, 19 U 2026/19 (BMW-Bank), B. v. 15.7.2019; Beschluss vom 26.5.2020, XI ZR 213/19, Vorinstanz OLG München, 5 U 79/19 (BMW-Bank *25.11.2014.), B. v. 2.4.2019, Beschluss vom 26.5.2020, XI ZR 213/19, Vorinstanz OLG München, 19 U 444/19 (BMW-Bank), B. v.13.8.2019; Beschluss vom 26.5.2020, XI ZR 372/19, Vorinstanz OLG München, 19 U 1700/19 (BMW-Bank), B. v.2.7.2019; Beschluss vom 26.5.2020, XI ZR 261/19, Vorinstanz OLG München, 19 U 680/19 (BMW-Bank), B. v.9.5.2019; Beschluss vom 26.5.2020, XI ZR 117/19, Vorinstanz OLG München, 5 U 4175/18 (BMW-Bank); B. v. 24.9.2019; Beschluss vom 26.5.2020, XI ZR 103/19, Vorinstanz OLG München, 17 U 3272/18 (BMW-Bank); Beschluss vom 26.5.2020, XI ZR 458/19, Vorinstanz OLG München, 5 U 1199/19 (BMW-Bank) B. v. 21.8.2019; Beschluss vom 26.5.2020, XI ZR 103/19, Vorinstanz OLG München, 17 U 2632/19 (BMW-Bank) B. v. 29.7.2019; Beschluss vom 26.5.2020, XI ZR 458/19, Vorinstanz OLG München, 5 U 1220/19 BMW-Bank, B. v. 11.6.2019; Beschluss vom 30.6.2020, XI ZR 132/19, Vorinstanz OLG München, Beschluss vom 19.2.2019, 19 U 4374/19 (BMW-Bank), Beschluss vom 30.6.2020, XI ZR 597/19, Vorinstanz OLG München, B. v. 7.11.2019, 19 U 4846/19 (BMW-Bank); BGH, B. v. 30.6.2020, XI ZR 587/19. (Vorinstanz OLG München, B. v. 20.11.2019, 19 U 4351/19); BGH, Beschluss vom 30.6.2020, XI ZR 615/19; Vorinstanz OLG München B. v. 18.10.2019, 17 U 4243/19, BMW-Bank); BGH, Beschluss vom 30.6.2020, XI ZR 515/19; Vorinstanz OLG München B. v. 2.10.2019, 5 U 4239/19, BMW-Bank,); BGH, Beschluss vom 30.6.2020, XI ZR 406/19; Vorinstanz OLG München B. v. 25.7.2019, 17 U 2055/19, BMW-Bank); BGH, Beschluss vom 30.6.2020, XI ZR 406/19; Vorinstanz OLG München B. v. 23.7.201917 U 2055/19 BMW-Bank);, BGH, Beschluss vom 30.6.2020, XI ZR 405/19; Vorinstanz OLG München B. v. 25.7.2019, 19 U 1766/19); BGH, Beschluss vom 30.6.2020, XI ZR 385/19; Vorinstanz OLG München B. v. 30.7.2019, 17 U 2695/19, BMW-Bank); BGH, Beschluss vom 30.6.2020, XI ZR 355/19; Vorinstanz OLG München B. v. 12.7.2019, 19 U 1979/19, BMW-Bank); BGH, Beschluss vom 30.6.2020, XI ZR 544/19; Vorinstanz OLG München B. v. 18.10.2019, 17 U 4409/19, BMW-Bank); BGH, B. v. 30.6.2020, XI ZR 451/19; Vorinstanz OLG München B. v. 29.08.2019, 5 U 3408/19, BMW-Bank); BGH, B. v. 30.6.2020 XI ZR 421/19; Vorinstanz OLG München B. v., 5.8.2019, 5 U 3107/19 BMW-Bank); BGH, B. v. 30.6.2020, XI ZR 382/19; Vorinstanz OLG München; B. v., 04.07.2019, 19 U 1472/19, BMW-Bank); BGH, B. v. 30.6.2020, XI ZR 571/19; Vorinstanz OLG München B. v., 24.10.2019, 19 U 1719/19, BMW-Bank); BGH, B. v. 30.6.2020, XI ZR 464/19; Vorinstanz OLG München B. v., 22.08.2019, 17 U 2190/19, BMW-Bank); BGH, B. v. 30.6.2020, XI ZR 345/19; Vorinstanz OLG München B. v. 24.06.2019, 17 U 1496/19, BMW-Bank; BGH, B. v. 30.6.2020, XI ZR 32/19; Vorinstanz OLG München B. v. 12.12.2018, 17 U 3315/18, BMW-Bank); BGH, B. v. 30.6.2020, XI ZR 141/19; Vorinstanz