Bankrecht

II ZR 283/19

Aktenzeichen  II ZR 283/19

Datum:
3.8.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:030821UIIZR283.19.0
Normen:
§ 253 Abs 1 Nr 2 ZPO
§ 580 Nr 7 Buchst b ZPO
Spruchkörper:
2. Zivilsenat

Leitsatz

1. Es ist unzulässig, mit der Restitutionsklage einen neuen Streitgegenstand einzuführen.
2. Die Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft gegen einen Gesellschaftsschuldner als Dritten durch einen Gesellschafter beruht auf einem anderen Anspruchsgrund als dessen Inanspruchnahme als Mitgesellschafter durch einen Gesellschafter aufgrund einer Auseinandersetzungsrechnung.

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 27. November 2019, Az: 15 U 3962/17vorgehend LG München I, 8. Mai 2015, Az: 40 O 25553/14

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Kläger das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 2019 aufgehoben. Die Restitutionsklage der Kläger wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger haben die Kosten des Restitutionsverfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert: 405.350 €
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Kläger sind Rechtsnachfolger und Testamentsvollstrecker des im November 2008 verstorbenen Dr.   S.   . Dieser war Gesellschafter der Fachmarkt M.      GbR, vormals der H.                        GbR. Geschäftsführender Gesellschafter war der im Mai 2017 verstorbene Ehemann der Beklagten     L.  .
2
1984 hatten sich die G.                     mbH und   R.  zu der H.                        GbR zusammengeschlossen. Mitgesellschafter war auch     L.  . Der Gesellschaftsvertrag sah in § 8 vor, dass jeder Gesellschafter berechtigt sei, seinen Gesellschaftsanteil durch privatschriftlichen Vertrag ganz oder teilweise an einen Mitgesellschafter oder einen Dritten abzutreten. Die Abtretung an Dritte, die nicht Gesellschafter seien, bedürfe der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, die jedoch nur aus wichtigem Grund verweigert werden dürfe. Zur Abtretung sei ein schriftlicher Vertrag des Veräußerers und des Erwerbers und der Angabe des Namens und der Anschriften der Vertragsteile erforderlich. Für die Gesellschaft galt die Abtretung erst mit Eingang der Ausfertigung des Vertrags als erfolgt. Dr.   S.    und     L.   schlossen im Mai 2003 einen Gesellschaftsvertrag, in dem sie den Gesellschaftsvertrag der H.                       GbR als für ihr Gesellschaftsverhältnis maßgeblich bezeichneten. Die Gesellschaft trug den Namen Fachmarkt M.      GbR. Die Geschäftsanteile hielten nach dem Ausscheiden der übrigen Gesellschafter zu 45 %     L.   und zu 55 % Dr.   S.   . Die Gesellschaft erwarb ein Grundstück mit einem Gewerbeobjekt. 2007 wurde das Grundstück durch    L.   und Dr.   S.   , letzterer vertreten durch seinen Betreuer, zum Kaufpreis von 4.191.696 € veräußert. Nach Tilgung und Lastenfreistellung war noch ein Betrag in Höhe von 770.300 € vom Käufer an die Fachmarkt M.       GbR auf deren Konto Nr.      bei der Kreissparkasse M.   zu überweisen. Am 4. Juli 2007 ging diese Zahlung auf dem Konto ein. Am 5. Juli 2007 überwies     L.   einen Teilbetrag in Höhe von 737.000 € auf das Konto Nr.      bei der Sparkasse M.   . Inhaberin des Kontos war die Beklagte. Das Konto wurde in der Buchhaltung der Gesellschaft ebenfalls als ein Buchungskonto der Gesellschaft geführt.
3
Die Kläger machten in der Nachfolge des verstorbenen Dr.   S.    einen Anteil in Höhe des Geschäftsanteils von 55 % von der Zahlung von 770.300 € gegen die Beklagte geltend. Gestützt wurden die Ansprüche auf Bereicherung sowie unerlaubte Handlung im Hinblick auf eine behauptete Zusammenarbeit der Beklagten mit ihrem Ehemann und ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer und sowie darauf, dass aufgrund der Liquidation der Gesellschaft die Kläger als Gesellschafter berechtigt seien, die Forderungen gegen die Beklagte unmittelbar geltend zu machen.
4
Die Klage auf Zahlung von 405.350 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wurde vom Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sind erfolglos geblieben.
5
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des     L.   nahm die Beklagte vor dem Landgericht München I unter anderem in prozentualer Höhe des Gesellschaftsanteils ihres verstorbenen Ehemanns von der Zahlung von 737.000 € in Anspruch. In diesem Verfahren legte die Beklagte eine von ihr und ihrem Ehemann unterzeichnete Abtretungserklärung vom 2. Dezember 1984 vor, wonach dieser seinen Gesellschaftsanteil an der H.                        GbR in voller Höhe an die Beklagte abtrete, die die Abtretung annehme. Weiter war vereinbart, dass die Abtretung nicht angezeigt werden solle. Zusätzlich hatte die Beklagte ein an Dr.   S.    gerichtetes Schreiben ihres Ehemanns aus 2003 vorgelegt, in dem ausgeführt ist, dass ihr verstorbener Ehemann seine Anteile an der Gesellschaft an seine Ehefrau, die Beklagte, abgetreten habe. Dieses war von Dr.   S.    mit “einverstanden” unterzeichnet worden.
6
Unter Vorlage der Abtretungserklärung haben die Kläger die Wiederaufnahme ihres ursprünglichen Klageverfahrens im Wege der Restitutionsklage beim Berufungsgericht beantragt. Sie machen geltend, dass die von der Beklagten erst im Anfechtungsprozess des Insolvenzverwalters vorgelegte Abtretungserklärung eine ihnen günstige Entscheidung im Berufungsverfahren herbeigeführt hätte. Im Restitutionsverfahren haben sie eine Auseinandersetzungsrechnung der Gesellschaft vorgelegt. Sie errechnen sich Ansprüche in Höhe von 607.043,83 €, von denen sie mit der Restitutionsklage nur den bisher eingeklagten Teilbetrag von 405.350 € gegen die Beklagte geltend machen.
7
Das Berufungsgericht hat den im Vorprozess ergangenen, die Berufung der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückweisenden Beschluss aufgehoben und das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und neu gefasst. Die Beklagte hat es verurteilt, an die Kläger 271.322,51 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Die weitergehende Klage ist abgewiesen geblieben und die weitergehende Berufung zurückgewiesen worden.
8
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Mit der Anschlussrevision wenden sich die Kläger gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Berufung und verfolgen ihre Klageanträge insoweit weiter.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben