Baurecht

Abführungsbetrag an den Entschädigungsfonds

Aktenzeichen  5 B 14/11, 5 B 14/11 (5 C 4/11)

Datum:
29.4.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
Art 21 EinigVtr
§ 10 Abs 1 S 1 Nr 3 EntschG
Spruchkörper:
5. Senat

Verfahrensgang

vorgehend VG Weimar, 12. Januar 2011, Az: 8 K 972/10 We, Urteil

Gründe

1
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Gebietskörperschaft oder welcher sonstige Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG zur Zahlung eines Abführungsbetrages verpflichtet ist, wenn die ursprüngliche Entscheidung über die Zuordnung eines Grundstücks als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 EV vor der Festsetzung des Abführungsbetrages geändert wird.


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