Baurecht

Betrieb einer Eventhalle verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme

Aktenzeichen  AN 3 K 12.00290, AN 3 K 12.00295

Datum:
25.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 30 Abs. 1
BauNVO BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
GaststättenG GaststättenG § 1 Abs. 1
BImSchG BImSchG § 3

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens
einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.
Der Betrieb der Eventhalle auf dem Grundstück des Beigeladenen Fl.Nr. …, …, in … verstößt nicht gegen das Nachbarschutz entfaltende Gebot der Rücksichtnahme, so dass die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2013 gestellten Anträgen der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, den von dem Beigeladenen ausgeübten Betrieb der Eventhalle auf dem o.g. Grundstück zu untersagen, hilfsweise den Betrieb der Eventhalle zur Nachtzeit (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu untersagen, hilfsweise den Antrag der Kläger auf bauaufsichtliches oder immissionsschutzrechtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger ursprünglich beantragt haben, den Baugenehmigungsbescheid vom 20. Januar 2012 aufzuheben, da es sich vorliegend um eine sachdienliche Klageänderung handelt. Sachdienlich ist eine Klageänderung i.d.R. dann, wenn sie der entgültigen Beilegung des Rechtsstreits dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (BayVGH, U. v. 26.6.2012 – 10 BV 09.2259 m.w.N.; juris).
Beides ist hier der Fall.
Allein der ursprünglich gestellte Antrag, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Januar 2012 aufzuheben, ist im Ergebnis nicht zielführend, da es sich insoweit lediglich um eine Tekturgenehmigung zur Baugenehmigung vom 2. September 2010 i.d.F. der Änderungsgenehmigung vom 15. September 2010 handelt, die bestands- bzw. rechtskräftig ist, da ja die Kläger zu 2) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2013, mit dem die Klage der Kläger zu 2) gegen die genannte Baugenehmigung als unzulässig abgewiesen worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt haben. Somit wäre die ursprüngliche Anfechtungsklage gegen die Tekturgenehmigung vom 20. Januar 2012 nicht zielführend, weil diese Tekturgenehmigung im Vergleich zur ursprünglichen Baugenehmigung vom 2. September 2010 i.d.F. der Änderungsgenehmigung vom 15. September 2010 keine für die Kläger zusätzliche Beschwer enthält, so dass die Klage wohl schon deshalb insoweit abzuweisen gewesen wäre.
Die Klage wäre auch nicht deshalb erfolgreich gewesen, weil die Klägerseite der Auffassung ist, dass die vorliegende Eventhalle verfahrensrechtlich als Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO, nämlich als Gaststätte mit mehr als 40 Gastplätzen hätte behandelt werden müssen und damit nicht im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 BayBO hätte genehmigt werden dürfen. Zum einen führt der Klägervertreter selbst zurecht aus, dass ein Nachbar keinen Anspruch auf die Durchführung eines bestimmten Verfahrens hat, in dem die Baugenehmigung, die er anficht, erlassen wird (vgl. BayVGH, U. v. 24.01.2013 – 2 BV 11.1631; juris), zum andern handelt es sich vorliegend nicht um eine Gaststätte, da die Eventhalle nicht jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 Abs. 1 GaststättenG). Die Eventhalle wird ja nur zu privaten Feiern, wie Kommunionen, Konfirmationen, Geburtstage, Hochzeiten usw. vermietet, so dass nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen Getränke und Speisen verabreicht werden und auch nicht bestimmten Personenkreisen z. B. Angehörigen einer bestimmten Gesellschaftsschicht oder eines Berufsstandes, Mitgliedern eines Vereins, sondern es handelt sich hier im Wesentlichen um geschlossene Gesellschaften, so dass definitionsgemäß keine Gaststätte vorliegt (vgl. zum ganzen Metzner, Gaststättengesetz, 6. Auflage, § 1 Rd.Nr. 66 ff.).
Die nunmehr geänderten Klageanträge, denen der Beklagte im Übrigen auch nicht widersprochen hat, sind geeignet, den Rechtsstreit endgültig beizulegen. Ziel der Kläger ist es, den Betrieb der Eventhalle entweder vollständig zu untersagen bzw. so zu gestalten, dass von diesem keine Belästigungen ausgehen, denen die Kläger nach ihrer Ansicht ausgesetzt sind. Dieses Klageziel kann nur dadurch erreicht werden, den Beklagten entweder zu verpflichten, den Betrieb der Eventhalle insgesamt zu untersagen bzw., wie sich aus den Hilfsanträgen der Kläger ergibt, zu beschränken. Nur damit kann der Rechtsstreit endgültig erledigt werden, denn anderenfalls wären die Kläger gezwungen, ein weiteres Verfahren einzuleiten, um ihre Ziele erreichen zu können.
Außerdem bleibt der Streitstoff im Wesentlichen derselbe, da es den Klägern im Grunde darum geht, den Betrieb der Eventhalle zu untersagen, egal ob im Wege der Aufhebung der Baugenehmigung oder im Zuge der Verpflichtung des Beklagten, bauaufsichtliche Maßnahmen durchzuführen.
2. Die Klagen sind auch mit den geänderten Klageanträgen sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen unbegründet, da die Kläger durch den Betrieb des Beigeladenen nicht in dem Nachbarschutz vermittelnden Gebot der Rücksichtnahme verletzt sind.
Vorliegend können die Kläger lediglich einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme geltend machen, da die Grundstücke der Kläger und das Grundstück des Beigeladenen sich im Bereich zweier verschiedener Bebauungspläne befinden, die zudem eine unterschiedliche Art der baulichen Nutzung festsetzen. Während sich die Grundstücke der Kläger in einem Bebauungsplan befinden, der als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, befindet sich das Grundstück des Beigeladenen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein (eingeschränktes) Gewerbegebiet festsetzt. In einem solchen Fall scheidet in aller Regel ein Gebietserhaltungsanspruch aus und es verbleibt lediglich das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, wenn ein gebietsübergreifender Nachbarschutz vom Planungswillen her nicht erkennbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 23.3.2007 – 2 ZB 07.204 m.w.N; juris). Dass ein solcher Planungswille vorliegen würde, haben die Kläger selbst nicht behauptet und ist im Übrigen auch nicht erkennbar.
Eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Gebots der Rücksichtnahme vermag die Kammer nicht festzustellen.
Das Gebot der Rücksichtnahme ist dabei keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts wie § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind bauliche und sonstige Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Das in dieser Vorschrift verankerte Gebot der Rücksichtnahme bedeutet nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Vielmehr soll das Rücksichtnahmegebot einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Rücksichtnahmeverpflichtete Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er dabei nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Ein Nachbar kann in diesem Zusammenhang lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Dies ist erst dann der Fall, wenn die mit dem Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen der Nutzung des eigenen Grundstücks bei der zu treffenden Abwägung für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Es sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen. Es muss somit – im Gegensatz zum von einer konkreten Beeinträchtigung unabhängigen Gebietserhaltungsanspruch – eine konkrete Beeinträchtigung des Nachbarn durch das Bauvorhaben vorliegen, um einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch aus dem Gebot der Rücksichtnahme annehmen zu können. Bloße Lästigkeiten muss der Nachbar hinnehmen (BayVGH, U. v. 12.7.2012 – 2 B 12.1211; juris).
Unzumutbare Beeinträchtigungen i.S.v. § 3 BImSchG sind hier nicht erkennbar. Zwar machen die Kläger hier Immissionen geltend, die vom Betrieb der Eventhalle des Beigeladenen ausgehen, jedoch sind diese nach Auffassung der Kammer nicht derart gravierend, dass sie für die Kläger unzumutbar wären.
Den Klägern ist zunächst darin Recht zu geben, dass die Handlungsweise des Landratsamtes … im Zeitpunkt der mittlerweile rechtskräftigen Baugenehmigung vom 2. September 2010 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 15. September 2010 nicht optimal gewesen ist, insbesondere wohl schon zu diesem Zeitpunkt ein Lärmgutachten notwendig gewesen wäre, um abschätzen zu können, welche Immissionen von dem Betrieb der Eventhalle des Beigeladenen ausgehen können. Allerdings liegen mittlerweile Lärmgutachten und auch Anordnungen des Landratsamtes … vor, die belegen bzw. dazu führen, dass derzeit vom Betrieb der Eventhalle auf dem Grundstück des Beigeladenen keine unzumutbaren Lärmbelästigungen in Bezug auf die klägerischen Grundstücke zu erwarten sind.
Allen vorliegenden Gutachten kann wohl mit Sicherheit entnommen werden, dass die klägerischen Grundstücke durch den Betrieb der Eventhalle auf dem Grundstück des Beigeladenen tagsüber sowohl werktags als auch sonn- und feiertags keinen nach der TA Lärm unzulässigen Belästigungen ausgesetzt sind. So ergibt sich aus dem Lärmgutachten des TÜV … vom 23. Oktober 2012 an den Wohngrundstücken der Kläger zu 2) ein Beurteilungspegel werktags von 44 dB (A) und sonn- und feiertags von 46 dB (A) tagsüber, am Grundstück Fl.Nr. … ein solcher von 49 dB (A) bzw. 51 dB (A). Dies ergibt sich übrigens auch aus den schalltechnischen Messungen vom 28. Juli 2012 (Sorge vom 15. August 2012), wonach sich bei Messungen in der Zeit von 20.15 Uhr bis 23.00 Uhr ein Schallpegel von jeweils 40,9 dB (A) ergibt. Auch die zulässigen Spitzenpegel bleiben an den genannten Grundstücken gemäß dem Gutachten des TÜV … mit 26 bzw. 17 dB (A) unter den zulässigen Spitzenpegeln. Aus alledem ergibt sich daher, dass jedenfalls tagsüber vom Betrieb der Eventhalle auf dem Grundstück des Beigeladenen keine Lärmbelästigungen ausgehen, die nur annähernd als unzumutbar anzusehen wären, so dass schon damit die Kläger mit ihrem Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, den von dem Beigeladenen ausgeübten Betrieb der Eventhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … zu untersagen, keinen Erfolg haben können.
Auch die im Schriftsatz vom 11. Juli 2013 auf Seiten 4,5 u. 7 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung wiederholten bedingten Beweisanträge waren auf Grund der vorliegenden Gutachten nicht zu verfolgen. Für die Berechnung der Lärmwerte tagsüber spielt es nach dem Gutachten des TÜV … vom 23. Oktober 2012 keine Rolle, ob die Fenster der Eventhalle geschlossen gehalten werden oder nicht, da das Gutachten des TÜV … darauf basiert, dass während des Tagesbetriebs der Eventhalle die Fenster sämtlich gekippt sind und ein durchgängiger Betrieb der Eventhalle stattfindet, d.h. von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, um bei der Berechnung der Lärmwerte auf der sicheren Seite zu sein. Insoweit ist eine Einvernahme des Klägers zu 2.2 nicht notwendig und auch die angeführten Schreiben des Klägers zu 2.2 an das Landratsamt … vom 12. Mai 2013, 26. Mai 2013, 31. Mai 2013 und 30. Juni 2013 tragen dazu keinen weiteren verwertbaren Sachverhalt bei. Insoweit spielt es darüber hinaus nach Auffassung des Gerichts für den Betrieb tagsüber auch keine Rolle, ob der Halleninnenpegel der Eventhalle von 80 dB (A) eingehalten werden kann oder in Maßen darüber liegt, da die Lärmwerte bezüglich des Betriebs der Halle tagsüber, insbesondere an den Wohngrundstücken der Kläger zu 2) doch deutlich unter den zulässigen Lärmwerten liegen und bei der Prognostizierung der Lärmwerte von einem durchgängigen Betrieb der Eventhalle ausgegangen wird, der so wohl niemals stattfinden wird, so dass insoweit „Luft“ nach oben verbleibt.
Hinzu kommt, dass nach Auffassung der Kammer die in den Genehmigungsbescheiden festgesetzten Lärmimmissionswerte für die Grundstücke der Kläger von tagsüber 52 dB (A) und nachts 37 dB (A) zwar von dem Beklagten gegenüber dem Beigeladenen eingefordert werden können, dies jedoch nicht im selben Maße für die Kläger gilt. Wie bereits oben ausgeführt, liegen die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen in verschiedenen Bebauungs-plangebieten, die eine unterschiedliche Art der baulichen Nutzung festsetzen, einerseits ein allgemeines Wohngebiet und andererseits ein (eingeschränktes) Gewerbegebiet. Unbestritten dürfte sein, dass das Nebeneinander eines Gewerbegebiets und eines allgemeinen Wohngebiets aus planungsrechtlicher Sicht zumindest unglücklich ist, da in beiden Gebieten doch deutlich unterschiedliche Lärmwerte gelten, so bei allgemeinen Wohngebieten ein solcher von 55 dB (A) tagsüber und 40 dB (A) nachts, in Gewerbegebieten dagegen ein zulässiger Lärmwert von 65 dB (A) tagsüber und 50 dB (A) nachts. Treffen Grundstücke unterschiedlicher zulässiger Nutzungen an den Randgebieten von Bebauungsplänen aufeinander, so liegt insoweit eine Gemengelage vor, und es wird in Bezug auf die zulässigen Lärmwerte, die für diese Grundstücke gelten, ein sogenannter Mittelwert gebildet (vgl. BVerwG, B. v. 12.9.2007 – 7 B 24/07; juris). Ebenso bestimmt Ziff. 6.7 der TA Lärm 1998, dass dann, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinander grenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden können, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Außerdem ist vorauszusetzen, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird. Aus dieser Gemengelage ergibt sich, dass für die klägerischen Grundstücke im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Lärmwerte der TA Lärm heranzuziehen sind, sondern ein höherer Wert, der sich wohl den für ein Mischgebiet geltenden Lärmrichtwerten, versehen mit einem Abschlag von 3 dB(A) wegen gewerblicher Vorbelastung, annähern dürfte. Auch wegen dieser Gemengelage bedurfte es für den Tagbetrieb der Eventhalle des Beigeladenen daher keiner weiteren Beweisaufnahme mit der Folge, dass die Klagen im Hauptantrag unbegründet sind.
Jedoch vermögen auch die gestellten Hilfsanträge dem Klagebegehren der Kläger nicht zum Erfolg zu verhelfen, da der Betrieb der Eventhalle durch den Beigeladenen auch in der Nachtzeit nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
Abzustellen ist insoweit auf die derzeitige Lage, so wie die Eventhalle nunmehr auf Grund der erteilten Baugenehmigungen und auch der Anordnung des Beklagten vom 12. April 2013 betrieben werden darf. Übereinstimmend ergibt sich aus dem Lärmgutachten des TÜV … vom 23. Oktober 2012 und der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros … vom 16. März 2012, dass der Betrieb der Eventhalle, so wie ursprünglich genehmigt, zu höheren Lärmpegeln führt, als dies in den Baugenehmigungen bestimmt wird, wobei im Einwirkungsbereich des Grundstücks Fl.Nr. … auch der Lärmrichtwert in der Nacht von 45 dB (A) für ein Mischgebiet überschritten wird, ebenso der zulässige Spitzenpegel. Dem hat das Landratsamt … dadurch Rechnung getragen, dass es mit Anordnung vom 12. April 2013 dem Beigeladenen ab sofort untersagt hat, das Grundstück … in … in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren oder befahren zu lassen. Diese Anordnung wurde von dem Beigeladenen nicht angefochten, so dass diese bestandskräftige Anordnung somit den Umfang des Betriebs der Eventhalle zur Nachtzeit entscheidend mitbestimmt. Durch den Wegfall des auf Grund von nächtlichem Fahr- und Parkverkehr hervorgerufenen Geräuschanteils wirken auf die betrachteten Immissionsorte auf den Grundstücken der Kläger zur Nachtzeit nur noch die Geräuschanteile ein, welche über die Gebäudebauteile (Wände, Dach etc.) abgestrahlt werden. Bei ausschließlicher Betrachtung dieser Geräuschanteile sind nach den Berechnungen des TÜV … im Gutachten vom 23. Oktober 2012 an den Immissionsorten keine Überschreitungen zu erwarten. Danach ergeben sich nach den Berechnungen des TÜV … Beurteilungspegel von 28 bzw. 31 dB (A) an den jeweiligen Immissionsorten. Die von Klägerseite vorgelegte schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros … vom 7. März 2013, mit dem das schalltechnische Gutachten des TÜV … vom 23. Oktober 2012 auf Plausibilität überprüft worden ist, kann dies im Ergebnis nicht erschüttern. Dieses Gutachten zweifelt im Wesentlichen an, dass der Halleninnenpegel von 80 dB (A) eingehalten werden kann, vor allem deshalb, weil die Bauweise der Eventhalle nach Auffassung des Ingenieurbüros … dies nicht hergibt und bei den meisten Feierlichkeiten meist auch mobile Verstärker bzw. Lautsprechersysteme eingesetzt werden, wobei erfahrungsgemäß deutlich höhere Innenschallpegel im Bereich von 80 bis 95 dB (A) auftreten. Zum einen haben wohl Mitarbeiter des Ingenieurbüros … den baulichen Zustand der Eventhalle nicht selbst untersucht, sondern nur aus der Entfernung abgeschätzt, weil insoweit wohl das Grundstück des Beigeladenen nicht betreten worden sein dürfte. Im Gutachten des TÜV … vom Oktober 2012 wurden dagegen die Schalldämmmaße der Halle zusammengestellt und zur Bewertung herangezogen. Warum diese Schalldämmwerte nicht der Richtigkeit entsprechen sollten, ergibt sich aus der schalltechnischen Plausibilitätsprüfung des Ingenieurbüros … nicht. Zum anderen werden nach den Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2013 in der Eventhalle keine mobilen Verstärker bzw. Lautsprechersysteme eingesetzt, sondern es kann nur die fest installierte Beschallungsanlage in der Halle verwendet werden. Diese Anlage wurde am 26. April 2013 eingepegelt, wie sich aus dem Bericht des TÜV … vom 30. April 2013 ergibt. Dabei wurde eine Worst-Case-Betrachtung für die Schallpegelmessungen angenommen, als das Mikrofon in Raummitte aufgestellt worden ist, dadurch wird nach Angaben des TÜV … sichergestellt, dass auch der mittlere Hallenpegel im Bereich der Außenhautelemente der Halle den Wert von 78 dB (A) nicht überschreiten wird. Auch in der Plausibilitätsprüfung vom 7. März 2013 wird ausgeführt, dass zur Begrenzung von Schallpegeln bei elektroakustischen Anlagen sogenannte Schallpegelbegrenzer eingesetzt werden und diese bei festinstallierten Beschallungssystemen sinnvoll sind. Also auch diese Plausibilitätsprüfung geht davon aus, dass mit Einpegelungen von Beschallungsanlagen ein bestimmter Innenschallpegel erreicht werden kann. Genau dies ist durch Maßnahmen des TÜV … vom 26. April 2013 geschehen. Die weiteren Angaben im Gutachten … vom 7. März 2013, dass im vorliegenden Fall der Einsatz solcher Pegelbegrenzer eher nicht geeignet sei, wenn vorausgesetzt werden könne, dass bei Veranstaltungen auch mobile Beschallungsanlagen, insbesondere bei Live-Musik, zum Einsatz kämen, spielt für die schalltechnische Untersuchung vorliegend keine Rolle, da solche mobile Beschallungsanlagen nach Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2013 nicht zum Einsatz kommen würden. Insoweit geht das Gericht mit dem TÜV … davon aus, dass auch vom Betrieb der Eventhalle zur Nachtzeit keine unzumutbaren Lärmbelästigungen für die Kläger auftreten, wenn der Beigeladene die übrigen Auflagen der ihm erteilten Baugenehmigung einhält.
Dafür, dass dies wohl auch den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, spricht auch die schalltechnische Messung vom 28. Juli 2012 durch das Ingenieurbüro … in der Zeit von 20.15 Uhr bis 23.00 Uhr. Nach diesen Messungen ergibt sich ein Schallpegel sowohl am Wohngrundstück als auch am Grundstück Fl.Nr. … von jeweils etwa 40 dB (A). Allerdings wäre nach diesen Messungen eine Erhöhung um 3 dB (A) notwendig als Zuschlag für Informationshaltigkeit der Geräusche, da einzelne Unterhaltungen bzw. Musiktexte wahrnehmbar gewesen seien. Einen solchen Zuschlag für Impulshaltigkeit sieht der TÜV- … in seinem Gutachten vom 23. Oktober 2012 als nicht notwendig an, da bei deren Messungen an der Grundstücksgrenze des Beigeladenengrundstücks eine solche Tonhaltigkeit nicht zu erkennen war. Auch hier folgt insoweit das Gericht dem TÜV …, dass dann, wenn der Beigeladene die Anordnungen und Auflagen der erlassenen Bescheide beachtet, wohl ein solcher Zuschlag nicht notwendig sein wird, da dies der TÜV … bei laufender Musikdarbietung in seinem Gutachten vom 23. Oktober 2012 festgestellt hat.
Im Übrigen gilt auch für die Nachtzeit das bereits oben Ausgeführte, dass sich die Grundstücke der Kläger und das Grundstück des Beigeladenen in einer Gemengelage befinden, so dass die Kläger im Rahmen einer möglichen Verletzung des Rücksichtnahmegebots höhere Lärmwerte hinnehmen müssen, als dies für ein allgemeines Wohngebiet für die Nachtzeit vorgesehen ist. Jedenfalls erscheint der von Klägerseite selbst gemessene Wert von ca. 40 dB (A) für die Nachtzeit als absolut hinnehmbar, bedenkt man, dass schon ohne Gemengelage ein Wert von 40 dB (A) in der Nacht im allgemeinen Wohngebiet zulässig wäre.
Diese Ergebnisse werden im Wesentlichen auch von Kontrollen der Polizei bestätigt. Lediglich eine durchgeführte Kontrolle am 10. September 2010 hat wohl eine Ruhestörung durch überlaute Musik ausgehend von der Eventhalle ergeben, dabei waren auch deutlich mehr Gäste anwesend, als zulässig (Blatt 82 der Akten). Die anderen durchgeführten Polizeikontrollen hingegen ergaben keinerlei Grund für Beanstandungen. So hat eine Streifenbesatzung am 29. Oktober 2011 um 0.05 Uhr einen Wert von 37 dB(A) und um 1.25 Uhr einen Wert von 40 dB(A) an der Grundstücksgrenze der Eventhalle gemessen (Blatt 250 der Akten). Bei einer Kontrollfahrt am 11. und 12. Mai 2013 stellte die Polizei fest, dass von der Halle kein besonderer Lärm ausging, kurz nach 22.00 Uhr hätten sich keine Personen vor der Halle aufgehalten, um 2.20 Uhr seien drei Raucher vor der Tür gestanden (Blatt 774 der Akten). Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen (Blatt 498 der Akten), dass seit dem 1. März 2012 keine Beschwerden bezüglich Lärm an die PI … gemeldet worden seien, dementsprechend sei die Polizei seitdem nicht mehr vor Ort gewesen. Auch diese Feststellungen der Polizei lassen eigentlich darauf schließen, dass von der Eventhalle keine unzumutbaren Belästigungen der klägerischen Grundstücke ausgeht, bei der Veranstaltung am 10. September 2010 ist zu bedenken, dass diese Veranstaltung in der Anfangsphase der Eventhalle stattgefunden hat, seitdem sind dort, jedenfalls soweit den Akten zu entnehmen ist, nach Polizeiberichten keine besonderen Störungen aufgetreten.
Es ist somit nicht erkennbar, inwieweit vom Betrieb der Eventhalle auch zur Nachtzeit ohne Fahrverkehr auf dem Grundstück des Beigeladenen unzumutbare Belästigungen für die Grundstücke der Kläger ausgehen sollten. Insoweit war auch hier den Beweisangeboten der Klägerseite nicht weiter nachzugehen, da es insoweit keiner weiteren Begutachtung mehr bedurfte, da zum einen selbst eigene Messungen der Kläger im Bereich der für ein allgemeines Wohngebiet zulässigen Nachtwerte liegen und nach Auffassung des Gerichts sogar ein höherer Wert im Bereich von 42/43 dB (A) des Nachts zulässig wäre. Insoweit gilt, wie oben ausgeführt, dass sich die Klägerseite im Rahmen ihrer Nachbarklage nicht auf die Lärmwerte berufen kann, die der Bescheid dem Beigeladenen vorgibt, sondern sie darauf verworfen sind, dass im Rahmen des Rücksichtnahmegebots von der Eventhalle für sie keine unzumutbaren Belästigungen ausgehen.
Auch eine weitere Befragung des Klägers zu 2.2 oder ein Eingehen auf die o.g. Schreiben führt nach Auffassung des Gerichts zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere das Verhalten des Klägers zu 2.2 zeigt vielmehr, dass dieser möglicherweise besonders sensibilisiert ist, denn es erscheint doch außergewöhnlich, dass er wohl bei fast allen Veranstaltungen in der Eventhalle diese jeweils genauestens überprüft, selbst nachts Feststellungen trifft, ob etwa Fenster geöffnet sind bzw. am frühen Morgen feststellt, ob tatsächlich ein Fahrzeug auf dem Grundstück zur Nachtzeit bewegt worden ist, um dies dann sofort der Polizei mitzuteilen. Allein eine solche Verhaltensweise zeugt jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht zwingend davon, dass letztlich von der Eventhalle tatsächlich unzumutbare Belästigungen für die Grundstücke der Kläger ausgehen, insbesondere hier auch für das Wohngrundstück der Kläger zu 2), sondern dass möglicherweise andere Beweggründe vorliegend eine Rolle spielen, dass nämlich eine Untersagung des Betriebs der Eventhalle einem möglichen Grundstückswert des derzeit unbebauten Grundstücks Fl.Nr. … zu Gute kommen würde, immerhin ist der Kläger zu 2.2 Immobilienkaufmann. Dabei ist auch das Verhalten der Klägerseite mit in den Blick zu nehmen, wie dies vom Gericht bereits im Urteil vom 11. April 2013 ausgeführt worden ist.
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass auch das Landratsamt … registriert, dass der Betrieb der Eventhalle nur dann rechtmäßig ist, wenn die verfügten Auflagen und Anordnungen durch den Beigeladenen eingehalten werden. Dies zeigt sich auch daran, dass das Landratsamt … selbst am 28. Mai 2012 bei einer Veranstaltung vor Ort gewesen ist und dort ein geöffnetes Fenster gesehen hat, darüber hinaus jedoch keine weiteren Auffälligkeiten festgestellt hat und dass auch die Polizei um Amtshilfe gebeten wurde, damit diese bei Nachtveranstaltungen Kontrollen durchführt. Des Weiteren erging auf Grund einer Beschwerde am 28. Mai 2013 gegenüber dem Beigeladenen ein Bescheid, wonach ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 EUR zur Zahlung fällig wird, falls der Beigeladene gegen die Auflage A.9 des Baugenehmigungsbescheids vom 20. Januar 2012 noch einmal verstoßen sollte. Darüber hinaus haben die Vertreter des Landratsamtes … in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2013 die Angaben des Beigeladenen bestätigt, wonach die Fenster des Hauptraums der Eventhalle von innen nicht geöffnet werden können, sondern dass wohl lediglich öffenbare Fenster der Toilettenanlagen vorhanden sind. Auch diese fehlenden Fenstergriffe zeigen wohl, dass dem nicht so ist, dass etwa der Beigeladene sich an keinerlei Auflagen und Vorschriften halten würde, wie dies die Klägerseite behauptet. Dass während der Nachtzeit Personen vor der Eventhalle stehen, um dort zu rauchen, ist nach dem Baugenehmigungsbescheid nicht untersagt, da dort nur ein dauerhafter Aufenthalt im Freien unzulässig ist. Dass die Geräusche von Rauchern vor Türen generell auch bei Gaststätten möglicherweise zu Probleme führen, ist dem Gericht auch aus anderen Verfahren bekannt, sollten sich insoweit Belästigungen für die Grundstücke der Kläger ergeben, so müsste der Raucherbereich zu den Grundstücken der Kläger möglicherweise eingehaust oder verlegt werden.
Nach alledem waren daher die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, wobei es der Billigkeit entspricht, den Klägern auch die notwendigen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

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