Baurecht

Beeinträchtigung eines dinglichen Fischereirechts durch den Betrieb einer Wasserkraftanlage

Aktenzeichen  RO 8 K 16.1320

Datum:
20.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG WHG § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1, Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 34, § 35, § 68
BayFiG BayFiG Art. 1 Abs. 1, Art. 9, Art. 25 Abs. 4
VwGO VwGO § 42 Abs. 2
UmwRG UmwRG § 4 Abs. 1, Abs. 3
UVPG UVPG § 3c S. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 3

 

Leitsatz

Fischereirechte enthalten keine umfassende Gewährleistung einmal gegebener Möglichkeiten; sie gewähren gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen nur einen beschränkten Schutz. Die Fischereirechte schützen nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen bzw. die die Fischereirechte in ihrer Substanz treffen. Fehlt es an derartigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, liegt keine nachteilige Einwirkung auf die Fischereirechte vor (vgl. BayVGH BeckRS 2008, 36272; BeckRS 2016, 43646). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage hat im Ergebnis keinen Erfolg.
I.
Das Gericht geht von der Zulässigkeit der Klage aus.
Der Kläger beruft sich auf das ihm zustehende Fischereirecht sowie auf das aus
§ 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3 bis 6 WHG herzuleitende wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot. Jedenfalls ein dingliches Fischereirecht stellt ein dem Art. 14 GG gleichzustellendes Recht dar.
In seinem Beschluss vom 17.4.2015 – RO 8 S. 15.245 hat das Gericht zwar eine Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO mit der Begründung verneint: „Unter Vorlage des Pachtvertrags vom 15.3.2012 hat der Antragstellerbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass der Antragsteller über kein dingliches Fischereirecht verfügt, sondern nur obligatorisch aufgrund dieses Vertrags zum Gebrauch des Fischereirechts berechtigt ist. Zwar können auch Besitzrechte unter das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG fallen (BVerwG vom 29.01.2009 Az. 9 C 3/08). Hier ist allerdings kein finaler Entzug eines eigentumsrechtlich geschützten Besitzrechts gegeben, vielmehr wird mit dem streitgegenständlichen Bescheid nur einem Dritten eine Art öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Benutzung des Gewässers, auf das sich das Fischereirecht bezieht, eingeräumt. Gegen ein wehrfähiges Recht des Pächters spricht zunächst das Bayerische Fischereigesetz – BayFiG – selbst. Hier wird nämlich sowohl inhaltlich (vgl. z.B. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayFiG) als auch systematisch zwischen den dinglichen Fischereirechten und Pachtverträgen unterschieden. Systematisch sind die Pachtverträge in Art. 25 ff. BayFiG den Erlaubnisscheinen gleichgestellt. Dass ein Erlaubnisscheininhaber in Fällen der vorliegenden Art kein subjektives Abwehrrecht besitzt, liegt auf der Hand. Auch rein schuldrechtlich wird in § 581 Abs. 1 BGB kein eigenständiges Recht begründet, sondern dem Pächter wird lediglich die Befugnis zum Gebrauch des verpachteten Gegenstandes eingeräumt. Ein Pächter ist schließlich auch weniger schutzwürdig als ein dinglich Berechtigter. So hat der dinglich Berechtigte im Gegensatz zum Pächter zum einen in Art. 1 Abs. 2 bis 4 BayFiG Pflichten, vor allem die sogenannte Hegepflicht, die durch entsprechende Bescheide durchgesetzt werden können, zum anderen hat der dinglich Berechtigte bei kollidierenden Nutzungen im Gegensatz zum Pächter auch dauerhafte Nachteile zu befürchten. Dauerhafte Nachteile sind beim Pächter bereits deshalb nicht zu befürchten, weil ihm schuldrechtliche Minderungsansprüche nach § 581 Abs. 2 i.V.m. § 536 BGB zustehen können und weil jeder Pachtvertrag entweder kündbar ist, oder nach Ablauf der vereinbarten Pachtzeit ohnehin ausläuft. Tendenziell hat deshalb der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein Abwehrrecht des Pächters eines Fischereirechts abgelehnt (vgl. BayVGH vom 17.03.1998, Az. 8 A 97.40031). In gleicher Weise hat das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg in einer Entscheidung vom 06.12.2010 (Az. RO 8 K 10.90842) zwar dem Inhaber eines dinglichen Fischereirechts