Baurecht

Anordnung der Wiederaufforstung

Aktenzeichen  19 ZB 21.2767

Datum:
17.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 5022
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayWaldG Art. 41 Abs. 1 S. 1
BayWaldG Art. 15 Abs. 1 S. 1
BayWaldG Art. 2 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 8 K 21.121 2021-09-28 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2021, durch das seine Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2020 abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte den Kläger verpflichtet, die unerlaubt gerodete ca. 0,25 ha große Teilfläche auf dem im Landkreis A. gelegenen Grundstück Fl.Nr. 51/0, Gemarkung B., Gemeinde K. (Grundstücksgröße: ca. 0,77 ha) wieder aufzuforsten (Nr. 1 des Bescheids), dem Kläger für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus Nr. 1 bis zum 30. April 2021 bzw. bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht (Nr. 2 des Bescheids), die Kostentragung durch den Kläger verfügt, eine Bescheidsgebühr von 50 EUR angesetzt und die Auslagen auf 4,11 EUR beziffert (Nr. 3 des Bescheids).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgelehnt, das Grundstück des Klägers, das im südlichen Teil im Umfang von etwa 2500 m² mit Fichten bepflanzt gewesen sei, sei Wald im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayWaldG. Der Gesetzgeber habe die Waldeigenschaft alleine an die Bestockung mit Waldbäumen angeknüpft, was bei den auf dem klägerischen Grundstück gepflanzten Fichten unzweifelhaft zum Vorliegen von Wald im Sinne der gesetzlichen Regelung führe. Dass im Grundbuch für das klägerische Grundstück eine andere Nutzungsart eingetragen sei, sei damit ebenfalls ohne rechtliche Bedeutung. Für die Anpflanzung des Waldes habe der Voreigentümer des Grundstücks entgegen der Auffassung der Klägerseite auch keine behördliche Genehmigung benötigt, da die gesetzliche Erlaubnispflichtigkeit der Erstaufforstung erst danach eingeführt worden sei. Die Beseitigung des Waldes durch das Einschlagen der Bäume und das Entfernen der Wurzelstöcke stelle damit eine Waldzerstörung dar, die ohne die erforderliche Rodungserlaubnis unzulässig sei. Der Kläger könne auch keinen Anspruch auf die Erteilung der Rodungserlaubnis geltend machen. Für das klägerische Grundstück sei im Waldfunktionsplan nach Art. 6 BayWaldG eine Nutzung als Wald vorgesehen, es liege im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung „A. – Westliche Wälder“. Da nach den Festlegungen in beiden Schutzregimen die Erhaltung der Waldfläche als Ziel vorgegeben sei, verstoße die Rodung der Waldfläche gegen die Erhaltungsziele in beiden Regelungszusammenhängen. Sie sei nicht erlaubnisfähig. Dass der Wald die Funktion als Klimaschutzwald bzw. die Funktion im Rahmen der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht erfüllen könne, widerspreche den fachlichen Festlegungen in beiden Schutzregimen. Das klägerische Vorbringen sei insoweit nach den Festlegungen der jeweiligen Fachbehörden in Bezug auf die Wald- und Landschaftsschutzfunktion nicht begründet. Insbesondere habe die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen des ursprünglich vom Kläger im Jahr 2017 gestellten Antrags auf Erteilung einer Rodungserlaubnis zur Landschaftsschutzfunktion des Waldes auf dem klägerischen Grundstück im Einzelnen Stellung genommen. Ob die vom Kläger befürchtete Beeinträchtigung der Luftzirkulation eines benachbarten Milchviehbetriebs durch den Wald auf dem klägerischen Grundstück nach einer erneuten Aufforstung gegeben sei, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Dies sei gegebenenfalls eine Frage, die im Rahmen des insoweit anhängigen Genehmigungsverfahrens für die Erweiterung des Stallgebäudes zu klären sei, die aber die Zielsetzungen des Waldfunktionsplans und der Landschaftsschutzgebietsverordnung unberührt lasse. Auch die vom Kläger vorgetragene Lagerung von Schadholz auf dem Lkw-Stellplatz in räumlicher Nähe zum Grundstück des Klägers führe zu keiner von den fachlichen Feststellungen der Waldfunktion auf dem klägerischen Grundstück abweichenden Beurteilung. Der ohne die erforderliche Rodungserlaubnis beseitigte Wald sei in analoger Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG wiederaufzuforsten, wozu der Kläger durch den angefochtenen Bescheid verpflichtet worden sei, da er seiner Wiederaufforstungspflicht nicht nachgekommen sei (vgl. Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG). Dabei habe der Beklagte für die Durchführung der Maßnahme eine von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG abweichende, kürzere Frist setzen können.
Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, deren Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts richtet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), liegen nicht vor.
1. Die Berufung des Klägers ist nicht aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9).
Zur Begründung seines Zulassungsantrags trägt der Kläger vor, dass auf dem westlichen Nachbargrundstück Fl.Nr. 50 der bestehende Milchviehbetrieb in östliche Richtung erweitert werden solle. Dieser rücke damit deutlich stärker in die räumliche Nähe des Grundstücks des Klägers. Hierdurch könnten sich Wechselwirkungen zur umgebenden Bepflanzung und zur angeordneten Wiederaufforstung ergeben. Die Voraussetzung für die Anordnung der Wiederaufforstung nach Art. 15 Abs. 1 BayWaldG analog i.V.m. Art. 41 Abs. 1 BayWaldG lägen nicht vor. Die Wiederherstellungsanordnung könne nicht auf das BayWaldG gestützt werden, da es sich bei der auf Fl.Nr. 51 entfernten Bepflanzung schon nicht um Wald i.S.d. Art. 2 BayWaldG gehandelt habe. Das Grundstück sei im Grundbuch als „Loh, Ackerland“ eingetragen und werde auch primär als Ackerfläche genutzt. Lediglich ein schmaler Streifen von 2500 m² sei mit Fichten bestückt gewesen. Darüber hinaus handele es sich auch nicht um einen Boden, der für die Waldnutzung geeignet sei. Gleiches gelte aufgrund der Hanglage. Nördlich und östlich von dem fraglichen Grundstück befänden sich unstreitig Ackerflächen bzw. Wege. Südlich bzw. südwestlich liege Grünland und ein Milchviehbetrieb an. Im Süden existiere noch eine kleine Gehölzinsel, etwa in der Art eines Feldgehölzes. Der entfernte Fichtenbestand habe sich an dieses Feldgehölz im Norden auf Fl.Nr. 51 angeschlossen. Es habe jedoch keine Verbindung zum Baumbestand weiter westlich bestanden. Aus den Luftbildern (z.B. vom 30.6.2012) sei erkennbar, dass im Grenzbereich zwischen Fl.Nr. 52 und 51 ein Einschnitt bei den Bäumen bestehe und keine durchgehende Verbindung existiere. Vielmehr habe sich dort eine Schneise befunden. Der Begriff des Waldes sei in Art. 2 BayWaldG legal definiert. Die Waldeigenschaft möge dem Bestand westlich der Fl.Nr. 51 zugebilligt werden, welcher durch die beschriebene Schneise jedoch gerade vom Grundstück des Klägers abgetrennt gewesen sei. Um Wald i.S.d. BayWaldG könne es sich nur handeln, wenn eine Ansammlung von Waldbäumen einen flächenhaften Eindruck vermittle. Hieran fehle es, da es sich bei den Fichten auf Fl.Nr. 51 um einen nach Osten schmaler werdenden Streifen gehandelt habe, dem der flächenhafte Eindruck fehle. Dieser Eindruck werde auch beeinträchtigt durch die umgebende intensive ackerbauliche Nutzung, bzw. das Grünland und den Milchviehbetrieb. Das Forstgesetz von 1965 habe in Art. 1 für den Wald eine größere mit Waldbäumen bestückte Fläche vorausgesetzt. Eine Mindestgröße dieser Fläche sei damals und heute nicht festgeschrieben; allerdings sehe auch und gerade die Kommentierung zum BayWaldG kleinere mit Waldbäumen bestockte Flächen kritisch im Hinblick auf den Waldbegriff. Nötig sei daher eine Prüfung, ob und inwieweit diese kleine (in der Größe überhaupt erst zu erfassende) Fläche Wald sein könne, ggf. auch unter hilfsweiser Ermittlung, ob und welche die für einen Wald typische Tier- und Pflanzenwelt vorliege und welche klimatischen und edaphischen Bedingungen vorlägen. Hierzu habe das angefochtene Urteil nichts ausgeführt. Auch beim Augenscheinstermin seien hierzu keine Feststellungen getroffen worden. Die Entscheidungsgründe verhielten sich nur in Rn. 18 zu dieser entscheidenden Frage und erschöpften sich in der Feststellung, dass die Lage des streitgegenständlichen Grundstücks zwischen auf den Nachbargrundstücken befindlichen Waldflächen erkennbar gewesen sei. Diese Aussage sei zu vage, insbesondere vor dem Hintergrund, dass nur im Westen (womöglich) ein Anschluss an eine Waldfläche bestehe. Im Übrigen habe auch eine Abhandlung gefehlt, mit welchen Bäumen die vermeintlichen Flächen bestückt seien. Es sei zu klären, ob es sich um Waldbäume handle. Nördlich und östlich liege die nächste Waldfläche jeweils deutlich mehr als 100 m entfernt, sodass diese nicht als benachbarte Waldflächen herangezogen werden könnten. Selbst wenn man von einem Wald im Sinne des Gesetzes ausgehe, so hätte dem Kläger die Erlaubnis zur Rodung jedenfalls erteilt werden müssen, Art. 9 Abs. 3 BayWaldG, sodass keine Verpflichtung zur Wiederaufforstung hätte angeordnet werden können, Art. 15 BayWaldG analog. Ein (unterstellter) Wald, welcher mit Erlaubnis gerodet werde, verliere seine Waldeigenschaft. Die Beklagte habe die Erlaubnis nicht erteilen wollen, da die Rodung Plänen im Sinne des Art. 6 BayWaldG widerspreche oder deren Ziele gefährdet würden, Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG. Tatsächlich habe dem Kläger ein Anspruch auf die Erlaubnis zugestanden. Es hätten weder Versagungsgründe bestanden noch habe man den Antrag unter Ermessensgesichtspunkten ablehnen können. Das Grundstück sei als regionaler Klimaschutzwald im Waldfunktionsplan eingetragen und liege im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung „A. – Westliche Wälder“. Nach den Schutzzielen sei die Erhaltung der Waldfläche als Ziel vorgegeben. Hierbei handele es sich aber nicht um eine starre Regelung. Vielmehr müsse im Rahmen einer Einzelfallentscheidung entschieden werden, ob die Schutzziele wirklich sinnvollerweise eingehalten werden könnten. Hierfür spreche auch die Sollvorschrift des Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG. Laut Beklagtem widerspreche die Beseitigung des Waldes dem Waldfunktionsplan. Laut Beklagtem sei mit der Rodung in eine intakte terrassenförmige und bewaldete Hangstruktur eingegriffen worden, die einen wertvollen Rückzugsraum für wärmeliebende Pflanzen- und Tierarten bilde. Diese Erläuterung habe bereits nichts mit dem Ziel „Klimaschutz“ zu tun; selbst nach dem Vortrag des Beklagten würde nicht das Klima geschützt, sondern Flora und Fauna. Im Übrigen sei auch fraglich, wie gerade eine forst- und naturschutzrechtlich mittlerweile absolut unerwünschte Fichtenmonokultur merklich zum Klimaschutz beitrage. Insbesondere nehme die Fichte nicht an der Fotosynthese teil. Der Auffassung des Beklagten, durch die Rodung hätte der Waldgürtel oberhalb der Ortschaft B. seine Schutzwirkung für Naturhaushalt und Landschaft verloren, können nicht gefolgt werden. Der Beklagte verkenne, dass es sich vorliegend um eine Fichtenmonokultur gehandelt habe, die komplett von Borkenkäfern befallen gewesen sei. Von einer intakten Hangstruktur und erst recht nicht von einem wertvollen Rückzugsraum für wärmeliebende Pflanzen- und Tierarten könne nicht mehr gesprochen werden, da der Borkenkäferbefall und extreme Hitze und Stürme riesige Löcher in den Wald gerissen hätten. Eine Fichtenmonokultur sei nicht ökologisch. Verschiedene Tierarten siedelten sich nicht in Fichtenmonokulturen an, sondern bevorzugten Laubbäume. Es sei schwer vorstellbar, dass – wie der Beklagte meine – das Grundstück des Klägers zusammen mit den verbliebenen Waldflächen auf den angrenzenden Grundstücken Winderosion verhindere, da es sich um kranke Fichten gehandelt habe, die den Wind problemlos durchgelassen hätten und aufgrund des Borkenkäferbefalls ohnehin instabil geworden seien oder geworden wären. Es sei auch fraglich, wie der Beklagte darauf komme, dass durch die Rodung eine kleine Waldfläche oberhalb von B. (Fl.Nr. 50/0) isoliert werde und damit ihre günstige Wirkung nur noch beschränkt ausüben könne. Bei dem Gehölz auf Fl.Nr. 50 handele es sich nicht um Wald; es bleibe offen, warum genau eine Fällung von Bäumen auf Fl.Nr. 51 negative Folgen für den Bestand auf Fl. Nr. 50 haben solle. Außerdem sei die Rodung von dem Nachbarortsteil M. mit Sicht auf den Ortsteil B. fast nicht erkennbar. Die damals beantragte Rodung führe ökologisch und forstwirtschaftlich nur zu Vorteilen. Die Waldgürtelöffnung von ca. 20 m Breite sorge für mehr Luftbewegung, was gleichzeitig der Verbesserung der Luftqualität des Ortsteils B. diene. Eine Bodenerosion sei nicht zu befürchten. Die Winddurchlässigkeit habe vielmehr den Vorteil, dass der übrige Wald besser vor dem Borkenkäfer geschützt werde, da dieser windstille und warme Regionen liebe und deshalb vorzugsweise befalle. Die Rodung diene mithin nicht nur dem Schutz des eigenen Bestandes, sondern verhindere aktiv die Ausbreitung des Borkenkäfers bezüglich angrenzender Flächen. Ein weiterer Vorteil sei, dass die Feuerwehr im Brandfall den Brand von zwei Seiten aus löschen könne. Damit könne ein Übergriff des Feuers auf den nahen Wald zu dessen Schutz verhindert werden. Auf einem ca. 250 m von dem Grundstück entfernt errichteten LKW-Parkplatz eines Holzfuhrunternehmens würden regelmäßig mit Käferholz beladene LKWs abgestellt, obwohl solches Holz nur mindestens in einem Abstand von 500 m zum nächsten Wald gelagert werden dürfe. Es sei naheliegend, dass dieser Parkplatz zum starken Borkenkäferbefall des Waldes des Klägers erheblich beigetragen oder diesen sogar verursacht habe. Der Beklagte habe scheinbar den Wald des Klägers nicht für besonders schützenswert erachtet, andererseits hätte er verhindert, dass in Waldnähe zeitweise Käferholz gelagert werde. Es seien auch nicht die Schutzziele der Landschaftsschutzgebietsverordnung „A. – Westliche Wälder“ verletzt. Der Beklagte stelle darauf ab, dass die Rodung den Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebietsverordnung „A. – Westliche Wälder“ zuwiderlaufe, da der Wald für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild entscheidende Bedeutung gehabt habe. Die Schutzziele seien vorliegend nicht verletzt, da sich der gerodete Wald nicht in einer intakten Hangstruktur befinde. Er könne gerade nicht für Naturhaushalt und Landschaftsbild von entscheidender Bedeutung gewesen sein, da es sich um eine vom Borkenkäfer befallene Fichtenmonokultur gehandelt habe, die darüber hinaus noch unter extremer Hitze und Stürmen zu leiden gehabt habe, sodass der Bestand kaputt und löchrig gewesen sei. Der Wald sei damit nicht nur in seiner Funktion eingeschränkt, sondern ökologisch bereits geschädigt und infolge des Borkenkäferbefalls auch ästhetisch nicht schön anzusehen gewesen. Darüber hinaus habe der Förster B. vom FBC A. Nord bestätigt, dass es sich beim Grundstück Fl.Nr. 51 um einen schwierigen Waldstandort handle. Das Grundstück weise eine Hanglage nach Süd/West auf, die für eine Windlage sorge, und habe einen sandigen und damit trockenen Boden. Es sei unmöglich, einen gesunden Wald aufzuforsten. Dies könne auch von Herrn S. aus H. bestätigt werden. Die auf dem direkt angrenzenden Nachbargrundstück Fl.Nr. 53 befindlichen Fichtenbestände seien stark vom Borkenkäfer beschädigt oder nach der Schädigung entfernt worden und mit Büschen und Bäumen ungepflegt zugewachsen. Der Beklagte habe den Kläger mit Schreiben vom 26. Juli 2017 dazu aufgefordert, „die von (seinem) Grundstück ausgehende Borkenkäfergefahr unverzüglich, sachgemäß und wirksam zu beseitigen“. Hierfür habe der Beklagte „das unverzügliche Fällen der befallenen Bäume“ für erforderlich gehalten. Die kranken und mit Borkenkäfer befallenen Bäume habe der Kläger im August 2017 durch die Firma S. aus H. roden lassen. Diese habe empfohlen, nicht nur die sichtbar befallenen Fichten zu beseitigen, sondern auch die vereinzelten noch grünen Bäume, da deren Käferbefall spätestens im nächsten Jahr zu befürchten gewesen sei. Ausgehend davon habe der Kläger sämtliche Fichten gerodet. Er habe dadurch die von seinem Grundstück ausgehende Borkenkäfergefahr wirksam und sachgemäß beseitigen wollen, wie es in dem Schreiben des Beklagten gefordert worden sei. Schließlich seien die Interessen des Klägers im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt worden. Die Rodung sei nicht rechtswidrig, was die entscheidende Tatbestandsvoraussetzung für die Wiederaufforstungsanordnung entfallen lasse. Unterstelle man wegen des Vorliegens von Wald die Erlaubnispflichtigkeit der Rodung, könne man dem Kläger vorwerfen, er habe die Erlaubnis nicht eingeholt. Er habe womöglich formell rechtswidrig, in der Sache jedoch materiell rechtmäßig (weil ein Anspruch auf Erlaubniserteilung zu bejahen sei) und zweckmäßig gehandelt. Darüber hinaus bestehe ein Ermessensfehler in Form des Ermessensdefizits. Der Beklagte verweise zwar auf die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens; tatsächlich fänden sich im Bescheid jedoch keine Erwägungen zu den verschiedenen Rechtsgütern und einer Abwägung derselben. Auf Art. 14 GG und die bevorzugte landwirtschaftliche Nutzung werde nicht eingegangen. Nicht begründet werde, warum die Nutzung des entsprechenden Grundstücks alsbald zumutbar sein solle. Durch die Rodung sei eine Verbesserung der Luftzirkulation erreicht worden. Durch eine Aufforstung auf der entsprechenden Teilfläche werde die ohnehin schon kleine Fl.Nr. 51 ange- bzw. durchschnitten, was die Bewirtschaftung erschwere und dem landwirtschaftlichen Interesse zuwiderlaufe. Nachteilig sei ebenfalls der sich aus der Anpflanzung ergebende Schattenwurf. Mindererträge auf den anliegenden Flächen seien die Folge. Schlussendlich habe der Beklagte die Fällung von Bäumen auf dem fraglichen Grundstück wegen des Borkenkäferbefalls selbst gefordert. Der angefochtene Bescheid sei im Übrigen unbestimmt. Er ordne zwar die Wiederaufforstung an, lasse sich jedoch nicht dazu aus, mit welchen Bäumen dies erfolgen müsse. Es sei schon deshalb erforderlich, weil die Anordnung gerade mit der Funktion des Klimaschutzwaldes begründet werde.
Dieses Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen.
Rechtsgrundlage für die streitige Anordnung ist Art. 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 (analog), Art. 2 Abs. 1 BayWaldG. Kommt danach ein Waldbesitzer den ihm nach dem BayWaldG obliegenden Verpflichtungen – hier der Verpflichtung, kahlgeschlagene Waldflächen innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten – nicht nach, so kann die untere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen unter Androhung der Vollstreckung anordnen (unabhängig davon, dass die Dreijahresfrist mittlerweile wohl fast abgelaufen ist, hat der Kläger die Wiederaufforstungsanordnung diesbezüglich nicht angegriffen; im Hinblick auf die vom Kläger mit der Rodung durchgeführte Nutzungsänderung und mangels erkennbarer Bereitschaft des Klägers, eine Wiederaufforstung innerhalb der Dreijahresfrist vorzunehmen, ist diese auch nicht zu beanstanden). Im gegebenen Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine mögliche Anordnung offensichtlich erfüllt.
1.1. Die verwaltungsgerichtliche Auffassung, bei dem ursprünglich mit Fichten bepflanzten südlichen ca. 2500 m² großen Teil des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. 51 handle es sich um eine wiederaufzuforstende Fläche und damit um Wald i.S.d. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG, ist nicht zu beanstanden.
Tragendes Leitprinzip des Gesetzgebers bei Erlass des Bayerischen Waldgesetzes war die Walderhaltung und seiner Funktionen (vgl. LT-Drs. 7/6654 S. 1, S. 19 ff.). Aus der Überlegung heraus, dass gerade kleinere Waldflächen, insbesondere in der Nähe der Siedlungs- und Ballungszentren, wichtige Funktionen für das allgemeine Wohl ausüben, wurde auf die Flächengröße als bestimmendes Merkmal im bayerischen Waldgesetz verzichtet (LT-Drs. 7/6654 S. 16).
Bis zu dem vom Kläger in Auftrag gegebenen Kahlschlag war die ca. 2500 m² große Fläche auf dem klägerischen Grundstück Fl.Nr. 51 mit Waldbäumen (überwiegend Fichten) bestockt. Da diese Fläche einen Zusammenhang mit den Waldflächen auf den benachbarten Grundstücken im Westen und Süden bildete (der Beklagte geht von einem geschlossenen aus den Flächen der Grundstücke Fl.Nr. 47/0, 48/0, 50/0 , 51/0 , 52/0 und 53/0 zusammensetzten Waldgebiet von über zwei Hektar Größe aus; insoweit kann dahinstehen, ob hierzu nicht auch die weitere Bestockung auf den weiter westlich gelegenen Grundstücken Fl.Nr. 54/0, 118/0, 116/0 und 117/0 und weiteren hinzuzuzählen wäre, die ausweislich des Auszugs aus der Karte zum Waldfunktionsplan mit den genannten Flächen im Zusammenhang dargestellt werden), kommt es nicht darauf an, ob die ursprünglich bestockte Fläche des klägerischen Grundstücks für sich allein als Wald einzustufen ist. Der Senat vermag der klägerischen Auffassung, auf dem südlichen Nachbargrundstück Fl.Nr. 50/0 existiere eine „kleine Gehölzinsel, etwa in der Art eines Feldgehölzes“, nicht zu folgen. Weder die vom Kläger im Zulassungsantragsverfahren vorgelegten Luftbildaufnahmen noch die in der Behördenakte enthaltenen Luftbildaufnahmen noch die vom Berichterstatter im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen eines Augenscheintermins gefertigten Fotoaufnahmen bestätigen diese Auffassung. Vielmehr wurde die Waldfläche auf den südlich gelegenen Grundstücksflächen Fl.Nr. 50/0, 48/0 und 47/0 durch den Kahlschlag auf dem klägerischen Grundstück zu einer „Insel“. Insoweit hat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten A. bereits mit Schreiben vom 28. Februar 2018 gegenüber dem Kläger mitgeteilt, dass durch eine Beseitigung des Waldes auf dem Grundstück Fl.Nr. 51/0 die südlich angrenzenden Waldflurstücke (Fl.Nr. 47/0, 48/0 und 50/0) vom restlichen, verbleibenden Waldkomplex abgelöst würden, die dadurch entstehende Waldfläche ca. 0,5 ha umfasse und mit einer weiteren Beeinträchtigung der Waldfunktionen zu rechnen sei, da dieser Kleinstfläche der Anschluss an den nordwestlich gelegenen Wald (Fl.Nr. 52/0 und 53/0) verloren gehe. Zudem teilt der Senat nicht die klägerische Auffassung, es habe keine Verbindung zum Baumbestand weiter westlich bestanden, weil im Grenzbereich zwischen dem klägerischen Grundstück Fl.Nr. 51/0 und dem westlich gelegenen Nachbargrundstück Fl.Nr. 52/0 (dem Baumbestand auf diesem Grundstück spricht das Zulassungsvorbringen die Waldeigenschaft nicht ab ; soweit im Zulassungsvorbringen an anderer Stelle ausgeführt wird, im verwaltungsgerichtlichen Urteil fehle eine Abhandlung, mit welchen Bäumen die Nachbargrundstücke bestockt seien, besteht ausweislich des vom Kläger und vom Berichterstatter im erstinstanzlichen Verfahren gefertigten Fotomaterials keinerlei Zweifel am Vorhandensein von Waldbäumen) ein Einschnitt bei den Bäumen bestehe (gemeint vermutlich: bestanden habe) und keine durchgehende Verbindung existiere (gemeint vermutlich: existiert habe) und sich dort vielmehr eine Schneise befunden habe. Zwar besteht nach dem Kahlschlag nunmehr eine Schneise zwischen den beiden Grundstücken. Aus dem am 26. Januar 2005 erstellten Auszug aus der Feldstückskarte ist aber ersichtlich, dass die klägerische Teilfläche, die nunmehr die Schneise zum Grundstück Fl.Nr. 52/0 darstellt, mit Waldbäumen bestockt war (so auch auf dem am 19.3.2010 erstellten Auszug aus der Feldstückkarte erkennbar). Unabhängig davon, dass aus dem am 4. Februar 2013 erstellten Auszug aus der Feldstückkarte (Befliegungsdatum: 30.6.2012) eine entsprechende Schneise nicht ersichtlich wird, da der „südliche Schneisenteil“ mit Waldbäumen bestockt war, geht die „nördliche Schneisenfläche“ offensichtlich auf eine pflichtwidrig unterlassene Wiederaufforstung durch den Kläger zurück. Ausweislich des vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten A. mit Schreiben vom 26. August 2021 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Auszugs aus der Karte zum Waldfunktionsplan geht dieser ebenfalls von einer zusammenhängenden Fläche der Waldflächen mit den Bäumen auf den benachbarten Grundstücksflächen (und weiteren) aus. Zudem weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Kläger durch seinen Antrag auf Rodung der „Fichtenwaldteilfläche“ mit Schreiben vom 1. Oktober 2017 (den Antrag hat der Kläger mit Schreiben vom 18.5.2018 zurückgenommen) selbst von der Waldeigenschaft ausgegangen ist.
