Aktenzeichen 29 O 21724/15
Leitsatz
1 Der Prospektherausgeber übernimmt grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt, wenn seine Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante nach den zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken betrachtet vertretbar sind. Das Risiko, dass sich eine aufgrund zutreffender Aufklärung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt dann stets der Anleger (ebenso BGH BeckRS 2009, 86792). (Rn. 76) (red. LS Andy Schmidt)
2 Es muss nicht über jedes Risiko aufgeklärt werden, sondern nur über solche, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (ebenso BGH BeckRS 2013, 15442). (Rn. 88) (red. LS Andy Schmidt)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Antrag der Beklagten vom 20.05.2016 auf Durchführung eines Kapitalanlegermusterverfahrens mit dem Feststellungsziel:
„Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin weder Gründungsgesellschafterin noch Treuhandgesellschafterin mit eigenen Anteilen ist, sondern in bloßer Verwaltungstreuhandschaft gehandelt hat.“ wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 57.588,88 € festgesetzt.
Gründe
A.
Der Musterverfahrensantrag der Beklagten vom 20.05.2016 gemäß § 2 KapMuG ist unzulässig.
Gemäß § 1 Abs. 1 KapMuG ist der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet. Jedoch ist der Antrag auf Einleitung eines KapMuG-Verfahrens gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG als unzulässig zurückzuweisen, da die im Musterverfahrensantrag als Feststellungsziel formulierten Fragen bereits beantwortet sind, soweit sie entscheidungserheblich sind. Der Rechtsstreit ist insoweit entscheidungsreif. Darüber hinaus hat das im Musterverfahrensantrag formulierte Feststellungsziel auch keinen Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation.
Die Feststellung, dass die Beklagte keine Gründungsgesellschafterin ist, ist nicht entscheidungserheblich. Relevant für dieses Verfahren ist nur, dass die Beklagte jedenfalls wirksam mit der Eintragung ins Handelsregister vom 02.11.2005 als Kommanditistin der Fondsgesellschaft beigetreten ist. Der Beitritt des Klägers zur … erfolgte davor am 03.05.2005. Nicht feststellungsfähig ist daher, ob die Beklagte bereits zuvor Gründungsgesellschafterin war.
Die Frage, ob die Beklagte als Treuhandgesellschafterin eigene Anteile gehalten hat oder hält, ist bereits beantwortet. Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte keine eigenen Anteile gehalten hat. Das Gericht hat in allseitigem Einverständnis die Aussage des Zeugen … vom 31.03.2016 im Verfahren 22 O 16253/15 zu Beweiszwecken verwertet. Diese ist als Anlage C 19 zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.05.2016 vorgelegt, auf welche Bezug genommen wird.
Aufgrund dieser im Einverständnis der Parteien verwerteten Beweiserhebung im Parallelverfahren 22 O 16253/15 ist eine gesonderte Feststellung zu dem im Musterverfahrensantrag formulierten Feststellungsziel entbehrlich.
Für die Feststellung bezüglich des Halbsatzes „sondern in bloßer Verwaltungstreuhand gehandelt hat“ fehlt es an einem eigenständigen und eindeutigen Inhalt des Musterverfahrensantrages. Es bleibt unklar, was mit „bloße Verwaltungstreuhand“ gemeint sein soll. Insbesondere fehlt eine klare rechtliche Definition hierzu.
Der Musterverfahrensantrag der Beklagten vom 20.05.2016 war daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
B.
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Klagepartei keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen.
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 30.07.2013 – X AR 320/13) ist das Landgericht München I gemäß § 32 b ZPO n.F. ausschließlich örtlich zuständig, da die Fondsgesellschaft ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts München I hat. Der besondere ausschließliche Gerichtsstand des § 32 b ZPO n.F. ist auch für Klagen gegen Gründungsgesellschafter oder diesen gleichstehende oder als gleichstehend angesehene Gesellschafter begründet, ohne dass die Klage zugleich auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet sein muss.
I.
Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (Prospekthaftung im weiteren Sinne).
Ob die Beklagte als (frühere) Kommanditistin der streitgegenständlichen Fonds gegenüber der Klagepartei für Prospektfehler grundsätzlich haftet, kann dahinstehen, da die gerügten Prospektfehler nicht vorliegen
Eine Haftung der Beklagten für fehlerhafte oder unterlassene Angaben der Vermittlerin … kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht.
Der Mittelverwendungskontrollvertrag begründet keine Haftung der Beklagten für Prospektfehler oder Aufklärungspflichtverletzungen von Vermittlern.
1. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt zum Fonds III vom 1.3.2004, vorgelegt als Anlage K 24, ist nicht fehlerhaft oder unvollständig, da er nach Form und Inhalt geeignet war, den Anlegern die für ihre Beteiligung wesentlichen Informationen verständlich und wahrheitsgemäß zu vermitteln (st. Rspr., vgl. BGH III ZR 17/08; BGH III ZR 145/06; BGH II ZR 140/03).
a) Ob und inwieweit Prognosen nicht wie prospektiert eingetreten sind, kann dahinstehen.
Zwar gehören zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (vgl. BGH II ZR 175/81). Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt, wenn seine Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante nach den zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken betrachtet, vertretbar sind. Das Risiko, dass sich eine aufgrund zutreffender Aufklärung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt dann stets der Anleger (vgl. BGH XI ZR 337/08; XI ZR 337/08). Dabei ist für eine angemessene Risikodarstellung nicht erforderlich, dass der Verkaufsprospekt eine realistische, kaufmännischer Erfahrung entsprechende Kalkulation oder über die Vertretbarkeitsprüfung hinausgehende Risikoabschläge enthält, die den einer Prognose innewohnenden Unsicherheiten Rechnung tragen sollen (vgl. BGH XI ZR 337/08). Auch die optimistische Erwartung der Entwicklung einer Kapitalanlage darf einer Anlageempfehlung zugrunde gelegt werden, wenn die diese Erwartung stützende Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (vgl. BGH a.a.O.).
Dass die Kalkulation auf Seite 44/45 des Prospekts gemessen an diesen Anforderungen unvertretbar war, hat die Klagepartei nicht substantiiert dargelegt. Von welchen Annahmen die Kalkulation im Einzelnen ausgeht, wird auf Seite 44 ff. offen gelegt. Dort heißt es u.a.: „Der wirtschaftliche Erfolg der Beteiligungsgesellschaft wird stets vom tatsächlich eintretenden Einspielergebnis bzw. vom Verwertungserlös der ausgewählten Filmprojekte abhängen. Insofern können die Einnahmen aus der Verwertung der Filmprojekte nicht zuverlässig vorhergesagt werden. Die nachfolgend abgebildete Planrechnung basiert auf Mittelwerten internationaler TV- und Spielfilmproduktionen der letzten Jahre und auf den Erfahrungen unserer Produktionsleistungspartner, welche über langjährige Praxis in der TV- und Spielfilmvermarktung verfügen. (…) Planrechnungen können in der Regel nur auf Durchschnittsgrößen basieren. Bei … wird in der Erstinvestitionsphase mit größtenteils bereits real verhandelten und vertraglich zugesicherten Erlöszahlungen kalkuliert, so dass durchschnittliche Verwertungserlöse bezogen auf die Herstellungskosten aufgrund bestehender – Vertragsverbindungen und aufgrund jüngster Erfahrungswerte im ersten auf die Produktion folgenden Jahr 60 % und im zweiten 60 %, insgesamt also 120 % prognostiziert erreicht werden können. (…)“
Auf Seite 50 des Prospekts heißt es ausdrücklich: „Erlöserwartung: 120 % Rückflüsse bezogen auf die Herstellungskosten – … wird in Filmprojekte nur investieren, wenn ein anerkannter Weltvertrieb in das Projekt eingebunden ist und eine durch diesen erstellte aussagefähige Erfolgsprognose (Sales Estimates) ausweist, dass … aus dem Erstverwertungsanspruch im Mid-Case mindestens Erlöse in Höhe von 120 % bezogen auf die Herstellungskosten erwarten kann.“
Die klägerische Behauptung, der Fonds könne erst dann Erlöse erzielen, wenn die Erlöse der Film-Verwertungspartner 130 % überstiegen, erschließt sich dem Gericht vor diesem Hintergrund nicht.
Auf Erlösrisiken wird im Übrigen auf Seite 55 des Prospekts im Kapitel Chancen und Risiken nochmals ausdrücklich hingewiesen.
Dass die Angabe auf Seite 48 – „Der prognostizierte interne Zinsfuß erreicht 18,81 % nach Steuern, unter der Voraussetzung dass die genannten Prämissen: 120 % Erlösrückfluss auf die jeweiligen Produktionskosten und die geplanten laufenden Re-Investitionen bis 2008 eintreten“ – eine seit 2001 angeblich bestehende Marktkrise der Filmindustrie nicht berücksichtigt habe, hat die Klagepartei nicht schlüssig dargetan. Zum einen ist dem Prospekt auf Seite 38 im Fußnotenzitat nämlich eindeutig der Stand des in Bezug genommenen „Media-Outlook: 2003–2007“ von PWC vom September 2003 zu entnehmen; damit ist aber für jeden Leser offensichtlich, dass der Media-Outlook bei Herausgabe des Prospektes am 1.3.2004 nicht mehr brandaktuell, sondern bereits einige Monate alt war. Zum anderen wurde die Quelle offengelegt, so dass es dem Leser ohne weiteres möglich war in dem benannten Gutachten selbst ergänzend nachzulesen.
b) Der Prospekt weist auch hinreichend auf das mit der Beteiligung einhergehende Totalverlustrisiko hin.
Dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, wird bereits zu Anfang auf Seite 11 unten und auf Seite 12 ausdrücklich gesagt. Weiter heißt es auf Seite 15 unter „Risiken Kurzüberblick“: „Nicht auszuschließende Unwägbarkeiten einer unternehmerischen Beteiligung (…) im Extremfall Verlust des gesamten Kommanditkapitals“.
Im vierseitigen Kapitel Chancen und Risiken auf Seite 54 ff. wird wiederholt, dass es sich um einen unternehmerische Beteiligung mit Erlös- und Herstellungsrisiken ohne zuverlässige Ergebnisprognose handelt. Nach ausführlicher Darstellung der einzelnen Risikofaktoren heißt es dann auf Seite 57: „Insofern wäre bei Eintritt kumulierter Risiken ein Totalverlustrisiko nicht gänzlich auszuschließen.“
c) Im Prospekt sind in der Prognoserechnung auf Seite 45 auf ein Mindestkommanditkapital von 10.000.000,– € entfallende Investitionsnebenkosten von 1.310.000,– € (= 13,1 %) offen ausgewiesen. Dabei handelt es sich nicht – wie die Klagepartei behauptet – nur um Vertriebskosten. Entsprechend der Aufschlüsselung auf Seite 51 betragen diese ebenfalls offen ausgewiesenen Eigenkapitalbeschaffungskosten nämlich (ohne das gesondert als „Vertriebskosten“ angegebenen Agio von 3 %) lediglich 6 %.
d) Unter „Haftung“ auf Seite 56 im Kapitel „Chancen und Risiken“ wird ausdrücklich darüber informiert, dass weder eine über den übernommenen vertraglichen Kommanditanteil beim Treugeber bzw. über die eingetragene Hafteinlage beim Direkt-Kommanditisten hinausgehende persönliche Haftung des Anlegers gegenüber dem Fonds und dessen Gläubigern noch eine Nachschusspflicht besteht, dass jedoch für Ausschüttungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Kapitalrückzahlungen und nicht Gewinnauszahlungen darstellen, die Haftung wieder aufleben kann. Dies entspricht den Regelungen in §§ 171, 172 HGB, auf die im Übrigen ausdrücklich im Kapitel über die steuerlichen Grundlagen auf Seite mit entsprechenden Erläuterungen hingewiesen wird.