OLG München B. v. 21.02.2019, 5 U 3811/18, BMW-Bank; BGH, Beschluss v. 31.3.2020, XI ZR 198/19; BGH, B. v. 30.6.2020, XI ZR 554/19, Vorinstanz OLG München, Beschluss vom 16.10.2019, 5 U 3179/19, BMW-Bank; BGH, B. v. 30.6.2020, XI ZR 280/19, Vorinstanz OLG München, Beschluss vom vom 23.05.2019, 5 U 352/19, BMW-Bank; BGH, B. v. 30.6.2020, XI ZR 161/19, Vorinstanz OLG München, Beschluss vom 25.03.2019, 17 U 4315/18, BMW-Bank; BGH, B. v. 30.6.2020, XI ZR 452/19, Vorinstanz OLG München, Beschluss vom vom 27.08.2019, 5 U 2598/19, BMW-Bank; BGH, B. v. 30.6.2020, XI ZR 387/19, Vorinstanz OLG München, Beschluss vom 23.07.2019, 17 U 1802/19, BMW-Bank; BGH, B. v. 30.6.2020, XI ZR 292/19, Vorinstanz OLG München, Beschluss vom 23.05.2019, 5 U 4734/18, BMW-Bank).
a. Die Widerrufsbelehrung entspricht voll dem Muster nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 I EGBGB; die vorgenommenen Abänderungen (Weglassen des Rahmens, Änderung von 3. Person Singular auf direkte Anrede „Sie“) sind unschädlich (ausdrücklich BGH, Beschluss vom 31.03.2020, XI ZR 198/19 Rn.6 ff). Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, dass die Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs unzutreffend sei.
b. Der im Kreditvertrag anzugebende vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag muss sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art umfassen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind. Er muss aber nicht in jedem Fall der Summe der laut Zahlungsplan bei regulärem Vertragsverlauf vom Verbraucher zu erbringenden monatlichen Raten und der Schlussrate entsprechen. Abweichungen können sich insbesondere durch Kostenpositionen ergeben, die unionsrechtlich nicht zwingend in den vom Verbraucher zu leistenden Raten enthalten sind, wie beispielsweise Provisionen, Steuern und die in Art. 3 Buchst. g Verbraucherkreditrichtlinie genannten Versicherungsprämien (BGH, Beschluss v. 11.02.2020, XI ZR 648/18, Rn. 29, 30).
c. Der gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erforderliche Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, im Falle des Widerrufs ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten, ist durch die Beklagte klar und verständlich erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 9.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 20, 21). Wird – wie hier – in der Widerrufsbelehrung auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers hingewiesen, ein bereits ausbezahltes Darlehen mit Zinsen zurückzuzahlen und der insoweit zu zahlenden Zinsbetrag mit 0,00 € pro Tag angegeben, ermöglicht dies dem Verbraucher, abzusehen, ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Sollzinsen zu zahlen sind (BGH, Beschluss v. 11.02.2020, XI ZR 648/18, Rn. 29, 30; BGH, Urteil v. 5.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 20-25; BGH, Urteil v. 5.11.2019, XI ZR 11/19, Rn.18-23).