eine dem Eigentum an Gewässergrundstücken vergleichbare Rechtsposition eingeräumt, allerdings auch darauf hingewiesen, dass dieses dingliche Recht den Inhaber im Gegensatz zum obligatorischen Fischereiausübungsrecht nicht nur im Verhältnis zu einer bestimmten Person, sondern gegenüber jedermann berechtigt (so VG Bayreuth vom 20.12.2012 Az. B 2 K 11.497 und hierzu BayVGH vom 2.9.2014 Az. 8 ZB 14.36). Nach einer Sondervereinbarung unter § 22 des Vertrags vom 15.23.2012 sind im vorliegenden Fall insbesondere sogar Schadensersatzansprüche von Seiten des Pächters jeglicher Art, die sich aus dem wasserwirtschaftlichen Betrieb des Stausees ergeben könnten, ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Klagebefugnis aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft kommt ebenfalls nicht in Betracht, da jedenfalls im Anfechtungsrechtsstreit eine gewillkürte Prozessstandschaft nach § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH vom 30.7.2007 Az. 22 BV 05.3270 m.w.N.).“ Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat die Frage in seinem hierzu ergangenen Beschluss vom 23.2.2016 – 8 CS 15.1096 hingegen offen gelassen. Es spreche „allerdings – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – einiges dafür, dass der Antragsteller als Pächter des Fischereirechts antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) sein dürfte. Dem Antragsteller wurde gemäß § 5 Abs. 1 des Fischereipachtvertrags das Fischereirecht in seinem ganzen Umfang übertragen. Dies entspricht der Regelung des § 25 Abs. 4 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG), wonach die Verpachtung nur nach dem ganzen Inhalt des Fischereirechts zulässig ist. Dem Antragsteller steht mithin auch das Fischereiausübungsrecht und damit die Befugnis zu Hege, Fang und Aneignung zu. In einem solchen Fall, in welchem dem Pächter das Fischereirecht nicht nur in einem Teilbereich (wie z.B. in dem Fall des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.3.1998 – 8 A 97.40031, juris), sondern seinem ganzen Umfang nach übertragen wurde, hat die Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass auch die rechtlichen Interessen des Fischereipächters zu den im Planfeststellungsverfahren abwägungserheblichen Belangen gehören (vgl. zu einer wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung: BVerwG, U.v. 3.5.2011 – 7 A 9/09 – juris, Rn. 26, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. außerdem BayVGH, B.v. 21.8.2012 – 8 CS 12.847 – juris; B.v. 4.9.2012 – 8 ZB 12.534 – juris).“ Nachdem die vom Kläger behauptete Rechtsverletzung nach Auffassung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, geht das Gericht hier zu Gunsten des Klägers von einer Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO aus.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
1. Die Errichtung der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage stellt einen planfeststellungspflichtigen Gewässerausbau im Sinne von § 68 WHG dar. Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn 1. eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und 2. andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden (§ 68 Abs. 3 WHG). Der Betrieb der Wasserkraftanlage durch Aufstauen an der Staumauer, Ableiten von Wasser aus dem Vorsperrensee und Wiedereinleiten von Wasser in den Hauptsee zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie ist als Gewässerbenutzung (§ 9 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 WHG) gemäß § 8 Abs. 1 WHG – hier in Form der Bewilligung – zulassungspflichtig. Gemäß § 12 Abs. 1 WHG sind die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen, wenn 1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder 2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung gemäß § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
Zur Überzeugung des Gerichts ergibt sich eine Rechtsverletzung des Klägers weder im Hinblick auf die im Verwaltungsverfahren vorgeprüfte Umweltverträglichkeit noch im Hinblick auf eine Beeinträchtigung des Fischereirechts in seiner Substanz. Ausschließlich im öffentlichen Interesse liegende Belange, wie der Schutz von FFH-Gebieten oder der Artenschutz, vermitteln hingegen keinen Drittschutz.
2. Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG.
a) Nach § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.14 und 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG bedarf das streitgegenständliche Vorhaben einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls hinsichtlich seiner Umweltverträglichkeit. Unter den in § 4 Abs. 1 UmwRG näher bezeichneten Voraussetzungen kann die Aufhebung einer Entscheidung verlangt werden, wenn u.a. eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (Satz 1 Nr. 1b). Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich (Satz 2).
b) Aus der Vorschrift des § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG kann zwar keine Klagebefugnis hergeleitet werden, § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UVPG räumt dem Einzelnen aber eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition ein, wenn sich die Klagebefugnis des Klägers aus anderen Vorschriften ableiten lässt. Dies hat zur Folge, dass der Verfahrensfehler einer dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügenden UVP-Vorprüfung abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Begründetheit der Klage führt. Für die Begründetheit der Klage kommt es, entgegen § 46 VwVfG, damit nicht darauf an, ob die verletzten Verfahrensvorschriften des UVP-Rechts der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts Einzelner dienen und ob der Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben kann (BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 30/10 – juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 6.7.2015 – 8 S 534/15 – juris Rn. 62; VGH BW, U. v. 11.4.2014 – 5 S 534/13 – juris Rn. 45; VGH BW, U.v. 3.7.2014 – 5 S 1282/13 – juris Rn. 35).
c) Gemäß § 3c Satz 1 UVPG muss die zuständige Behörde einschätzen, ob das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 3c Satz 3 UVPG ist bei der Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Behörde darf im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit in unzulässiger Weise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen. Sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 20.8.2008 – 4 C 11/07 – juris Rn. 35; BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 31/10 – juris Rn. 25). Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen (BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 31/10 – juris Rn. 25). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 7.12.2006 – 4 C 16/04 – juris Rn. 49; BVerwG).
Bei der Frage, ob Umweltauswirkungen erheblich sind, kommt es entscheidend darauf an, ob mögliche nachteilige Umweltauswirkungen bei Anlegung der Maßstäbe des einschlägigen Fachrechts erheblich oder nicht erheblich sind. In den Fällen, in denen bei überschlägiger Prüfung festgestellt werden kann, dass die möglichen Umweltauswirkungen zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen, kann eine erhebliche nachteilige Umweltbeeinträchtigung gegeben sein. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist in diesen Fällen sinnvoll, z. B. um zu prüfen, ob Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen getroffen werden können, mit denen diese Umweltauswirkungen zumindest so vermindert werden können, dass eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens gegeben ist. Darüber hinaus ist eine Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen immer dann gegeben, wenn sie zwar nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen, für die Entscheidungsfindung jedoch insoweit von Bedeutung sind, dass sie als gewichtige Belange in die Abwägung eingestellt werden müssen und insoweit zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens führen können und/oder von einer solchen Schwere, Nachhaltigkeit und Bedeutung sind, dass das Vorhaben ohne Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen bei der in der Vorprüfung gebotenen pauschalierten Betrachtung nicht zugelassen werden kann (VG Kassel, B.v. 4.4.2016 – 1 L 2532/15.KS unter Hinweis auf: Schink, Die Vorprüfung in der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3c UVPG, NVwZ 2004, 1182, 1187, Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, August 2015, § 3c UVPG Rn. 26). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in gebündelter Form in die Abwägung eingehen. So liegen erhebliche nachteilige Auswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, daher bereits dann vor, wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (BayVGH, B.v. 6.9.2016 – 8 CS 15.2510 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 13.12.2007 – 4 C 9.06 – BVerwGE 130, 83 Rn. 34; U.v.17.12.2013 – 4 A 1.13 – BVerwGE 148, 353 Rn. 37 m.w.N.; U.v. 25.6.2014 – 9 A 1.13 – BVerwGE 150, 92 Rn. 21 m.w.N.). Nur wenn bei der vorzunehmenden Gewichtung der abwägungserheblichen Umweltbelange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien bereits zum Zeitpunkt der Vorprüfung feststeht, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der behördlichen Entscheidung haben kann, bedarf es keiner Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (BVerwG, U.v. 25.6.2014 a.a.O. Rn. 22 f. m.w.N.; vgl. auch OVG NW, U.v. 19.11.2015 – 2 D 57/14.NE – juris Rn. 71 m.w.N.).
d) Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung zur UVP-Pflichtigkeit unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Zu untersuchen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (BVerwG. U.v. 20.12.2011 – 9 A 31/10 – juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 9 A 1/13 – juris Rn. 16; VGH BW, B.v. 25.9.2012 – 10S 731/12 – juris Rn. 28). Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis der Vorprüfung darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 31/10 – juris Rn. 29). Dem Sachverständigenbeweis ist diese Rechtsfrage nicht zugänglich.