Auf S. 57 des Prospektes wird unter dem Gliederungspunkt „Insolvenz“ daraufhingewiesen, dass im Insolvenzfall eine Haftung des Direkt-Kommanditisten in Höhe der eingetragenen Hafteinlage besteht.
Im Hinblick auf die Konstruktion des Gesellschaftsbeitritts über eine zunächst atypisch stille Beteiligung liegt ebenfalls kein Prospektfehler vor. In § 4 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages wurde geregelt, dass der Beitritt von Direktkommanditisten im Außenverhältnis erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam wird und dass die Beteiligung vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitrittsvereinbarung bis zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister als atypisch stille Beteiligung behandelt wird. Durch diese Konstruktion wurde das Risiko der unbeschränkten Haftung nach § 176 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Dass im Rahmen der gewählten Konstruktion das Risiko des Auflebens der beschränkten Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB bestand, wurde von Klageseite bereits nicht hinreichend vorgetragen. Es muss nicht über jedes Risiko aufgeklärt werden, sondern nur über solche, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH II ZR 143/12). Wie die Klageseite selbst vorträgt, besteht im Rahmen der gewählten Konstruktion des Gesellschaftsbeitritts ein Haftungsrisiko allenfalls dann, wenn die atypisch stille Beteiligung im Zeitpunkt der Umwandlung in eine Kommanditbeteiligung nicht mehr werthaltig ist. Entscheidend ist dabei nicht der Nennwert der atypisch stillen Beteiligung, sondern ihr tatsächlicher Wert (vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB 3. Auflage 2014, § 171 Rn. 50). Dass der tatsächliche Wert der Beteiligung der Klagepartei die Haftsumme zum Zeitpunkt der Eintragung der Kommanditbeteiligung in das Handelsregister nicht mehr deckte, wird von Klageseite bereits nicht behauptet.
Des Weiteren wurde durch die Hinweise auf das Totalverlustrisiko sowie auf das Haftungsrisiko bis zur Höhe der eingetragenen Hafteinlage mit dem Zusatz, dass darüber hinaus keine Nachschusspflicht besteht in Zusammenschau mit dem Hinweis, dass die stillen Gesellschafter wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt (vgl. § 4 Nr. 5 Gesellschaftsvertrag) und an Gewinn und Verlust beteiligt werden (vgl. § 8 Nr. 3 Gesellschaftsvertrag), ausreichend auf das damit einhergehende Haftungsrisiko hingewiesen.
e) Es kann dahinstehen, ob – wie die Klagepartei behauptet – die Steuerbehörden die Darlehen zur Finanzierung von Investitionen in Höhe der hälftigen Kommanditeinlage als Scheingeschäfte klassifiziert haben, mit der Folge, dass der fremdfinanzierte Anteil der Beteiligungen nicht als Betriebsausgabe zu werten und die Steuerbegünstigung auf den fremdfinanzierten Anteil zurückzuzahlen wäre.
Denn einerseits machen die Ausführungen im Kapitel „Die steuerlichen Grundlagen“ auf Seite 59 ff, insbesondere auf Seite 60/61 und 63 im Zusammenhang mit der Erläuterung des § 15 a EStG und des steuerrechtlichen Begriffs des „Kapitalkontos“ deutlich, dass die Frage der steuerrechtlichen Einordnung dieses Einlageanteils bei Prospektherausgabe durchaus gesehen und auf der Basis einer eingeholten steuerlichen Expertise (vgl. S. 57) beurteilt wurde. Andererseits ist in den Hinweisen zu den steuerlichen Risiken bereits auf Seite 15 und insbesondere auf Seite 57 ausdrücklich klargestellt, dass das sorgfältig auf das geltende Steuerrecht und auf die bekannte bisherige Verfahrenspraxis der Finanzverwaltung abgestimmte Steuerkonzept trotzdem das Risiko birgt, dass die Finanzverwaltung eine andere Auffassung als die in der Prospektdarstellung angenommene vertritt. Hierzu zählt dann ggf. auch eine mögliche Klassifizierung der Darlehen für Investitionen in Höhe der hälftigen Kommanditeinlage als Scheingeschäfte.
f) Dafür, dass die Darlehensaufnahmen durch die Gesellschaft für geplante Investitionen in Höhe von 50 % der Kommanditeinlage erlaubnispflichtige Bankgeschäfte i.S.d. §§ 1 Nr. 2, 32 I KWG darstellen, sieht das Gericht keinerlei rechtliche Anhaltpunkte. Solche werden von der Klagepartei auch nicht ansatzweise vorgetragen.
g) Auf den zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe noch gültigen § 2 b EStG ist ausdrücklich auf Seite 63 des Prospektes hingewiesen.
h) Auf die Folgen für den Fall einer nicht wie geplant durchgeführten Fremdfinanzierung auf Ebene der Gesellschaft wird im Prospekt ausreichend hingewiesen. Insoweit reicht nach Auffassung des Gerichts nämlich zum einen die allgemein gehaltene Belehrung auf Seite 15, dass u.a. auch in der gesamten Finanzplanung der Gesellschaft bezüglich der Fremdfinanzierung ein Risiko bestehen könne, zum anderen der Hinweis auf Seite 46 und insbesondere der Hinweis auf Seite 56, wo es heißt: „Ein Risiko kann auch in der Aufnahme projektbezogener Darlehen liegen, sofern sich die Kreditvergabepolitik der finanzierenden Banken ändert oder die projektabhängigen Erlösabsicherungen nicht oder nicht mehr als ausreichende Sicherheit akzeptiert werden. Für dieses Risiko kann die … keine Haftung übernehmen; die Prognoserechnung würde sich entsprechend ändern, mit der möglichen Folge geringerer Rückflüsse oder eines Verlustrisikos“. Es ist nicht notwendig, dass im Prospekt darüber hinaus noch andere Ursachen für einen möglicherweise unterbleibende Kreditvergabe genannt werden, da die Folgen jedenfalls stets dieselben sind.
i) Darauf, dass hinsichtlich der Fremdfinanzierung im Volumen von 50 % der Kommanditeinlagen, deren vollständige Tilgung in den Jahren 2009 bis 2011 vorgesehen war, für die Kommanditisten als Mitunternehmer bis zur Höhe ihrer gezeichneten Kommanditeinlage trotz der Besicherung mit bankverbürgter Erlöszahlungen auch ein Zins- und Tilgungsrisiko besteht, ist im Prospekt auf Seite 46 und 56 ausreichend hingewiesen.
j) Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die Mittelverwendungskontrolle beim Vorgängerfonds … fehlerhaft war. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um einen wesentlichen Umstand der streitgegenständlichen Kapitalanlage, mag auch die Beklagte bei dem Vorgängerfonds ebenfalls als Mittelverwendungskontrolleurin fungiert haben. Dass die Beklagte vorliegend die Mittelverwendungskontrolle planmäßig in der vorgefassten Absicht übernommen hätte, diese entsprechend ihrer Handhabungen in der Vergangenheit bei anderen Fondsgesellschaften nicht korrekt auszuführen, behauptet die Klagepartei selbst nicht. Derartiges ist im Hinblick auf den behaupteten einmaligen Ausführungsfehler auch nicht ansatzweise indiziert.
Im Übrigen handelt es sich bei den Ausführungen zu den Vorgängerfonds auf den Seiten 9 und 17 ff. des Prospektes um offensichtlich werbende Anpreisungen ohne konkreten Aussagegehalt zum tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der Vorgängerfonds, die auch nicht den Anspruch einer abschließenden wirtschaftlichen Beurteilung erheben.
k) Das Blind-Pool-Konzept des Fonds wird im Prospekt auf Seite 30 ausführlich erläutert. Das Erlösrisiko ist nochmals gesondert auf Seite 55 dargestellt. Auf das Risiko der unternehmerischen Beteiligung, insbesondere dass Gewinne und Verluste in der Film- und Medienbranche weitestgehend von der Akzeptanz des Film- und Medienproduktes beim Publikum anhängig sind, steht auf Seite 54. Auf das Risiko fehlerhafter Investitionsentscheidungen wird bereits in der Risiko-Kurzübersicht auf Seite 15 hingewiesen.
l) Das ab 2006 bis 2008 geplante Re-Investitionskonzept ist auf Seite 14 und auf den Seite 46 bis 49 ausführlich dargestellt. Dass bei Ausbleiben der Erträge aus der Erstinvestition auch keine Mittel für Re-Investitionen zur Verfügung stehen ist eine Selbstverständlichkeit, auf die der Prospekt nicht ausdrücklich gesondert hinweisen muss. Der vorliegende Fall ist auch nicht mit der Sachverhaltskonstellation, die dem Beschluss des BGH vom 29.07.2014 (II ZB 1/12, BeckRS 2014, 18924) zugrunde lag, vergleichbar. In der dortigen Konstellation lag der Prognoserechnung eine Ketten-Re-Investition von neun Vorgängen zugrunde. Eine vergleichbare Prognose wurde beim streitgegenständlichen Fonds nicht aufgestellt.
m) Eines Hinweises auf die Regelungen der §§ 30 I, 31 I GmbHG analog im Zusammenhang mit den prospektierten Ausschüttungen bedurfte es nicht.
Zwar ist nach der ständigen Rechtssprechung des BGH eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten eine nach § 30 I GmbHG verbotene Auszahlung, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird (BGH II ZR 25/70, II ZR 180/06, II ZR 360, 13). Das sei die Konsequenz daraus, dass die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft für deren Verbindlichkeiten haftet und entsprechende Passivposten bilden muss und den gegen die Kommanditgesellschaft gerichteten Freistellungsanspruch aus § 161 Abs. 2, § 110 HGB in ihrer Bilanz aktivieren kann. Führt eine Leistung der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter zur Aushöhlung des Vermögens der Kommanditgesellschaft, so ist der Freistellungsanspruch der GmbH aber nicht mehr durchsetzbar und in der Bilanz nicht aktivierbar, so dass eine Unterbilanz oder Überschuldung entstehen oder vertieft werden kann. Eine solche verbotene Auszahlung stellt ein gesetzeswidriges Verhalten des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH dar, für die dieser gemäß § 43 III GmbHG haftet.
Der Prospekt muss aber nicht über jedes Risiko aufklären, sondern nur über solche, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH II ZR 143/12). Vorliegend sind indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargetan, dass mit einem gesetzeswidrigen Verhalten der Fonds-Geschäftsführerin gerechnet werden musste. Dass in gesetzlich zulässiger Weise Ausschüttungen an die Anleger erfolgen sollen, die planmäßig gemäß § 172 Abs. 4 HGB haftungsbegründend sind, legt es nicht ohne weiteres nahe, dass die Fondsverwaltung unter Verstoß gegen § 30 I GmbHG analog auch Ausschüttungen vornehmen wird, durch die das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird (vgl. OLG Hamm 34 U 149/14).
n) Die Voraussetzungen des erweiterten Verlustausgleichs nach § 15 a EStG werden auf den Seiten 63/64 erläutert. Auf S. 57 verweist der Prospekt auf das Risiko, dass hinsichtlich des Steuerkonzeptes des Fonds die Finanzverwaltung eine andere Auffassung vertritt als die in der Prospektdarstellung vorgenommene.
o) Aus dem Alleinvertrieb durch die … ergibt sich ebenfalls kein Prospektfehler. Erkennbare konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die … ihren Betrieb einstellen oder dort Personen ausscheiden könnten, die für den Vertrieb wesentlich waren, trägt die Klagepartei nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Über weit entfernt liegende Risiken muss nicht aufgeklärt werden.
p) Es liegt auch kein Prospektfehler im Hinblick auf das im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle verwendete „Und-Konto“ vor. Die Klagepartei behauptet diesbezüglich, die Mittelverwendungskontrolle sei wegen der unterbliebenen Einrichtung eines Und-Kontos in der Form eines Gemeinschaftskontos nicht wie prospektiert durchführbar gewesen, worauf die Beklagte hätte hinweisen müssen. Die Einrichtung eines Und-Kontos in der Form eines Gemeinschaftskontos ergibt sich jedoch weder aus den entsprechenden Angaben im Prospekt noch aus dem auf S. 83 ff. abgedruckten Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag (TMV), so dass diesbezüglich keine Pflichten verletzt wurden. Der Begriff des Und-Kontos wird beim streitgegenständlichen Fonds in § 2.2 TMV als ein Konto definiert, über das die Fondsgesellschaft und die Beklagte aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank nur gemeinsam verfügungsbefugt sind. Der Begriff des Gemeinschaftskontos wird im Prospekt nicht verwendet. Dass die gewählte Form der Kontoführung für den Zweck der Mittelverwendungskontrolle nicht geeignet gewesen wäre, ist zudem von Klageseite weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Eine Haftung der Beklagten für fehlerhafte oder unterlassene Angaben der Vermittlerin … kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Die behaupteten Pflichtverletzungen der Vermittlerin sind der Beklagten nicht gemäß § 278 BGB zurechenbar, da sie nicht in deren Pflichtenkreis gegenüber der Klagepartei erfolgten.
a) Ein Treuhandkommanditist, dessen Gesellschafterstellung sich nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber erschöpft, sondern der auch eigene Anteile an der Gesellschaft übernommen hat, bevor sich die ersten Anleger an der Fondsgesellschaft beteiligt haben, – unabhängig davon, ob er zu den Gründungsgesellschaftern der Fondsgesellschaft gehört – hat als aufnehmender Gesellschafter gegenüber den beitretenden Kommanditisten nach § 280 I, III, 282, 241 II, 311 II BGB Schutz- und Aufklärungspflichten betreffend alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände (vgl. BGH Urteil vom 09.07.2013, II ZR 9/12). Bei einer Publikumsgesellschaft wie der vorliegenden Fondsgesellschaft ist eine solche Haftung insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richtet, die nach Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinen Einfluss haben (vgl. BGH II ZR 354/02; II ZR 326/04; II ZR 9/12 m.w.N.).
Vorliegend war die Beklagte im Verhältnis zur Klagepartei zwar dergestalt aufnehmende Gesellschafterin, dass sie bereits mit Eintragung vom 29.09.2004, also vor dem Beitritt der Klagepartei mit Beitrittserklärung vom 02.12.2004 (Anlage K19), mit einer Einlage von 1.000,– € Gesellschafterin der Fondsgesellschaft geworden war. Jedoch erschöpft sich die Gesellschafterstellung der Beklagten – jedenfalls im Verhältnis zur Klagepartei als Direktkommanditistin – in der reinen Verwaltung des klägerischen Anteils als Treugut in fremdem Namen (vgl. TMV Präambel Abs. 2):
Die Beklagte war ausweislich des Fonds-Vertragswerks an der Aufnahme der beitretenden Publikums-Kommanditisten nicht beteiligt. Der Beitritt zur Gesellschaft kam nämlich allein dadurch wirksam zustande, dass die Zeichner die Beitrittserklärung unterzeichneten und der Komplementär die Zeichnungserklärung durch Gegenzeichnung annahm (vgl. Schreiben der … vom 07.12.2004, Anlage K20). Erst im Anschluss an den Beitritt der Kommanditisten sollte die Beklagte ihr Kommanditkapital erhöhen und im eigenen Namen für den Treugeber als Treugut halten oder das so geschaffene Kommanditkapital auf den Zeichner als Direktkommanditisten übertragen und für diesen in fremdem Namen verwalten, § 2 Ziff. 1 TMV. Damit war die Beklagte aber erkennbar von jedem Einfluss auf Gesellschaftsvertragsgestaltung und Einwerbung neuer Gesellschafter ausgeschlossen. Gegenteiliges hierzu hat die Klagepartei nicht vorgetragen.
Die Beklagte unterlag zudem nicht der Einzahlung der Mindestkommanditeinlage von 20.000,– € gemäß § 4 Ziff. 3 GesV, sondern konnte sich lange nach Gründung der Gesellschaft am 29.01.2003 erst am 29.09.2004 und nur mit 1.000,– € beteiligen.
Allein die Tatsache, dass die Beklagte gemäß § 8 TMV für die Übernahme der Treuhandschaft und der Mittelverwendungskontrolle eine laufende Vergütung von 0,10 % der von den Treugebern und Direktkommanditisten über das Mittelverwendungskonto zu leistenden Einlagen erhielt, macht sie noch nicht zu einer im Vergleich zu den „normalen“ Publikums-Kommanditisten herausgehobenen Gesellschafterin.
Es erscheint daher insgesamt unbillig, wenn der Beklagten die Haftungserleichterungen für rein kapitalistisch Anleger nicht zugutekämen, sondern sie der Klagepartei als Direktkommanditistin gegenüber wie ein Gründungsgesellschafter oder ein „echter“ Treuhandkommanditist mit herausgehobener Position in der Gesellschaftsstruktur sogar für das Verschulden beauftragter Vertriebsunternehmen haften würde.
Hinzu kommt, dass die Beklagte weder als Gründungskommanditistin noch unter dem Gesichtspunkt, dass sie schon Gesellschafterin gewesen wäre, als sich die ersten Anleger an der Fondsgesellschaft beteiligt haben (vgl. hierzu BGH Urteil vom 09.07.2013, II ZR 9/12), haftet. Vorliegend wurden die ersten Anleger ab dem 10.05.2004 und damit vor der Beklagten in das Handelsregister eingetragen. Von einem Beitritt der Beklagten vor den ersten Anleger kann nicht ausgegangen werden. Zwar hat die Klagepartei die Beklagte einer Gründungskommanditistin gleichgestellt und einen Beitritt der Beklagten vor allen Anlegern behauptet. Dieser Vortrag erfolgte jedoch offensichtlich ins Blaue hinein und ohne hinreichende Substantiierung, so dass eine Beweiserhebung nur zur Ausforschung geführt hätte.
