Baurecht

Befreiung von Wasserschutzgebietsverordnung, Errichtung einer Toilette im Wasserschutzgebiet

Aktenzeichen  AN 9 K 21.00006

Datum:
11.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12809
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG § 52

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Gründe

A.
Streitgegenstand ist die Erteilung einer Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung für die Brunnen H1, H3-H9 und M1-M5 der Fernwasserversorgung … vom 13. April 2017 (im Folgenden: Wasserschutzgebietsverordnung) bezüglich der Errichtung einer Toilette in Zone II der Wasserschutzgebietsverordnung.
B.
Die zulässige Klage ist unbegründet, der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung. Der Bescheid des Beklagten ist insofern rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
1. Als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Befreiung ist § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG heranzuziehen.
Das klägerische Vorhaben (Errichtung einer Toilette) liegt im Geltungsbereich der Wasserschutzgebietsverordnung und verstößt auch gegen diese.
1.1 Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich unstrittig in der engeren Schutzzone II der Wasserschutzgebietsverordnung.
Durchgreifenden Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der Wasserschutzgebietsverordnung sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Bedenken bezüglich der Erforderlichkeit der Grenzziehung des Schutzgebietes. Entgegen dem klägerischen Vorbringen stellt eine Grenzziehung entlang von Flurstücksgrenzen eine nicht zu beanstandende Vorgehensweise dar.
Zwar ist grundsätzlich die mit der Ausweisung eines Wasserschutzgebietes einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse nur zulässig, wenn von dem betroffenen Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 – 1 BvR 1161/03 – juris Rn. 26). Vor diesem Hintergrund ist vornehmlich eine Orientierung an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wasserschutzgebietes vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1/11 – juris Rn. 21).
Allerdings ist es insbesondere zur Wahrung eines angemessenen Verwaltungsaufwands ausreichend, wenn die Behörde sich mit wissenschaftlich abgesicherten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt. Zudem bilden sich unterirdische Grenzlinien nicht ohne weiteres auf der Erdoberfläche ab. Im Interesse der Normenklarheit, der Praktikabilität und der Vollziehbarkeit der Verordnung ist es somit möglich, natürlichen, etwa topographischen, oder vorgegebenen rechtlichen Merkmalen, etwa Grundstücksgrenzen, zu folgen. Der der Behörde insoweit zuzuerkennende „administrative Vereinfachungsspielraum“ ist rechtlich nur beschränkt überprüfbar, nämlich auf die Wahl nachvollziehbarer Maßstäbe (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1/11 – juris Rn. 22).
Eine Orientierung an Flurstücksgrenzen kann allerdings im Einzelfall fehlerhaft sein; dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es kleinräumige topographische Merkmale gibt, die das maßgebliche Wassereinzugsgebiet verlässlich nachzeichnen Vorliegend sind keine Hinweise erkennbar oder vorgetragen, die eine Orientierung an Flurstücksgrenzen als fehlerhaft erscheinen lassen. Nach dem insoweit unbestrittenen Beklagtenvortrag erfolgte die Bemessung und Gliederung des Wasserschutzgebietes auf Basis des Grundwassereinzugsgebietes anhand des Merkblattes Nr. 1.2/7 „Wasserschutzgebiete für die öffentliche Wasserversorgung – Teil 1: Wasserschutzgebiete als Bereiche besonderer Vorsorge – Aufgaben, Bemessung und Festsetzung“ sowie der „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) „I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser“.
Auch das Wasserwirtschaftsamt bestätigt die Lage des Grundstückes Fl.Nr. …, Gemarkung …, in der Zone II des Wasserschutzgebietes.
Den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes als amtlichem Sachverständigen i.S.d. Art. 63 Abs. 3 BayWG kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zu, da diese Stellungnahmen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Aufgrund dessen bedarf es zur ernsthaften Erschütterung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Vorbringen auseinandersetzt, sondern zudem auch schlüssig darlegt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar anzusehen ist (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 17.12.2014 – 8 ZB 14.661 – juris Rn. 6; B.v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 – juris Rn. 13; B.v. 31.8.2011 – 8 ZB 10.1961 – juris Rn. 17; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 – B 2 K 14.313 – juris Rn. 37, VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 – Au 3 S 15.1633 – juris Rn. 53).
