Aktenzeichen 35 O 2764/19
EGBGB Art. 229 § 9, § 32 Abs. 1, Art. 247 § 2 S. 1, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 10, § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12 Abs. 1, § 13
AEUV Art. 267 Abs. 2
ZPO § 3, § 148, § 256 Abs. 1
RL 2008/48/EGArt. 10 Abs. 2 lit. p)
RL 93/13/EWG Art. 6 Abs. 1
UKIaG § 4
Leitsatz
Nach Art. 247 § 2 S. 1 EGBGB (a.F.) müssen im Vertrag nur Angaben „zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs“ enthalten sein. Dies ist hier mit der Angabe von Name und Anschrift der Fall. Zusätzlich wurden noch eine Fax-Nummer, eine E-Mail-Adresse und die – hier beanstandete – Internetadresse – angegeben. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 908.850,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Klage ist jedenfalls unbegründet.
A.
Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) zulässig.
Das Landgericht München I ist jedenfalls infolge des bindenden Verweisungsbeschlusses des Landgerichts München II örtlich zuständig.
Dahinstehen kann, ob die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 3) wegen Vorrangs der Leistungsklage mangels Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig ist. Denn insoweit ist die Klage jedenfalls unbegründet (im Folgenden unter B.). Das Feststellungsinteresse ist nur für ein stattgebendes Sachurteil echte Prozessvoraussetzung (BGH, Urteil vom 09.12.2003 – VI ZR 404/02, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 456/16, Rn. 16, juris).
B.
Die Klage ist unbegründet.
Die streitgegenständlichen Darlehensverträge haben sich nicht in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt, da die Klägerin am 15.06.2016 nicht mehr den Widerruf erklären konnte. Die Widerrufsfrist war zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, der Klägerin das Angebot zu unterbreiten, die als Sicherheit bestellte Grundschuld nach Zahlung eines Betrags von 236.680,67 € bzw. 263.109,06 € an die Klägerin oder an einen von dieser benannten Dritten abzutreten (Klageantrag in Ziffer 1.). Die Beklagte hat weiterhin Anspruch auf die vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen (Hilfsantrag). Die Beklagte befindet sich mit der Annahme dieses Betrages damit auch nicht in Annahmeverzug (Klageantrag in Ziffer 2.), die Beklagte ist nicht verpflichtet, die seit 24.06.2019 durch die Klägerin gezahlten Beträge anzurechnen oder zu erstatten (Klageantrag Ziffer 3.).
Das Verfahren war auch nicht auszusetzen.
I.
Der Klägerin stand bei Abschluss der Darlehensverträge ein Widerrufsrecht nach §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB in den hier nach Art. 229 §§ 9, 32 Abs. 1 EGBGB weiter maßgeblichen, zwiden: a.F.) zu.
II.
Der Widerruf vom 15.06.2016 erfolgte allerdings nicht fristgerecht, da die Widerrufsfrist zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen war.
Nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Rechtslage beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage und beginnt, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der von 04.08.2011 bis 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) in Textform mitgeteilt werden, §§ 355 Abs. 2 S. 1, 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (a.F.). Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Vertragsschluss und nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (a.F.) erhält sowie nicht bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird, §§ 355 Abs. 3 S. 1 und S. 2, 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 BGB (a.F.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend sämtlich erfüllt.
1. Die Pflichtangaben nach § 495 Abs. 2 BGB (a.F.). i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB (a.F.) wurden der Klägerin ordnungsgemäß mitgeteilt.
Die Verträge enthalten jeweils Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag war angegeben.
a) Die Widerrufsinformation wird entgegen der Ansicht der Klagepartei nicht dadurch fehlerhaft, dass die Beklagte den im gesetzlichen Muster vorgesehenen Satz „Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.“ nicht übernommen hat. Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB (a.F.) ist nur der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben, was die Beklagte getan hat. Die fehlende Übernahme des Satzes aus dem Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB (a.F.) lässt zwar die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen, macht die Widerrufsinformation aber nicht fehlerhaft oder undeutlich. Insbesondere wird aus dem Satz „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von (…) zu zahlen.“ für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher im Umkehrschluss erkennbar, dass der zu zahlende Tageszins bei Teilvalutierung geringer ausfallen wird (vgl. OLG Koblenz, Az. 8 U 1332/16, vorgelegt in der Anlage B1).
b) Auch die Angabe der Internetadresse … führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation. Dabei kann dahinstehen, ob es über die angegebene Internetadresse möglich war, den Widerruf zu erklären.
