Baurecht

Bezeichnung des Amtsblattes einer Gemeinde, Bestimmtheit der Maßnahmenbeschreibung bei Verbesserungsmaßnahmen

Aktenzeichen  B 4 K 19.321

Datum:
20.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 46876
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art 5. Abs. 5 S. 1
KAG  Art. 5 Abs. 1
KAG Art. 2 Abs. 1
KAG Art. 5 Abs. 4
GO Art. 26 Abs. 2 S. 1
Bekanntmachungsverordnung
GG Art. 20 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Zur Regelung eines vorläufigen Beitragssatzes muss sich dessen Vorläufigkeit zwingend aus der für die Satzung gewählten Regelung selbst ergeben.
2. Die Regelung eines festen Betragssatzes auf Grundlage einer Schätzung des Investitionsaufwands ist rechtswidrig, wenn der festgesetzte Beitrag nicht durch eine Kalkulation belegt wird.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 08.08.2017, PK-Nr. …, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.     
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.
Die zulässige Untätigkeitsklage hat in der Sache Erfolg.
Die Klage ist gegen die richtige Beklagte nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gerichtet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.08.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), da die Voraussetzungen zur Erhebung einer Vorauszahlung auf den Beitrag für die Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten nach Art. 5 Abs. 5 S. 1 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – nicht erfüllt sind.
Nach Art. 5 Abs. 5 S. 1 KAG können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Verbesserung der Einrichtung begonnen worden ist. Aus dem Wesen der Vorauszahlung als eine Zahlung vor Entstehung einer Beitragspflicht und aus der darin begründeten Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe erfordert ihre Festsetzung das Vorhandensein einer gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabensatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG, weil nur so die rechtlichen Voraussetzungen für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen werden (BayVGH, U.v. 18.2.1998 – 23 B 97.2810 – BayVBl 1998, 339, juris Rn. 22; Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht, Stand Mai 2021, Teil IV, Frage 20, Ziff. 2.3).
Eine solche gültige Beitragsregelung ist mit der Beitragssatzung für die Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten vom 18.07.2017 – VBS-WAS – nicht gegeben, da diese nichtig ist.
Nach Art. 5 Abs. 1 S. 1, Art. 2 Abs. 1 KAG können Gemeinden auf Grund einer besonderen Abgabesatzung zur Deckung des Aufwands für die Verbesserung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet.
1. Zwar ist die VBS-WAS nicht bereits aufgrund der Bekanntmachung im … Wochenblatt unwirksam, da damit eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nach Art. 26 Abs. 2 S. 1 der Gemeindeordnung – GO – i.V. m. der Bekanntmachungsverordnung – BekV – gegeben ist, auch wenn das … Wochenblatt, das nach § 36 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Beklagten Amtsblatt der Beklagten ist, weder im Titel noch sonst ausdrücklich die Bezeichnung Amtsblatt führt. Denn im Unterschied zu der vom Kläger angeführten Rechtsprechung zu den in Thüringen bestehenden Regelungen zu Amtsblättern, die nach § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung die Bezeichnung Amtsblatt führen müssen (vgl. ThürOVG, B.v. 22.12.2003 – 4 EO 439/03 – juris Rn. 25), ist die ausdrückliche Bezeichnung als Amtsblatt nach Art. 26 Abs. 2 S. 1 GO i.V. m. der BekV nicht erforderlich. Weder die Gemeindeordnung noch die Bekanntmachungsverordnung enthalten eine Definition des Amtsblattes und sie legen auch keine speziellen Formanforderungen für Amtsblätter fest, sodass es unschädlich ist, wenn ein Amtsblatt nicht ausdrücklich als solches bezeichnet ist (BayVGH, U.v. 3.4.2007 – 25 N 03.1282 – juris Rn. 15).
2. Die VBS-WAS ist aber insgesamt nichtig, weil der in § 6 VBS-WAS festgesetzte Verbesserungsbeitrag gegen höherrangiges Recht verstößt.
Eine Gemeinde kann nach Art. 5 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 KAG eine Satzung mit festen Beitragssätzen oder unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 4 KAG eine Satzung ohne feste Beitragssätze oder mit vorläufigen Beitragssätzen erlassen (Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht, Stand Mai 2021, Teil IV, Frage 20, Ziff. 2.3, Frage 19, Ziff. 4), denn nach Art. 5 Abs. 4 KAG kann in Abweichung von Art. 2 Abs. 1 KAG davon abgesehen werden, den Abgabesatz festzulegen, wenn zum Zeitpunkt des Satzungserlasses der Aufwand nach Art. 5 Abs. 1 KAG noch nicht feststeht. Dann müssen aber die wesentlichen Bestandteile der einzelnen Einrichtung in der Satzung nach Art und Umfang bezeichnet und der umzulegende Teil der Gesamtkosten bestimmt sein.
a) Die Beklagte hat in § 6 VBS-WAS nach dessen Wortlaut eindeutig einen festen Beitragssatz geregelt. Einer Auslegung dahingehend, dass der darin festgesetzte Beitrag vorläufig sei, ist § 6 VBS-WAS nicht zugänglich, denn die Formulierung „Der Beitrag beträgt a) pro m² Grundstücksfläche 0,61 EUR, b) pro m² Geschossfläche 2,50 EUR.“ ist eindeutig. Auf den Umstand, dass der Beitragssatz unstreitig auf einer Schätzung des Aufwands beruht, kann eine Auslegung dahingehend, dass die Regelung in § 6 VBS-WAS vorläufig sein soll, nicht gestützt werden. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass der Aufwand nach Art. 5 Abs. 1 KAG vor Abschluss einer Maßnahme noch nicht endgültig beziffert werden kann. Es ist aber Sache der Gemeinde, diesem Umstand zu begegnen, indem entweder auf Grundlage einer im Rahmen der Planung aufgestellten substantiierten Kalkulation ein fester Beitragssatz gewählt oder von den nach Art. 5 Abs. 4 KAG eröffneten Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird. Zur Regelung eines vorläufigen Beitragssatzes muss sich dessen Vorläufigkeit daher zwingend aus der für die Satzung gewählten Regelung selbst ergeben.
b) Die Beitragsfestsetzung in § 6 VBS-WAS verstößt gegen Art. 5 Abs. 1 KAG, da der festgesetzte Beitrag nicht durch eine entsprechende Kalkulation gerechtfertigt ist, die feststellen lässt, dass der Beitrag dem Kostendeckungsprinzip entspricht.
Zwar kommt es nicht darauf an, ob der Einrichtungsträger bereits zur Zeit des Satzungserlasses eine entsprechende Berechnung angestellt hat, sondern es genügt, dass eine solche Berechnung unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Durchführung die tatsächlich gefundenen oder auch nur gegriffenen Beitragssätze rechtfertigt, wobei mit der Erhebung der Beiträge nicht mehr eingenommen werden darf, als die Gemeinde Investitionen in die Anlage, unter Abzug der staatlichen Zuwendungen, getätigt hat. Der zu erwartende Investitionsaufwand kann dabei geschätzt werden, soweit er absehbar ist (BayVGH, B.v. 9.10.2001 – 23 CS 01.985 – juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2024 – juris Rn. 56; Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht, Stand Mai 2021, Teil IV, Frage 4, Ziff. 4.7). Wird bei gegriffenen Beitragssätzen deren Rechtmäßigkeit in Frage gestellt, ist es Sache des Anlagenbetreibers, diese mit einer Kalkulation zu belegen, da es nicht Aufgabe des Beitragspflichtigen sein kann, eine fehlende Kalkulation vorzunehmen (BayVGH, U.v. 10.9.1997 – 23 B 95.2144 – juris Rn. 29; Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht, Stand Mai 2021, Teil IV, Frage 4, Ziff. 4.7).
Diesen Anforderungen genügt die Beitragsfestsetzung in § 6 VBS-WAS nicht. Der Kläger hat die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes in Frage gestellt, indem er gerügt hat, dass eine ausreichende Kalkulation fehle, da dem Beitragssatz lediglich eine unverbindliche Kostenschätzung der Beklagten zugrunde liege. Hierauf hat die Beklagte den festgesetzten Beitragssatz nicht mit einer Kalkulation belegt, sondern sich auf die von ihr angenommene Vorläufigkeit des Beitragssatzes und die Möglichkeit, auf zwangsläufige Veränderungen im Rahmen der Realisierung durch Satzungsänderung und ggf. Änderung des Beitragssatzes reagieren zu können, zurückgezogen. Die Beklagte geht also selbst von einer zum Beleg des Beitragssatzes aktuell nicht ausreichenden Kalkulation aus.
3. Darüber hinaus ist die VBS-WAS auch deshalb insgesamt nichtig, weil die in § 1 VBS-WAS festgesetzte Verbesserung gegen das Bestimmtheitsgebot aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip verstößt.
