Baurecht

Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für Anbringung einer Werbetafel

Aktenzeichen  AN 3 K 17.00794

Datum:
17.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 1 Abs. 6, Abs. 7, § 31 Abs. 2

 

Leitsatz

Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, wie Baulinien und Baugrenzen, gehören zu den Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans und stellen daher regelmäßig einen Grundzug der Planung dar, so dass eine Befreiung hiervon (hier von der Baulinienfestsetzung für eine Werbeanlage) nicht in Betracht kommt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen.

Gründe

Streitgegenstand vorliegender Klage ist das Begehren der Klägerin, die beantragte Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … und eine isolierte Abweichung von der Werbeanlagensatzung der Beklagten zur Anbringung einer Werbetafel auf den Türen des sich auf dem Straßengrundstück FlNr. … befindlichen Schaltkastens zu erhalten.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der beantragten Befreiung und infolge davon auch der Anspruch auf isolierte Abweichung von der Werbeanlagensatzung der Beklagten nicht zu. Sie wird durch den Versagungsbescheid vom 10. Oktober 2016 nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Bei der streitgegenständlichen Werbeanlage handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 12a BayBO.
Ihrer rechtmäßigen Errichtung steht jedoch – u.a. – die Baulinienfestsetzung im Bebauungsplan Nr. … entgegen.
Das geplante Vorhaben soll vollständig außerhalb der festgesetzten Baulinie errichtet werden.
Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, wie Baulinien und Baugrenzen, gehören zu den Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans und stellen daher regelmäßig einen Grundzug der Planung dar.
Vorliegend kommt – so die u.a. auf Grund der Augenscheinseinnahme gewonnene Überzeugung des Gerichts – der Baulinie im Bereich des streitgegenständlichen Vorhabens neben ihrer gestalterischen Funktion des Erreichens einer einheitlichen Gebäudeflucht auch eine den zur Verfügung stehenden Bauraum begrenzende Funktion zu.
Damit stellt die Baulinie, der oben erwähnten Regel entsprechend, erkennbar einen Grundzug der Planung dar.
Dieser Planungsgrundzug ist – so die Auffassung des Gerichts auf Grund des durchgeführten Augenscheins – durch die im Planbereich feststellbare tatsächliche Entwicklung im Wesentlichen unbeeinträchtigt vorhanden. Die derzeit vorzufindenden Gegebenheiten am Vorhabenstandort und im relevanten Planbereich entsprechen zweifelsohne der mit der Baulinienfestsetzung verfolgten Planungskonzeption, wie sie oben dargestellt wurde.
Kommt demnach mangels Erfüllung des Tatbestands des § 31 Abs. 2 BauGB die Erteilung der – erforderlichen – Befreiung von der festgesetzten Baulinie nicht in Betracht, bedarf es keiner weiteren Prüfung bezüglich einer daneben nötigen Befreiung im Hinblick darauf, dass die geplante Werbeanlage innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche zur Errichtung kommen sollte, noch bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen einer Abweichung von Regelungen der Werbeanlagensatzung der Beklagten.
Die Klage war nach alldem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


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