Nach Art. 247 § 2 S. 1 EGBGB (a.F.) müssen im Vertrag nur Angaben „zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs“ enthalten sein. Dies ist hier mit der Angabe von Name und Anschrift der Fall. Zusätzlich wurden noch eine Fax-Nummer, eine E-Mail-Adresse und die – hier beanstandete – Internetadresse – angegeben. Selbst wenn es also nicht möglich gewesen sein sollte, direkt auf dieser Internetseite den Widerruf zu erklären, wird der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher dies erkennen und auf eine der anderen Möglichkeiten zur Erklärung des Widerrufs zurückgreifen. Einen Fehler oder eine mögliche Verwirrung des Verbrauchers sieht das Gericht hierin nicht. Entsprechend hat im Übrigen auch der BGH entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung nicht gegen das in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der Fassung bis zum 10.06.2010 verankerte Deutlichkeitsgebot verstößt, wenn bei der Anschrift des Empfängers auch dessen Internetseite angegeben wird, obwohl die Widerrufserklärung dort nicht abgegeben werden kann (BGH XI ZR 670/17).
c) Die Widerrufsinformation ist auch im Hinblick auf die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der Auflistung von Beispielen hinreichend klar und verständlich. Insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Az. XI ZR 44/18 m.w.N., verwiesen, der sich das Gericht aus eigener Überzeugung auch für die vorliegend maßgebliche Gesetzeslage anschließt.
Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, weil es dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher nicht möglich sei, die Gesetzessystematik zu durchdringen, begründet dies keinen Fehler der Widerrufsinformation. Denn nach der Argumentation der Klägerin ist das Gesetz selbst, das ja gerade den Verweis auf § 492 Abs. 2 bzw. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthält, unübersichtlich.
Die Beklagte muss aber nicht klarer und genauer formulieren als der Gesetzgeber (BGH XI ZR 434/15). Die Widerrufsinformation soll auch keine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen, sondern den Verbraucher in die Lage versetzen, sein ihm zustehendes Widerrufsrecht auszuüben. Dies ist durch die vorliegende Widerrufsinformation gewährleistet.
Auch die beispielhafte Auflistung von Pflichtangaben im Klammerzusatz ist nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber selbst hat im Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB (a.F.) die von der Beklagten hier verwendete Formulierung als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgegeben. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte, die ihrerseits der Gesetzesbindung unterliegen, bei der Auslegung des gleichrangigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG nicht hinwegsetzen (BGH XI ZR 44/18, Rz. 16, juris). Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte das gesamte Muster unverändert übernommen hat und sich somit auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könnte. Maßgeblich ist allein, dass der Gesetzgeber selbst die von der Beklagten verwendete Formulierung zum Anlaufen der Widerrufsfrist im Muster verwendet und damit als klar und verständlich ansieht.
Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des LG Saarbrücken vom 17.01.2019 kommt schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Eine richtlinienkonforme Auslegung kann nicht gegen das deutsche Gesetz und den darin zum Ausdruck gekommenen Willen des deutschen Gesetzgebers erfolgen. Dazu kommt noch, dass die Richtlinie 2008/48/EG auf den hier vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag überhaupt nicht anwendbar ist.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Entscheidung des BGH vom 19.03.2019 Az. XI ZR 44/18 verwiesen. Das Gericht schließt sich den dortigen Ausführungen trotz der Einwände der Klagepartei gegen die Rechtsprechung des BGH vollumfänglich und aus eigener Überzeugung an.
d) Die Widerrufsinformation ist auch nicht im Hinblick auf die in Nr. 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Aufrechnungsbeschränkung zu beanstanden.
Zwar ist diese Klausel nach dem Urteil des BGH vom 20.3.2018 – XI ZR 309/16 – als unwirksam einzustufen. Diese Entscheidung ist jedoch nicht in einem Widerrufsverfahren ergangen, sondern es handelte sich um die Klage eines Verbraucherschutzverbandes, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKIaG eingetragen war und betraf die Klauselkontrolle der Allgemeinen Darlehensbedingungen.
Der BGH hat mit Beschluss vom 09.04.2019 (XI ZR 511/18, juris) nun aber auch die konkrete Frage einer hieraus eventuell folgenden Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation entschieden. Hierzu heißt es:
„In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 25). Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist damit für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung.“
Dem schließt sich das Gericht hier aus eigener Überzeugung vollumfänglich an.
Soweit die Klägerin zu argumentieren versucht, dass die Angaben in der Widerrufsinformation und in Ziff. 11 der AGB inhaltlich untrennbar miteinander verknüpft seien, sieht dies das Gericht nicht. Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass Nr. 11 der AGB auch Forderungen aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis und damit Rechtsfolgen eines Widerrufs erfasst. Ein untrennbarer Zusammenhang, der hier geeignet wäre, den Verbraucher von seinem Widerrufsrecht abzuhalten, ist nicht gegeben. Insoweit ist die oben zitierte Rechtsprechung des BGH vollumfänglich übertragbar, auch wenn sie sich auf eine andere Gesetzeslage bezieht. Die seitenweisen Ausführungen der Klägerin hierzu in ihren Schriftsätzen vom 14.12.2018 und 08.03.2019 sind im Übrigen seit dem oben zitierten Beschluss des BGH vom 09.04.2019 überholt.
Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt daher auch insoweit nicht in Betracht. Zudem besteht für unterinstanzliche Gerichte schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 267 AEUV keine Vorlagepflicht zur Auslegung des Unionsrechts.
