Bankrecht

Nichtzulassungsbeschwerde, Prospektfehler, Beginn der Verjährungsfrist, Verjährungsrechtliche, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Banküblichkeit, Außenstellplätze, Ungenehmigte Stellplätze, Revisionszulassung, Kommanditbeteiligung, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Ware, Gesamtschuldnerische, Behördliche Genehmigung, Rechenschaftsbericht, Grobfahrlässige, Tatsächliche Feststellungen, Anlageinteressent, Zulassung der Revision, Kostenentscheidung

Aktenzeichen  19 U 108/17

Datum:
4.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZIP – 2017, 2245
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

34 O 6722/16 2016-12-12 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I, 34. Zivilkammer, vom 12.12.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.603,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.05.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der H. L. W. E. III GmbH & Co. KG Fonds … im Nennbetrag von 10.000.- €.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Übernahme der in Ziffer 1 genannten Kommanditbeteiligung in Annahmeverzug befinden.
3. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
1. Das Landgericht hat zutreffend gesehen, dass hinsichtlich der Darstellung der Parkplatzsituation ein aufklärungspflichtiger Prospektfehler vorliegt. Auf S. 37 des Prospekts heißt es nämlich, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits „sämtliche zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen“ vorgelegen hätten. Dies war jedoch tatsächlich schon für die auf S. 55 prospektierten Stellplätze (rd. 600 Stellplätze, rd. 50 Außenstellplätze) nicht der Fall, weil bis dahin nur 566 Innenstellplätze genehmigt waren. Außerdem waren nach den Angaben zu den einzelnen Mietverträgen auf S. 120 ff bereits insgesamt 760 Innen- und 58 Außenstellplätze vermietet. Dass somit auch noch ungenehmigte Stellplätze bereits vermietet worden waren, hätte im Hinblick auf die damit verbundenen Gefahren für die Vertragsdurchführung im Prospekt sehr deutlich gemacht werden müssen. Schließlich waren demnach seinerzeit für den noch nicht vermieteten Teil des Projekts (ca. 40%) überhaupt keine genehmigten Stellplätze mehr vorhanden. Auf die sich daraus ergebenden erheblichen Risiken – die sich später auch realisiert haben – hätte im Prospekt deutlich und konkret hingewiesen werden müssen. Der allgemeine Hinweis auf S. 20 des Prospekts, dass die Gefahr bestehe, dass wegen nicht erteilter Genehmigungen Sonderflächen nicht übernommen werden könnten, reichte hierfür nicht aus (vgl. OLG München, Urteil vom 03.05.2016, Gz. 5 U 4854/15, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen mit Beschluss vom 23.05.2017, Gz. II ZR 149/16; Beschluss vom 06.07.2016. 03.05.2016, Gz. 23 U 3656/15, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen mit Beschluss vom 27.06.2017, Gz. II ZR 225/16).
2. Für diesen Prospektfehler haften alle drei Beklagten:
a) Die Beklagte zu 1) traf hier eine selbständige Aufklärungspflicht als Sachverwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen besonderen Vertrauens (vgl. z.B. BGH vom 23.04.2012, Gz. II ZR 211/09). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn unter Verwendung von Prospekten verhandelt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. 5. 2004 – XI ZR 41/03, unter 2 b). Wie im Prospekt dargestellt, ist die Beklagte zu 1) zusätzlich zu ihrer Stellung als Fondsinitiatorin, Prospektherausgeberin und Anbieterin auch Eigen- und Fremdkapitalvemittlerin des Fonds, sie hat die Konzeption entwickelt und ihr obliegt die Geschäftsbesorgung. Sie hatte also maßgeblichen Einfluss auf die Umsetzung des Fondkonzepts, angefangen von der Fondskonzeption, über die Kapitalbeschaffung und Platzierung, bis hin zu verwaltender Tätigkeit. Sie ist somit eine, wenn nicht sogar die einzige Sachwalterin bzw. Garantin der Fondskonzeption. Dies hat sie auch selbst betont, indem sie auf S. 18 des Prospekts fett gedruckt gegenüber allen Anlageinteressenten die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernommen und u.a. erklärt, dass ihres Wissens die Angaben im Prospekt richtig seien und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden. Daran muss sie sich festhalten lassen (ebenso der 23. Zivilsenat im Verfahren 23 U 3656/15, Beschluss vom 06.07.2016, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen mit Beschluss vom 27.06.2017, Gz. II ZR 225/16).
b) Die Beklagte zu 2) haftet als Gründungskommanditistin auch mit nur 500.- € Einlage .Ein Gesellschafter ist als direkter Vertragspartner der künftigen Anleger des Fonds auch nach den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügt. Dieser Haftung unterliegen nur diejenigen Gesellschafter nicht, welche erst nach Gründung der Gesellschaft beigetreten und von jedem Einfluss auf künftige Beitrittsverhandlungen ausgeschlossen sind (z.B. BGH vom 20.03.2006, Gz II ZR 326/04); das traf auf die Beklagte zu 2) nicht zu (vgl. OLG München, Urteil vom 03.05.2016, Gz. 5 U 4854/15, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen mit Beschluss vom 23.05.2017, Gz. II ZR 149/16; Beschluss vom 06.07.2016. 03.05.2016, Gz. 23 U 3656/15, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen mit Beschluss vom 27.06.2017, Gz. II ZR 225/16).
c) Die Beklagte zu 3) haftet daneben gesamtschuldnerisch aus Aufklärungsverschulden ebenfalls für den o.g. Prospektfehler hinsichtlich der Darstellung der Parkplatzsituation. Eine Bank wie die Beklagte zu 3) genügt ihrer Pflicht zur Prüfung der Kapitalanlage nicht etwa bereits dadurch, dass sie eine bloße Plausibilitätsprüfung des Emissionsprospektes vornimmt. Die Bank ist vielmehr verpflichtet, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen. Erweckt sie den Eindruck, eine Kapitalanlage mit positivem Ergebnis geprüft zu haben, so hat sie den Anlageinteressenten auf alle bei ordnungsgemäßer banküblicher Überprüfung erkennbaren Risiken der Anlage hinzuweisen (BGH, Urteil vom 07.10.2008, Gz. XI ZR 89/07, Rnr. 10 ff.).
Bei ordnungsgemäßer banküblicher Überprüfung hätte die Beklagte zu 3) aber erkennen können und müssen, dass der Prospekt hinsichtlich der Parkplatzsituation unrichtig und widersprüchlich war, und dazu sodann ggf. eigene Nachforschungen bei den Verantwortlichen anstellen müssen, bevor sie eine Anlageempfehlung an den Kläger ausspricht. Denn dass ausweislich der Angaben zu den einzelnen Mietverträgen auf S. 120 ff des Prospekts bereits insgesamt 760 Innen- und 58 Außenstellplätze vermietet waren, obwohl zu diesem Zeitpunkt ausweislich S. 50 i.V.m S. 55 nur rund 600 Stellplätze und rund 50 Außenstellplätze genehmigt waren, war aus dem Prospekt selbst durch einen einfachen rechnerischen Abgleich, der Bestandteil einer ordnungsgemäßen banküblichen Überprüfung gewesen wäre, erkennbar. Somit war daraus auch erkennbar, dass noch nicht genehmigte Stellplätze bereits vermietet worden waren und dass für den noch nicht vermieteten Teil des Projekts (ca. 40%) überhaupt keine genehmigten Stellplätze mehr vorhanden waren. In diesem Zusammenhang hätte die Beklagte zu 1) dann auch die so nicht zutreffende Aussage auf S. 37 des Prospekts, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits „sämtliche zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen“ vorgelegen hätten, kritisch hinterfragen müssen.
3. Eine Erschütterung bzw. Widerlegung der Kausalitätsvermutung hat das Landgericht nach Parteieinvernahme der Klägerin überzeugend verneint.
4. Keinen Bestand haben kann die Entscheidung des Landgerichts, soweit es ohne konkrete Begründung Verjährung gem. § 199 I BGB bejaht hat, weil die Klägerin bzw. ihr Rechtsvorgänger aus Rechenschaftsberichten etc. Kenntnis von dem Prospektfehler gehabt habe:
a) Das Landgericht hat dabei im Ergebnis die Beweislast der Beklagten (vgl. BGHZ 171, 1, 11, Tz. 32; BGH vom 03.06.2008, Gz. XI ZR 318/06 Rnr. 24) für eine Kenntnis der Klägerin bzw. ihres verstorbenen Ehemanns verkannt, wenn es ausführt, das Ergebnis der Beweisaufnahme lasse (auch) die Möglichkeit offen, dass die entsprechenden Schriftstücke zwar zugegangen, aber nicht archiviert worden seien (LGU S. 9).