Damit bestanden aber im Pflichtenkreis der Beklagten keine Aufklärungspflichten gegenüber der Klagepartei, sodass die eingeschaltete Vermittlerin auch nicht als Erfüllungsgehilfin der Beklagten fungierte und ihr etwaiges Verschulden nicht gemäß § 278 S. 1 BGB der Beklagten zurechenbar ist.
b) Der zwischen den Parteien nach dem Beitritt der Klagepartei zustande gekommene Mittelverwendungskontrollvertrag (vgl. § 1 TMV) begründet keine vorvertragliche Aufklärungspflichten der Beklagten gegenüber der Klagepartei betreffend die für die Beteiligungsentscheidung wesentlichen Umstände. Eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klagepartei aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag für einen fehlerhaften Prospekt oder für Aufklärungspflichtverletzungen eines Vermittlers scheidet demnach aus. Gemäß § 7 TMV umfasst die Mittelverwendungskontrolle der Beklagten lediglich die Mitwirkung bei der Errichtung des Gesellschaftskontos und die Freigabe der darauf einbezahlten Mitteln unter bestimmten im einzelnen statuierten Voraussetzungen. Diese Aufgaben betreffen allein die technische Durchführung des Unternehmenszwecks, haben aber mit der eigentlichen Beteiligungsentscheidung nichts (mehr) zu tun. Damit können aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber auch keine vorvertraglichen Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber den beitretenden Gesellschaftern über die Umstände der Beteiligung als solcher erwachsen.
II.
Die Klagepartei hat auch keinen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung von Aufklärungspflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag. Wie bereits ausgeführt, liegt hinsichtlich der Behauptung der Klagepartei, die Mittelverwendungskontrolle sei wegen der unterbliebenen Einrichtung eines Und-Kontos in der Form eines Gemeinschaftskontos nicht wie geschuldet durchführbar gewesen, keine Aufklärungspflicht vor (vgl. Gliederungspunkt I 1. p).
Aus der von Klageseite behaupteten Verletzung von Pflichten bei der Durchführung der Mittelverwendungskontrolle eines Vorgängerfonds lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Mittelverwendungskontrolle hier von vornherein nicht hätte effektiv durchgeführt werden können, so dass sich auch insoweit keine Aufklärungspflicht ergab.
Zudem wäre die Beklagte hinsichtlich etwaige Ansprüche aus dem Mittelverwendungsvertrag jedenfalls gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung von Schadensersatz zu verweigern, weil eine etwaige Forderung der Klagepartei verjährt ist und sie die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Nach Artikel 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 EGBGB sind auf die geänderten Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend anzuwenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Der Beginn der Verjährung richtet sich demnach für den Zeitraum vor dem 15. Dezember 2004 nach dem Steuerberatungsgesetz in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, mithin nach § 68 StBerG a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2015, Az. IX ZR 176/12). Nach § 68 StBerG a.F. ist der Anspruch der Klagepartei auf Schadensersatz verjährt. § 68 StBerG a.F. ist auf alle Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die dieser aufgrund des Vertragsverhältnisses gegenüber dem Steuerberater geltend macht, anzuwenden. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um eine originäre Berufsaufgabe oder – wie hier, um eine Tätigkeit handelt, die gemäß § 57 Abs. 3 StBerG mit den Aufgaben des Steuerberaters vereinbar ist (vgl. Kuhls, Steuerberatungsgesetz 1995, § 68 Rn. 2). Die Pflichten aus der Mittelverwendungskontrolle ergeben sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis, welches zu den atypischen Aufgaben eines Steuerberaters gehört. Anwendbar sind folglich auch die berufsbezogenen Gesetze. Davon zu unterscheiden sind Aufklärungspflichten, die sich aus der Gesellschafterstellung ergeben. Für diese gilt die regelmäßige Verjährung gemäß § 199 BGB.
III.
Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB hinsichtlich der von Klageseite vorgetragenen nicht funktionierenden Mittelverwendungskontrolle beim Vorgängerfonds … und hinsichtlich der Ausgestaltung des Mittelverwendungskontos beim streitgegenständlichen … kommen mangels entsprechender Aufklärungspflicht (siehe Ausführungen unter II) nicht in Betracht.
IV.
Hinsichtlich der Beteiligung der Klagepartei am … kommt eine Haftung der Beklagten für Beratungsverschulden bzw. Prospektfehler erst ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung im Handelsregister am 2.11.2005 in Betracht. Für den Zeitraum davor, in den die Zeichnung durch den Kläger fällt, besteht keine Haftung.
1. Die Beklagte war nicht Gründungsgesellschafterin des Fonds und kann dieser auch nicht im Verhältnis zur Klagepartei gleichgestellt werden.
a) In einer Publikumsgesellschaft wird die Gesellschafterstellung durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen, der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern, erlangt. Diese trifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Pflicht, einen Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2011, Az. II ZR 209/09; BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. II ZR 30/09; BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12). Aufzuklären ist insbesondere über Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 10.10.1994, Az. II ZR 95/93; BGH, Urteil vom 07.04.2003, Az. II ZR 160/02).
Voraussetzung für eine Haftung ist daher die Stellung der Beklagten als Vertragspartnerin der Anleger. Die Beklagte wurde erst am 2.11.2005 ins Handelsregister eingetragen. Zwar wirkt die Eintragung ins Handelsregister nicht konstitutiv. Da die Klagepartei jedoch nicht hinreichend darzulegen vermag, wann der tatsächlich Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten war, ist von einer Gesellschafterstellung der Beklagten erst ab dem 2.11.2005 auszugehen, da sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister beigetreten war.