Vorliegend hat die Behörde die nach § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.14 und Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG erforderliche allgemeine Vorprüfung durchgeführt (siehe Feststellungen vom 12.3.2013 und vom 8.6.2016, Bl. I 293 f. und Bl. VII 2533 ff. Behördenakten). Die am Prüfungsmaßstab der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls ausgerichtete Einschätzung der Behörde, dass keine UVP durchzuführen ist, ist auch nachvollziehbar und plausibel. Der Prüfung lagen die in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien zugrunde, die in Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzkriterien wurden auf ihr Vorliegen und ihre Relevanz für das zur Zulassung gestellte Vorhaben überprüft. Bereits vor Antragstellung hat die Behörde das geplante Vorhaben mit der Beigeladenen und den einschlägigen Fachstellen erörtert (vgl. Bl. I 1 – 17 Behördenakten). Der Antrag vom 23.11.2012 berücksichtigt die aufgezeigten Vorgaben. Mit Stellungnahme vom 19.12.2012 hat das Wasserwirtschaftsamt Weiden und mit Stellungnahmen vom 6.9.2012 bzw. 12.12.2012 hat die Untere Naturschutzbehörde die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für erforderlich erachtet. Weiteren Forderungen der einschlägigen Fachstellen ist die Beigeladene mit ergänzenden Unterlagen vom 17.6.2014 nachgekommen. Der Bescheid vom 5.12.2014 macht unter A.1.2.1 die Anlage 4 der Antragsunterlagen (UVP-Vorprüfung) zum Gegenstand der behördlichen Entscheidung. Anlage 4 der Antragsunterlagen setzt sich unter detaillierter Darstellung aller nach § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.14 und Nr. 13.18.1 der Anlage 1 und Anlage 2 zum UVPG relevanten Gesichtspunkte mit den entscheidungserheblichen Kriterien auseinander. Die Feststellungen vom 12.3.2013 und vom 8.6.2016 (Bl. 293 f., 2533 ff. Behördenakten) sowie im Bescheid vom 5.12.2014 unter I. (S. 43) und II.3.1.1 der Gründe (S. 98 ff.) kommen zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben nach den Stellungnahmen aller Fachbehörden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären, und dass deshalb eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bestehe.
Soweit der Kläger hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Vorhabens der Auffassung der Behörde entgegen tritt, könnte dies nur im Rahmen der weiteren materiellen Prüfung von Bedeutung sein, wenn sich der Bescheid insoweit als rechtswidrig erweist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3. Der Kläger kann eine Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids nicht beanspruchen, weil das streitgegenständliche Vorhaben zur Überzeugung des Gerichts zu keiner beachtlichen Beeinträchtigung des Klägers in seinem Fischereirecht führt. Auf das in der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2017 mit bedingtem Beweisantrag formulierte Beweisthema kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
a) Zu den Rechten Dritter im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG gehören auch die Fischereirechte Dritter nach den Fischereigesetzen der Länder. Nach Art. 1 Abs. 1 BayFiG gibt das Fischereirecht die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Es erstreckt sich auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere. Das selbstständige Fischereirecht nach Art. 9 BayFiG hat ein dingliches Nutzungsrecht mit diesem Inhalt an einem fremden Gewässergrundstück zum Inhalt. Es erstreckt sich auf das, was der jeweilige Zustand des Gewässers an fischereilicher Nutzung ermöglicht (BayVGH vom 17.3.1998, NVwZ-RR 1999, 734/735; BayVerfGH vom 30.5.1979, BayVerfGHE 32, 74/79). Mit anderen Worten: Fischereirechte enthalten keine umfassende Gewährleistung einmal gegebener Möglichkeiten; sie gewähren gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen nur einen beschränkten Schutz (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 686 m.w.N.). Die Fischereirechte schützen nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen (Breuer, a.a.O.) bzw. die die Fischereirechte in ihrer Substanz treffen (BayVGH vom 19.11.1996, VkBl 1997, 563). Fehlt es an derartigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, liegt keine nachteilige Einwirkung auf die Fischereirechte vor (so BayVGH, B.v. 3.6.2008 – 22 ZB 08.76; auch B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096).
Dem Kläger wurde gemäß § 5 Abs. 1 des Fischereipachtvertrags das Fischereirecht in seinem ganzen Umfang übertragen. Dies entspricht der Regelung des § 25 Abs. 4 BayFiG, wonach die Verpachtung nur nach dem ganzen Inhalt des Fischereirechts zulässig ist. Dem Kläger steht mithin auch das Fischereiausübungsrecht und damit die Befugnis zu Hege, Fang und Aneignung zu (so BayVGH, B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096).
b) Der Bescheid vom 5.12.2014 begegnet hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit zwar erheblichen Bedenken. Insoweit verweist das Gericht auf seine Ausführungen in den, den Beteiligten bekannten, Beschlüssen vom 17.4.2015 – RO 8 S. 15.245 und vom 31.10.2016 – RO 8 S. 16.1289 sowie im Urteil vom 20.2.2017 – RO 8 K 16.1319.
c) Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch sonst ist aber eine Beeinträchtigung des Fischereirechts in seiner Substanz ersichtlich.
aa) Das dem Kläger in seiner derzeitigen Ausgestaltung zustehende Fischereirecht erleidet keine beachtliche Beeinträchtigung durch die geplante Wasserkraftanlage der Beigeladenen, selbst wenn der streitgegenständliche Bescheid keine Verpflichtung zur Errichtung einer Fischaufstiegshilfe vorsieht.
Die Klägerseite hat trotz gerichtlicher Aufforderung nicht substantiiert dargelegt, inwieweit ihr durch das Vorhaben eine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung entsteht, das Fischereirecht also in seiner Substanz verletzt sein soll. Überschlägig hat der Hauptsperrensee bei einer Stauhöhe von 430,00 müNN eine Fläche von etwa 100 ha, der Vorsperrensee bei einer Stauhöhe von 435,00 müNN eine Fläche von 9,6 ha. Unvermeidbare Beeinträchtigungen während der Bauzeit sind vom Vorhabensträger zu entschädigen. Nach Inbetriebnahme des Vorhabens sind für verloren gegangene Laichplätze Ersatzlaichplätze vorgesehen. Auswirkungen auf die Wasserqualität sind offen und durch ein Monitoringprogramm laufend zu überwachen. Für den Vorsperrensee werden zwar wohl Beeinträchtigungen dadurch entstehen, dass Fische, insbesondere Kleinfische ohne Rückkehrmöglichkeit in den Hauptsperrensee verdriftet und/oder durch die Turbine geschädigt werden. Im Hinblick auf den Umfang des gesamten Fischereirechts dürften die wirtschaftlichen Einbußen aber eher gering sein, nachdem der Vorsperrensee nur etwa 10% des vom Fischereirecht umfassten Wasserkörpers ausmacht. Auch wenn man von den von der Fachberatung für Fischerei aufgezeigten Nachteilen ausgeht, erscheint ein beachtlicher fischereilicher Nachteil im Vor- und Hauptsperrensee eher unwahrscheinlich. Jedenfalls hat der Kläger auch keine konkreten Zahlen hinsichtlich des bisherigen und des künftig zu erwartenden Ertrags vorgelegt. Es bleibt im Dunkeln, mit welchem konkret bezifferten wirtschaftlichen Aufwand der Kläger bisher welchen Ertrag erzielen konnte. In der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2017 hat die Klägerseite wiederholte Fragen des Gerichts nach wirtschaftlichen Einbußen beharrlich mit einer ideellen Beeinträchtigung unter Hinweis auf den Muschelbestand und den vorkommenden Bitterling beantwortet. Das Klägervorbringen genügt nicht den Anforderungen an eine betriebswirtschaftlich orientierte Einnahme-Überschuss-Rechnung. Letztlich kann der Kläger nur mit Mutmaßungen aufwarten. Den Kläger trifft insoweit jedoch die materielle Darlegungs- und Beweislast.
bb) Ausschließlich im öffentlichen Interesse liegende Belange vermitteln keinen Drittschutz und können daher einen Anspruch des Klägers nicht begründen.