Die verwaltungsgerichtliche Auffassung, die Eintragung des Grundstücks im Grundbuch als „Loh, Ackerland“, die vom Kläger vorgetragene (und vom Beklagten bestrittene) ungünstige Bodeneigenschaft und die Lage des Grundstücks an einem nach Süden ausgerichteten Hang, lasse die Eigenschaft als Wald unberührt, ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des Umstands, dass der Kläger seinen Antrag auf Rodungserlaubnis auf Borkenkäferbefall (ob der in der Nähe des klägerischen Grundstücks befindliche LKW-Parkplatz im Zusammenhang mit dem Befall steht, lässt sich offensichtlich nicht aufklären) – und daher nicht spezifisch grundstücksbezogene Gründe – gestützt hat und auf der Fläche seit der Erstaufforstung durch den Voreigentümer in den 1960iger Jahren bis zum Kahlschlag im August 2017 durch ein beauftragtes Forstunternehmen (im Frühjahr 2019 vollzog der Kläger mit der Wieseneinsaat eine Änderung der Nutzungsart) sich über mehrere Jahrzehnte ein Wald befunden hat, vermag der Senat den klägerischen Ausführungen zur ungünstigen Bodeneigenschaft auch nicht zu folgen. Zudem befand sich bereits bei Erwerb des mit „Loh, Ackerland“ im Grundbuch ausgewiesenen Grundstücks durch die Familie des Klägers in den 1980er Jahren die Waldfläche auf dem Grundstücksteil.
1.2 Nachdem der Kläger der ihm nach dem Waldgesetz obliegenden Wiederaufforstungsverpflichtung nicht – auch nicht nach formloser Aufforderung durch den Beklagten mit Schreiben vom 3. April 2020 – nachgekommen ist, hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gem. Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG die erforderlichen Maßnahmen unter Androhung der Vollstreckung (hier in Form von Zwangsgeld) angeordnet.
Die vom Kläger in Auftrag gegebene Waldzerstörung ist verboten. Dem Kläger, der ein im Oktober 2020 festgesetztes Bußgeld wegen vorsätzlich unerlaubter Rodung und Waldzerstörung ohne Einspruch beglichen hat, wurde weder eine Erlaubnis zur Rodung erteilt (er hat vielmehr seinen nach erfolgten Einschlag der Fichten mit Schreiben vom 1.10.2017 gestellten Antrag auf Rodung der „Fichtenwaldteilfläche“ mit Schreiben vom 18.5.2018 zurückgenommen, nachdem ihm mit Schreiben vom 28.2.2018 und 8.5.2018 mitgeteilt worden war, dass wegen der besonderen Waldfunktion sowie wegen der Lage des Waldgrundstücks im Landschaftsschutzgebiet und der bei einer Rodung dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufenden Situation eine Rodungserlaubnis nicht in Aussicht gestellt werden konnte) noch hatte er zu irgendeinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Rodungserlaubnis.
Der Gesetzgeber hat ein grundsätzliches Verbot der Beseitigung von Waldboden (Waldzerstörung) statuiert, soweit nicht die Erlaubnis zur Rodung erteilt wird (Art. 9 Abs. 1 BayWaldG; sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Dabei ist die notwendige Erlaubnis zur Rodung, also die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart, gemäß Art. 9 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 BayWaldG zu erteilen, sofern sich aus den Absätzen 4 bis 7 dieser Norm nichts anderes ergibt. Die differenzierten Regelungen des Art. 9 BayWaldG lassen das Bemühen des Gesetzgebers um einen bestmöglichen Schutz des Waldes erkennen, wobei die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung und privaten Interessen eines Waldbesitzers durch die abgestuften und differenzierten Regelungen weitgehend bereits vorgenommen und den Behörden entzogen ist (vgl. Zerle/Hein/Foerst/Stöckel/Beck/Nüßlein/Pratsch, Forstrecht in Bayern, Kommentar, Stand Juli 2020, Art. 9 Rn. 15).
1.2.1 Im gegebenen Fall stehen der vom Kläger begehrten Rodungserlaubnis in mehrfacher Hinsicht Versagungsgründe entgegen.
1.2.1.1 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Rodungserlaubnis gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BayWaldG habe, da der Erteilung aufgrund der maßgeblichen Festsetzung im Waldfunktionsplan als Wald von besonderer Bedeutung für den regionalen Klimaschutz der Versagungsgrund nach Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG entgegenstehe, ist nicht zu beanstanden.
Gemäß Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG soll die Erlaubnis versagt werden, wenn die Rodung Plänen im Sinne des Art. 6 BayWaldG widerspricht oder deren Ziele gefährden würde. Als derartiger Plan kommt hier der Waldfunktionsplan (WFP) für die Region A. als forstlicher Rahmenplan in Betracht. Wenngleich dieser forstliche Fachplan verbindliche Vorgaben grundsätzlich nur für die öffentliche Hand trifft, sind über die gesetzliche Regelung im Bayerischen Waldgesetz auch private Waldbesitzer von den Planvorgaben und -zielen unmittelbar betroffen (BayVGH, U.v. 18.9.2002 – 19 B 97.3564 – juris Rn. 34). Zwar stellen Waldfunktionspläne keine Fachpläne im Sinne der Raumordnung und Landesplanung dar; sie dienen jedoch als entscheidende Grundlage zur Beurteilung von dem Wald betreffenden Vorhaben und Planungen (Zerle/Hein/Foerst/Stöckel/Beck/Nüßlein/Pratsch, Forstrecht in Bayern, Kommentar, Stand Juli 2020, Art. 6 BayWaldG Rn. 1). Ein Fortschreibungsbedarf fachlicher Pläne kann sich im Hinblick auf Anpassungen der Waldfunktionskarten an raumordnerisch höherstehende Pläne bzw. kartografische Veränderungen (z.B. wegen Straßenneubau) oder veränderte Anforderungen an die jeweilige Waldfunktion ergeben (BayVGH, U.v. 18.9.2002 – 19 B 97.3564 – juris Rn. 35).
Das klägerische Grundstück liegt im Naturpark „A. – Westliche Wälder“. Die Wälder im Naturpark „A. – Westliche Wälder“ sind im Wesentlichen Landschaftsschutzgebiete (Waldfunktionsplan für die Region A., Stand November 2013, S. 63, https://www.stmelf.bayern.de/mam/cms01/wald/waldfunktionen/dateien/waldfunktionsplan-augsburg_textteil_stand-11-2013.pdf, zuletzt abgerufen am 15.2.2022). So liegt auch die südliche Teilfläche des klägerischen Grundstücks, auf dem sich die Waldbäume befunden haben, im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung „A. – Westliche Wälder“. Die großstadtnahen Waldgebiete im Naturpark „A. – Westliche Wälder“ sind zu Bannwäldern erklärt worden (Waldfunktionsplan für die Region A., Stand November 2013, S. 24, a.a.O.). Mangels entsprechenden Vortrags ist jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der klägerischen Teilgrundstücksfläche um ein „großstadtnahe[s]“ Waldgebiet im Naturpark „A. – westliche Wälder“ handelt, das zu einem Bannwald erklärt worden ist.
