Bankrecht

Widerruf eines Kreditvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs und Rückabwicklung des Kaufvertrages

Aktenzeichen  5 O 2782/18

Datum:
24.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46398
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 355 Abs. 1 S. 1, § 357a Abs. 3 S. 1, § 491a Abs. 3, § 495 Abs. 1

 

Leitsatz

Aus einer unzulässigen Aufrechnungsklausel in AGB folgt nicht die Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsinformation (Rn. 26). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 18.234,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die negative Feststellungsklage ist zulässig, da der Kläger die Feststellung begehrt, nach Widerruf des Darlehens weder Zinsen noch Tilgung zu schulden.
Dieser Feststellungsklage fehlt nicht das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Der Vorrang der Leistungsklage gilt nicht für das Begehren, festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche mehr aus dem Kreditvertrag habe (BGH, Urt. v. 16.05.2017 – XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340, 2342). Dieses Begehren lässt sich nicht in einer Leistungsklage abbilden (BGH, Urt. v. 16.05.2017 – XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340, 2342).
Die Hilfsanträge bei Obsiegen mit der Feststellungsklage sind als uneigentliche Hilfsanträge zulässig (BAG, Urt. v. 08.04.1988 – 2 AZR 777/87, NZA 1988, 741; BGH, Urt. v. 13.05.1996 – II ZR 275/94, NJW 1996, 2306, 2308).
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich durch den am 03.06.2018 erklärten Widerruf nicht gemäß §§ 355 Absatz 1 S. 1 BGB in der bis 14.06.2014 geltenden Fassung (Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB) in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, da das gemäß §§ 495 Absatz 1 BGB in der bis 14.06.2014 geltenden Fassung (Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB) grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung bereits erloschen war.
Die Widerrufsinformation, die die Beklagte dem Kläger erteilt hat, war ordnungsgemäß und führte dazu, dass die Widerrufsfrist von 14 Tagen bereits im Jahre 2014 zu laufen begonnen hat und somit bei Abgabe der Widerrufserklärung längst verstrichen war.
1. Der Umstand, dass dem Kläger neben der Widerrufsinformation noch ein Blatt „Erläuterung gemäß § 491a Abs. 3 BGB“ (Anlage K1/5) ausgehändigt wurde, führt nicht zu einer fehlerhaften Belehrung. Unter der Überschrift Widerrufsbelehrung verweist das Hinweisblatt auf die Einzelheiten im Darlehensvertrag. Somit kann dieser Vermerk nicht zu einer Verwirrung des Verbrauchers führen, da sich eindeutig der Vorrang der Belehrung im Darlehensvertrag ergibt.
2. Auch der Umstand, dass die Beklagte in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Beschränkung des Aufrechnungsrechtes aufgenommen hat, die wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (BGH, Urt. v. 20.03.2018 – XI ZR 309/16 -, WM 2018, 1049 Rn 12 ff.), führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation.
2.1 Das Aufrechnungsverbot ist selbst nicht Teil der Widerrufsinformation. Die unzulässige Klausel kann deshalb keine unmittelbare Bedeutung für die Gesetzmäßigkeit der Widerrufsinformation haben.
2.2 Aus einer unzulässigen Aufrechnungsklausel folgt auch nicht die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation. Zwar hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung zur Unzulässigkeit der fraglichen Klausel u.a. auch damit begründet, dass hierin eine „unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts“ liege (BGH, Urt. v. 20.03.2018 – XI ZR 309/16, WM 2018, 1049 Rn 19). Daraus folgt aber nicht, dass deswegen auch die Widerrufsinformation fehlerhaft wäre.
2.2.1 Der Zweck der Widerrufsinformation ist zu gewährleisten, dass der Verbraucher seinen Widerruf form- oder fristgerecht erklären kann. Dieser Zweck ergibt sich aus der gesetzgeberischen Vorgabe über den Inhalt der Widerrufsbelehrung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB in der bis 14.06.2014 geltenden Fassung (Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB). Danach muss die Belehrung nämlich „Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs“ enthalten. Darüber hinaus ist der Verbraucher auch noch darauf hinzuweisen, welche Verpflichtung für ihn aufgrund des Widerrufs besteht. Dagegen ist eine Aufklärung über die Ansprüche, die dem Verbraucher infolge seines Widerrufes zustehen, von Gesetzes wegen nicht geboten und auch in der Musterwiderrufsbelehrung nicht enthalten. Diese Beschränkung der Informationspflicht im Gesetz zeigt, dass es nicht Zweck der gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. bei Verbraucherdarlehen zu erteilenden Widerrufsbelehrung ist, den Verbraucher umfassend über alle Konsequenzen des Widerrufs zu unterrichten (OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2018 – 4 U 90/18, BeckRS 2018, 31111).
2.2.2 Eine Einbeziehung von Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen in die Beurteilung der Widerrufsinformation würde auch zu einem nicht auflösbaren Konflikt mit der in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. enthaltenen Gesetzlichkeitsfiktion führen. Die Informationspflicht gilt gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. als erfüllt, wenn die erteilte Information dem Muster gemäß Anlage 6 entspricht. Diese Regelung lässt aber nur einen Vergleich zwischen der Widerrufsinformation und dem Muster zu und steht damit der Einbeziehung sonstiger Umstände, wie sie sich etwa aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben können, entgegen. So macht auch ein nicht ordnungsgemäßer Zusatz an anderer Stelle in den Vertragsunterlagen die Widerrufsbelehrung nicht undeutlich, soweit sie im übrigen formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entspricht (BGH, Urt. v. 10.10.2017 – XI ZR 443/16 -, WM 2017, 2248 Rn 25).
3. Die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ in Satz 3 der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit „0,00 Euro“ angegeben ist. Zwar entspricht diese Formulierung nicht der gesetzlichen Regelung des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB, wonach der Darlehensnehmer für den genannten Zeitraum den „vereinbarten Sollzins“ zu entrichten hat. Von dieser Regelung sind die Parteien indessen einverständlich und wirksam abgewichen.
Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB a.F. vor, da der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag angegeben ist. Wenn dieser – zugunsten des Verbrauchers – 0,00 € beträgt, mag der Verbraucher darüber positiv überrascht sein. Einen Widerspruch oder eine Irreführung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Ein Widerspruch lässt sich auch nicht zu Satz 1 der „Widerrufsfolgen“ konstruieren. Der verständige Verbraucher kann aus der Gesamtschau entnehmen, dass die Beklagte zu seinen Gunsten beim Widerruf auf die Verzinsung des Darlehens verzichtet (OLG München Beschl. v. 30.7.2018 – 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388, beck-online).
4. Die Widerrufsinformation ist auch nicht dadurch unrichtig, dass im den allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K1/6) nur eine schriftliche Kündigung vorgesehen ist.
Der Verbraucherdarlehensvertrag muss gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB auch Angaben zum bei der Kündigung des Vertrags einzuhaltenden Verfahren enthalten. Diesem Erfordernis kann dadurch genügt werden, dass die Vertragsbedingungen eine entsprechende Regelung enthalten. Vorliegend vereinbarten die Parteien zulässigerweise die Schriftform für Kündigungen.
Somit hat der Kläger mit Abschluss des Vertrages alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 EGBGB erhalten und die Widerrufsfrist hat noch im Jahre 2014 zu laufen begonnen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben