Aktenzeichen XI ZR 25/13
§ 3 Abs 1 EAEG vom 21.06.2002
§ 4 Abs 1 EAEG vom 21.06.2002
§ 667 BGB
§ 675 Abs 1 BGB
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 30. November 2012, Az: 9 U 39/12vorgehend LG Berlin, 26. Januar 2012, Az: 20 O 280/11
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. November 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen auf Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (im Folgenden: EAEG) in Anspruch. Zwischen den Parteien steht nur noch im Streit, ob die Beklagte von ihr berechnete Handelsverluste in Abzug bringen durfte.
2
Der Kläger beteiligte sich im Januar 1994 mit einem Anlagebetrag von insgesamt 15.669,38 € einschließlich Agio an dem Phoenix Managed Account (im Folgenden: PMA), einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH (im Folgenden: P. GmbH) im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung der Anleger verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand nach Nummer 1.4 der in den Geschäftsbesorgungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Anlage der Kundengelder in “Termingeschäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken mit Vorrang von Stillhaltergeschäften” war.
3
Die P. GmbH war bis Ende 1997 auf dem sogenannten Grauen Kapitalmarkt tätig. Ab dem 1. Januar 1998 wurde sie als Wertpapierhandelsbank eingestuft und der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel unterstellt. Bereits ab Mitte 1993 hatte die P. GmbH begonnen, die für den PMA eingegangenen Verpflichtungen aus den Termingeschäften nicht mehr mit dem aktuellen Marktwert, sondern mit “Null” zu bewerten, um eingetretene Verluste zu verschleiern. Ab 1997 legte die P. GmbH nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Gelder vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines “Schneeballsystems” für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. Auf diese Weise erhielt auch der Kläger eine Auszahlung über 3.067,75 €. Den Anlegern wurden monatliche Kontoauszüge übermittelt, die den tatsächlichen Handelsverlauf nicht widerspiegelten.
4
Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der P. GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der P. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
5
Die Beklagte ermittelte auf der Grundlage der von ihr überprüften Berechnungen des Insolvenzverwalters ausgehend vom rekonstruierten, tatsächlichen Handelsverlauf des PMA für jeden Anleger den Verlauf und Endstand seiner Anlage. Für das Konto des Klägers ergab sich so unter Abzug der Handelsverluste zum 31. März 2005 ein Endbetrag von 9.601,70 €.
6
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 90% seiner Anlagesumme ohne Agio abzüglich der Auszahlung und einer von der Beklagten bereits erbrachten Teilentschädigung sowie unter Berücksichtigung eines vom Landgericht erlassenen Teil-Anerkenntnisurteils, d.h. von noch 1.423,31 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Er meint, dass die Handelsverluste, die von der Beklagten aufgrund einer Neuberechnung mit 1.974,43 € beziffert worden sind, nicht hätten abgezogen werden dürfen.
7
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.