Baurecht

Berechnung eines Entwässerungsbeitragsbescheides

Aktenzeichen  AN 19 K 19.01554

Datum:
22.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 17543
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 4, Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

Bei der Berechnung des Entwässerungsbeitrages nach der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude sind Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile (hier: ein Schuppen und eine Scheune) mit einzubeziehen, sofern sie eine bauliche und funktionelle Verbindung zu den übrigen Gebäuden des Grundstücks aufweisen (hier: Gewährung des Zugangs von einem Gebäude bzw. Gebäudeteil in das jeweils angrenzende durch Türen). (Rn. 39 – 50) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.
Gegenstand der Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 12. Juli 2019, soweit dort ein höherer Betrag als 9.417,71 EUR festgesetzt worden ist, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Angefochten und streitgegenständlich ist damit ein Betrag von 4.227,27 EUR. Dabei handelt es sich um den im Bescheid vom 11. Januar 2019 festgesetzten Geschossflächenbetrag für den Schuppen und die Scheune.
Der angefochtene Bescheid ist ein Vorauszahlungsbescheid, mit dem ein Verbesserungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung in Höhe von insgesamt 13.664,98 EUR, zu zahlen in vier Raten jeweils in Höhe von ca. 3.411,25 EUR, festgesetzt worden ist.
II.
Der Verbesserungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 11. Januar 2019 erweist sich nach Prüfung durch das erkennende Gericht in formeller und materieller Hinsicht als rechtmäßig.
1. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.
Die Beklagte betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) und hat von der ihr in Art. 5 KAG eröffneten Möglichkeit zur Beitragserhebung durch Erlass der „Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (VES-EWS) der Gemeinde …“ vom 6. Dezember 2018 Gebrauch gemacht.
Nichtigkeitsgründe formeller oder materieller Art wurden von den Beteiligten weder vorgetragen, noch sind sie für das Gericht ersichtlich.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 KAG kann davon abgesehen werden, den Abgabesatz festzulegen, wenn im Zeitpunkt des Satzungserlasses der Aufwand für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung noch nicht feststeht. Von dieser Möglichkeit, einen vorläufigen Beitragssatz festzulegen, hat die Beklagte vorliegend in § 6 Abs. 2 und 3 VES-EWS 2018 Gebrauch gemacht.
Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG bestimmt zudem, dass für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden können, wenn mit der Verbesserung der Einrichtung begonnen worden ist. Die Möglichkeit, einen Vorauszahlungsbescheid zu erlassen, findet ihren Niederschlag in § 3 Abs. 2 VES-EWS 2018. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass mit der Verbesserungsmaßnahme vor Erlass des streitgegenständlichen Verbesserungsbeitragsbescheides begonnen worden ist. Nach Auskunft der Verwaltungsgemeinschaft … an das Verwaltungsgericht vom 17. Februar 2020 (Bl. 92 der Gerichtsakte) sind die dem angefochtenen Verbesserungsbeitragsbescheid zugrundeliegenden Verbesserungsmaßnahmen „aktuell“ noch nicht abgeschlossen.
Mit Beginn der Baumaßnahme, aber vor deren Abschluss, durfte die Beklagte daher vorliegend eine Vorauszahlung auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen, § 3 Abs. 2 VES-EWS 2018.
Dass der Vorauszahlungsbescheid nicht als solcher bezeichnet war, schadet vorliegend nicht. Zwar geht aus dem angefochtenen Bescheid der Beklagten nicht hervor, dass keine endgültige Erhebung eines Verbesserungsbeitrages erfolgen soll, sondern nur die Festsetzung eines voraussichtlich entstehenden Betrages. Allenfalls die Festsetzung in vier Raten und die Tatsache, dass die vierte Rate mit „ca. 25% des Gesamtbetrages in Höhe von ca. Rate 1“ festgesetzt worden ist, vermögen zwar bereits einen Hinweis auf die Vorläufigkeit des Bescheids geben. Maßgeblich ist hier jedoch, dass der Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2019 den Verbesserungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 11. Januar 2019 eindeutig als Vorauszahlungsbescheid tituliert. In der Zusammenschau von Verbesserungsbeitragsbescheid und Widerspruchsbescheid – und eine solche ist bei dem vorliegenden Klagegegenstand im Hinblick auf § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO geboten – ist der angefochtene Bescheid jedenfalls als Vorauszahlungsbescheid hinreichend erkennbar, so dass die fehlende Bezeichnung nicht schadet.
2. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2019 erweist sich als rechtmäßig. Insbesondere der klägerseits erhobene Einwand, dass es sich bei dem sog. Schuppen und der Scheune um selbständige Gebäude bzw. Gebäudeteile handle, die nicht am „Anlageschicksal“ des Wohngebäudes teilnähmen, greift nicht durch.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VES-EWS 2018 wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Dabei handelt es sich um einen zulässigen Beitragsmaßstab, der im Übrigen nicht von der Klage in Zweifel gezogen worden ist. Maßgeblich ist vorliegend allein, dass es sich bei dem Schuppen und der Scheune nicht um „Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen“ handelt. Insoweit bestimmt § 5 Abs. 2 Satz 6, dass derartige Gebäude oder Gebäudeteile nicht herangezogen werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Gebäude oder Gebäudeteile, welche tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Diese Regelung entspricht der gesetzlichen Vorgabe in Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG. Diese war durch Änderungsgesetz vom 24. Dezember 1993 (damals Satz 3) eingefügt worden.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass das Wohnhaus und der sog. Anbau an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, Schuppen und Scheune hingegen nicht. Aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Behördenakten ergibt sich, und dies hat der gerichtliche Augenschein am 25. Mai 2020 bestätigt, dass die einzelnen Gebäudeteile aneinandergebaut sind. Sämtliche Gebäude bzw. Gebäudeteile sind miteinander baulich derart verbunden, dass durch Türen Zugang von einem Gebäude bzw. Gebäudeteil in das jeweils angrenzende gewährt wird. Zugänglichkeit besteht aber auch jeweils von außen (auch rückwärtig).
Bei dem Schuppen und der Scheune handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um – beitragsrechtlich – selbständige und anschlussbedarfsfreie Gebäude(teile). Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins und der mündlichen Verhandlung ist sowohl für den Schuppen (2.1) als auch für die Scheune (2.2) von einer baulichen und funktionellen Verbindung dergestalt auszugehen, dass sie nicht mehr als selbständig und anschlussbedarfsfrei im beitragsrechtlichen Sinne behandelt werden können.
2.1 Der Holzschuppen und das Wohnhaus sind sowohl baulich als auch funktionell miteinander verbunden. Aus diesem Grunde teilt der Holzschuppen das „Schicksal“ des Wohnhauses, was die Veranlagung zum Verbesserungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungsanlage der Beklagten angeht.
So beschreibt bereits der Klägervertreter in seiner Klageschrift vom 13. August 2019 unter 1. (Seite 3), dass der Holzschuppen „das verbindende Element zwischen dem Wohnhaus und der Scheune“ darstelle. Der am 25. Mai 2020 durchgeführte gerichtliche Augenschein bestätigt diese Formulierung in baulicher und funktioneller Hinsicht: So ist der als Schuppen bezeichnete Raum von allen vier Seiten her zugänglich. Hingewiesen sei an dieser Stelle aber vor allem auf die Tür, welche von dem Schuppen in das Wohnhaus in eine Art Heizungsraum führt. Eine bauliche Verbindung zwischen dem Schuppen und dem Wohngebäude ist demnach ohne Weiteres zu bejahen.
In funktioneller Hinsicht ist auszuführen, dass der Schuppen in jeder Hinsicht eine dienende Funktion gegenüber dem Wohnhaus einnimmt: Der Schuppen selbst umfasst eine Fläche von ca. 30 m², wovon eine Fläche von ca. 4m x 2m ein Holzlager einnimmt. Bei dem dort gelagerten Holz handelt es sich nach Angabe des Klägers beim gerichtlichen Augenschein ausschließlich um Holz zur Verfeuerung im Wohngebäude (vgl. Seite 2 der Niederschrift, Bl. 129 der Gerichtsakte). Der Augenschein hat außerdem ergeben, dass sich in dem Schuppen die Mülltonnen für den Abfall, der aus dem Bereich der Wohnnutzung stammt, befinden.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Schuppen augenscheinlich – und unstreitig – als Lagerplatz für Holz sowie für die Abfallentsorgung und als allgemeiner Lagerort genutzt wird. Dem Schuppen kommt demnach neben seiner verbindenden Funktion zwischen Wohnhaus und Scheune ausschließlich eine der Wohnnutzung untergeordnete und dienende Funktion zu.
Nach alledem handelt es sich bei dem Holzschuppen nicht um ein selbständiges und anschlussbedarfsfreies Gebäude bzw. Gebäudeteil.