Der südliche Teil des klägerischen Grundstücks ist mit Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten A. vom 26. August 2021 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Auszug aus der Karte zum Waldfunktionsplan nach Art. 6 BayWaldG als Waldfläche dargestellt. Der Waldfunktionsplan, an dessen Wirksamkeit keine Zweifel ersichtlich sind, führt diesbezüglich aus, dass die Wälder im Naturpark „A. – Westliche Wälder“ Bedeutung für den regionalen Klimaschutz haben. Wald mit besonderer Bedeutung für den regionalen Klimaschutz verbessert in Siedlungsbereichen und Freiflächen das Klima durch großräumigen Luftaustausch. Die Wälder im Naturpark „A. – Westliche Wälder“ begünstigen das Heranführen kühlerer Luftmassen aus der Hauptwindrichtung und tragen so im Sommer zu einem Ausgleich sonst hoher Temperaturen bei (Waldfunktionsplan für die Region A., Stand November 2013, S. 43 ff., a.a.O.). Abgesehen davon, dass das streitgegenständliche Waldstück aufgrund seiner begrenzenden Wirkung für die in der Waldfunktionskarte festgesetzte Fläche als Wald mit besonderer Bedeutung für den regionalen Klimaschutz nicht unwesentlich ist, stellt allein die Größe eines Waldstückes die ihm zukommende Funktion nicht in Frage. Auch kleinen Waldflächen kommen die in Art. 5 Abs. 2 BayWaldG genannten Funktionen zu, da ansonsten der Wald im Wege einer „Salamitaktik“ seiner Funktionen beraubt werden könnte. Selbst als kleines Einzelvorhaben verhält sich die Rodung auf dem klägerischen Grundstück im Hinblick auf die Festsetzungen des Waldfunktionsplans bzw. der Waldfunktionskarte nicht als unwesentlich oder indifferent.
Nach den Festlegungen in beiden Schutzregimen ist aber die Erhaltung der Waldfläche als Ziel vorgegeben (Waldfunktionsplan für die Region A., Stand November 2013, S. 21, a.a.O.; § 3 der Verordnung des Bezirks Schwaben über das Landschaftsschutzgebiet „A. – Westliche Wälder“ vom 22.4.1988, RABlSchw Nr. 15 v. 13.5.1988 S. 65). Soweit der Kläger im Zulassungsvorbringen auf den Zustand der entfernten Fichten abstellt, ist dem Senat grundsätzlich bekannt, dass die derzeit wohl einzig wirkungsvolle Methode zur Bekämpfung des Borkenkäfers dessen frühzeitige Erkennung und das schnellstmögliche Einschlagen von befallenen Bäumen ist. Der Kläger verkennt jedoch, dass weder der Befall noch das Einschlagen befallener Bäume die Waldeigenschaft der Grundstücksfläche beseitigt, sondern nach dem Einschlagen die Wiederaufforstungspflicht entsteht (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG).
1.2.1.2 Der Kläger hat aber auch deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Rodungserlaubnis gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BayWaldG, weil der Versagungsgrund nach Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayWaldG entgegensteht.
Nach Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayWaldG soll die Erlaubnis versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dieses vor den Belangen des Antragstellers Vorrang verdient. Bei der anzustellenden Abwägung geht der Gesetzgeber nicht von einem potentiellen Gleichrang der Belange, sondern von einem Vorrang des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung aus (vgl. Klose/Orf, Forstrecht, 2. Aufl. 1998, § 9 BWaldG, Rn. 56). Der Grundsatz der Walderhaltung erfordert einen strengen Maßstab bei der Berücksichtigung der Individualinteressen des Waldbesitzers (Zerle/Hein/Foerst/Stöckel/Beck/Nüßlein/Pratsch, Forstrecht in Bayern, Kommentar, Stand Juli 2020, Art. 9 Rn. 32).
Die Erhaltung des Waldes auf dem klägerischen Grundstück liegt schon deshalb im öffentlichen Interesse, weil das Grundstück in einem waldärmeren Bereich liegt. In waldärmeren Bereichen ist das öffentliche Interesse an der Walderhaltung größer als in waldreichen Landesteilen (Zerle/Hein/Foerst/Stöckel/Beck/Nüßlein/Pratsch, Forstrecht in Bayern, Kommentar, Stand Juli 2020, Art. 9 Rn. 32). Zwar ist der Naturpark „A. – Westliche Wälder“ grundsätzlich sehr waldreich. Der Waldanteil im Landkreis A. liegt bei 33% (bayernweit bei 36%; Waldfunktionsplan für die Region A., Stand November 2013, S. 17, a.a.O.). Der Waldanteil in der Gemeinde K. liegt aber nur bei ca. 31%, im Ortsteil B., in dem das klägerische Grundstück liegt, sogar nur bei ca. 16%, im landwirtschaftlich geprägten Talbecken der R. allgemein bei unter 20%. Die Auffassung des Beklagten, die Region, in der das klägerische Grundstück liege, sei daher als waldarm zu bezeichnen, ist nicht zu beanstanden. Das große öffentliche Interesse an der Walderhaltung, besonders in waldarmen Regionen, wird insbesondere aus Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayWaldG deutlich, wonach ein Hauptziel des BayWaldG ist, die Waldfläche zu erhalten und erforderlichenfalls zu vermehren. Hinzu kommt, dass bei Nichtwiederaufforstung die kleine Waldfläche oberhalb des Ortsteils B. (südlich des klägerischen Grundstücks) isoliert würde und damit ihre günstigen Wirkungen nur noch beschränkt ausüben könnte.
Zudem ist die Auffassung des Beklagten, der klägerische Wald habe für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild entscheidende Bedeutung, ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Untere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2018 ausgeführt, dass aus naturschutzfachlicher Sicht mit der Rodung negative Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten seien (Erosion, Abschwemmung, Isolierung des südlich angrenzenden Wäldchens und Gefährdung des Bestands bei Nord- und Ostwind). Weiter hat sie in der Stellungnahme von 21. Februar 2018 ausgeführt, dass die geplante Rodung den Schutzzwecken in § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung des Bezirks Schwaben über das Landschaftsschutzgebiet „A. – Westliche Wälder“ vom 22. April 1988 (RABlSchw, Nr. 15/1988 v. 13.5.1988 S. 65) zuwiderliefe, wonach es der Zweck der Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes ist, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, insbesondere erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern sowie eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen, den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen, die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen. Die Auffassung des Beklagten, es handle sich um eine intakte terrassenförmige und bewaldete Hangstruktur (der Kläger bezieht diese Aussage offensichtlich auf den Zustand des Waldes), ist ausweislich der vom Berichterstatter im erstinstanzlichen Verfahren gefertigten Fotoaufnahmen nicht zu beanstanden. Dass nach Wiederaufforstung (nach Borkenkäferbefall wird in der Regel mit Mischwald angepflanzt, vgl. die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 24.1.2018; dem Kläger wurden in der Wiederaufforstungsanordnung insoweit keine Vorgaben gemacht) die Grundstücksfläche ein Rückzugsraum für wärmeliebende Pflanzen- und Tierarten sein wird, steht nach Auffassung des Senats außer Frage. Die klägerische Auffassung, vor dem Einschlagen der Waldbäume hätte nur der Borkenkäfer als wärmeliebende Tierart in der Waldfläche genannt werden können, vermag der Senat nicht zu folgen. Unabhängig davon, woraus der Kläger diese Auffassung herleitet, entspricht sie offensichtlich nicht der Lebenswirklichkeit. Ein Grundsatz, in einem vom Borkenkäfer befallenen Waldgebiet lebten keine wärmeliebenden Tierarten mehr, besteht nicht.
Die Annahme eines die Eigentümerinteressen des Klägers (landwirtschaftliche Nutzung der gerodeten Fläche und bessere Nutzbarkeit der übrigen – schon landwirtschaftlich genutzten – Grundstücksfläche) überwiegenden öffentlichen Interesses an der Walderhaltung ist somit nicht zu beanstanden.
1.2.1.3 Da es sich bei § 9 Abs. 5 BayWaldG um eine sog. Soll-Vorschrift handelt, die die Behörden im Regelfall strikt bindet und Abweichungen nur in atypischen Fällen gestattet, wäre eine Ablehnung der Rodungserlaubnis nur dann ermessensfehlerhaft, wenn von der Regel abgewichen wird, obwohl keine besonderen Umstände des Einzelfalles vorliegen, während eine regelgerechte Entscheidung, selbst wenn besondere Umstände gegeben wären, noch nicht unbedingt einen Ermessensfehler bedeuten würde (BayVGH, U.v. 18.9.2002 – 19 B 97.3564 – juris Rn. 50). Im gegebenen Fall sind jedoch derartige besondere Umstände, die eine Abweichung von der Soll-Vorschrift rechtfertigen würden, aus den vorgenannten Gründen weder erkennbar noch vom Kläger substantiiert dargetan.
1.2.2 Die Wiederaufforstungsanordnung ist in rechtsfehlerfreier Ausübung des dem Beklagten eingeräumten Ermessens erfolgt.
Dabei kann dahingestellt bleiben (ebenfalls offenlassend BayVGH, U.v. 4.9.1996 – 19 B 92.863), ob es sich bei der „kann“-Regelung des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG lediglich um die Eröffnung einer Befugnis für die Behörde im Bereich der gebundenen Verwaltung handelt (Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 114 Rn. 21a), oder ob der Behörde – was im Falle einer fehlenden Rodungserlaubnis bzw. eines Anspruchs auf Erteilung einer Rodungserlaubnis aufgrund der bestehenden Wiederaufforstungspflicht jedenfalls im Hinblick auf das Entschließungsermessen wohl eher fernliegt – tatsächlich ein Ermessen hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Durchsetzung zusteht (Zerle/Hein/Foerst/Stöckel/Beck/Nüßlein/Pratsch, Forstrecht in Bayern, Kommentar, Stand Juli 2020, Art. 41 BayWaldG Rn. 2 Buchst. e), da sich der sowieso nur eingeschränkt zu prüfende (§ 114 VwGO) Ermessensspielraum lediglich auf die Anordnung selbst, nicht jedoch auf den zugrundeliegenden Tatbestand der dem Waldbesitzer obliegenden Verpflichtung bzw. deren Nichterfüllung bezieht, und nicht erkennbar ist, dass der Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt hätte.
Unabhängig davon, dass der Kläger – soweit ersichtlich – im erstinstanzlichen Verfahren keinen Ermessensfehler geltend gemacht hat, ist vorliegend offenkundig, dass dem Beklagten das Interesse des Klägers, auch den südlichen Teil seines Grundstücks Fl.Nr. 51/0 landwirtschaftlich nutzen zu können, bekannt und er sich dessen bei Anordnung der Wiederaufforstung bewusst war. Bereits in seinem Antrag auf Erteilung einer Rodungserlaubnis im Schreiben vom 1. Oktober 2017 hat der Kläger ausgeführt, dass das gesamte Grundstück eine Gesamtgröße von ca. 0,77 ha habe und ca. 0,52 ha „jetzt schon (…) landwirtschaftlich genutzt werden“ (auf eine Existenzgefährdung hat sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt berufen). Auf dieses Interesse stützt sich der Kläger im Zulassungsvorbringen ausdrücklich. Im Hinblick auf die überragende Bedeutung und die Funktion der Waldfläche (vgl. bereits die obigen Ausführungen) und die negativen Auswirkungen im Falle einer Nichtwiederaufforstung (die südlich angrenzenden Waldflurstücke würden vom restlichen, verbleibenden Waldkomplex abgelöst und mit einer weiteren Beeinträchtigung der Waldfunktionen ist zu rechnen; der ohnehin waldarme Ortsteil B. verlöre ein weiteres Waldgebiet) ist die Anordnung keinesfalls ermessensfehlerhaft. Auch im Rahmen seiner Ausführungen zur Ermessenfehlerhaftigkeit verkennt der Kläger, dass das Einschlagen vom Borkenkäfer befallener Bäume und die diesbezügliche behördliche Aufforderung die Waldeigenschaft der Grundstücksfläche nicht beseitigt. Soweit sich der Kläger auf die Unzumutbarkeit der Nutzung des südlichen Teils des klägerischen Grundstücks als Wald beruft, greifen die diesbezüglichen Ausführungen nicht durch, da der Kläger zu keinem Zeitpunkt ein Eigentum am Grundstück ohne Wald erworben hat. Auch die Einwände der Erschwerung der Bewirtschaftung oder Mindererträge auf dem Restgrundstück greifen nicht durch. Die Einschränkungen der Benutzbarkeit des übrigen Grundstücks haben für die Familie des Klägers zu jeder Zeit bestanden. Das Interesse des Klägers, durch die unerlaubte Rodung Fakten zu seinen Gunsten zu schaffen und dadurch eine vermeintliche Verbesserung der Benutzbarkeit des Restgrundstücks zu erreichen, ist insoweit nicht schützenswert.
