Bankrecht

Internationale örtliche Zuständigkeit: Begründung des Verbrauchergerichtsstands für eine Schadensersatzklage aus c.i.c.

Aktenzeichen  VI ZR 154/10

Datum:
31.5.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
Art 13 Abs 1 Nr 3 VollstrZustÜbk 1998
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

1. Für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I ist es nicht erforderlich, dass die Initiative zur Unterbreitung eines Angebots vom Unternehmer ausgegangen ist. Die Bestimmung lässt es genügen, dass dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss ein Angebot unterbreitet worden ist, ohne danach zu differenzieren, auf wessen Veranlassung dies geschehen ist .
2. Das auf Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gestützte Schadensersatzbegehren kann als Klage “aus” einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I zu qualifizieren sein, sofern es zu einem Vertragsabschluss zwischen den Parteien gekommen ist .

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 28. Mai 2010, Az: 5 U 4254/09, Teilurteilvorgehend LG München I, 31. Juli 2009, Az: 28 O 8800/08

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die in München wohnhafte Klägerin nimmt die Beklagten, Gesellschaften mit Sitz in Zürich, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen und einem Hedgefondsgeschäft auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Beklagte zu 1 und die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 (nachfolgend: Beklagte zu 2) boten die Verwaltung fremder Vermögen gegen Entgelt an. Die Beklagte zu 3 legte den Fonds “P. Focus Hedge 125%” (nachfolgend: Focus Fonds) auf, dessen Laufzeitende auf Dezember 2013 bestimmt ist. Mit Vertrag vom 24. Februar 2003 beauftragte sie die Beklagte zu 1 mit dem Vertrieb ihrer Produkte. Die Beklagte zu 4 ist eine Schweizer Bank. Keine der Beklagten verfügte über eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz.
3
Die Klägerin war von ihrem langjährigen Vermögensberater S. auf die von der Beklagten zu 1 angebotene Vermögensverwaltung und den von der Beklagten zu 3 aufgelegten Fonds hingewiesen worden. Am 4. März 2004 bevollmächtigte sie die Beklagte zu 1, sie gegenüber der Beklagten zu 4 bei der Verwaltung ihrer “dort deponierten Vermögenswerte” zu vertreten. Zugleich unterzeichnete sie einen “Letter of Intent”, in dem sie “unwiderruflich” “Focus Notes 125%” “zeichnete”, den zur Investition überwiesenen Betrag mit 155.000 € angab, die Beklagte zu 1 zur Investion gemäß ihrer gewählten Strategie beauftragte und ihr die “aktive Vermögensverwaltung” übertrug. Außerdem wies sie die Beklagte zu 1 an, die Versendung der für eine Kontoeröffnung bei der Beklagten zu 4 erforderlichen Unterlagen an sie zu veranlassen. Die Beklagte zu 4 übersandte der Klägerin daraufhin per Post einen Konto- und Depotführungs- sowie einen Kreditrahmenvertrag, die die Klägerin am 22. März 2004 in München unterschrieb und an die Beklagte zu 4 zurücksandte.
4
Die Beklagte zu 1 zeichnete in der Folge für die Klägerin Beteiligungen an dem genannten Fonds, nachdem diese insgesamt 142.673,71 € in Teilbeträgen von 5.034,49 € am 30. April 2004, 30.962,51 € am 7. Mai 2004 und 106.676,71 € am 10. Mai 2004 auf ihr Konto bei der Beklagten zu 4 eingezahlt hatte. Zusätzlich gewährte die Beklagte zu 4 der Klägerin Kredite in Höhe von 121.000 €, 310.000 € und 272.000 € zum Erwerb weiterer Fondsanteile.
5
Im November 2005 kündigte die Klägerin den Vermögensverwaltungsvertrag mit der Beklagten zu 1. Sie übertrug der Beklagten zu 2 die Verwaltung ihres Depots bei der Beklagten zu 4 und bevollmächtigte sie entsprechend. Die hierfür notwendigen Formulare hatte die Beklagte zu 2 der Klägerin per Post nach München übersandt, wo die Klägerin sie am 28. November 2005 unterzeichnete; die Beklagte zu 2 zeichnete am 16. Januar 2006 in der Schweiz gegen.
6
Die Verträge mit der Beklagten zu 1, zu 2 und zu 4 enthielten jeweils Klauseln, wonach alle Rechtsbeziehungen mit der Klägerin dem Schweizer Recht unterstehen und Erfüllungsort ebenso wie ausschließlicher Gerichtsstand Zürich sein sollten.
7
Am 5. Juli 2007 kündigte die Klägerin ihre Beteiligung. Ihr wurde ein Betrag in Höhe von 53.160,10 € ausgezahlt. Mit ihrer auf Verstöße gegen das Kreditwesengesetz, verschwiegene Rückvergütungen und Prospekthaftung gestützten Klage macht sie die Differenz zum Anlagebetrag in Höhe von 142.673,71 €, d.h. 89.513,61 €, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend.
8
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt, die Klage gegen die Beklagte zu 2 als unzulässig und die Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt. Nachdem über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin durch Teilurteil zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren gegen die Beklagten zu 2 bis 4 weiter.


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