2.2 Für die Scheune ergibt sich nach Auffassung des Gerichts keine andere beitragsrechtliche Einordnung als für den Holzschuppen.
Eine bauliche Verbindung ist auch hier durch die Tür zum Schuppen ohne Weiteres zu bejahen. Zwar wird die Scheune – zumindest auch – landwirtschaftlich genutzt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass es sich bei der Scheune um ein selbständiges und anschlussbedarfsfreies Gebäude handeln würde. Vielmehr besteht auch hier eine derartige bauliche und funktionelle Verbindung mit dem Wohnhaus, dass die Scheune das abgabenrechtliche „Schicksal“ des Wohnhauses ebenfalls teilt.
Auch hier ist die Wortwahl des Klägervertreters zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Holzschuppen um das verbindende Element zwischen Wohnhaus und Scheune handle. Insofern wird eine Verbindung zwischen dem Wohnhaus und der Scheune gar nicht erst in Abrede gestellt. Nach Auffassung des Gerichts stellt sich diese Verbindung aber nicht als derart untergeordnet dar, dass bei der Scheune von einem selbständigen und anschlussbedarfsfreien Gebäudeteil auszugehen wäre. Es wird dabei nicht verkannt, dass die Scheune zumindest auch für landwirtschaftliche Zwecke genutzt wird. So hat der gerichtliche Augenschein bestätigt, dass die darin befindlichen landwirtschaftlichen Fahrzeuge bzw. Gerätschaften teilweise nicht einmal durch die Tür zum Holzschuppen Richtung Wohnhaus passen würden, sondern selbstverständlich durch das zur Straße hin befindliche Tor verbracht werden müssen. Gleichzeitig hat der Kläger anlässlich des gerichtlichen Augenscheins zu Protokoll gegeben, dass das in der Scheune gelagerte Holz ungefähr zur Hälfte für die Verfeuerung im Wohnhaus genutzt werde. Insofern kann nicht mehr davon ausgegangen werden, wie dies der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass das Holz zur Wohnhausbeheizung „nur sehr selten“ verwendet werde.
Der Kläger selbst stellt nicht einmal in Abrede, dass er einen Nutzen aus der Tür von der Scheune in den Schuppen zieht. So hatte die Beklagte dem Kläger bereits im behördlichen Verfahren den Vorschlag unterbreitet, die Tür zwischen Schuppen und Scheune dauerhaft zu verschließen, um auf diese Weise zu einem selbständigen und anschlussbedarfsfreien Gebäude zu kommen. Den entsprechenden Vorschlag des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ebenfalls abgelehnt, weil er genau dies nicht wolle. Zur Begründung führte er aus, dass er diese Verbindung als Weg von der Wohnung zur Scheune benutze, nämlich als „Zuwegung“. Aus diesem Vorbringen wird deutlich, dass die Tür zwischen Schuppen und Scheune durchaus genutzt wird und der Kläger daraus einen Vorteil zieht, auf den er gerade nicht verzichten möchte. Weshalb die Scheune dann allerdings beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben soll, erschließt sich dem Gericht nicht.
3. Auch aus den vom Kläger herangezogenen Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes:
3.1 In dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.1998, 23 ZB 97.3505 – juris, ging es um die Veranlagung eines Silos, welches nach Auffassung des BayVGH „eindeutig abgegrenzt“ von dem zu veranlagenden Gebäude gewesen sei. Die verschiedenen in dem Verfahren vorhandenen Gebäude bzw. Gebäudeteile (die Unterscheidung ist nach dieser Entscheidung des BayVGH beitragsrechtlich unerheblich) waren durch Brandwände voneinander getrennt, und es fehlte ein direkter Zugang von den Nachbargebäuden zu dem dort streitgegenständlichen Silo. Außerdem war das Silo auch derart funktionell selbständig, dass es mit den übrigen Gebäuden oder Gebäudeteilen nicht in einer Form verbunden war, dass deren funktionelle Aufgaben ohne das Vorhandensein des Silogebäudes nicht wahrgenommen werden könnten.
Auf den vorliegenden Fall ist das Ergebnis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nach Auffassung der Kammer aus folgenden Gründen nicht zu übertragen: Die bauliche Abgrenzung zwischen der Scheune und dem Wohnhaus ist hier gerade nicht gegeben. Eine funktionelle Abgrenzung, wie sie der VGH im Falle des Silos erkannt hat, ist im streitgegenständlichen Verfahren jedoch ebenfalls nicht vorhanden, weil der Schuppen nach den Ergebnissen des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung nicht nur als Verbindungsbau („verbindendes Element“) bezeichnet wird, sondern auch als solcher genutzt wird.
3.2 Auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durch Beschluss vom 17. Januar 2007, 23 ZB 06.2936 – juris, ist nicht geeignet, für den vorliegenden Fall eine beitragsrechtliche Selbständigkeit der Scheune zu begründen. Denn dort ging es um ein Lager für einen Getränkemarkt, dessen Selbständigkeit vom Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach im erstinstanzlichen Verfahren bejaht worden ist, obwohl es eine Verbindungstür zwischen beiden Gebäuden gegeben hat. Der BayVGH hat die erstinstanzliche Entscheidung wie folgt bestätigt: „Die vorhandene Verbindungstür zwischen Lager und Verkaufsraum beseitigt nicht die Selbständigkeit des Lagerraumes. Es steht außer Zweifel, dass die Türe den Zugang zwischen Verkaufsraum und Lager erleichtert. Eine zwingende Notwendigkeit dieses unmittelbaren Zugangs zum Lager besteht jedoch nicht, da nach der typisierenden Betrachtungsweise angenommen werden kann, dass der Bedarf der im Verkaufsraum angebotenen Getränke nicht zwingend über diese Türe abgedeckt werden muss. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28. November 2000 (Az. 23 B 00.2053, BayVBl 2001, 212 = VGH n.F. 54, 1) zum Ausdruck gebracht hat, kann allein ein direkter Zugang zu einem danebenliegenden Gebäude nicht die bauliche und funktionelle Selbständigkeit in Frage stellen.“
Allerdings handelt es sich bei dieser Entscheidung nach den Worten des BayVGH in seinem Urteil vom 1. März 2012, 20 BV 11.2535, um eine Einzelfallentscheidung und einen „Grenzfall“. Denn: „Der dortige Zugang vom Getränkelager zum Getränkeverkaufsraum schaffte, gemessen an der Funktion der jeweiligen Räume, keinen so engen Verbund, weil der Transport der Getränkepaletten zwischen Markt und Lager objektiv nicht nahelag, sodass der Senat in diesem Grenzfall damals gerade noch von einem selbständigen Gebäudeteil ausging.“
Anders als im Fall des Getränkemarktes besteht vorliegend jedoch ein derart enger Verbund, dass die Scheune auch funktionell dem Wohnhaus zuzuordnen ist. Im Gegensatz zu dem vom BayVGH (a.a.O.) entschiedenen Fall macht die Verbindungstüre vorliegend auch in funktioneller Hinsicht für den Kläger in einer Weise Sinn, dass dieser ausdrücklich nicht auf die Verbindung verzichten möchte.
3.3 In dem vom Kläger außerdem angeführten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2003, 23 BV 03.940, ging es um ein Hackschnitzellagergebäude, welches nach Auffassung des BayVGH nicht zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden durfte. So heißt es in dem Urteil zur Entwicklung der Rechtsprechung bezogen auf Tiefgaragen: „Denn nach den nunmehrigen gesetzlichen Grundlagen bedingt der bloße Zugang allein noch nicht die erforderliche bauliche und funktionelle Zuordnung zu dem Gebäude oder den Gebäuden, (…).“ Zu den dort streitgegenständlichen Hackschnitzellagerhallen führt der BayVGH aus: „Bei den Hackschnitzellagerhallen handelt es sich um Gebäude bzw. selbständige Gebäudeteile, die baulich und funktionell von den übrigen Gebäuden in einer Form abgegrenzt sind, dass sie eines Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage des Beklagten nicht bedürfen, weshalb sie nicht zu einem Geschossflächenbeitrag herangezogen werden dürfen.“
Vorliegend sind jedoch die Scheune und der Schuppen von dem Wohngebäude gerade nicht in baulicher und in funktioneller Hinsicht abgrenzbar, wie der Augenschein und die mündliche Verhandlung deutlich gemacht haben.
Nach alledem handelt es sich weder bei dem Schuppen noch bei der Scheune um selbständige und anschlussbedarfsfreie Gebäude bzw. Gebäudeteile, sodass der angefochtene Bescheid vom 11. Januar 2019 sich als rechtmäßig erweist und die Klage daher abzuweisen war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 164 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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