Nach herrschender Meinung handelt es sich bei den §§ 34, 35 i. V. m. §§ 27 f. WHG um Regelungen zum Wohl der Allgemeinheit, die – hier dem Kläger – keinen Drittschutz vermitteln (vgl. zu § 25a WHG a. F.: Czychowski/Reinhardt, WHG, Rn 4 zu § 25a WHG; Knopp in ZUR 5/2001). Selbst wenn der Betrieb der geplanten Wasserkraftanlage dem Bewirtschaftungsziel des § 27 Abs. 1 WHG widersprechen würde und auch eine Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen nach § 31 Abs. 1 WHG nicht in Betracht käme, so könnte der Kläger sich darauf nicht berufen, da diese nicht drittschützend sind. Die Bewirtschaftungsziele des § 27 WHG transformieren die Umweltziele des Art. 4 Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in nationales deutsches Recht. Der Wortlaut des § 27 WHG und seine systematische Stellung im Normgefüge des WHG bieten ebenso wenig wie die Entstehungsgeschichte und der Normzweck Anhaltspunkte dafür, dass die in der Vorschrift enthaltenen Vorgaben für die Gewässerbewirtschaftung über ihren objektiv-rechtlichen Gehalt hinaus drittschützenden Charakter haben. Eine subjektiv-rechtliche Komponente ergibt sich in systematischer Hinsicht auch nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung. Art. 4 WRRL gibt der Bundesrepublik Deutschland als zur Umsetzung verpflichtetem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht ausdrücklich auf, einem bestimmten Personenkreis ein auf die rechtliche Durchsetzung der Umweltziele angelegtes subjektiv-öffentliches Recht einzuräumen. Der Regelung über die Umweltziele mangelt es ferner an der Unbedingtheit und Bestimmtheit, die Voraussetzung der Annahme einer individualrechtsverleihenden Unionsnorm auch ohne ausdrückliche Anordnung deren Klagbarkeit ist. Die Umweltziele des Art. 4 WRRL einschließlich der Vermeidungs- und Erhaltungsgebote sowie Verschlechterungsverbote stellen (lediglich) Zielvorgaben dar, auf die die in Pflicht genommenen Mitgliedstaaten prozedural hinzuarbeiten haben Dieser programmatische Charakter der Umweltziele des Art. 4 WRRL, der für die Mitgliedstaaten eine bestimmte Flexibilität auf dem Weg zu den angestrebten Umweltzielen begründet, bewirkt indes zugleich prinzipiell deren mangelnde Eignung zur unionsrechtlichen Begründung einklagbarer Rechtspositionen (vgl. zum Ganzen nur Hess. VGH, U.v. 1.9.2011 – 7 A 1736/10 – juris Rn. 92 f. m.w.N.] Ob das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf das FFH-Gebiet DE6640371 „Talsystem von Schwarzach, Auerbach und Ascha“ in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen haben kann (vgl. § 34 Abs. 2 BNatSchG), kann dahinstehen. Weder der Wortlaut noch eine nähere Auslegung von § 34 Abs. 2 und 3 BNatSchG ergeben Anhaltspunkte für eine drittschützende Wirkung. Vielmehr wird dort die Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt. Bei richtlinienkonformer Auslegung (vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV; Art. 4 Abs. 3 EUV) verleiht auch die FFH-Richtlinie nach ihrem Schutzzweck dem Einzelnen nicht das Recht einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie zu rügen. Vielmehr geht es um den Schutz der natürlichen Lebensräume und der Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse und nicht [auch] um den Schutz der menschlichen Gesundheit (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 – 4 C 12/05 – juris Rn. 33 ff.). Entsprechendes gilt hinsichtlich des Artenschutzes (§ 44 BNatSchG), betroffener Teile des Naturparks und des Landschaftsschutzgebiets „Oberer Bayerischer Wald“ (§ 39 Abs. 5 BNatSchG, Art. 16 BayNatSchG) sowie im weiteren Umgriff vorhandene Baudenkmale.
Kosten: § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

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