Baurecht

Anforderungen an Baueinstellung bei Abstandsflächenverletzung

Aktenzeichen  M 8 K 15.5673

Datum:
29.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 75 Abs. 1 S. 1
BayBO BayBO Art 6 Abs. 2 S. 3

 

Leitsatz

Im Hinblick auf die Zweckrichtung der Baueinstellung als bauaufsichtlicher Sofortmaßnahme zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen ist diese nicht erst dann gerechtfertigt, wenn feststeht, dass die Bauarbeiten einem rechtswidrigen Vorhaben dienen. Vielmehr reicht für den Erlass der durch Tatsachen belegte „Anfangsverdacht“ eines formellen oder materiellen Rechtverstoßes (hier Verstoß gegen erforderliche Abstandsflächen) aus. Die Bauarbeiten dürfen demgemäß schon dann unterbunden werden, wenn objektiv konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es wahrscheinlich machen, dass ein dem öffentlichen Recht formell oder materiell widersprechender Zustand geschaffen wird. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 08. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
1. Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden.
Eine Baueinstellung kommt sowohl bei genehmigungs- wie nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben in Betracht. Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben kann eine Baueinstellung bei formeller Baurechtswidrigkeit verfügt werden, wenn also für das Vorhaben keine Genehmigung vorliegt oder von genehmigten Plänen abgewichen wird (vgl. Art 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Art 68 Abs. 5 BayBO). Das Gleiche gilt bei materieller Baurechtswidrigkeit, wenn ein Verstoß gegen Vorschriften im Raum steht, die im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gem. Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht geprüft werden. Die Baueinstellung beinhaltet folglich auch keine Aussage über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, sondern soll nur sicherstellen, dass eine Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens aufgrund ordnungsgemäßer Bauvorlagen in dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgt bzw. bei einem Verstoß gegen materielle, nicht geprüfte Vorschriften durch die Errichtung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden (st. Rspr. vgl. BayVGH, B. v. 14.11.2001 – 20 ZB 01.2648 – juris).
Im Hinblick auf die Zweckrichtung der Baueinstellung als bauaufsichtlicher Sofortmaßnahme zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen ist diese nicht erst dann gerechtfertigt, wenn feststeht, dass die Bauarbeiten einem rechtswidrigen Vorhaben dienen. Vielmehr reicht für den Erlass der durch Tatsachen belegte „Anfangsverdacht“ eines formellen oder materiellen Rechtverstoßes aus. Die Bauarbeiten dürfen demgemäß schon dann unterbunden werden, wenn objektiv konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es wahrscheinlich machen, dass ein dem öffentlichen Recht formell oder materiell widersprechender Zustand geschaffen wird (vgl. BayVGH, U. v. 4.7.1973 – Nr. 60 II 71 – BayVBl 1974, 436 und B. v. 26.6.1996 – 1 CS 95.4162 – n. v.). Die Bauaufsichtsbehörde ist bei einer solchen Fallgestaltung allerdings gehalten, in der Folgezeit nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung von Arbeiten tatsächlich (noch) vorliegen oder diese aufzuheben ist (vgl. OVG Sachsen Anhalt, B. v. 31.1.2012 – 2 M 194/11- ZfBR 2012, 386).
1.1 Die Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO lagen hier zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses vor und sind auch weiterhin gegeben.
1.1.1 Zurecht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass das Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen nach Norden zu den Grundstücken …-str. 16 und 18 (Fl.Nrn. … und …) nicht einhält.
Der Abstand der nördlichen Außenwand des Vorhabens zu seiner nördlichen Grundstücksgrenze beträgt zwischen 0,75 m (abgegriffen, nicht vermaßt) an der engsten Stelle im Osten und 1,25 m an der Nord-West-Ecke des Grundstücks. Der Weg (Fl.Nr. …), der nach Westen zwischen den Reihenhausanlagen …-str. 115 – 121 und …-str. 12 – 20 hindurchführt, hat in diesem Bereich eine Breite von 2,40 m (abgegriffen).
Die Traufhöhe der nördlichen Außenwand beträgt 5,80 m – abgegriffen, die Nordseite ist nicht vermaßt, die Wandhöhe auf der Südseite beträgt + 5,75 m, die Geländeoberkante auf der Nordseite liegt bei – 0,05 m, so dass ein Vergleich mit der Südseite ein Maß ergibt, das dem abgegriffenen Maß von 5,80 m entspricht. Zusammen mit dem 1,65 m breiten bis auf eine Höhe von 8 m (abgegriffen, da ebenfalls nicht ab der Geländeoberkante vermaßt) hochgezogenen westlichen Außenwandteil auf der Nordseite und dem zurückgesetzten östlichen Teil der nördlichen Außenwand mit einer Wandhöhe von 8,40 m (vermaßt mit + 8,35 m, Geländeoberkante bei – 0,05 m) ergeben sich Abstandsflächentiefen von 5,80 m, 8 m und 8,40 m. Diese Abstandsflächen fallen im Bereich des Satteldaches mit einer Tiefe von 2,15 m bis 2,65 m (5,80 m Wandhöhe – 2,40 m Weg – 1,25 m/0,75 m Grundstücksbreite), im Bereich des hochgezogenen – westlichen – Wandteils mit einer Tiefe von 4,35 m (8,00 m – 2,40 m – 1,25 m – fällt nur auf die Fl.Nr. …) und im Bereich des östlichen Außenwandteils der Nordseite mit einer Tiefe von 3,75 m (8,40 m – 2,40 m – 0,75 m – 1,20 m ) auf die Grundstücke …-str. 16 und 18.
Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klagepartei kann das Vorhaben im Norden nicht den Wegfall der Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO für sich beanspruchen. Zum einen ist das Vorhaben in einer Entfernung von 0,75 m – 1,25 m von dieser Grundstücksgrenze situiert. Zum anderen bedingt ein Zusammenfallen von Baugrenze und Grundstücksgrenze – anders als bei einer Baulinie – nicht ohne weiteres die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Grenzanbaus im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO.
Die Abstandsflächen dürfen sich auch nicht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 BayBO auf die Nachbargrundstücke erstrecken. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO bestimmt, dass sich Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 des Art. 6 Abs. 2 BayBO ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken dürfen, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden. Rechtliche Gründe, die einer Überbauung entgegenstehen, liegen nur vor, wenn eine zivilrechtlich dingliche Sicherung besteht, wie die Übernahme der Abstandsflächen durch eine Grunddienstbarkeit und/oder eine inhaltsgleich beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Molodovsky/Famers/Kraus, Komm. zur BayBO, Art. 6 Rn. 99 und 100). Öffentlich-rechtliche Gründe stehen der Überbaubarkeit nicht entgegen, da deren Annahme voraussetzt, dass das Maß einer öffentlich-rechtlichen Sicherung aufgrund anderer Vorschriften dem der Sicherung durch eine – in Bayern nicht existierende – Baulast vergleichbar sein muss (vgl. OVG NRW, B. v. 17.3.1994 – 11 B 2666/93 – juris Rn. 2 und 3).
Dementsprechend ist vorliegend auch durch die Bauraumfestsetzung die Unüberbaubarkeit der südlichen Bereiche der beiden Fl.Nrn. … und … nicht mit der im Hinblick auf den massiven Eigentumseingriff, den die Erstreckung der Abstandsfläche auf benachbarte Grundstücke beinhaltet, notwendigen Sicherheit festgeschrieben.
Zum einen können von Bauraumfestsetzungen Befreiungen erteilt werden, auch können derartige Festsetzungen obsolet oder in einem Bebauungsplanänderungsverfahren aufgehoben werden. Vorliegend weist die rückwärtige Baugrenze der Reihenhauszeile …-str. 12 – 20 ohnehin bereits massive Überschreitungen auf. Sie wird in ihrem Geltungsbereich für fünf Grundstücke bereits bei drei Grundstücken nicht unerheblich überschritten.
Auch können gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO zugelassen werden, die nicht das Privileg des Art. 6 Abs. 9 BayBO in Anspruch nehmen können und somit abstandsflächenpflichtig sind. Dementsprechend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Mai 2006 (1 B 04.1893 – juris) ausgeführt, dass es für die Beurteilung der Überbaubarkeit des Nachbargrundstücks im Sinne von Art. 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO (1998 – Anm. des Verfassers) nicht allein auf eine mögliche Bebauung mit einem Gebäude ankommt; „überbaubar“ ist eine Fläche vielmehr auch dann, wenn auf ihr eine andere bauliche Anlage, von der Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen und für die deshalb die Abstandsflächenvorschriften gelten (Art. 6 Abs. 9 BayBO 1998 bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO 2008) errichtet werden kann. Da vorliegend eine Bebauung mit einer abstandsflächenpflichtigen baulichen Anlage bzw. sogar einem Gebäude nach § 14 BauNVO nicht ausgeschlossen ist, besteht vorliegend kein Fall der rechtlichen Unüberbaubarkeit im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 BayBO.
Eine tatsächliche Unüberbaubarkeit ist ebenfalls nicht gegeben. Der Hauptanwendungsfall der tatsächlichen Unüberbaubarkeit liegt dann vor, wenn ein Grundstück oder ein Teilbereich hiervon als Erschließungsfläche benötigt wird; denkbar ist in Ausnahmefällen auch eine Unüberbaubarkeit aufgrund topographischer Besonderheiten. Die Voraussetzungen für eine solche tatsächliche Unüberbaubarkeit liegen bei den beiden Grundstücken Fl.Nrn. … und … – auf die die Abstandsflächen des Bauvorhabens mit den oben dargestellten Tiefen fallen – ersichtlich nicht vor, weshalb diese sich auch nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 BayBO auf diese Grundstücke erstrecken dürfen.
Die zweite Alternative des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO – Zustimmung des/der Nachbarn – ist ersichtlich ebenfalls nicht gegeben.