2. Die Klägerin hat auch alle weiteren Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB (a.F.) erhalten.
Insbesondere sind „alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können“ gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 EGBGB (a.F.) angegeben.
Unter sonstige Kosten fallen alle Gebühren, Auslagen und sonstigen Kosten, die der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag zu tragen hat. Fallen weitere Kosten in einem separaten Vertrag an, sind diese Kosten jedoch nicht bei Nr. 10 anzugeben (BT-Drs. 16/11643, S. 124). Eine Vermittlungsprovision, die der Darlehensnehmer dem Darlehensvermittler schuldet, wird daher von der Pflichtangabe nicht umfasst. Anders kann es hingegen sein, wenn die Vermittlungsprovision zwar vom Darlehensgeber getragen wird, die auf den konkret vermittelten Vertrag bezogene Vergütung aber sodann in Form eines Zinszuschlages an den Darlehensnehmer weitergereicht wird (Schürnbrand in Münchener Kommentar, 7. Auflage 2017, § 491 a BGB Rn. 30).
Gerade dies ist vorliegend jedoch nicht feststellbar.
Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Unternehmer, § 355 Abs. 3 S. 3 BGB (a.F.). Die Beklagte hat also grundsätzlich zu beweisen, dass sie die Pflichtangaben vollständig erteilt hat. Hier hat die Beklagte (insoweit unstreitig) vorgetragen, dass die sonstigen, von der Klagepartei zu tragenden Kosten unter Ziffer 2.4 des jeweiligen Darlehensvertrags angegeben worden sind. Dies kann das Gericht auch anhand der Anlagen K1 und K4 feststellen.
Soweit die Klägerin nun demgegenüber behauptet, die Kosten seien gerade nicht vollständig angegeben worden, da die Beklagte die Vermittlungsprovision auf den Zinssatz aufschlage, ist sie aus Sicht des Gerichts hierfür nach allgemeinen Grundsätzen beweisbelastet.
Entgegen der Meinung der Klagepartei besteht keine Vermutung für den behaupteten Zinsaufschlag. Eine gesetzliche Vermutung ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht näher begründet worden. Der Vortrag der Klägerin begründet aus Sicht des Gerichts auch keine tatsächliche Vermutung. Die Klägerin beruft sich hierbei primär auf Angaben anderer Finanzinstitute (insbesondere der … bzw. … die mit dem vorliegenden Fall jedoch unstreitig überhaupt nichts zu tun hatten sowie u.a. einen Artikel im Handelsblatt, ebenfalls ohne konkreten Bezug zur Beklagten. Die von der Klägerin zitierten Angaben einer in einem Parallelverfahren vernommenen Zeugin sind für den vorliegenden Fall schon deshalb ohne Relevanz, weil diese eine Angestellte der hier nicht tätig gewordenen … ist. Die von der Klägerin zitierte Dissertation befasst sich offenbar mit der Angabe der Vermittlungsprovision im Darlehensvermittlungsvertrag. Schließlich wird in der von der Klägerin zitierten Vorauflage von Schimansky/Bunte/Lwowski zwar eine widerlegbare Vermutung bei der Vermittlung von Konsumentenratenkrediten angenommen. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einen Konsumentenratenkredit, sondern um zwei Immobiliardarlehen. Die Vermittlung von Baufinanzierungen wird in der zitierten Fundstelle gerade als ein Beispiel dafür angeführt, dass vermittelte Kredite auch ohne Aufschlag zu den für nicht vermittelte Kredite üblichen Schalterkonditionen gewährt werden (vgl. S. 14 des Schriftsatzes v. 8.3.2019).
Dass aber die Zinssätze der Beklagten bei Immobiliardarlehensverträgen ohne Einschaltung eines Vermittlers (die sog. „Schaltersätze“) niedriger liegen, wurde von der Klagepartei gerade nicht konkret vorgetragen und unter Beweis gestellt.
Demgegenüber hat die Beklagte substantiiert vorgetragen, dass die Vermittlungsprovisionen nicht in die beiden Darlehen eingepreist, sondern als allgemeine Kosten vom Hauptkonto der Beklagten bezahlt worden sind.
Etwas anderes konnte auch die von der Klagepartei benannte Zeugin nicht sagen. Die Angaben der Beklagten erscheinen vielmehr auch nach der Aussage der … plausibel. So gab die … an, dass sie zum einen nur eine „Tippgeberprovision“ erhalten habe. Zum anderen seien die Konditionen für die Klagepartei mehrfach nachgebessert worden und auch günstiger gewesen als die einer anderen Bank.
Die Pflichtangabe wurde damit ordnungsgemäß erteilt.
C.
Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1 und 2 ZPO.
D.
Der Streitwert entspricht nach §§ 48 GKG, 3 ZPO dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Entsprechend den Angaben der Klägerin wurden der Wert der zu löschenden Grundschuld in Höhe von 720.000,00 € sowie die in der Klageschrift genannten Annuitäten für beide Darlehen bis zum Widerruf angesetzt.