Das kann der Senat ohne Wiederholung der Beweisaufnahme feststellen. Das Berufungsgericht ist nach § 398 ZPO verpflichtet, in erster Instanz vernommene Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es deren protokollierte Aussagen anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will. Die erneute Vernehmung eines Zeugen kann aber dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht lediglich auf Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (z.B. BGH vom 15. Januar 2013, Az. XI ZR 8/12, Rz. 13 f.).
So liegt es hier. Durch die Beweisaufnahme als solche wurde auch nach Auffassung des Landgerichts kein voller Beweis erbracht, sondern nur die Möglichkeit offengelassen, dass die entsprechenden Schriftstücke zwar zugegangen, aber nicht archiviert worden. Dass auch 24 andere, von denselben Rechtsanwälten vertretene Kläger die Dokumente nicht erhalten haben wollen, ist bestenfalls ambivalent; es könnte ebenso die Richtigkeit der Behauptung der hiesigen Klägerin stützen. Schließlich trifft die Auffassung des Landgerichts, dass es grob fahrlässig wäre, nicht beim Fonds nachzufragen, wenn man mehrere Jahre keine Unterlagen erhalten hat, rechtlich nicht zu. Das Unterlassen einer Nachfrage ist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen (BGH, Urteil vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08 m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
b) Nach st. Rspr. des BGH besteht für den Gläubiger keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten (BGH, Urteil vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08 m.w.N.). Deshalb ist ein Anleger nach der Rspr. des 3. Zivilsenats des BGH auch grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anlageprospekt nachträglich durchzulesen, auch wenn er bei der Lektüre des Prospekts Kenntnis von Pflichtverletzungen erlangt hätte. Auch nach Erhalt eines Rechenschaftsberichts, der auf Probleme des Fonds hinweist, dürfte danach kein Anlass bestehen, den Prospekt nachträglich zu studieren. Denn ein Prospekt dient vorrangig der Information des Anlageinteressenten im Zusammenhang mit der Anlageentscheidung. Dieser Zweck ist mit dem unwiderruflich gewordenen Erwerb der Anlage erfüllt. Jedenfalls könnte eine solche Unterlassung nicht als grob fahrlässig eingestuft werden (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – III ZR 203/09, für unterbliebenes nachträgliches Prospektstudium trotz Nachschussaufforderung). Daher müsste sich die verjährungsrechtlich relevante Kenntnis eines Prospektfehlers unmittelbar aus dem Rechenschaftsbericht etc. selbst ergeben, ohne dass es noch des Rückgriffs auf den Prospekt bedurfte.
Daran fehlt es hier. Welche konkreten Inhalte der vom Landgericht nur pauschal als „aussagekräftig“ bezeichneten drei Dokumente der Klägerin bzw. ihrem verstorbenen Ehemann die gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen verschafft haben sollen, führt das Landgericht nicht aus. Auf den entsprechenden Hinweis des Senats vom 28.04.2017 (Bl. 163 d.A.) hat die Beklagte zu 3) im Schriftsatz vom 23.05.2017 auf eine Passage des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2010 abgehoben, die sich zwar mit der Parkplatzproblematik befasste, ohne dass dort jedoch ein Bezug zu den diesbezüglichen Aussagen des Prospekts hergestellt wurde. Das reicht somit nicht aus.
Somit kann dahinstehen, ob überhaupt eine verjährungsrechtliche Obliegenheit des Anlegers besteht, Rechenschaftsberichte etc. zu lesen, sodass sich selbst aus einem Zugangsnachweis noch nicht zwingend ein Kenntnisnachweis ergäbe, wenn nicht der Anleger einräumt, den Bericht auch gelesen zu haben. Zur Entscheidung des OLG Brandenburg (Urt. v. 4.3.2015 – 4 U 46/14), wonach der Zeichner sich nicht darauf berufen könne, Rechenschaftsberichte nicht gelesen zu haben, hat der 3. Zivilsenat des BGH ausgeführt, ob diese Beurteilung der rechtlichen Nachprüfung standhalten würde, sei zweifelhaft, könne aber dahinstehen (Beschluss vom 04.05.2016 – BGH III ZR 90/15, Rz. 3).
