Bankrecht

Kein Ausscheiden aus einer Partnerschaftsgesellschaft aufgrund einer Anfechtungs- und Kündigungserklärung gegenüber einzelnen Gesellschaftern

Aktenzeichen  20 U 4419/16

Datum:
19.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 133, § 157, § 242, § 723

 

Leitsatz

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BeckRS 2016, 10544) wonach gegebenenfalls auch die Weiterleitung bzw. Benachrichtigung der anderen Gesellschafter von der an die Gesellschaft gerichteten Kündigung der Gesellschaft für den Zugang der Kündigung im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 723 BGB ausreichen soll, kann nicht zugrunde gelegt werden, wenn eine eindeutige abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag über Form- und Zugangsvoraussetzungen vorhanden ist. Dann genügt eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages, die nur an einzelne Gesellschafter gerichtet ist, nicht. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

6 O 3637/16 2016-10-27 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.10.2016, Az. 6 O 3637/16 dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 400.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagten aufgrund ihres Anfechtungs- und Kündigungsschreibens vom 03.08.2015 aus der Partnerschaftsgesellschaft Andrae W. Patentanwälte Partnerschaft ausgeschieden sind.
Die Kläger zu 1) und 2), die Kläger zu 3) und 4) und die Beklagten betrieben ehemals drei verschiedene Partnerschaftsgesellschaften von Patentanwälten; die Kläger zu 1) und 2) sowie die Beklagten in M. und die Kläger zu 3) und 4) in R. . Mit Verschmelzungsvertrag zur Urkunde des Notars Dr. Michael B., M. vom 23.07.2013 (Anlage K 2) verschmolzen sie (im Kern) ihre Partnerschaften auf die zugleich gegründete Andrae W. Patentanwälte Partnerschaft. Auf den Inhalt des Verschmelzungsvertrages und des in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages (ebenfalls Anlage 2) wird Bezug genommen.
Daneben schlossen die Kläger zu 1) und 2) und die Beklagten einerseits und die Kläger zu 3) und 4) andererseits zwei Innengesellschaftsverträge über die Errichtung von sog. Profitcentern am Standort M. einerseits und am Standort R. andererseits, mit denen u.a. die Details über die dortige wirtschaftliche Beteiligung geregelt wurden (Anlagen K 4, K 5).
In der Folgezeit kam es zwischen den Klägern zu 1) und 2) und den Beklagten zu Streit über die Berechtigung von Entnahmen und die Richtigkeit der Angaben der Kläger zu 1) und 2) über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer vorherigen Kanzlei bei Abschluss des Verschmelzungsvertrages. Die Beklagten versuchten in diesem Rahmen, eine Änderung des Innengesellschaftsvertrages zum Profit Center M. zu erreichen.
Am 03.08.2015 übersandten die Beklagten an die Kläger zu 1) und 2) ein Anfechtungs- und zugleich vorsorgliches Kündigungsschreiben verbunden mit dem Angebot eines geänderten Vertrages zum Standort M. (Anlage K 6), das sie zuvor im Entwurf auch den Klägern zu 3) und 4) zur Kenntnis zugeleitet hatten (Anlage K 24). Am 19.08.2015 wurde von dem E-Mail-Account der Klägerin zu 2) eine Antwort mit Absenderzeile „Andrea und Michael“ (Kläger zu 1) und 2)) übersandt, wonach eine Anfechtung der Gesellschaft nur „ex nunc“ wirken würde und „wir“ die außerordentliche Kündigung annehmen. Nähere Details sollten in der anstehenden Mediation besprochen werden. Die Beklagten bestätigten mit E-Mail vom 27.08.2015 (Anlage K 9) „die Bestätigung des Eingangs unserer Anfechtung“ und äußerten darin die Auffassung, dass die Kläger zu 1) und 2), die den Anfechtungsgrund zu vertreten hätten, aus der Partnerschaft ausgeschieden seien und die Partnerschaft daher zwischen den Klägern zu 3) und 4) und den Beklagten fortgesetzt werde.