In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11; B.v. 26.2.2007 – 8 ZB 06.879 – juris). Die Notwendigkeit einer Abweichung und einer eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011, a.a.O.).
Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte die vom Wasserwirtschaftsamt bestätigte Zugehörigkeit des Grundstückes zur Schutzzone II anzuzweifeln. Dies wird insbesondere auch durch die geringe Entfernung zu den Trinkwasserbrunnen bestätigt; so ist der Brunnen 2 nur ca. 130 Meter von dem Grundstück entfernt.
1.2 Das klägerische Vorhaben verstößt, abhängig von seiner konkreten Gestaltung, gegen verschiedene Verbotstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung, die für die engere Schutzzone II der Schutzgebietsverordnung gelten.
1.2.1
Soweit die Errichtung eines Trockenabortes angestrebt wird, steht § 3 Nr. 3.3 der Wasserschutzgebietsverordnung entgegen. Gem. § 3 Nr. 3.3 WSG-VO ist in der engeren Schutzzone II die Errichtung von Trockenaborten verboten.
1.2.2
Soweit die Errichtung einer Chemietoilette begehrt wird, stellt dieses wohl keine Anlage nach § 62 WHG dar, so dass ein Rückgriff auf § 3 Nr. 2.2. der Wasserschutzgebietsverordnung ausscheidet. Bei Betrieb einer Chemietoilette fällt nämlich regelmäßig Abwasser an, womit gem. § 62 Abs. 6 WHG die Anwendung des § 62 WHG ausscheidet.
Denkbar erscheint hingegen eine Heranziehung von § 3 Nr. 2.3 der Wasserschutzgebietsverordnung, da bei Betrieb einer Chemietoilette im Regelfall wassergefährdende Stoffe wie beispielsweise Formaldehyd zum Einsatz kommen.
Jedenfalls ist aber § 3 Nr. 5.1 der Wasserschutzgebietsverordnung einschlägig, da es sich bei der Toilette zumindest um eine bauliche Anlage i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayBO handelt, die dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
1.2.3
Im Falle der Errichtung einer Sickergrube ergibt sich der einschlägige Verbotstatbestand aus § 3 Nr. 3.5 der Wasserschutzgebietsverordnung.
1.3 Es bleibt festzuhalten, dass unabhängig von der konkreten Gestaltung die Errichtung einer Toilette jedenfalls einem Verbotstatbestand der Wasserschutzgebietsverordnung unterfällt. Somit ist grundsätzlich eine Befreiung erforderlich.
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung sind nicht gegeben. Gem. § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG kann von den Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung eine Befreiung erteilt werden, wenn der Schutzzweck der Befreiung nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohl der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Gem. § 52 Abs. 1 Satz 3 WHG ist die Befreiung zu erteilen, wenn dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird.
2.1 Eine unzumutbare Beschränkung des Eigentums im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 3 WHG ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigten, dass der Allgemeinwohlbelang „Schutz der Trinkwasserversorgung“, der mit der Wasserschutzgebietsverordnung verfolgt wird, besonders hoch anzusetzen ist (vgl. BVerfG B.v. 15.7.1981 – 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300 (339)). Auf der anderen Seite darf eine Inhalts- und Schrankenbestimmung wie die Wasserschutzgebietsverordnung aber nicht dazu führen, dass der Kernbereich der Eigentumsgarantie in Form der Privatnützigkeit mit der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis ausgehöhlt wird. Dies wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbliebe oder dauerhafte Verluste aus dem Grundstück zu tragen wären (vgl. hierzu Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp WHG, Stand September 2020, § 52 Rn. 84 ff.).
Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beschränkung des Eigentums durch die Wasserschutzgebietsverordnung erkennbar. Die Nutzung als Weihergrundstück wird gerade nicht beschränkt, auch die Verpachtbarkeit ist keineswegs beeinträchtigt. Das Grundstück ist weiterhin frei verfügbar. Die Nichterteilung der Befreiung stellt somit keine unzumutbare Eigentumsbeschränkung dar, ein Anspruch auf Erteilung gem. § 52 Abs. 1 Satz 3 WHG ist damit gerade nicht gegeben.
2.2 Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung gem. § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG sind nicht gegeben.
Gründe des Allgemeinwohl scheiden von vornherein aus, da die Toilette durch den jeweiligen Pächter des Grundstückes genutzt werden soll und somit ausschließlich Individualinteressen verfolgt werden.