5. Die Beklagten haben die Klägerin daher so zu stellen, als sei sie bzw. ihr verstorbener Ehemann die Beteiligung nicht eingegangen (z.B. BGH, Beschluss vom 14.07.2008, II ZR 222/07). Sie haben ihr somit die Restanlagesumme nach Ausschüttungen Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung zu erstatten (vgl. Klageschrift S. 13).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die wesentlichen Rechtsfragen bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden sind. Soweit der 19. Zivilsenat des OLG Frankfurt in einem Urteil vom 24. Februar 2017, Gz. 19 U 87/16, die Auffassung vertreten hat, es übersteige die an eine beratende Bank zu stellende Pflicht zur Prüfung des Prospekts mit bankenüblichem kritischen Sachverstand, wenn erwartet würde, dass sie auch dahingehend Nachforschungen anstellt, ob für die prospektierten rund 650 Stellplätze und rund 58 Außenstellplätze im Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits alle behördlichen Genehmigungen vorliegen (aaO Juris-Rn. 14), hält der Senat auch im Hinblick auf diese Entscheidung eine Revisionszulassung nicht für geboten:
1. Wie oben bereits ausgeführt, liegt der von den Zivilsenaten des OLG München festgestellte, vom BGH bereits gebilligte Prospektfehler darin, dass auch noch ungenehmigte Stellplätze bereits vermietet worden waren und dies im Hinblick auf die damit verbundenen Gefahren für die Vertragsdurchführung im Prospekt sehr deutlich gemacht werden hätte müssen. Für den noch nicht vermieteten Teil des Projekts (ca. 40%) waren überhaupt keine genehmigten Stellplätze mehr vorhanden. Auf die sich daraus ergebenden erheblichen Risiken hätte im Prospekt deutlich und konkret hingewiesen werden müssen.
Für die Feststellung dieses Prospektfehlers bedurfte es somit entgegen der Auffassung des 19. Zivilsenats des OLG Frankfurt keinerlei „Nachforschungen“, sodass dahinstehen kann, ob und inwieweit eine beratende Bank zu solchen Nachforschungen verpflichtet wäre (vgl. für den Anlagevermittler z.B. BGH vom 05.03.2009, Gz. III ZR 17/08, wonach selbst die bloße Plausibilitätsprüfung in gewissem Umfang auch Ermittlungspflichten einschließen kann, wenn es – wie hier – um Umstände geht, die Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen). Wie ebenfalls oben bereits ausgeführt, war der vorliegende Prospektfehler vielmehr durch einen einfachen rechnerischen Abgleich, der Bestandteil einer ordnungsgemäßen banküblichen Überprüfung gewesen wäre, erkennbar. Dass ein solcher einfacher rechnerischer Abgleich im Rahmen einer ordnungsgemäßen banküblichen Überprüfung nicht geboten gewesen wäre, hat auch der 19. Zivilsenat des OLG Frankfurt nicht angenommen, sodass es schon an einer revisionsrechtlich erheblichen Divergenz in Rechtsfragen fehlt.
2. Außerdem würden selbst unterschiedliche tatrichterliche Auslegungen noch nicht zwangsläufig zu einer Divergenz im Sinne des Revisionsrechts führen. Gelangt ein Berufungsgericht – wie hier – im Einzelfall trotz identischen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis als ein anderes gleich- oder höherrangiges Gericht, so begründet dies für sich allein nicht die Notwendigkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung vorliegt (BGH MDR 2004, 168). Beides ist hier nach Einschätzung des Senats nicht ersichtlich, s.o..
Insbesondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen (sollen), dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die – wie hier – auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Tatrichters, wegen eines solchen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsverschulden vor bzw. liege nicht vor, beschränkt wäre (BGH, Beschluss vom 23. September 2014, Gz. II ZR 320/13, Rz. 12 f.)
Verkündet am 04.09.2017


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