Mit Schreiben vom 14.09.2015 an die Beklagten (Anlage K 15) erklärten die Kläger die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs dieses Verfahrens wird auf die Darstellung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Unter dem Geschäftszeichen 10 O 22803/15 hatten die Beklagten zwischenzeitlich eine Klage beim Landgericht München I auf Feststellung dahingehend eingereicht, dass ihr Angebot zur Abänderung des Vertrages zum Profit Center M. angenommen worden sei.
Mit Schreiben vom 28.05.2016 (Anlage B 114) erklärten die Beklagten gegenüber den Klägern und der Partnerschaft eine weitere außerordentliche Kündigung zum 31.05.2016, die die Kläger mit Schreiben vom 08.06.2016 (Anlage B 115) unter Verwahrung gegen das Vorliegen wichtiger Gründe und Hinweis auf die bereits erfolgte Kündigung im August 2015 annahmen.
Die Kläger haben in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, dass das Anfechtungs- und Kündigungsschreiben der Beklagten bei einer Besprechung der Kläger untereinander am 19.08.2015 den Klägern zu 3) und 4) vorgelegt und die Antwort vom 19.08.2015 an die Beklagten von allen Klägern gebilligt worden sei. Sie sind der Ansicht, dass die Beklagten durch die Anfechtungserklärung, hilfsweise die Kündigung aus der Partnerschaft ausgeschieden seien.
Die Kläger haben daher die Feststellung beantragt, dass die Beklagten aufgrund ihres Anfechtungs- und Kündigungsschreibens vom 03.08.2015 am 07.08.2015 (hilfsweise: am 19.08.2015, weiter hilfsweise: am 31.05.2016) aus der Partnerschaftsgesellschaft „Andrae W. Patentanwälte Partnerschaft“ ausgeschieden sind.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Die Beklagten haben sich darauf berufen, dass die Klage bereits unzulässig sei, da im Verhältnis zum Verfahren 10 O 22803/15 doppelte Rechtshängigkeit bestehe und die Kläger sich treuwidrig einer Mediation gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages verweigert hätten. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da eine Anfechtungserklärung gegenüber allen Erklärungsempfängern und eine Kündigungserklärung laut Gesellschaftsvertrag gegenüber allen Mitgesellschaftern und der Partnerschaftsgesellschaft selbst abzugeben sei. Beides sei nicht erfolgt. Durch die Zustimmung der Klägerin zu 2) bzw. der Kläger zur außerordentlichen Kündigung sei es nur zur Annahme des mit der Kündigungserklärung verbundenen Angebots auf Änderung der Innengesellschaftsvereinbarung am Standort M. gekommen. Auch sei die Partnerschaft von den Klägern nach der Bestätigung vom 19.08.2015 tatsächlich unverändert fortgesetzt worden. Da die vormaligen Klägervertreter (Kanzlei Sch.) für die Kläger parteiverräterisch oder zumindest unter Verstoß gegen das Verbot widerstreitender Interessen (§ 43a BRAO) tätig geworden seien, könnten die Kläger ferner selbst im Falle ihres Obsiegens keine Gebührenerstattung von den Beklagten verlangen.
Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 27.10.2016 der Klage im Hilfsantrag 1 dahingehend stattgegeben, dass die Beklagten am 19.08.2015 aus der Partnerschaftsgesellschaft Andrae W. Patentanwälte Partnerschaft ausgeschieden sind. Hinsichtlich des Hauptantrages wurde die Klage im Übrigen abgewiesen.
Das Landgericht hat die Klage für zulässig erachtet. Gemäß § 242 BGB könnten sich die Beklagten nicht auf ein fehlendes Schlichtungsverfahren berufen, nachdem sie sich selbst der Durchführung der Schlichtung entzogen und zu keinem Zeitpunkt selbst einen anderen Schlichter benannt hätten. Doppelte Rechtshängigkeit im Verhältnis zum Verfahren 10 O 22803/15 liege nicht vor, weil die Streitgegenstände verschieden seien. Die Kläger seien auch hinreichend vertreten; eine etwaige Nichtigkeit ihres Anwaltsvertrages ändere nichts an der Wirksamkeit der Prozesshandlungen der beauftragten Anwälte.