d. Die Angaben zum Ombudsmannverfahren sind ausreichend. Die sind klar und prägnant und genügen offenkundig und ohne, dass für vernünftige Zweifel Raum bliebe („acte clair“). Soweit die Beklagte in ihren Angaben zum Ombudsmannverfahren darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist, hätte es dieses Hinweises nicht bedurft, da diese Angabe der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage entsprach. Dass seit dem 1. Februar 2017 nunmehr Textform ausreichend ist, konnte von der Beklagten bei Vertragsschluss nicht berücksichtigt werden (BGH, Beschluss v. 11.02.2020, XI ZR 648/18, Rn. 5, 37-40).
e. Eines ausdrücklichen Hinweises an den Darlehensnehmer dahingehend, dass der Tilgungsplan unentgeltlich verlangt werden kann, bedarf es nicht. Weder in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB noch in § 492 Abs. 3 S. 2 BGB oder in Art. 247 § 14 EGBGB ist der Begriff „kostenlos“ enthalten. Zudem ergibt sich aus der Formulierung, dass der Darlehensnehmer einen Tilgungsplan „jederzeit verlangen“ kann, hinreichend deutlich, dass die Bank nicht berechtigt ist, hierfür eine Gegenleistung zu fordern.
f. Die Angabe des abstrakten gesetzlichen Verzugszinses sowie der Hinweis auf Mahn- bzw. Rücklastschriftgebühren gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Falle des Verzugs sind ausreichend (BGH, Urteil v. 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 52; BGH, Beschluss v. 11.02.2020, XI ZR 648/18, Rn. 24). Das Preis-/Leistungsverzeichnis musste die Beklagte dem Kläger auch nicht aushändigen, da die Höhe der gegebenenfalls in der Zukunft anfallenden Mahn- bzw. Rücklastschriftgebühren bei Vertragsschluss nicht bekannt sind und dieses fortlaufenden Änderungen unterliegt (BGH, Beschluss v. 11.02.2020, XI ZR 648/18, Rn. 26).
g. Es ist nicht ersichtlich, dass die im Darlehensvertrag benannte Aufsichtsbehörde nicht oder nicht zutreffend bezeichnet worden wäre und damit die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu erteilende Pflichtangabe nicht im Darlehensvertrag gewesen sei. Mit der im Darlehensvertrag angegebenen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die Beklagte die für sie zuständige Aufsichtsbehörde benannt.
h. Die Angaben zur Kündigung sind ebenso wie diejenigen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ausreichend. Denn zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. s Verbraucherkreditrichtlinie, der durch Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB umgesetzt wurde, gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur – soweit einschlägig – die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (BGH, Beschluss v. 11.02.2020 – XI ZR 648/18, Rn. 20 und 21; BGH, Urteil v. 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 26 ff.). Die Formulierung in Ziff. 4 der ADB der Beklagten ist hinreichend klar und verständlich. Einer Belehrung über das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 500 Abs. 1 BGB bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Kläger keinen Darlehensvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen hat. Die in Nr. 4.4 der ADB der Beklagten enthaltene Anordnung der Textform für die Kündigungserklärung des Verbrauchers nach § 505d Abs. 1 Satz 3 BGB ist unschädlich. Diese Klausel bezieht sich lediglich auf die Kündigung aus wichtigem Grund, über deren Verfahren nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB nicht informiert werden muss (BGH, Urteil v. 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 39).
i. Hinsichtlich der durch den Kläger beanstandeten Nr. 2.7 der ADB der Beklagten zur Stellung zusätzlicher Sicherheiten ist die Formulierung, dass die Bank Nachbesicherung verlangen kann, wenn sie nicht mehr ausreichend gesichert ist, eindeutig. Der konkret nicht vorhersehbare Fall des Wertverfalls der Sicherheit muss nicht abstrakt vorab geschildert werden, es reicht, wenn der Verbraucher weiß, dass bei einem Wertverfall der geleisteten Sicherheit die Bank Nachbesicherung verlangen kann.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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