Baurecht

Beiladung, Verwaltungsgerichte, Erteilte Baugenehmigung, Baugenehmigungsbehörde, Befähigung zum Richteramt, Streitgegenstand, Rechtsschutzbedürfnis, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kostenentscheidung, Baugrundstück, Rechtsmittelbelehrung, Bauaufsichtsbehörde, Außergerichtliche Kosten, Widerruf, Streitwertfestsetzung, Genehmigungsverfahren, Klageabweisung, Gesamtschuldner, Prozeßkostenhilfeverfahren, Anfechtungsbefugnis

Aktenzeichen  W 5 K 20.1263

Datum:
14.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6967
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
VwGO entspr. § 58 Abs. 2
VwGO § 102 Abs. 2
BayBO Art. 66 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Gründe

Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.
1. Das Verwaltungsgericht konnte in Abwesenheit der Kläger verhandeln und entscheiden. § 102 Abs. 2 VwGO gestattet die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts trotz Abwesenheit des Beteiligten, wenn in der Ladung – wie hier – auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Es wurde festgestellt, dass die Kläger gemäß § 102 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß geladen wurden.
Eine Verlegung des Termins war auch nicht aus erheblichen Gründen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO) geboten (BVerwG, B.v. 14.12.1990 – 2 B 106.90 – juris Rn. 2). Die Kläger haben mit Schreiben an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2021 den Antrag gestellt, den Gerichtstermin bis zu einer Entscheidung über den Befangenheitsantrag gegen die Berichterstatterin zu verschieben. Über den Befangenheitsantrag hat die Kammer jedoch mit Beschluss vom 11. Januar 2021 und damit vor der mündlichen Verhandlung entschieden. Darüber sowie über das Festhalten am Termin der mündlichen Verhandlung wurden die Kläger – aufgrund der Eilbedürftigkeit per E-Mail – am 12. Januar 2021 informiert. Mit dieser Vorgehensweise einer Kommunikation per E-Mail hatten sich die Kläger in ihrem Schreiben an den Präsidenten vom 7. Januar 2021 ausdrücklich einverstanden erklärt.
Auch in der Tatsache, dass sich die Kläger aufgrund der aktuellen Pandemielage mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bereit erklärt haben bzw. ein solches Vorgehen beantragt haben, konnte die Kammer keinen erheblichen Grund für die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung erkennen. Ein individueller Grund für die Annahme einer persönlichen Verhinderung der Kläger, etwa aufgrund einer Verhandlungsunfähigkeit, wurde insoweit nicht vorgebracht. Im Übrigen wurden die Kläger bereits mit Schreiben des Gerichts vom 17. November 2020 darauf hingewiesen, dass trotz der aktuellen Pandemielage durch das Corona-Virus die mündliche Verhandlung durchgeführt werden soll. Nach Ansicht der Kammer, deren Vorsitzender bei der Bestimmung und Durchführung der Gerichtstermine über ein weites Ermessen verfügt (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 102 Rn. 1), ist durch umfangreiche Maßnahmen der Gerichtsorganisation hinreichend sichergestellt, dass Gerichtstermine bei Anwesenheit der geladenen Beteiligten ohne eine Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden können.
2. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist allein die Baugenehmigung vom 21. Juli 2017, die die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage zum Inhalt hat. Insofern unterscheidet sich der Streitgegenstand von dem im Parallelverfahren W 5 K 20.929, welches den Bescheid des Landratsamts Bad Kissingen vom 17. Juni 2020 betreffend die Geländemodellierung (= Tektur) zum Gegenstand hat. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Genehmigungsbescheid vom 17. Juni 2020 sich als Tekturgenehmigung zum Ausgangsbescheid vom 21. Juli 2017 darstellt in dem Sinne, dass der Ausgangsbescheid lediglich modifiziert wird, soweit die Gestaltung des Geländes auf dem Baugrundstück betroffen ist, und nicht ein „aliud“ genehmigt wird. Trotzdem liegt hier eine „neue“ Streitsache vor, da mit der hier gegenständlichen Klage vom 7. September 2020 das Klagebegehren auf den Ausgangsbescheid vom 21. Juli 2017 erweitert wurde und folglich ausdrücklich in Abgrenzung zum Verfahren W 5 K 20.929 durch die Hinzufügung eines weiteren prozessualen Anspruchs und eines weiteren Sachverhalts (vgl. zum Begriff des sog. „zweigliedrigen Streitgegenstands“ Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 90 Rn. 7) von den Klägern ein weiterer Streitgegenstand zum Inhalt des Verfahrens gemacht wurde.
3. Die Klage gegen die Baugenehmigung vom 21. Juli 2017 ist bereits unzulässig, da den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Die Kläger haben durch ihre Nachbarunterschrift auf den Planunterlagen ihre Zustimmung zu dem streitgegenständlichen Vorhaben erklärt. Gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BayBO sind den Eigentümern der benachbarten Grundstücke der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen. Die Unterschrift gilt als Zustimmung und ist nur bis zu ihrem Zugang bei der Baugenehmigungsbehörde frei widerruflich. Die vorbehaltslose Unterschriftsleistung bedeutet einen Verzicht des Nachbarn auf materielle Abwehrrechte, die zur Unzulässigkeit der Klage führt (BayVGH, B.v. 31.1.2005 – 20 CE 05.68 – juris Rn. 10). Die Klage ist aufgrund der Zustimmungsfiktion des Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBO mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand: 139. EL Oktober 2020, Art. 66 Rn. 160 m.w.N. zur Rspr.; a.A. Fehlen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO).