Im Hauptantrag hat das Landgericht die Klage als nicht begründet angesehen, da die Anfechtung nicht gegenüber allen Erklärungsempfängern, sondern nur gegenüber den Klägern zu 1) und 2) erklärt worden sei. Im Hilfsantrag sei die Klage dagegen aufgrund der von den Beklagten hilfsweise ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung begründet. Zwar sei die Kündigung nicht gegenüber allen anderen Partnern der Partnerschaft und gegenüber der Gesellschaft selbst erklärt worden. Jedoch hätten alle anderen Partner am 19.08.2015 von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt und diese gebilligt. Jedenfalls könnten sich die Beklagten, die selbst aktiv eine Loslösung von der Partnerschaft betrieben hätten, gemäß § 242 BGB nicht auf die Unwirksamkeit ihrer eigenen Erklärungen aus formalen Gründen berufen. Entgegen der Auffassung der Beklagten beinhalte die Zustimmung der Kläger zur außerordentlichen Kündigung der Beklagten auch nicht zugleich (oder stattdessen) eine Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung des Innengesellschaftsvertrages.
Ergänzend wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Sie sind nach wie vor mit den Argumenten der ersten Instanz der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig ist. Jedenfalls sei die Klage aber unbegründet. Die Kündigung sei – ebenso wie die Anfechtung – nur gegenüber den Klägern zu 1) und 2) erklärt worden. Es fehle sowohl am subjektiven als auch am objektiven Erklärungswillen der Beklagten gegenüber den Klägern zu 3) und 4). Die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung lägen nicht vor. Die Beklagten hätten keine aktive Loslösung von der Partnerschaft betrieben, sondern vielmehr als milderes Mittel die Änderungskündigung des Innengesellschaftsvertrages am Standort M. gewählt. Die Partnerschaftsgesellschaft im Außenverhältnis sei hiervon unberührt geblieben.
Hilfsweise sei ein Ausscheiden der Beklagten zum 31.05.2016 aus der gemeinsamen Kanzlei festzustellen, wobei dieses Ausscheiden nicht auf der Erklärung vom 3.08.2015, sondern auf der erneuten außerordentlichen und fristlosen Kündigung der Beklagten vom 28.05.2016 beruhe. Da außerdem auf Seiten der Prozessvertreter der Kläger in erster Instanz (Kanzlei Sch. Parteiverrat und ein Verstoß gegen § 43a BRAO vorliege, hätten die Beklagten selbst im Falle des Obsiegens der Klagepartei deren außergerichtliche Kosten erster Instanz nicht zu tragen
Die Beklagten beantragen daher:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28.10.2016, Az. 6 O 3637/16, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Hilfsweise: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28.10.2016, Az. 6 O 3637/16, aufgehoben und festgestellt, dass die Beklagten am 31.05.2016 aus der Andrae/W. PartG, eingetragen beim AG München unter PR 1236, ausgeschieden sind.
3. Hilfsweise: Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. die Beklagten tragen die Gerichtskosten, ihre eigenen notwendigen Auslagen und die den Klägern in der zweiten Instanz erwachsenen außergerichtlichen Kosten.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil als richtig und treten dem Berufungsvorbringen der Beklagten zur Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Klage entgegen. Insbesondere sei für den Zugang der Kündigungserklärung nach der Rechtsprechung ausreichend, dass die übrigen Gesellschafter (Kläger zu 3) und 4)) hiervon in Kenntnis gesetzt worden seien. Da alle Kläger stets einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen seien, liege zugleich auch eine Kündigungserklärung gegenüber der Gesellschaft vor.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die Hinweise des Senats in der Ladungsverfügung vom 22.03.2017 (Bl. 229/230 d.A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2017 (Bl. 265/269 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Beklagten sind nicht aufgrund ihres Anfechtungs- und Kündigungsschreibens vom 03.08.2015 (Anlage K 6) aus der Partnerschaftsgesellschaft ausgeschieden, so dass die Klage weder im Hauptnoch in den Hilfsanträgen begründet und daher insgesamt abzuweisen ist.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen nicht bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Die diesbezüglichen Berufungsrügen greifen nicht durch.
a) Das Landgericht hat zu Recht doppelte Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) im Hinblick auf das beim Landgericht München I anhängige Verfahren 10 O 22803/15 verneint.
