Baurecht

Ablehnung einer Baugenehmigung eines Betriebs wegen Gebietsunverträglichkeit

Aktenzeichen  RO 7 K 17.531

Datum:
4.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 56850
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 68
BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2
BauNVO § 6, § 15 Abs. 1 S. 2
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

1. Für die Annahme eines sog. faktischen Baugebiets innerhalb der prägenden Umgebung wird nicht vorausgesetzt, dass dort nur solche Vorhaben tatsächlich vorhanden sind, die in dem fraglichen Baugebiet – nach Regelung des jeweiligen Absatzes 2 der Gebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung – allgemein zulässig sind. Vielmehr ist die allgemeine Bandbreite des Gebiets einzubeziehen, also auch unter Einschluss der (nach Abs. 3 der jeweiligen Gebietsvorschrift) ausnahmsweise zulässigen Vorhaben, sofern sie nur Ausnahmen geblieben sind (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, BauNVO, 7. Aufl., Rn. 121 zu § 34). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Daran gemessen hält ein im Bauantrag beschriebener Betrieb nicht mehr den Rahmen dessen ein, was in einem Mischgebiet noch als das Wohnen nicht wesentlich störend hingenommen werden kann. Bereits ein dargestellter konkreter Betrieb weist ein mischgebietsunverträgliches Störpotential auf, weshalb es keiner Entscheidung bedarf, ob Fuhr- und Bauunternehmen generell wegen ihres Störpotentials typischerweise in faktischen Mischgebieten unzulässig sind oder ob die Branche eine so große Bandbreite aufweist, dass es für die Gebietsverträglichkeitsbeurteilung auf den Typ des konkreten Betriebs ankommt. Das mischgebietsunverträgliche Störpotential ergibt sich daraus, dass laut Betriebsbeschreibung auf den Baugrundstücken ein Verkehr von sechs LKW, teils von erheblicher Größe (2-,3-,4- und 5-Achser), mit hohem Lärmpotential stattfindet und die Fahrbewegungen am Morgen und Abend zu sensiblen Zeiten erfolgen (ab 6 Uhr und zwischen 17 Uhr bis 19 Uhr). Zudem beschränken sich die Fahrbewegungen der LKW nicht nur auf das Abstellen bzw. Losfahren, nachdem hierfür in der Regel zumindest einmal ein lärmintensives Rangieren nötig ist sowie Betankungen der LKW in der Unterstellhalle und Reinigungen auf dem befestigten Waschplatz stattfinden sollen.  (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts A … vom 24. Februar 2017 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das beantragte Bauvorheben, das unzweifelhaft der Baugenehmigungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 BayBO unterliegt, kann nicht gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO genehmigt werden. Nach dieser Vorschrift ist eine beantragte Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Hierzu gehören u.a. die Vorschriften über die Zulässigkeit von baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Wegen Verstoßes des Bauvorhabens gegen diese bauplanungsrechtlichen Vorschriften kann die Klägerin für ihr Bauvorhaben keine Baugenehmigung vom Beklagten beanspruchen.
Das Bauvorhaben befindet sich unstreitig im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Soweit die Eigenart der näheren Umgebung in ihrer Struktur nach der Art der baulichen Nutzung einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung entspricht, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es gemäß der Baunutzungsverordnung in dem jeweiligen Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).
Unter näherer Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 2 BauNVO sind all die Grundstücke zu verstehen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann, und die Umgebung, soweit sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt. Die nähere Umgebung wird durch die tatsächlich vorhandene Bebauung bestimmt, wobei alles außer Acht gelassen werden muss, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen. Zum anderen sind solche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszublenden, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung fallen und wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen. Ob die tatsächlich vorhandene Umgebungsbebauung genehmigt worden ist oder nicht, ist grundsätzlich unerheblich. Erst wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu erkennen gibt, dass die ungenehmigt errichteten Bauwerke abgebrochen werden sollen, wirken sich diese in rechtlicher Hinsicht auf die Eigenart der näheren Umgebung nicht mehr aus. Genehmigte, aber noch nicht errichtete bauliche Anlagen bleiben für die Eigenart der näheren Umgebung ohne Bedeutung. Die bisher auf dem Baugrundstück betriebene Nutzung ist grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Curt in Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, 4. Aufl., Rn. 22 ff zu 34 mit Nachweisen zur Rechtsprechung).
