Baurecht

Bestehen einer ausreichend gesicherten Erschließung

Aktenzeichen  AN 3 S 16.01164

Datum:
8.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 6, § 36 Abs. 1

 

Leitsatz

Die Frage, ob ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung aufgrund einer gemeindlichen Satzung besteht bzw. hiervon die Erteilung einer Befreiung beantragt werden müsste, bedarf für die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens keiner Entscheidung, denn für den planungsrechtlichen Begriff der Erschließung ist nur maßgeblich, ob die Wasserversorgung ausreichend gesichert ist.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die den Beigeladenen mit Bescheid des Antragsgegners vom 7. Juni 2016 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Pferdestalles für 12 Pferde und einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, das im Eigentum der Beigeladenen steht. Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich und im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet der …
Die Stadt … hatte das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben mit Beschlüssen vom
11. Mai 2015 und 3. Mai 2016 verweigert. Es wurde im Rahmen der streitgegenständlichen Baugenehmigung ersetzt, nachdem das Landratsamt mit Schreiben vom 28. April 2016 die Antragstellerin zur beabsichtigten Ersetzung des Einvernehmens angehört hatte. Zur Begründung der Einvernehmensverweigerung wurde seitens der Antragstellerin geltend gemacht, die Erschließung sei nicht gesichert, weil das Baugrundstück weder an das städtische Kanalnetz noch an die städtische Wasserversorgung angeschlossen sei. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sei weder beantragt noch erteilt worden. Eine Genehmigung für die Errichtung des Brunnens, welchen die Beigeladenen für die Wasserversorgung anführten, liege nicht vor. Für die Einleitung von Abwasser in einen öffentlichen Graben sei eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Die Entsorgung von Festmist im festgesetzten Überschwemmungsgebiet in der beabsichtigten Form halte die Antragstellerin für äußerst bedenklich.
Mit notarieller Vereinbarung vom 2. März 2016 wurde zulasten des benachbarten Grundstücks FlNr… unter anderem ein Abwasserableitungsrecht, ein Geh- und Fahrtrecht, ein Brunnenmitbenutzungs- und Wasserleitungsrecht im Rahmen einer Dienstbarkeit zugunsten der FlNr. … und jeweils inhaltsgleich eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Freistaats Bayern bestellt, die am 9. März 2016 im Grundbuch eingetragen wurden. Auf der FlNr. … befindet sich ein Brunnen, ein öffentlicher Graben sowie ein Stromanschluss.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 erhob die Antragstellerin Klage (AN 3 K 16.01165) und beantragte gleichzeitig – ohne dies weiter zu begründen -,
deren aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 nahm das Landratsamt wie folgt Stellung:
Die von der Antragstellerin für die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens angeführten Gründe hielten einer Überprüfung nicht stand. Es handle sich bei dem Betrieb der Beigeladenen um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 BauGB. Die Althofstellen der Beigeladenen befänden sich im Stadtgebiet der Stadt … und hätten keine Erweiterungsmöglichkeiten. Daher sei bereits in der Vergangenheit an dem beantragten Standort eine Maschinen-und Lagerhalle im Außenbereich errichtet worden. Nun solle ein Pferdestall mit Bergehalle gebaut werden. Nach der fachlichen Einschätzung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sei die geplante Baumaßnahme für die weitere Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes sinnvoll und notwendig. Zwar liege das Bauvorhaben in einem amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Nach der im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes… vom 27. Februar 2015 bedürfe das Bauvorhaben einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 78 Abs. 1 WHG. Diese sei mit Bescheid des Landratsamtes … vom 15. Juni 2016 erteilt worden. Auch sei die Wasserversorgung gesichert. Es gebe einen bestehenden Brunnen, für welchen die Beigeladenen mit Bescheid vom 29. Juli 2010 die wasserrechtliche Erlaubnis erhalten hätten. Auch die Abwasserbeseitigung sei gesichert, da bei der beantragten Pferdehaltung laut Aussage des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kein Abwasser anfalle. In der Stellungnahme der fachkundigen Stelle Wasserwirtschaft zum 3. Juli 2015 sei festgestellt worden, dass bei überdachter Miststätte keine Jauche anfalle. Ebenso wenig sei die Errichtung von Sanitäranlagen geplant. Da damit nur Oberflächenwasser anfalle, könne es unter bestimmten Voraussetzungen, die hier erfüllt seien, genehmigungsfrei versickern oder im Rahmen des Gemeingebrauchs in oberirdische Gewässer eingeleitet werden. Auch verstoße das beantragte Bauvorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere seien übermäßige Staubbelastungen nicht zu erwarten. Da demnach wegen Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB das beantragte Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei und die für die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens angeführten Gründe nicht haltbar sein, habe das Einvernehmen ersetzt werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß
§ 80 a, § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus.
Gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage eines Dritten gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, die gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat, aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen.
Nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich die streitgegenständliche Baugenehmigung aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Die Antragstellerin hat das nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilende Einvernehmen zu Unrecht verweigert, weshalb dessen Ersetzung in Ziffer II. des angefochtenen Bescheides zu Recht erfolgte.
Nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen der Gemeinde nach Maßgabe des Art. 67 Abs. 2 bis 4 BayBO ersetzen, wenn die Gemeinde ihr nach Städtebaurecht oder nach Art. 63 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BayBO erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat und ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht.
Die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV verankerte Planungshoheit der Gemeinden wird in baurechtlichen Genehmigungsverfahren dadurch geschützt, dass nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB grundsätzlich im Einvernehmen mit der Gemeinde bejaht werden darf.
Das bedeutet im Ergebnis, dass die Voraussetzungen der § § 31 und 33-35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind. Die Gemeinde kann also insbesondere geltend machen, dass ein Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei und öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Sie kann sich auch auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit berufen, weil die ausreichende Erschließung des Vorhabens im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB nicht gesichert sei (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.1984
– 4 CB 2/84 -, juris; BVerwG, U. v. 31.10.1990 – 4 C 45/88 -, juris). Verstöße gegen andere Rechtsnormen können dem Rechtsmittel der Gemeinde dagegen regelmäßig nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn diese auch dem Schutz der Gemeinde, insbesondere ihrer Planungshoheit, zu dienen bestimmt sind.
1.
Das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich nach summarischer Prüfung im Eilverfahren als planungsrechtlich zulässig nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Unstreitig liegt das Baugrundstück im Außenbereich. Das Bauvorhaben dient nach Aktenlage dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen.
Nach der insoweit maßgeblichen Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 16. Juni 2015 üben die Beigeladenen eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 201 BauGB mit eigenverantwortlicher Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen (unmittelbare Bodenertragsnutzung) aus. Das streitgegenständliche Bauvorhaben soll die Erweiterung der Pferdezucht und die Pensionspferdehaltung ermöglichen, da zwei vorhandene Althofstellen der Beigeladenen im Stadtgebiet von … keine Erweiterungsmöglichkeiten haben. Es werden nach den Unterlagen des Amtes für Landwirtschaft von den Beigeladenen 19,3 ha landwirtschaftlich und ca. 10 ha forstwirtschaftlich genutzt. Das für die Viehhaltung benötigte Futter wird überwiegend selbst erzeugt. Der Tierbestand setzt sich aus zehn Schafen, sieben Pferden, 14 Mastschweinen, 80 Legehennen und 265 Einheiten Mastgeflügel zusammen. Der Viehbesatz beträgt 0,64 GV/ha LF. Zusammenfassend kommt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB diene und einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehme. Es handele sich um einen über mehrere Generationen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb mit Pferdezucht und Pensionspferdehaltung. Ein Einkommensbeitrag aus der entstehenden Pensionspferdehaltung und der Pferdezucht sei erkennbar. Auch ist die geplante Maschinen- und Bergehalle zur Lagerung von Futtermitteln für den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb vorgesehen.
Im Übrigen hat die Antragstellerin selbst nicht gerügt, dass dem Vorhaben die Privilegierung fehlen könnte.
2.
Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung im Eilverfahren das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu Unrecht verweigert, da die ausreichende Erschließung gesichert ist (a.) und öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen (b und c).
a)
Die Antragstellerin dringt mit dem Einwand, die Erschließung sei nicht gesichert, nicht durch.
Die ausreichende Erschließung eines Bauvorhabens bezieht sich auf die wegemäßige Erschließung, die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Februar 2016, § 35 Rn. 69).
An das Erfordernis der gesicherten Erschließung eines Außenbereichsgrundstücks sind tendenziell geringere Anforderungen zu stellen als an die Erschließung eines Grundstücks im Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) oder an eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
(§ 30 Abs. 1 und 2 BauGB). Abzustellen ist nach der gesetzlichen Regelung, die eine „ausreichende“ Erschließung verlangt, auf die Mindestanforderungen zur Befriedigung des durch das Einzelvorhaben ausgelösten Erschließungsbedürfnisses (Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, BauGB, 13. Auflage 2016, § 35 Rn. 7-9), wobei dieses je nach Art des (privilegierten) Vorhabens unterschiedlich ausfallen kann (E/Z/B a. a. O.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die ausreichende Erschließung nach dem jeweiligen Vorhaben, den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Erschließung und den örtlichen Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 – 4 C 53.74 -; Urteil vom 30.8.1985 – 4 C 48.81 -, beide juris). Bei Vorhaben, die von der Natur der Sache oder der Zweckbestimmung her bevorzugt in den Außenbereich gehören, reicht für die Erschließung ein „außenbereichsgemäßer“ Standard aus (vgl. BVerwG, U. v. 7.2.1986 – 4 C 30/84 – BVerwGE 74, 19 sowie juris Rn. 20). Die Erschließung ist gesichert, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks, spätestens bis zur Gebrauchsabnahme funktionsfähig angelegt ist und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.1985, – 4 C 48/81 -, juris).
Nach diesen Grundsätzen ist nach Aktenlage vom Bestehen einer ausreichenden gesicherten Erschließung auszugehen. Dies gilt insbesondere für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung, deren Fehlen seitens der Antragstellerin gerügt wurde und worauf sie die Verweigerung des Einvernehmens stützte, ohne im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nähere Ausführungen zu machen.
aa)
Die Frage, ob vorliegend ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Antragstellerin aufgrund der Wasserabgabeatzung vom 5. Oktober 1989 besteht bzw. hiervon die Erteilung einer Befreiung beantragt werden müsste, bedarf für das vorliegende Verfahren keiner Entscheidung. Denn für den planungsrechtlichen Begriff der Erschließung ist nur maßgeblich, ob die Wasserversorgung ausreichend gesichert ist. Die Bestimmungen der WAS, deren Grundlage Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO bildet, sind nicht als planungsrechtliches Steuerungsinstrument vorgesehen. Ihre auf der Planungshoheit beruhenden Rechte hat die Gemeinde in den entsprechenden Verfahren einzubringen und ist dabei auf planungsrechtliche Belange beschränkt, wozu der Anschluss- und Benutzungszwang als Teil der kommunalen Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge nicht zählt (BayVGH, U. v. 7.2.2011 – 4 B 10.2856 -, juris).
Vorliegend ist im Hinblick auf die Wasserversorgung nach Aktenlage von einer gesicherten Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB auszugehen. Denn diese ist durch die Entnahme von Brunnenwasser auf dem Nachbargrundstück FlNr. …, das im Eigentum des Beigeladenen zu 1) steht und mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Baugrundstücks aufgrund notarieller Erklärung 2. März 2015 belastet ist, auszugehen. Die wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis des Landratsamtes … vom 29. Juli 2010 für das Zutagefördern von Grundwasser für den Betrieb des Brunnens auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … liegt vor, für ein Überschreiten der Entnahmemengen ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich und der Verwendungszweck des Viehtränkens bedarf außerhalb landwirtschaftlicher Hofstellen gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG keiner weiteren Erlaubnis.
bb)
Auch die Abwasserentsorgung ist nach Aktenlage in ausreichendem Maß sichergestellt.
Nach dem der Baugenehmigung zugrundeliegendem Betriebskonzept der Beigeladenen vom 12. Januar 2016 sollen in dem Pferdestall neben den Zuchtpferden mit Nachzucht begrenzt Fremdpferde untergebracht werden. Geplant ist die Aufzucht von Pensions-Jungpferden bzw. die Betreuung von Pensions-Gnadenbrotpferden. Nach der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 13. Januar 2016 geht hervor, dass aus fachlicher Sicht bei der beantragten Pferdehaltung kein Abwasser anfalle. Nach dem Betriebskonzept sei an Sanitäranlagen nicht gedacht. Diese wurden gleichwohl vom Landratsamt … – Veterinäramt – in der Stellungnahme vom 14. August 2015 (Bl. 113 der Behördenakte) empfohlen. Eine solche Empfehlung bewirkt im Falle ihrer Nichtbeachtung jedoch nicht, dass die ausreichende Erschließung des Bauvorhabens nicht mehr gesichert ist. Denn von einer Notwendigkeit ist gerade nicht auszugehen. Nachdem nach bislang unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen nur mit geringem Besucherverkehr zu rechnen sei und keine Aufenthalts- oder sonstige Nebenräume am Bauvorhaben vorgesehen sind, sieht das Gericht nach summarischer Prüfung keine Veranlassung, von der Einschätzung der Bauherren hinsichtlich des Erfordernisses von Sanitäranlagen abzuweichen und von einer Erforderlichkeit im Sinne des Sicherstellens einer ausreichenden Erschließung auszugehen.