Dies steht auch im Einklang mit den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zum Beitritt (vgl. Anlage C 17). Hiernach ergibt sich, dass die Eintragung zum Handelsregister mit der Angabe, dass die … mit Wirkung zum Tage der Eintragung des Beitritts in das Handelsregister als Kommanditistin in die Gesellschaft eingetreten ist, angemeldet wurde.
Für einen davor liegenden Gesellschafterbeitritt der Beklagten ist die Klagepartei darlegungs- und beweispflichtig. Hierzu hat sie nicht substantiiert vorgetragen. Der Vortrag, dass sich die Beklagte bereits am 11.03.2005 mit der Fondsgeschäftsführung auf ihre Tätigkeit als Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin geeinigt habe, erfolgt hinsichtlich der Stellung als Treuhandkommanditistin offensichtlich ins Blaue. Aus dem Anlagenkonvolut C 17 ergibt sich, dass der Beitritt mit Wirkung zum Tage der Eintragung, also dem 2.11.2005, erfolgen sollte und der entsprechende Antrag zur Eintragung ins Handelsregister am 25.10.2005 unterschrieben und vom Notar beglaubigt wurde. Die entsprechende Vollmacht an die … die Eintragung zum Handelsregister anzumelden wurde vom Geschäftsführer der … am 12.10.2005 erteilt. Damit sind alle relevanten Vertragserklärungen deutlich nach der Beteiligung der Klagepartei abgegeben worden und sollten erst zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister wirken. Ausgehend von dieser Kenntnislage ist die Behauptung der Klagepartei, dass die Einigung bereits am 11.03.2005 erfolgt sei, eine Behauptung ins Blaue und zudem auch nicht ausreichend substantiiert, da sie keinerlei Angaben dazu enthält, welche Vereinbarungen hier konkret getroffen worden sein sollten, insbesondere auch nicht dahingehend, zu welchem Zeitpunkt der Beitritt wirken sollte.
Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2016 hierzu ausgeführt, im Zeitraum vom 03.05.2005 bis zum Beitritt der Beklagten am 02.11.2005 habe kein Treuhandverhältnis mit dem Kläger bestanden. Die Initialgesellschafterversammlung zur … habe nach dem Beitritt der Beklagten am 02.11.2005 stattgefunden. Davor habe es keine Tätigkeiten der Beklagten als Treuhänderin gegeben. Die Beklagte habe für ihre Treuhandtätigkeit eine Jahresvergütung für 2005 nur für diejenigen Zeichner erhalten, die am Ende des Jahres 2005 beigetreten waren.
Ein früherer Beitritt der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Treuhandvertrag und der Mittelverwendungskontrollvertrag bereits von Beginn an Bestandteile des Emissionsprospekts waren und die Beklagte dort von Anfang an benannt war. Allein der Abdruck der Verträge und die Benennung der Beklagten lassen nicht darauf schließen, dass die Verträge zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen waren.
Zwar trifft zu, dass bereits von Beginn an konzeptionell vorgesehen war, dass die Beklagte die Stellung einer Kommanditistin aufnehmen würde. Darauf wird im Prospekt und in den Verträgen mehrfach hingewiesen. Auch ist der Argumentation der Beklagten, sie sei dem Fonds auf der Basis des bereits fertiggestellten Prospektes und der ausgefertigten und im Prospekt abgebildeten Verträge ohne Möglichkeit der Einflussnahme beigetreten und habe auf die Gestaltung des Fonds bzw. des Fondsprospekts keinen Einfluss gehabt, die Aussage des Zeugen Lautenschlager entgegenzuhalten, der angab, dass die Rolle der Beklagten jedenfalls bereits vorab abgestimmt war. Beide Parteien haben einer Verwertung der Aussage des Zeugen … vom 31.03.2016 im Verfahren 22 O 16253/15 zu Beweiszwecken in der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2016 zugestimmt. Das Protokoll vom 31.03.2016 ist als Anlage C 19 zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.05.2016 vorgelegt.
Die Beklagte war jedoch – wie sich schon aus § 4 Ziff. 3 GesV („Als weitere Kommanditistin kann sich (…) beteiligen.“) und aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug (K 4) ergibt – nicht Gründungskommanditistin. Sie ist der am 04.03.2005 ins Handelsregister eingetragenen Fondsgesellschaft erst deutlich später beigetreten. Die Beklagte hat die Handelsregistervollmacht für die Eintragung ihres Eintritts als Kommanditistin erst am 12.10.2005 erteilt (Anlage C 17). Dem steht auch nicht § 1 S. 3 THV entgegen, wonach die Treuhänderin Treuhandkommanditistin der Gesellschaft ist und einen (ideellen) Anteil an der von ihr gehaltenen Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft im Rahmen eines Treuhandverhältnisses für Rechnung und auf Risiko des Treugebers übernehmen und halten wird (Unterstreichungen des Gerichts). Denn entsprechend der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister (Anlage C 17) wurde die Beklagte erst mit Wirkung zum Tage der Eintragung Kommanditistin. In der vom Notar veranlassten Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister vom 25.10.2005 (Anlage C 17) heißt es, die …, sei „mit Wirkung zum Tage der Eintragung des Beitritts in das Handelsregister mit einer Hafteinlage von 8.000.000,– € als Kommanditist in die Gesellschaft eingetreten“. Der Eintrag ins Handelsregister erfolgte am 02.11.2005 (Anlage K2).
Diese Kommanditbeteiligung diente ausschließlich dem fremdnützigen Zweck der Treuhandschaft für nur mittelbar beitretende Publikumsfondsanleger. Die Beklagte hat keine „eigenen“ Anteile gehalten. Von der im Gesellschaftsvertrag in § 4 Ziffer 3 vorgesehenen Möglichkeit, sich als weitere Kommanditistin zu beteiligen, hat die … keinen Gebrauch gemacht. Sie ist erst zu einem Zeitpunkt als Treuhandkommanditistin beigetreten, als bereits eine Vielzahl von Publikumsanlegern Beitrittserklärungen unterzeichnet hatte.