1.1.2 Aufgrund dieses erheblichen Abstandsflächenverstoßes durch die nördliche Außenwand des Vorhabens spielt es keine Rolle, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 8. Dezember 2015 zu Unrecht auch einen weiteren Verstoß hinsichtlich der östlichen Außenwand zu den Fl.Nrn. …, … und … (Garagengrundstücke) angenommen hat, der nach Auffassung des Gerichts nicht vorliegt.
Soweit die Abstandsflächen der Ostseite des Bauvorhabens auf die, diesem nicht zugeordneten Garagengrundstücke fallen, bestehen aufgrund der Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO hiergegen keine Bedenken. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO bestimmt unter anderem, dass in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen einschließlich deren Nebenräume zulässig sind. Dies kann aber im Umkehrschluss nur bedeuten, dass auch die Abstandsflächen eines Gebäudes auf die mit der/den Garage(n) bebauten Fläche(n) fallen dürfen, zumal hierdurch die Intentionen des Abstandsflächenrechts, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten, nicht berührt werden. Vielmehr sind diese Belange bei der Zulassung von Garagen in den Abstandsflächen eines Gebäudes eher tangiert, da hier eine Verschattung des Wohngebäudes im Erdgeschossbereich durch die Garage denkbar ist. Demgegenüber lässt eine Verschattung der Garage durch das Wohngebäude diese Belange völlig unberührt, da eine Garage gerade keine Belichtung, Besonnung und Belüftung bedarf, um ihrer Funktion gerecht zu werden.
2. Die Baueinstellungsverfügung ist auch hinsichtlich der Ermessensausübung durch die Beklagte nicht zu beanstanden.
Eine Baueinstellung bezweckt – wie ausgeführt – primär sicherzustellen, dass bei berechtigten Bedenken gegen die Zulässigkeit und/oder die Rechtmäßigkeit des Vorhabens keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Es ist daher regelmäßig sachgerecht, eine entsprechende Verfügung zu erlassen, wenn festgestellt wird, dass ein Bauvorhaben ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt wird oder Umstände die Annahme rechtfertigen, dass gegen materiell-rechtliche Vorschriften verstoßen wird, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht geprüft werden bzw. worden sind (sog. „intendiertes Ermessen“). Die Annahme einer (ausnahmsweisen) Unverhältnismäßigkeit der Verfügung kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Beklagte bei der östlichen Außenwand zu Unrecht einen Abstandsflächenverstoß angenommen hat. Dem Abstandsflächenverstoß im Norden hat die Beklagte das entsprechende Gewicht beigemessen, so dass dieser Verstoß – gerade auch im Hinblick auf das oben angeführte „intendierte Ermessen“, die Baueinstellungsverfügung trägt. Dieser Abstandsflächenverstoß kann auch nicht ohne Weiteres durch eine entsprechende Abweichung ausgeräumt werden, obwohl grundsätzlich ein atypischer Grundstückszuschnitt vorliegt, da der Bauraum auf dem streitgegenständlichen und den westlich benachbarten Grundstücken in nur geringer Entfernung der nördlichen, schräg verlaufenden Grundstücksgrenzen situiert ist. Allerdings scheitert die Annahme einer atypischen Situation für das Vorhaben daran, dass es sich planungsrechtlich nicht in seine maßgebliche Umgebung einfügt und insoweit auch gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt (vgl. hierzu die Urteilsgründe in dem Verfahren M 8 K 15.2294 und M 8 K 15.2295 – zwischen den Beteiligten und den hier jeweils klagenden Nachbarn). Da der Abstandsflächenverstoß somit nicht ohne Weiteres durch eine entsprechende Abweichung in Bezug auf das streitgegenständliche Bauvorhaben ausgeräumt werden kann, ist die Baueinstellung auch nicht im Hinblick auf eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit unverhältnismäßig.
Für die Begründung der Ermessensentscheidung reicht es aus, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Verfügung im Hinblick auf die formelle und/oder materielle Baurechtswidrigkeit, also das Fehlen einer Genehmigung oder sonstigen Zulassungsentscheidung bzw. den Widerspruch zu materiellem Recht, erfolgt ist. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Bescheides.
3. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung – deren Höhe im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens liegt (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG) – bestehen nicht. Insbesondere ist es auch nicht zu beanstanden, dass den Klägern keine Frist für die Einstellung der Arbeiten, nach deren Ablauf das Zwangsgeld fällig würde, gesetzt wurde, da das grundsätzliche Erfordernis einer Fristsetzung für die Erfüllung einer Verpflichtung (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) im Falle einer reinen Unterlassungsverpflichtung, um die es sich hier handelt, entfällt (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.1993 – 14 CE 93.434 – juris Rn. 31).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben