Baurecht

Aufhebung, Bescheid, Vorausleistungsbetrag, Vorausleistung

Aktenzeichen  AN 3 K 17.00825

Datum:
18.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 23568
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 125 Abs. 1,§ 127 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 S. 2,
KAG Art. 5a
EBS § 13, § 14

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 22. September 2015 in der Form des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 24. März 2017, wonach die Beklagte den Kläger als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … Gemarkung …, für die erstmalige endgültige Herstellung der Straße … in der Stadt … zu Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge in Höhe von 9.763,97 EUR herangezogen hat, ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch den Bescheid in der Form des Widerspruchsbescheids, mit dem der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen wurde, in seinen Rechten nicht verletzt,
§ 113 Abs. 1 Satz1 VwGO.
1. Rechtsgrundlage des Vorausleistungsbescheids vom 22. September 2015 für die erstmalige Herstellung des … sind Art. 5a KAG .i.V.m. §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt* … vom 15. Dezember 1999 in der Fassung der 8. Satzung zur Änderung der Satzung vom 16. Mai 2012 (EBS).
Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der Erschließungsbeitragssatzung sind weder klägerseits vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass von ihrer Gültigkeit auszugehen ist (ständige Rechtsprechung des BayVGH, z.B. B.v. 4.6.1997 – 6 ZS 97.1305 – juris).
2. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, § 14 EBS können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
Der …, welcher sich von der Einmündung vom … im Süden bis zur erneuten Einmündung in den … im Norden erstreckt, wird durch die vorausleistungspflichtigen Baumaßnahmen erstmalig als Erschließungsanlage (Anbau straße i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) hergestellt.
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BauGB vor, was voraussetzt, dass eine Beitragspflicht für die erstmalig herzustellende, aber noch nicht endgültig fertiggestellte Erschließungsanlage nicht bereits entstanden ist. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Situation im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
Entsprechend der grundlegenden Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 2011 – 6 BV 10.2467 (BayVBl. 2012, 206 ff. zum Straßenausbaubeitragsrecht) setzt die Erhebung einer Vorausleistung mit Blick auf ihr Wesen als eine Zahlung, die vor Entstehung der endgültigen (sachlichen) Beitragspflicht „auf den Beitrag“ und zur Verrechnung mit der endgültigen Beitragsschuld (§ 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB) erbracht wird, ferner voraus, dass eine wirksame Beitragssatzung vorhanden ist und die Gemeinde alle weiteren, ihr obliegenden rechtlich relevanten Entscheidungen getroffen hat, die für die Bestimmbarkeit der Höhe der zukünftigen (endgültigen) Beitragsforderung erforderlich sind.
Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor und rechtfertigen die streitgegenständliche Vorausleistung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Insbesondere war im vorliegenden Fall die Beitragspflicht zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch nicht entstanden, da eine endgültige Herstellung der inmitten stehenden Erschließungsanlage noch nicht vorlag. Denn dies setzt voraus, dass der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann, was zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht gegeben war.
3. Das Klägervorbringen, wonach der … bereits „früher“ erstmals endgültig hergestellt worden sei und dementsprechend die Abrechnung der an der streitgegenständlichen Anlage durchgeführten Baumaßnahmen im Wege des Erschließungsbeitragsrechts unzulässig sei, geht fehl.
Entgegen der klägerischen Auffassung liegt keine vorhandene (historische) Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts vor, so dass Art. 5a Abs. 7 KAG (früher § 242 Abs. 1 BauGB) die Entstehung der Beitragspflicht nicht hindert.
a) Dahinstehen kann die Frage, ob der … wegen teilweiser Bebauung seit den 1960er-Jahren Erschließungsfunktion hatte, da er nach dem bis zum 29. Juni 1961 geltenden Recht nicht erstmals endgültig hergestellt war.
Aus dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts liegt eine nicht nach den §§ 127 ff. BauGB abrechenbare „historische Straße“ vor, wenn diese zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des BBauG am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war (vgl. u.a. BayVGH, U.v. 10.4.2001 – 6 B 96.2239 – juris). Das heißt, dass neben der Erschließungsfunktion für die Annahme einer historischen Straße ferner deren „endgültige Herstellung“ erforderlich ist (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 10.8.2000 – 6 B 96.2367 – juris).
Welche Merkmale eine Straße aufweisen musste, um nach dem bis zum 29. Juni 1961 anzuwendenden Recht als endgültig hergestellt zu gelten, bestimmt sich nach den landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie nach städtebaulichen Regeln, nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßenkostensicherungsverträgen, nach der erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen.
aa) Jedenfalls durfte eine Gemeinde wegen der erforderlichen Eignung einer Verkehrsanlage, den anliegenden Grundstücken eine ausreichende wegemäßige Erschließung zu vermitteln, gewisse objektive Mindeststandards, welche z.B. ihren Niederschlag in der Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (IME) vom 6. August 1936 (MABl. 1998, S. 627) gefunden haben, nicht unterschreiten (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 7.3.2002 – 6 B 97.3735 – juris).
Diese Ministerialentschließung unterscheidet auf der einen Seite zwischen städtischen und vorstädtischen Wohn straßen, bei welchen eine Gesamtbreite von 8,5 m, d.h. 6 m Fahrbahnbreite und beiderseits 1,25 m Gehsteigbreite oder 5,5 m Fahrbahnbreite und beiderseits 1,5 m Gehsteigbreite angemessen sind, und Straßen in ländlichen Gegenden andererseits, bei denen regelmäßig eine Gesamtbreite von 6 m genügt und bei denen im Allgemeinen auf Gehsteige verzichtet werden kann.
Letztlich kann vorliegend die Einordnung in die Kategorie „vorstädtisch“ oder „ländliche Gegend“ zum damaligen Zeitpunkt dahinstehen. Denn die Mindestbreite des Straßenkörpers, der zur unmittelbaren Abwicklung des Straßenverkehrs benutzt wird, sollte nach der Ministerialentschließung auch in ländlichen Gegenden, ob mit oder ohne Gehweg, eine Gesamtbreite von 6 m nicht unterschreiten. Darüber hinaus sollten die Fahrbahnen auch in ländlichen Baugebieten auf ihrer ganzen Breite befestigt werden. Vorliegend war der … ausweislich der damaligen Flurkarten sowie der Erhebungsniederschrift über die Ersterfassung des … aus dem Jahr 1962 zum damaligen Zeitpunkt eine noch nicht ausgebaute Orts straße mit einem leicht gefestigten Sandweg sowie einer Breite von lediglich 2,50 m – 3,00 m. Mithin waren die oben erwähnten Mindestanforderungen nicht erfüllt.
Insoweit führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 7. März 2002 -6 B 97.3735 – juris aus, dass es im Anschluss an die Ministerialentschließung vom 6. August 1936 der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspricht, dass Straßen mit einer Breite von unter 6 m auch in ländlichen Gegenden zur reibungslosen Abwicklung des Begegnungsverkehrs nicht den Anforderungen an eine ausreichende Erschließung gerecht werden. Ähnlich hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 23. Dezember 1982 – 6 B 80 A 2226 – juris geäußert, wonach 1964 eine Straßenbreite von 4,75 m nicht den Verkehrserfordernissen jener Zeit entsprach. Auch im Urteil vom 12. Januar 1993 – 6 B 90.2391 – juris stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf ab, dass bei einer Ausbaubreite von nur 5 m die dortige Erschließungsstraße nicht erstmalig hergestellt war, da sie bis 1978 nicht die für Erschließungsstraßen seit 1936 erforderliche Breite von 6 m aufgewiesen hat.
Somit war die streitgegenständliche Anlage bereits aus diesem Grund nicht erstmals endgültig hergestellt, sondern lediglich ein Provisorium.
Auf die weitere Frage, ob zum damaligen Zeitpunkt darüber hinaus auch eine ausreichende Straßenbeleuchtung vorlag, welche nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 9.10.1980 – 6 B 2245/79) vor dem Inkrafttreten des BBauG am 30. Juni 1961 eine erforderliche Teileinrichtung einer endgültig hergestellten Straße war, kommt es daher nicht an.
bb) Als ortsrechtliche Regelungen zur Beurteilung der Frage, ob von einer endgültig hergestellten Straße auszugehen war, waren auch die vom Stadtrat der Beklagten erlassenen Straßenbaustatute vom 15. Mai 1950 sowie vom 27. Mai 1960 zu würdigen.
Diesen Statuten ist insbesondere unter Ziffer 5.b) bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 c) zu entnehmen, dass die Herstellung des Straßenkörpers in der Regel eine beidseitige, etwa 50 cm breite Straßenrinne aus Großpflastersteinen und Randsteinen umfasst.
Dabei ist der in den Straßenbaustatuten verwendeten Formulierung „in der Regel“ nicht zu entnehmen, dass es sich nur um eine Kann- und nicht um eine Mussvorschrift handelt. Die dort niedergelegten Anforderungen beschreiben vielmehr die „Regel straße“ mit entsprechenden Abweichungen im Hinblick auf die Straßendecke bzw. den Oberflächenbelag für Straßen mit geringem Verkehr (Ziffer 6) sowie für Straßen mit stärkerer Verkehrsbeanspruchung und für Straßen mit größerem Längsgefälle (Ziffer 7) bzw. aus wichtigem Grund mittels Stadtratsbeschluss (§ 2 Abs. 3). Das Erfordernis einer beidseitigen, etwa 50 cm breiten Straßenrinne aus Großpflastersteinen und Randsteinen hingegen wurde in den genannten Straßenbaustatuten für sämtliche Straßen unabhängig von deren Verkehrsbeanspruchung oder Verkehrsbedeutung vorgesehen.
Ausweislich der den vorliegenden Behördenakten zu entnehmenden umfangreichen Fotodokumentation vom Zustand des …vor der streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahme war eine solche beidseitige Straßenrinne bislang weder auf beiden Seiten, geschweige denn lückenlos vorhanden. Es ist davon auszugehen, dass der … diese durch die Straßenbaustatute aufgestellte Anforderung auch vor Aufnahme dieser Bilder noch nie erfüllt hat. Der Kläger hat diese Vermutung auch nicht durch seinen Vortrag entkräftet.
cc) Dass vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes keine erstmalige endgültige Herstellung des … vorgelegen hat, lässt sich ferner der im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens im Jahr 1960 erfolgten Sicherstellung von Straßenherstellungskosten gemäß § 62 BayBO (1901) entnehmen.
Nach § 62 BayBO (1901), der in Bayern vor Inkrafttreten des BBauG bzw. BauGB Regelungen über die Straßenherstellung enthalten hat, konnten die Gemeinden von den Grundstückseigentümern Straßensicherungskosten im Rahmen der Baugenehmigung erheben, um die spätere Herstellung der Straße zu sichern. Dies erfolgte – wie vorliegend – häufig durch Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück.
Hat die Gemeinde im Rahmen der Baugenehmigung Straßensicherungskosten verlangt, so ist dies ein Indiz dafür, dass die Gemeinde bei der Erhebung der Straßensicherungskosten davon ausging, dass die Straße nicht erstmals hergestellt war. Wäre die Straße erstmals hergestellt gewesen, wäre kein Raum mehr für Straßensicherungskosten gewesen.
Nachweislich bestand zugunsten der Beklagten eine Hypothek zur Sicherung von Straßenkosten in Höhe von 1.280,00 DM zu Lasten des Grundstücks Fl. Nr. …, Gemarkung … (* …*) aus dem Jahr 1960. Auf dem hierzu von der Beklagten vorgelegten Dokument wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Straße noch nicht ausgebaut ist.
Nach alldem war der …nach dem bis zum 29. Juni 1961 geltenden Recht nicht erstmals endgültig hergestellt.
b) Dies gilt gleichermaßen für die Zeit ab Inkrafttreten des BBauG am 30. Juni 1961 bis zur Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahmen.
aa) Selbst wenn der* … – wie nicht – bereits alle in § 13 EBS entsprechend
§ 132 Nr. 4 BauGB von der Beklagten festgelegten Herstellungsmerkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage aufgewiesen hätte, so war jedenfalls bislang die Erfüllung des sich aus § 125 BBauG/BauGB ergebenden Planerfordernisses bzw. die damals anstelle eines Bebauungsplans nötige Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde unbestritten nicht gegeben.
Der für die Herstellung der inmitten stehenden Erschließungsanlage erforderliche Bebauungsplan der Beklagten im Sinne des § 125 Abs. 1 BauGB befindet sich aktuell in der Aufstellung. Ein nach § 125 Abs. 2 BauGB planersetzender Beschluss dahingehend, dass die endgültig herzustellende Erschließungsanlage den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht, lag bislang ebenfalls nicht vor.
bb) Darüber hinaus ist eine Anbau straße erst dann endgültig hergestellt im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden (formlosen) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Standard entsprechen (BayVGH, B.v. 12.6.2014 – 6 CS 14.1077 – juris – unter Verweisung auf BVerwG, U.v. 10.10.1995 – 8 C 13.94 – juris).
Derartige Baumaßnahmen, geschweige denn ein erforderliches Bauprogramm der Beklagten hinsichtlich des … lagen bis zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Baumaßnahmen nicht vor. Ein Beschluss über das Bauprogramm wurde erstmals am 17. Januar 2012 gefasst.
cc) Im Übrigen war die Beklagte bislang auch noch nicht Eigentümerin aller für den Straßenbau notwendigen Flächen. Der Grunderwerb ist jedoch Merkmal der endgültigen Herstellung nach § 13 Abs. 6 EBS.
Somit wird der … erst durch die vorausleistungspflichtigen Baumaßnahmen erstmalig hergestellt. Da die Beklagte mangels früherer erstmals endgültiger Herstellung berechtigt gewesen ist, für die nunmehrigen Straßenbaumaßnahmen Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge zu erheben, ist der angefochtene Vorausleistungsbescheid nicht zu beanstanden.
Nach alldem war der Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2, 173 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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