In der Zusammenschau kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung durch den Kläger Gesellschafterin gewesen wäre.
b) Eine Haftung kommt auch nicht unter Rechtsscheingesichtspunkten in Betracht.
Aus S. 58 und S. 89 des Prospekts für den … ist ersichtlich, dass der Beitritt der Beklagten vorgesehen war, aber noch nicht verwirklicht („Als Treuhänderin ist die … vorgesehen.“, S. 58). Auch im Gesellschaftsvertrag heißt es unter § 4 Ziff. 2: „Gründungskommanditistin der Gesellschaft ist die … mit einer Kommanditeinlage von EUR 1.000,00.“ und weiter unter Ziff. 3: „Als weitere Kommanditistin kann sich die … beteiligen. Die … übernimmt die Funktion einer Treuhandkommanditistin für Dritte, die sich an der Gesellschaft mittelbar als Treugeber beteiligen möchten.“
Für den beitrittswilligen Anleger konnte daher nicht der Eindruck entstehen, es handle sich hier um seinen Vertragspartner, der ihm gegenüber zur Information verpflichtet ist.
2. Auch eine gleichgestellte Haftung aufgrund der Stellung der Beklagten als Treuhandkommanditistin kommt erst ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts zu der Gesellschaft in Betracht.
Zwar haftet nach der Rechtsprechung des BGH der Treuhandkommanditist, der auch eigene Anteile an der Gesellschaft übernommen hat, bevor die ersten Anleger sich an der Fondsgesellschaft beteiligt haben, wie ein Gründungskommanditist (BGH Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12, Rz. 29). Voraussetzung wäre demnach zumindest, dass die Beklagte im Verhältnis zur Klagepartei aufnehmende Gesellschafterin wäre. Da ihr Beitritt jedoch nach der Zeichnung durch den Kläger erfolgte, scheidet dies – unabhängig von der Frage, ob die Beklagte ihren Geschäftsanteil eigennützig oder ausschließlich fremdnützig hielt – aus.
3. Soweit eine Haftung der Beklagten aus dem Treuhandvertrag in Betracht kommt, gilt hierfür das unter Ziff. 1 Ausgeführte. Insbesondere dadurch, dass die Annahme der Beteiligung nicht durch die Beklagte, sondern durch die Fondsgesellschaft erfolgte, kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Beklagte vor ihrer Eintragung im Handelsregister bereits vertraglich mit der Fondsgesellschaft verbunden war.
4. Der zwischen den Parteien nach dem Beitritt der Klagepartei zustande gekommene Mittelverwendungskontrollvertrag begründet keine vorvertragliche Aufklärungspflichten der Beklagten gegenüber der Klagepartei betreffend die für die Beteiligungsentscheidung wesentlichen Umstände. Gemäß Mittelverwendungskontrollvertrag (Prospekt S. 117 ff.) umfasst die Mittelverwendungskontrolle der Beklagten verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle des Gesellschaftskontos und die Freigabe der darauf einbezahlten Mitteln unter bestimmten im Einzelnen statuierten Voraussetzungen. Diese Aufgaben betreffen allein die technische Durchführung des Unternehmenszwecks, haben aber mit der eigentlichen Beteiligungsentscheidung nichts (mehr) zu tun. Damit können aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber auch keine vorvertraglichen Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber den beitretenden Gesellschaftern über die Umstände der Beteiligung als solcher erwachsen.
5. Auf etwaige Prospektfehler bzw. Beratungsfehler durch die Vermittlerin … in Zusammenhang mit der Beteiligung des Kläger an der … kommt es im Ergebnis nicht mehr an.
V.
Etwaige Prospektfehler bzw. Beratungsfehler könnten im Übrigen bei den beiden streitgegenständlichen Beteiligungen auch nicht kausal für die Anlageentscheidungen des Klägers geworden sein.
Der Kläger, der von Beruf Logopäde ist und eine eigene Praxis unterhält, hat dem Gericht bei seiner informatorischen Anhörung am 01.06.2016 offen und ehrlich erklärt, wichtig für seine Anlageentscheidungen für die hier streitgegenständlichen Medienfondsbeteiligungen an der … und … sei in erster Linie Steuerersparnis gewesen, aber auch überdurchschnittliche Rendite und Sicherheit durch Mittelverwendungskontrolle hätten ein Rolle gespielt.
Die Beratung zu den … und … sei nicht mehr so ausführlich gewesen wie beim …. Die Vermittlerin … habe ihm jeweils nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung den jeweiligen Prospekt übergeben. Er habe diese Prospekte aber nicht gelesen.
Im Nachhinein müsse er sagen, dass es eine komplexe Geschichte sei. Seine Erwartungen seien enttäuscht worden.
Das Gericht kann angesichts der vom Kläger beschriebenen Umstände der Zeichnung nicht erkennen, inwiefern die gerügten Prospektfehler für den Beitritt des Klägers ursächlich geworden sein können. Nach den Angaben des Klägers fand eine ausführliche Beratung auf der Grundlage des Prospekts nur in Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der … statt. Die Prospekte zum … und … lagen dem Kläger zum Zeitpunkt der jeweiligen Zeichnung überhaupt nicht vor. Irgendwelche der jeweiligen Anlageentscheidung zugrundeliegenden Aufklärungsfehler hat der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung nicht berichtet. Er hat lediglich beklagt, dass seine Erwartungen enttäuscht wurden.
Das Risiko, dass sich eine auf Grund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt aber der Anleger (BGH Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05, Urteil vom 14.07.2009, XI ZR 152/08 und Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08).
Die Klage erweist sich im Ergebnis unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als begründet.
VI.
Kosten: § 91 I ZPO.
VII.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.