Die Kläger haben die Unterschriften mit Schreiben an das Landratsamt Bad Kissingen vom 16. September 2019 (Bl. 65 d.A.) zwar „zurückgezogen“ und widerrufen; der Widerruf war jedoch verspätet und ist daher unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BayVGH (B.v. 3.11.2005 – 2 BV 04.1756, 2 BV 04.1758, 2 BV 04.1759 – DÖV 2006, 303 = juris) kann der Nachbar seine Unterschrift analog § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nur bis zum Eingang der Unterschrift bei der Bauaufsichtsbehörde bzw. zeitgleich hiermit widerrufen. Die Zustimmung des Nachbarn zum Bauvorhaben ist eine einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Zugang bei der Bauaufsichtsbehörde wirksam wird. Adressat der durch die Unterschrift des Nachbarn fingierten Zustimmung ist allein die Baugenehmigungsbehörde (BayVGH, a.a.O., juris Rn. 15). Der vorliegende Widerruf der Nachbarunterschriften ist bei Zugrundelegung dieser Vorgaben offensichtlich verspätet. Gründe für eine anfängliche Unwirksamkeit der Zustimmungserteilung sind nicht erkennbar. Insbesondere kann ein solcher Grund nicht darin erkannt werden, dass der Bauherr bei Ausführung des genehmigten Vorhabens planabweichend baut, da sich die Nachbarunterschrift denknotwendig nur auf den im Vorfeld vorgelegten Lageplan und die Bauzeichnungen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO) bezieht.
4. Die Klage ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, da die Kläger ihr Klagerecht verwirkt haben.
Da die Baugenehmigung vom 21. Juli 2017 den Klägern nicht zugestellt worden ist, findet die Regelung zur Klagefrist in § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO keine Anwendung. Jedoch verliert der Nachbar in Bezug auf eine Baugenehmigung, die ihm zwar nicht bekanntgegeben worden ist, von der er aber in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, seine Anfechtungsbefugnis, wenn er nicht innerhalb der (Jahres-)Frist des § 58 Abs. 2 VwGO den nötigen Rechtsbehelf einlegt (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1987 – 4 N 3/86 – BVerwGE 78, 85; BVerwG, U.v. 25.1.1974 – IV C 2.72 – BVerwGE 44, 294). In diesem Fall geht man von einer prozessualen Verwirkung des nachbarlichen Klagerechts aufgrund des Vorliegens der Verwirkungsvoraussetzungen (Zeitmoment und Umstandsmoment) aus. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung verliert ein Berechtigter ein – prozessuales oder materielles – Recht dann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment; zum Ganzen vgl. z.B. BVerwG, B.v. 16.4.2002 – 4 B 8.02 – BauR 2003, 1031 = juris Rn. 10, 11; BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 15 ZB 17.45 – juris Rn. 10; B.v. 25.6.2018 – 2 ZB 17.1157 – juris Rn. 2; B.v. 30.4.2019 – 15 ZB 18.979 – juris Rn. 9).
Das ist hier offensichtlich der Fall. Die Kläger, die die Planunterlagen unterschrieben haben, haben über einen Zeitraum von über zwei Jahren nach Baubeginn nichts gegen das Bauvorhaben vorgebracht. Der Beigeladene hat daher darauf vertrauen dürfen, dass die Kläger ihnen eventuell zustehende Rechte nicht mehr ausüben werden. Andererseits hatten die Kläger aufgrund der Vorlage der Planunterlagen Kenntnis von der Durchführung des Bauvorhabens. Spätestens mit Beginn der Bauausführung mussten sie daher davon ausgehen, dass die Baugenehmigung erteilt worden ist (vgl. Baubeginnsanzeige vom 18.8.2017; Bl. 57 d.A.). Die Kläger müssen sich folglich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wäre ihnen die Baugenehmigung bereits spätestens im August 2017 bekannt gegeben worden. Eine Klage haben sie binnen Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO nicht eingelegt, so dass sie ihr Klagerecht verwirkt haben.
5. Es kann infolgedessen dahinstehen, ob die Klage begründet ist, d.h. die Baugenehmigung vom 21. Juli 2017 an formellen oder materiell-rechtlichen Fehlern leidet, auf die sich die Kläger berufen können und aufgrund derer sie in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Lediglich ergänzend ist hierzu auszuführen, dass die Kläger keine Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung im Genehmigungsverfahren und in der Umsetzung des Prüfprogramms nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 59 Satz 1 BayBO aufgezeigt haben. Soweit sie die höhenmäßige Einstellung des Gebäudes in das Gelände rügen, die planabweichend erfolgt sein soll, kann dies nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen die Baugenehmigung vom 21. Juli 2017 geltend gemacht werden. Dies kann allenfalls Gegenstand eines bauaufsichtlichen Verfahrens sein.
Daher war die Klage als unzulässig abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO. Als im Verfahren unterlegen haben die Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen den Klägern aufzuerlegen, denn der Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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