Nach der heute herrschenden prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozess, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH NJW 1983, 388, juris Rn. 18; 2013, 540, juris Rn. 14; jeweils m.w.N.).
Danach liegen bereits im Hinblick auf die gestellten Anträge im jeweiligen Verfahren unterschiedliche Streitgegenstände vor. Während es im hiesigen Verfahren um die Feststellung des Ausscheidens der Beklagten aus der Partnerschaft geht, wird im anderen Verfahren von den Beklagten die Feststellung der Änderung des Innengesellschaftsvertrages zum Profitcenter M. begehrt. Darüber hinaus besteht keine Parteiidentität, da im Verfahren 10 O 22803/15 nur die Kläger zu 1) und 2) und die Beklagten, nicht aber auch die Kläger zu 3) und 4) beteiligt sind.
b) Soweit die Beklagten eine Verletzung von § 17 des Gesellschaftsvertrages im Sinne einer Prozessvoraussetzung rügen, hat das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass es nicht die Kläger, sondern die Beklagten waren, die sich der Durchführung der Schlichtung entzogen haben. Insoweit ist anzumerken, dass auch § 17 die Begriffe „Mediation“ und „Schlichtung“ synonym verwendet. Aufgrund des Fließtextes im Gesellschaftsvertrag geht auch der Senat von einer gewünschten Schlichtung aus. Diese haben letztlich die Beklagten verhindert. Gegen die erfolgte Schlichterbestellung bestehen keine Bedenken; der Notar ist Gütestelle im Sinne von Art. 3, 5 BaySchlG und konnte den Schlichter bestellen.
2. Die Berufung rügt allerdings zu Recht, dass die Beklagten nicht aufgrund ihres Anfechtungs- und Kündigungsschreibens vom 03.08.2015 (Anlage K 6) aus der Partnerschaftsgesellschaft ausgeschieden sind. Die Klage erweist sich damit sowohl im Hauptals auch in den Hilfsanträgen als unbegründet.
a) Hinsichtlich der Unwirksamkeit der Anfechtungserklärung schließt sich der Senat den Ausführungen des Landgerichts im erstinstanzlichen Urteil an.
b) Hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung bestehen aus Sicht des Senats bereits deshalb Bedenken, weil die Formvorschriften gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages missachtet wurden. Dieser sieht vor, dass die Kündigung schriftlich gegenüber der Gesellschaft und den anderen Partner zu erklären ist.
Vorliegend wurde die Kündigung mit gleichlautenden Schreiben vom 03.08.2015 nur gegenüber den Klägern zu 1) und 2) erklärt. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegebenenfalls auch die Weiterleitung bzw. Benachrichtigung der anderen Gesellschafter von der an die Gesellschaft gerichteten Kündigung für den Zugang der Kündigung im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 723 BGB ausreichen (vgl. NJW 2016, 2492, juris Rn. 25; NJW 1993, 1002, juris Rn. 7). Diese Heilungsmöglichkeit erscheint allerdings auf den konkreten Fall, in dem eine eindeutige abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag vorhanden ist und eine Kündigung nur an einzelne Gesellschafter gerichtet wurde, nicht ohne Weiteres übertragbar. Entgegen der Auffassung der Kläger kann angesichts des eindeutigen Vertragswortlauts, der Form- und Zugangsvoraussetzungen in zulässiger Weise näher regelt, auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine schriftliche Kündigung gegenüber einzelnen Partnern ausreichen sollte.
c) Ungeachtet dessen ergibt eine Auslegung der Kündigungserklärung vom 03.08.2015, dass jedenfalls ein eindeutiger Wille der Beklagten zur Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses insgesamt und damit auch in Richtung der Kläger zu 3) und 4) nicht angenommen werden kann.