Die nach dem Betriebskonzept geplante Einleitung von Niederschlagswasser in den Graben auf FlNr. … begegnet im Hinblick auf die Frage der ordnungsgemäßen Erschließung des Baugrundstücks keinen rechtlichen Bedenken. Nach den von den Beigeladenen vorgelegten Berechnungen der … vom 11. September 2015 (Bl. 143 der Behördenakte) wird die befestigte Fläche auf dem Baugrundstück 1.000 m² unterschreiten, so dass sich die Einleitung nach Ziffer 4.4 der „Technische(n) Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG)“ vom 17. Dezember 2008 (AllMBl. 2009 S. 7) im Rahmen des Gemeingebrauch nach § 25 Sätze 1 und 3 WHG, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayWG bewegt und daher keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Die Einleitung ist durch Eintragung einer Dienstbarkeit aufgrund notarieller Vereinbarung vom 2. März 2016 zulasten des Grundstücks FlNr. …dinglich gesichert.
Ist eine Entwässerung im Rahmen des Gemeingebrauchs tatsächlich möglich und rechtlich zulässig, ist auch die planungsrechtliche Erschließung gegeben.
b)
Auch der Einwand der Antragstellerin, das Bauvorhaben liege im Überschwemmungsgebiet und sie finde die Festmistentsorgung im Überschwemmungsgebiet problematisch, greift nicht durch. Der Belang der Wasserwirtschaft oder des Hochwasserschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB steht dem Vorhaben aller Voraussicht nach nicht entgegen.
Dies ergibt sich aus den fachlichen Stellungsnahmen des WWA vom 27. Februar 2015 (Bl. 19 der Behördenakte) und des Landratsamtes … – Umweltamt – vom 3. Juli 2015 (Bl. 80 der Behördenakte), die in die Baugenehmigung unter den Nebenbestimmungen 18 bis 20 aufgenommen wurden. Demnach sind Dungstätten zur Lagerung von Festmist in Überschwemmungsgebieten unzulässig. Eine solche soll auf dem streitbefangenen Grundstück auch nicht errichtet werden. Vielmehr soll der Mist im überdachten Übergang zwischen Halle und Stallgebäude auf einem Anhänger gesammelt und von dort zur Lagerstätte gebracht werden (Bl. 89 der Behördenakte).
Sowohl nach der u. a. auf Grundlage eines Gutachtens des WWA vom 23. Februar 2016 erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG mit Nebenbestimmungen 3.1 zur Bauausführung vom 15. Juni 2016 (Bl. 314 der Behördenakte) als auch durch Nebenbestimmungen 13 bis 21 im streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid konnten die bestehenden Bedenken aufgrund der Lage des Bauvorhabens im Überschwemmungsgebiet aus fachlicher Sicht ausgeräumt werden, so dass entgegenstehende öffentliche Belange im Hinblick auf Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz durch das Bauvorhaben nicht erkennbar sind.
Das Gericht hat keinen Anlass, die fachlichen Bewertungen in Frage zu stellen, da diese nicht substantiiert angezweifelt wurden. Das Äußern von Bedenken und Mutmaßungen bzw. das bloße Behaupten von nachteiligen Auswirkungen ist nicht geeignet, das Einvernehmen auf rechtlich tragfähiger Grundlage zu verweigern. Vielmehr kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes den amtlichen Auskünften und Gutachten von Fachbehörden im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich ein weit größeres Gewicht besitzen als Expertisen von privaten Fachinstituten (BayVGH, zuletzt B. v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 -, juris).
c)
Sonstige Belange des § 35 Abs. 3 BauGB bzw. Normen, die im Rahmen der Einvernehmensersetzung durch die Gemeinde wegen Verletzung ihres Planungsrechts erfolgreich hätten angeführt werden können, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Insbesondere entspricht das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der das streitgegenständliche Grundstück als „Flächen für die Landwirtschaft“ ausweist. Der Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB steht dem Vorhaben somit nicht entgegen. Dasselbe gilt für den Belang der Landschaftspflege nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die Beilgeladenen haben einen landschaftspflegerischen Begleitplan vorgelegt, dem das Landratsamt … – Umweltamt – am 17. Mai 2016 (Bl. 253) zugestimmt hat. Dafür, dass das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen kann, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Hierzu wird auf den Beschluss des VG Ansbach vom 25. Juli 2016 – AN 3 S 16.01218 – hingewiesen.
Nach alldem hat das Landratsamt das zu Unrecht verweigerte gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin voraussichtlich zu Recht ersetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen, der unterliegenden Antragstellerin auch die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da es sich insoweit um eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO handelt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des voraussichtlich im Klageverfahren anzusetzenden Streitwerts, Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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