Für die Annahme eines sog. faktischen Baugebiets innerhalb der prägenden Umgebung wird nicht vorausgesetzt, dass dort nur solche Vorhaben tatsächlich vorhanden sind, die in dem fraglichen Baugebiet – nach Regelung des jeweiligen Absatzes 2 der Gebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung – allgemein zulässig sind. Vielmehr ist die allgemeine Bandbreite des Gebiets einzubeziehen, also auch unter Einschluss der (nach Abs. 3 der jeweiligen Gebietsvorschrift) ausnahmsweise zulässigen Vorhaben, sofern sie nur Ausnahmen geblieben sind (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, BauNVO, 7. Aufl., Rn. 121 zu § 34).
Dies zugrunde gelegt geht das Gericht aufgrund der Luftbilder, Lagepläne und der bei der Ortseinsicht gefertigten Fotos davon aus, dass die nähere Umgebung der Baugrundstücke einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung entspricht, nämlich einem Mischgebiet i.S.v. § 6 BauNVO.
Als prägende Umgebung wird die Bebauung östlich der Bahnlinie entlang der W H1. Straße (mit B H2.weg), entlang der Sch H3. Straße (einschließlich der Abzweigungen) bis zur S H1. straße im Norden und zur Straße „A … B …“ im Süden angenommen. Das jenseits der Bahnlinie befindliche Ziegelwerk (Fa. L … B … ) gehört nicht mehr dazu; zum einen stellt es einen Fremdkörper dar; zum anderen hat das Ziegelwerk keine prägende Wirkung für die streitgegenständlichen Baugrundstücke, weil es davon deutlich und in erheblicher Entfernung (ca. 400 m) abgerückt und durch die Bahnlinie klar abgetrennt ist. Aufgrund der großen Entfernung und der trennenden Wirkung der Bahnlinie gehört auch der Betrieb „R …, Fahrzeugaufbereitung“ (W H4. Straße … ) nicht mehr zur prägenden Umgebung. Die Betriebe „M … G …, Forstarbeiten, Transporte“ und „S … G …, Holzhandel/Fenster und Türen“ (Z … A … B … 2) sind ebenfalls deutlich abgerückt und zu weit weg von den Baugrundstücken, um noch zu deren prägenden Umgebung zu zählen.
Innerhalb der dargestellten prägenden Umgebung finden sich neben der überwiegenden Wohnnutzung zahlreiche gewerbliche Betriebe, wie „U …, Tankreinigung/ Heizungsbau“ (E H1. Straße 1), „E …, Kfz-Handel/Werkstatt“ und „E …, Versicherungen“ (Sch H3. Straße 11), „St …, Nagelstudio“ ( H1.weg 1), „W …, Haus/ Gartenarbeiten und Sanitärbau“ (W H1. Straße 5), „G …, Bautrocknerverleih/ Wasserschaden“ (S …traße 2) sowie der landwirtschaftliche Betrieb „B …l“ mit Ackerbau und Tierhaltung (Z … M … 2). Hinzu kommen noch die Betriebe des Ehemanns und des Sohnes der Klägerin auf den Baugrundstücken („J … M …, Baggerbetrieb“ und „D … M …, Transporte und Erdbewegungen“), soweit sie von der Genehmigung des Landratsamtes A … vom 7. Mai 2003 gedeckt sind (also ein Abstellen von Baumaschinen in der Unterstellhalle erfolgt), nicht jedoch der zur Genehmigung gestellte Betrieb, auch wenn dieser schon mehrere Jahre stattfindet; denn die Klägerin als Bauherrin kann sich nicht zu ihren Gunsten auf die prägende Wirkung von einem auf ihrem Grundstück vorhandenen illegalen Betrieb berufen, der zugleich Gegenstand des streitgegenständlichen Genehmigungsverfahrens ist. § 34 Abs. 2 BauGB geht nämlich erkennbar davon aus, dass bei der Frage, ob ein homogener Innenbereich im Sinn dieser Vorschrift vorliegt, auf die (prägende) Umgebung des Baugrundstücks und auf das Baugrundstück selbst nur insoweit abzustellen ist, als dieses anders genutzt wurde als im Bauantrag zur Genehmigung gestellt.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten, nicht wenigen und nicht nur ausnahmsweise vorhandenen gewerblichen Betriebe (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) sowie der im Übrigen gegebenen Wohnnutzung (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) stellt sich das Gebiet, in dem sich die Baugrundstücke befinden, nach Auffassung des Gerichts als Mischgebiet (§ 6 BauNVO) dar. Dies gilt auch im Hinblick auf den landwirtschaftlichen Betrieb „B …“ (Z … M … 2). Denn dieser ist in der relevanten Umgebung singulär und nicht derart herausgehoben, dass er die Umgebung durch seine Eigenschaft als landwirtschaftlicher Betrieb maßgeblich prägt. Ein faktisches Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) ist deshalb nicht anzunehmen.
In einem faktischen Mischgebiet sind nach § 6 Abs. 2 BauNVO sonstige Gewerbebetriebe (allgemein) zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Hierunter fällt der auf den Baugrundstücken geplante Betrieb (Nutzung einer Schotterfläche als Baumaschinenabstellplatz, eines befestigten Waschplatzes für Baumaschinen und einer oberirdischen Betankungsanlage innerhalb einer Unterstellhalle) nicht.
Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ein Betrieb zu den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben gehört, von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen, weil die typisierende Betrachtungsweise der Baugebietstypologie der Baunutzungsverordnung in größerem Maße gerecht wird als eine jeweils an den konkreten Verhältnissen eines Betriebs ausgerichtete Einzelfallprüfung. Der Ausgleich der in einem Gebiet zulässigen und unzulässigen Nutzungen soll nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers ohne ständige Überwachung stark individualisierter, gleichsam maßgeschneiderter Baugenehmigungen, sondern von vorneherein durch die Beschränkung auf die den Gebietscharakter wahrenden Vorhaben erfolgen, was ein entsprechendes Maß an Typisierung voraussetzt. Bei der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens auf Grundlage einer typisierenden Betrachtung sind das Maß der Störung und das mit der Art des Betriebs verbundene Störpotential zugrunde zu legen. Ein Vorhaben ist gebietsunverträglich, wenn es aufgrund seiner typischen Nutzung bezogen auf den jeweiligen Gebietscharakter störend wirkt. Dies ist ohne Weiteres der Fall, wenn ein Betrieb zu einer Gruppe von Gewerbebetrieben gehört, die wegen ihrer besonderen Eigenart Gebieten, in denen größere Teile der Bevölkerung wohnen, wesensfremd sind und deshalb stets als unerträglich empfunden werden. Bei diesen Betrieben ist eine Prüfung, ob sie sich im Einzelfall störend auf das Wohnen auswirken, von vorneherein nicht nötig. Allerdings sind die konkreten Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich, wenn der Betrieb zu einer Branche gehört, bei der die Bandbreite des Störgrades der üblichen Betriebsform vom nicht wesentlichen störenden bis zum störenden oder gar bis zum erheblich belästigenden Betrieb reicht. Auch dann ist das Störpotential des Betriebs aber auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten. Das Störpotential ist mit Blick auf den räumlichen Umfang, die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs, die Art und Weise der Betriebsvorgänge, den vorhabenbedingten An- und Abfahrtverkehr, die zeitliche Dauer der Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten zu beurteilen. Nicht entscheidend ist, ob mit der Nutzung die vorgegebenen Lärmwerte eingehalten werden, da es bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit um eine vorsorgende Vermeidung städtebaulicher Konflikte geht, die Nutzungen mit sich bringen, die den Gebietscharakter stören (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2013 – 15 B 10.2922 – juris mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Daran gemessen hält der im Bauantrag beschriebene Betrieb nicht mehr den Rahmen dessen ein, was in einem Mischgebiet noch als das Wohnen nicht wesentlich störend hingenommen werden kann. Bereits der dargestellte konkrete Betrieb weist ein mischgebietsunverträgliches Störpotential auf, weshalb es keiner Entscheidung bedarf, ob Fuhr- und Bauunternehmen generell wegen ihres Störpotentials typischerweise in faktischen Mischgebieten unzulässig sind oder ob die Branche eine so große Bandbreite aufweist, dass es für die Gebietsverträglichkeitsbeurteilung auf den Typ des konkreten Betriebs ankommt (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 