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste, d.h. maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Auflage 2017, § 133 Rn. 9 m.w.N.). Die anhand der §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung hat dabei grundsätzlich vom Wortlaut der Erklärung auszugehen, in einem zweiten Schritt sind außerdem die Begleitumstände (insbesondere Entstehungsgeschichte), die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck einzubeziehen (Palandt/Ellenberger a.a.O., § 133 Rn. 14 ff.).
Vorliegend kann bereits der Wortlaut des Anfechtungs- und vorsorglichen Kündigungsschreibens vom 03.08.2015 gemäß Anlage K 6 nicht als völlig eindeutig angesehen werden. Zwar wird darin die Anfechtung und auch die vorsorgliche Kündigung bezüglich des notariellen Partnerschafts- bzw. Gesellschaftsvertrages erklärt. Der weitere Text zur Begründung der Anfechtung und ihren Folgen bezieht sich allerdings ausschließlich auf den Innengesellschaftsvertrag zum Profitcenter M. . Insbesondere wird im letzten Absatz des Schreibens auf Seite 1 auch das Bewusstsein geäußert, dass die Beklagten hierdurch das gemeinsame Dach der Partnerschaftsgesellschaft gefährden, der Hoffnung auf eine Lösung im Sinne des Änderungsangebots zur Innengesellschaft Ausdruck verliehen und nochmals betont, dass eine Gefährdung des gemeinsamen Dachs nicht beabsichtigt sei, allerdings aus juristischen Gründen die Anfechtung erklärt werden müsse. Auch die anschließende vorsorgliche Kündigung wird mit dem Angebot auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu den angebotenen Bedingungen verbunden, was sich wiederum nur auf den Innengesellschaftsvertrag bezieht. Diese Ausführungen ergeben erkennbar nur einen Sinn, wenn nicht die Anfechtung bzw. Kündigung der (übergeordneten) Partnerschaft insgesamt, sondern der Innengesellschaft zum Profitcenter M. gemeint war. Es verbleiben daher bereits aufgrund des Wortlauts zumindest Zweifel am Vorliegen eines eindeutigen Erklärungswillens zur Anfechtung bzw. Kündigung der Partnerschaft.
Hinzu kommt, dass die beiden gleichlautenden Schreiben vom 03.08.2015 ausdrücklich nur an die Kläger zu 1) und 2) gerichtet wurden. Auch zeigt die Entstehungsgeschichte, dass es immer nur um einen Streit zwischen den Beklagten einerseits und den Klägern zu 1) und 2) andererseits bezüglich des Vertrages zum Profitcenters M. ging, an dem die Kläger zu 3) und 4) nicht beteiligt waren. Diese erhielten von den Beklagten nur eine Vorabinformation per E-Mail, der die an die Kläger zu 1) und 2) beabsichtigten Schreiben beigefügt waren (Anlage K 24).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnten und durften die Kläger daher bei der gebotenen objektiven Betrachtung dem Schreiben vom 03.08.2015 keinen eindeutigen Erklärungswillen der Beklagten dahingehend entnehmen, die Partnerschaftsgesellschaft insgesamt anzufechten bzw. zu kündigen. Darauf, dass die Kläger ihren Angaben zufolge subjektiv die Erklärung anders verstanden haben wollen, kommt es hier nicht an. Ebenso wenig kann aus den unterschiedlichen Erklärungen der Beklagten (K 25, K 9), die allesamt nach dem Schreiben vom 03.08.2015 im Rahmen der Diskussion über dessen Rechtsfolgen abgegeben wurden, ein hinreichender Rückschluss auf einen eindeutigen Willen der Beklagten zur Anfechtung bzw. Kündigung der Partnerschaft insgesamt zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gezogen werden.
Zusammenfassend ist es daher aufgrund des Schreibens vom 03.08.2015 nicht zu einem Ausscheiden der Beklagten aus der Partnerschaft gekommen und zwar zu keinem der in den Anträgen bzw. Hilfsanträgen der Klagepartei genannten Daten. Auf die Berufung der Beklagten ist das erstinstanzliche Urteil mithin aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Über die Hilfsanträge der Beklagten ist nicht mehr zu entscheiden, da die Berufung bereits im Hauptantrag erfolgreich ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren bestimmt sich nach § 47 GKG, § 3 ZPO.

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