Es ist auch von einer Gefährdung des Schutzzweckes auszugehen. Schutzzweck der Wasserschutzgebietsverordnung ist die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung und damit der Schutzzweck des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Zur Beurteilung, ob eine Gefährung des Schutzzweckes vorliegt, sind die Grundsätze heranzuzihen, die zur Grundwasserschutzbestimmung des § 34 WHG a.F. entwickelt worden sind (vgl. hierzu Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp WHG, Stand September 2020, § 52 Rn. 78). Nach dem insoweit anzuwendenden Besorgnisgrundsatz ist eine schädliche Verunreinigung nur dann nicht zu besorgen, wenn die Möglichkeit ihres Eintritts auf Grund der wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es auch bei ungewöhnlichen Umständen, nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist (siehe hierzu BVerwG, U.v. 26.6.1970 – IV C 99.67 – BayVBl. 1971, 149). Bei der Abwägung der konkreten Umstände ist der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes ins Verhältnis zum drohenden Schadensausmaß zu setzen. Es sind umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zu stellen, je größer der potentiell eintretende Schaden ist (vgl. zu Besorgnisgrundsatz Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Stand September 2020 Rn. 25 ff.)
Unter Berücksichtigung des hohen Schutzgrades, der der Trinkwasserversorung zukommt, stellt eine Schädigung des Trinkwassers durch Verunreinigung mit Fäkalien oder sonstigen Stofffen wie beispielsweise Formaldehyd einen potentiellen Schaden großen Ausmaßes dar. Vor diesem Hintergrund sind an die Eintrittswahrscheinlichkeit schon keine allzu großen Anforderungen zu stellen, der Eintritt eines Schadens erscheint vorliegend aber ohnehin nicht als völlig fernliegend. Denkbar sind zum einen, jeweils abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Toilette, Schädigungen durch menschliches Verhalten, sei es Unachtsamkeiten beim Leeren der mit Fäkalien gefüllten Behälter, seien es mutwillige Handlungen, wie beispielsweise ein Umwerfen der Toilette durch Personen, die das Grundstück unberechtigt betreten. Möglich erscheinen weiterhin Schäden infolge von Sturmereignissen oder Beschädigungen am jeweiligen Behälter oder der Sickergrube.
Von Bedeutung ist dabei vor allem die Nähe zu den Brunnen, insbesondere zum Brunnen 2, der sich in einer Entfernung von nur 130 Metern befindet.
Das Gericht gelangt unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen zu der Einschätzung, dass – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Toilette – eine Gefährdung des Schutzzwecks gegeben ist. DIes wird auch bestätigt durch die Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes, das sich allerdings nach Aktenlage nur hinsichtlich der Errichtung eines Trockenabortes geäußert hat. Die diesbezüglich geäußerten Bedenken sind nach Auffassung des Gerichtes allerdings auf die anderen Varianten übertragbar, da die Lage der Brunnen unabhängig von der gewählten Variante ist und in jeder Konstellation der Eintrag von Fäkalien in das Grundwasser als nicht ausgeschlossen erscheint.
Die Frage nach dem Erfordernis einer Atypik (vgl. hierzu Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand September 2020, § 52 Rn. 76) muss vor diesem Hintergrund nicht weiter erörtert werden.
Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm nicht gegeben sind, ist auch der Ermessensspielraum nicht eröffnet. Somit ist eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage der „inneren Rechtfertigung“ der Einordnung des Grundstückes zu Schutzzone II, die nach Auffassung des Klägerbevollmächtigten im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen wäre, im Grundsatz nicht angezeigt.
Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Gerichtes auch unter Berücksichtigung des östlich angrenzenden Grundstückes, auf dem infolge der Eingruppierung in eine andere Schutzzone Gülle ausgebracht werden darf, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung der Befreiung hervorgerufen werden. Die unterschiedliche Reichweite der erlaubten Handlungen ist gerade direkte Folge der Einstufung in die verschiedenen Schutzzonen. Durchgreifende Zweifel bezüglich der Einstufung wurden aber, wie bereits ausgeführt, nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Soweit der Klägerbevollmächtigte darauf hinweist, dass für einen Teil des Grundstückes mangels „innerer Rechtfertigung“ eine Befreiung erteilt hätte werden können, ist darauf hinzuweisen, dass die Schutzgebietsverordnung gerade auch die Möglichkeit vorsieht, dass die Schutzzonengrenze ein Grundstück schneidet und nicht in Gänze einbezieht. Da dies bezüglich des klägerischen Grundstückes aber nicht erfolgt ist, ist mangels entgegenstehender Hinweise eben von einer Erforderlichkeit der Schutzgebietsverordnung für das gesamte Grundstück auszugehen. Auch ein Abstellen auf ein mögliches „Herausmessen“ eines Grundstücksteils in der nordöstlichen Ecke erscheint nicht zielführend, da gem. § 2 Abs. 3 der Schutzgebietsverordnung Veränderungen der Grenzen die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen gerade nicht berühren.
3. Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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