8.3.2013 – 15 B 10.2922 – juris). Das mischgebietsunverträgliche Störpotential ergibt sich daraus, dass laut Betriebsbeschreibung auf den Baugrundstücken ein Verkehr von sechs LKW, teils von erheblicher Größe (2-,3-,4- und 5-Achser), mit hohem Lärmpotential stattfindet und die Fahrbewegungen am Morgen und Abend zu sensiblen Zeiten erfolgen (ab 6 Uhr und zwischen 17 Uhr bis 19 Uhr). Zudem beschränken sich die Fahrbewegungen der LKW nicht nur auf das Abstellen bzw. Losfahren, nachdem hierfür in der Regel zumindest einmal ein lärmintensives Rangieren nötig ist sowie Betankungen der LKW in der Unterstellhalle und Reinigungen auf dem befestigten Waschplatz stattfinden sollen. Hinzu kommt, dass lärmerhöhend die LKW auf einer Schotterfläche fahren und – wenn auch nur gelegentlich – geräuschintensive Verladevorgänge mit Baumaschinen und von Baumaschinen/ Containern geplant sind. Die ein- bis zweimal wöchentlich notwendige Befüllung des Dieseltanks (4.000 l) sowie das Waschen der Baumaschinen mit Hoch- und Dampfdruckreiniger stellen ebenso lärm- und konfliktträchtige Nutzungen für das Wohnen im Mischgebiet dar. Eine gewerbliche Nutzung dieses Zuschnitts ist bei Gesamtwürdigung typischerweise geeignet, das Wohnen wesentlich zu stören. Soweit die Klägerin im Klageverfahren geltend macht, dass auf das Waschen verzichtet wird, die in der Betriebsbeschreibung angeführten zwei Radlader sowie der Radbagger 313 sich nicht auf dem Baugrundstück befinden (werden) und keine Container verladen werden, ändert dies nichts an der Beurteilung. Denn maßgeblich für das vorliegende Verfahren ist der Bauantrag mit der beigefügten Betriebsbeschreibung, wonach das Waschen der LKW, die drei Baumaschinen und auch das Verladen von Containern Gegenstand des Bauvorhabens und deswegen zu berücksichtigen sind.
Der zur Genehmigung gestellte Betrieb erweist sich somit als störender Gewerbebetrieb und demzufolge im faktischen Mischgebiet als unzulässig. Gleiches würde im Übrigen gelten bei Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets oder faktischen Dorfgebiets. Aber auch wenn man – wie die Klägerin – von einer Gemengelage ausgehen würde, würde sich der Betrieb nicht einfügen i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB. Dies folgt schon daraus, dass der Betrieb, wie dargelegt, seiner Art nach bewältigungsbedürftige Spannungen auslöst. Im Übrigen sind keine im Hinblick auf das Störpotential vergleichbaren Betriebe in der prägenden Umgebung vorhanden, zu der insbesondere das Ziegelwerk nicht gehört (s.o.). Eine Tankreinigungsfirma mit zweiachsigen Betriebsfahrzeugen/Sprintern und ein Kfz-Handel mit eingehauster Werkstatt haben ein weitaus geringeres Störpotential als ein Fuhrunternehmen, zu dessen Betrieb das im Freien stattfindende Abstellen bzw. Losfahren von sechs LKW mit teils erheblicher Größe (auch 3-,4- und 5-Achser), Verladevorgänge mit Baumaschinen und von Baumaschinen/ Containern sowie das Waschen und Betanken von LKW gehören.
Der Beklagte hat damit zu Recht wegen Gebietsunverträglichkeit die Baugenehmigung abgelehnt. Ob daneben noch der Betrieb rücksichtlos i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist, kann deshalb dahingestellt bleiben. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob von einer Spitzenpegelwertüberschreitung auszugehen ist und ob im Übrigen die Lärmrichtwerte für ein Mischgebiet eingehalten werden.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, wonach die Unterlegene die Verfahrenskosten zu tragen hat. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO), war es sachgerecht, deren außergerichtliche Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.


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