Bankrecht

XI ZR 491/19

Aktenzeichen  XI ZR 491/19

Datum:
23.6.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:230620BXIZR491.19.0
Normen:
§ 314 BGB
§ 358 Abs 3 S 1 BGB
§ 492 Abs 2 BGB
§ 495 BGB
Art 247 § 3 Abs 1 Nr 11 BGBEG
Art 247 § 6 Abs 1 Nr 3 BGBEG
Art 247 § 6 Abs 1 Nr 5 BGBEG
Art 247 § 6 Abs 2 S 1 BGBEG
Art 247 § 6 Abs 2 S 2 BGBEG
Art 247 § 7 Nr 3 BGBEG
Art 247 § 7 Nr 4 BGBEG
Art 247 § 6 Abs 2 S 3 aF BGBEG
Art 247 § 12 Abs 1 aF BGBEG
§ 552a ZPO
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Stuttgart, 10. September 2019, Az: 6 U 209/18, Urteilvorgehend LG Heilbronn, 24. Juli 2018, Az: 6 O 169/18 Binachgehend BGH, 8. September 2020, Az: XI ZR 491/19, Beschluss

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
2
Der Kläger erwarb am 23. Oktober 2014 einen Pkw Fiat zum Kaufpreis von 27.599 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 500 € hinausgehenden Kaufpreisteils und einer am selben Tag abgeschlossenen Restschuldversicherung schlossen die Parteien ebenfalls am 23. Oktober 2014 einen Darlehensvertrag über 29.114 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 2,95% p.a. und einer Laufzeit von 72 Monaten. Zins- und Tilgungsleistungen sollten mit einer ersten Rate von 311,47 €, 70 monatlichen Folgeraten zu jeweils 322 € und einer Abschlussrate von 9.803,33 € erbracht werden. Der Abschluss der Restschuldversicherung, deren einmalige Prämie 2.015 € betrug, vollzog sich dergestalt, dass die Beklagte den Kläger zu dem zwischen ihr und zwei Versicherungsgesellschaften bestehenden Gruppenversicherungsvertrag anmeldete. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung folgenden Inhalts beigeschlossen:
3
Ferner enthielten die dem Darlehensvertrag beigefügten Darlehensbedingungen unter anderem folgende Angaben:
“XII. Aufsichtsbehörde
Die für die Bank zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Sollte der Darlehensnehmer Grund für eine Beschwerde über die Bank sehen, besteht für ihn die Möglichkeit, sich schriftlich oder per E-Mail (poststelle@bafin.de) oder Fax an die BaFin zu wenden.
XIII. Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren/Schlichtungsstelle
Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann der Darlehensnehmer sich unbeschadet seines Rechts, die Gerichte anzurufen, an die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank wenden: Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main, E-Mail: schlichtung@bundesbank.de. Die Voraussetzungen für den Zugang zu dem Beschwerdeverfahren ergeben sich aus einem Merkblatt, das im Internet unter www.bundesbank.de, dort im Bereich Service, abrufbar ist. Die Beschwerde kann schriftlich oder per E-Mail oder Fax bei der Schlichtungsstelle eingereicht werden.”
4
Mit Schreiben vom 11. September 2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.
5
Mit seiner Klage begehrt der Kläger, (1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.725,47 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs zu zahlen, (2.) festzustellen, dass er infolge seiner Widerrufserklärung aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB schulde, und (3.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen zu zahlen.
6
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Urteil vom 10. September 2019 – 6 U 209/18, juris) zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
II.
7
Der Sache kommt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
8
1. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) resultierende Verpflichtung, klar und verständlich über das nach § 495 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.
9
a) Die Beklagte kann sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen. Die in den Vertragsunterlagen enthaltene Widerrufsinformation setzt sich durch ihre Überschrift vom übrigen Vertragstext ab und ist mittels weiterer, in Fettdruck gehaltener Zwischenüberschriften deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Die Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 6, 6a, 6b, 6c, 6f und 6g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Kaufvertrag und der Restschuldversicherung um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte genau bezeichnet, so dass eine Wiederholung in der Widerrufsinformation nach dem dritten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entbehrlich war. Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es unschädlich, dass die Beklagte in der Widerrufsinformation den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit “0,00 Euro” angegeben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 9).
10
Der Beachtlichkeit der Gesetzlichkeitsfiktion steht das Urteil des Europäische Gerichtshofs vom 26. März 2020 (C-66/19, WM 2020, 688 – Kreissparkasse Saarlouis) nicht entgegen. Darin hat der Gerichtshof zwar entschieden, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46, im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise. Wie der Senat aber mit Beschluss vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838) im Einzelnen begründet hat, ist es ihm verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF zu stellen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum (Senatsbeschluss vom 31. März 2020, aaO Rn. 10 ff.; vgl. dazu auch BVerfG, GRUR 2020, 506 Rn. 114 ff.).
11
b) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Kaufvertrag und der Restschuldversicherung um verbundene Verträge nach § 358 BGB. Dass die Restschuldversicherung in Gestalt einer Gruppenversicherung abgeschlossen worden ist, steht dem nicht entgegen. Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung durch einen Unternehmer und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Danach setzt das Vorliegen von verbundenen Verträgen im Sinne dieser Vorschrift zwei Willenserklärungen des Verbrauchers voraus, die auf den Abschluss zweier rechtlich selbständiger Verträge, zum einen über die Erbringung einer Leistung und zum anderen über ein Verbraucherdarlehen, gerichtet sind (Senatsurteil vom 27. Februar 2018 – XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 28 mwN). In diesem Fall besteht das Aufspaltungsrisiko, vor dem § 358 BGB schützen will (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 – XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 25, vom 18. Januar 2011 – XI ZR 356/09, WM 2011, 451 Rn. 25 und vom 28. Mai 2013 – XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 30). Diese Voraussetzungen sind vorliegend in Bezug auf den Darlehensvertrag und den durch ihn finanzierten Beitritt zur Restschuldversicherung erfüllt. Der Kläger hat am 23. Oktober 2014 mit dem Beitritt zur Restschuldversicherung und der Vereinbarung des Darlehensvertrags zwei Willenserklärungen in Bezug auf zwei selbständige Verträge abgegeben. Dass im Hinblick auf die Gestaltung der Restschuldversicherung als Gruppenversicherung insoweit Darlehensgeber und Unternehmer identisch sind, hindert – in dem hier maßgeblichen Zeitraum und der vorliegenden Fallkonstellation – die Anwendbarkeit des § 358 BGB nicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, ZIP 2014, 365, 366 f.; OLG Hamm, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 31 U 127/13, juris Rn. 24 f.; OLG Rostock, NJW-RR 2005, 1416; OLG Schleswig, NJW-RR 2007, 1347, 1348; MünchKommBGB/Habersack, 8. Aufl., § 358 Rn 15; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. § 358 Rn. 2; aA OLG Karlsruhe, WM 2014, 2162, 2163 f.; Staudinger/Herresthal, BGB, Neubearb. 2016, § 358 Rn. 231).
12
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, dass zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB gehört (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 26 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 24 ff.; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) und dass zur Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB aF die Wiedergabe des Gesetzes (§ 288 Abs. 1 BGB) genügt, ohne dass es der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18, aaO Rn. 52 und Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18, aaO Rn. 22 f.). Ebenso ist die Annahme des Berufungsgerichts zutreffend, dass die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB aF erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich ist, wenn – wie vorliegend – der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18, aaO Rn. 40 ff. und XI ZR 11/19, aaO Rn. 37 ff.; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18, aaO Rn. 14 ff.).
13
Entgegen den Angriffen der Revision sind auch die Informationen der Beklagten über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB aF nicht zu beanstanden. Die Angabe der postalischen Anschrift der namentlich benannten Beschwerdestelle und ihrer Internetadresse sowie der Hinweis auf das dort erhältliche Merkblatt ermöglichen es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren, die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen Beschwerde nach der maßgebenden Verfahrensordnung bestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 37 ff.).
14
Schließlich hat die Beklagte, anders als die Revision meint, in Nummer XII der Vertragsbedingungen auch gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angegeben. Dies ist gemäß § 6 KWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 5 und 27).
15
3. Die Vorabentscheidungsgesuche des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg (Beschlüsse vom 7. Januar 2020 – 2 O 315/19, BKR 2020, 151, vom 5. März 2020 – 2 O 328/19, 2 O 280/19, 2 O 334/19, juris und vom 31. März 2020 – 2 O 294/19, 2 O 249/19, juris) rechtfertigen keine abweichende Beurteilung, so dass der hilfsweise erfolgten Anregung der Revision, das Verfahren auszusetzen, kein Erfolg beschieden ist. Die dort von dem Einzelrichter aufgeworfenen Fragen sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (“acte clair”, vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 – C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 – Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 – XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 – XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69).
16
4. Es liegt auch kein Zulassungsgrund vor. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kommt dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) mehr zu. Die von ihm aufgeworfenen Fragen lassen sich mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung – nach Erlass des Berufungsurteils – entwickelten Leitlinien wie dargelegt beantworten. Da die Entscheidung des Berufungsgerichts auch im Übrigen keine revisionsrechtlich erheblichen Rechts- oder Verfahrensfehler aufweist, ist eine Entscheidung des Senats auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich.
Ellenberger     
        
Grüneberg     
        
Matthias
        
Derstadt     
        
Schild von Spannenberg     
        
Hinweis: Die Revision wurde durch einstimmigen Beschluss vom 08.09.2020 zurückgewiesen.

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