1.2.3 Die Anordnung ist schließlich auch hinreichend bestimmt. Der Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der Waldbesitzer – zumal wenn wie hier keine konkretere Festlegung erfolgt – im Hinblick auf die Wahl der Baumarten im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG frei ist (Zerle/Hein/Foerst/Stöckel/Beck/Nüßlein/Pratsch, Forstrecht in Bayern, Kommentar, Stand Juli 2020, Art. 15 Erl. 13 ff.).
2. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
Der Kläger rügt insoweit, in der Klagebegründung vom 12. März 2021 habe der damalige Prozessbevollmächtigte ausdrücklich die Erholung von Sachverständigengutachten (dass an dem Standort kein gesunder Wald aufgeforstet werden könne; dass das streitgegenständliche Grundstück keine Klimaschutzfunktion erfüllt habe und in der Zukunft nicht erfüllen könne; ob ohne Wiederaufforstung eine kleine Waldfläche oberhalb des streitgegenständlichen Grundstücks isoliert sei und dadurch in ihrer günstigen Wirkung beschränkt sei; dass mit der Nichtwiederaufforstung nicht in eine intakte terrassenförmige und bewaldete Hangstruktur eingegriffen werde, welche einen wertvollen Rückzugsraum für wärmeliebende Pflanzen- und Tierarten bilde; ob die Winddurchlässigkeit den Vorteil habe, dass der übrige Wald besser vor dem Borkenkäfer geschützt werden könne) sowie die Erholung eines feuerschutztechnischen Gutachtens (um nachzuweisen, dass die jetzt bestehende Waldlücke den Vorteil habe, dass die Feuerwehr im Fall eines Brandes [vermutlich des Milchviehbetriebs auf dem Grundstück Fl.Nr. 34/0] diesen Brand von zwei Seiten aus bekämpfen könne) beantragt. All diese Fragen seien beweis- und damit entscheidungsrelevant. Dennoch habe das Verwaltungsgericht diesen Beweisanträgen keine Folge geleistet und ohne weiteren Kommentar auf die Einholung der Gutachten verzichtet. Die Beweisanträge seien hierbei auch nicht mit einer Begründung abgelehnt worden.
Die Rüge greift nicht durch.
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse Beteiligter, insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – NVwZ-RR 2007, 285 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 1.3.2018 – 8 ZB 17.1486 – juris Rn. 9; B.v. 18.10.2013 – 10 ZB 11.618 – juris Rn. 25). Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Außerdem muss der Kläger darlegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für ihn günstigen Entscheidung geführt hätte (BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.3.2012 – 10 ZB 10.100 – juris Rn. 22).
Der anwaltlich vertretene Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine Beweisanträge gestellt. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts musste sich für das Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, dass auf dem südlichen Teil des klägerischen Grundstücks kein gesunder Wald aufgeforstet werden könne, hat sich offensichtlich für das Verwaltungsgericht in Anbetracht der jahrzehntelangen Existenz der Waldbäume auf dem Grundstücksteil nicht aufgedrängt, zumal der Kläger die nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren, das Grundstück sei sehr wohl als Waldgrundstück geeignet und neben Fichten gebe es auch eine ganze Reihe anderer in Zeiten des Klimawandels sogar besser geeigneter Baumarten wie Eiche, Douglasie, Lärchen und Spitzahorn, nicht substantiiert angegriffen hat (im Übrigen auch nicht im Zulassungsantragsverfahren), insbesondere in dem Sinne, dass die Bodenqualität für jegliche vom Beklagten vorgeschlagene Baumart ungeeignet ist. Dass das Verwaltungsgericht kein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt hat, ob das streitgegenständliche Grundstück eine Klimaschutzfunktion erfüllt habe oder in der Zukunft erfüllen könne, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im erstinstanzlichen Urteil wird hierzu insbesondere ausgeführt, dass die Untere Naturschutzbehörde am 24. Januar 2018 und am 21. Februar 2018 im Rahmen des ursprünglich vom Kläger im Jahr 2017 gestellten Antrags auf Erteilung einer Rodungserlaubnis zur Landschaftsschutzfunktion des Waldes und zum klägerischen Grundstück im Einzelnen Stellung genommen habe. Konkrete Anhaltspunkte, die an dieser Auffassung zweifeln ließen, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Ergänzend ist anzuführen, dass auch kleinen Waldflächen die in Art. 5 Abs. 2 BayWaldG genannten Funktionen zukommen. Da der Beklagte nicht darauf abgestellt hat, dass ohne eine Wiederaufforstung eine kleine Waldfläche „oberhalb“ des streitgegenständlichen Grundstücks isoliert sei, war diese Frage bereits nicht strittig. Auf den Umstand, dass der gerodete Wald einen Rückzugsraum für wärmeliebende Pflanzen- und Tierarten gebildet habe, hat das Verwaltungsgericht bereits nicht entscheidungserheblich abgestellt. Zudem musste das Verwaltungsgericht der Frage vermeintlicher Vorteile einer Winddurchlässigkeit für die Bekämpfung des Borkenkäfers nicht durch weitere Ermittlungen nachgehen. Die Maßnahmen zur Bekämpfung des Borkenkäfers sind durch die Anordnung der Regierung von Schwaben vom 30. Januar 2018 zur Überwachung und Bekämpfung der Nadelborkenkäferarten Buchdrucker (Ips typographus) und Kupferstecher (Pityogenes chalcographus) festgelegt (RABlSchw, Nr. 3/2018, S. 26). Eine Reduzierung des Waldbestandes durch Einschlag befallener Gebiete und Nichtwiederaufforstung ist jedenfalls nicht beabsichtigt. Zudem verschweigt der Kläger, welche negativen Auswirkungen (insbesondere bezogen auf einen Borkenkäferbefall) es für die verbleibenden Waldbäume (insbesondere für Fichten) hat, wenn sie vor dem Einschlag im Waldinnenklima gelebt haben und nun durch die neue Umgebung weiterem Stress ausgesetzt sind. Die Einholung eines feuerschutztechnischen Gutachtens bedurfte es ebenfalls nicht. Die im Rahmen des Milchviehbetriebs auf dem Grundstück Fl.Nr. 34/0 auftretenden Brandschutzfragen sind in den jeweiligen Genehmigungsverfahren des Milchviehbetriebs zu klären. Im Übrigen hält es der Senat für fernliegend und konstruiert, dass die Feuerwehr eine Zufahrt über das landwirtschaftlich genutzte Grundstück des Klägers nur in Betracht ziehen könnte, zumal aus den in den Akten befindlichen Luftbildern ersichtlich ist, dass die Rückseite des Milchviehbetriebs über das Grundstück Fl.Nr. 50/0 weitaus schneller und unkomplizierter erreicht werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Zufahrt nicht möglich wäre, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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