Eine Abgabenregelung wird nur dann dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip gerecht, wenn sie in Hinblick auf Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand August 2021, Teil III, Frage 1, Ziff. 1). Ein ausführlicher Beschrieb der Maßnahmen ist schon deshalb unerlässlich, weil nur so eine Prüfung möglich ist, ob es sich bei den Maßnahmen um beitragsfähige Verbesserungsmaßnahmen handelt. Ferner kann nur durch den Maßnahmenbeschrieb der Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahmen bestimmt werden. An diesen Abschlusszeitpunkt knüpfen sowohl der Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist als auch das Erfordernis einer neu kalkulierten, erhöhten Herstellungsbeitragssatzung an (BayVGH, U.v. 18.1.2005 – 23 B 04.2222 – BeckRS 2005, 39594; BayVGH, B.v. 7.5.2007 – 23 CS 07.833 – juris Rn. 6; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand August 2021, Teil IVa, Frage 20, Ziff. 6.5; Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht, Stand Mai 2021, Teil IV, Frage 5, Ziff. 8).
Verbesserungsmaßnahmen sind Maßnahmen zur Hebung der Qualität und Leistungsfähigkeit, insbesondere zur Erhöhung der Wirkungskraft einer schon vorhandenen Einrichtung, wozu auch Erneuerungsmaßnahmen an bereits vorhandenen Anlagen gehören, die sich nach der Verkehrsauffassung positiv auf die Gesamtanlage auswirken (BayVGH, U.v. 27.1.2000 – 23 N 99.1741 – juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 27.2.2003 – 23 B 02.1032 – juris Rn. 22).
Die Maßnahmenbeschreibungen in § 1 VBS-WAS genügen den o. g. Anforderungen an die Bestimmtheit nicht, da aufgrund dieser Beschreibungen jeweils nicht geprüft werden kann, ob es sich bei der jeweiligen Maßnahme um eine Verbesserungsmaßnahme im o. g. Sinne handelt.
a) Bezüglich Maßnahme 1, dem Neubau eines Hochbehälters in …, kann der Maßnahmenbeschreibung nicht entnommen werden, ob der neue Hochbehälter die in der Beschreibung genannten Hochbehälter bei gleichbleibender Qualität und Leistungsfähigkeit der Gesamtanlage lediglich ersetzt oder ob mit dem Neubau auch eine Hebung der Qualität und/oder Leistungsfähigkeit verbunden ist. Bezüglich einer möglichen Hebung der Leistungsfähigkeit fehlen Angaben zum Volumen des neuen und der zu ersetzenden Hochbehälter. Bezüglich einer möglichen Hebung der Qualität fehlen Angaben, die es ermöglichen, die Ersetzung der in der Beschreibung genannten Hochbehälter von einer bloßen Unterhaltungsmaßnahme ohne positive Auswirkungen auf das Gesamtsystem oder wenigstens wesentliche Teile der Einrichtung abzugrenzen.
b) Maßnahme 2, die Herstellung neuer Verbindungsleitungen des neuen Hochbehälters (Maßnahme 1), erfüllt die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verbesserungsmaßnahme nicht, da es sich bei dieser Maßnahme nur dann um eine Verbesserungsmaßnahme handelt, wenn auch der Neubau des Hochbehälters eine Verbesserungsmaßnahme darstellt.
c) Die Beschreibung von Maßnahme 3, Sanierung der vorhandenen Wassergewinnungsanlagen zur zukünftigen Sicherstellung der Trinkwassergewinnung, und Maßnahme 4, Sanierung des Vorlagebehälters in der Wasseraufbereitung … mit Ausbildung einer zweiten Wasserkammer, lassen nicht erkennen, ob mit diesen jeweils als Sanierung bezeichneten Maßnahmen Verbesserungsmaßnahmen oder lediglich Unterhaltungsmaßnahmen ohne positive Auswirkungen auf das Gesamtsystem oder wenigstens wesentliche Teile der Einrichtung gegeben sind.
d) Die Beschreibung von Maßnahme 5, Errichtung einer neuen Zubringerleitung zum Hochbehälter … im Bereich „…“ auf einer Länge von knapp 700 Metern, und Maßnahme 6, Erneuerung unter teilweiser Querschnittsvergrößerung der Trinkwasserhauptleitung im Bereich … und … Straße auf einer Länge von knapp 800 Metern, lassen nicht erkennen, ob mit diesen Veränderungen im Leitungsnetz der Beklagten eine Hebung der Qualität und/oder Leistungsfähigkeit der Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten verbunden ist. Insoweit fehlen Angaben zur Nennweite der Leitungen, die darauf schließen lassen, dass die Leistungsfähigkeit im Vergleich zum vorherigen Zustand erhöht wird.
4. Die rechtswidrige Festsetzung des Beitragssatzes sowie der unzureichende Maßnahmenbeschrieb können bezüglich des streitgegenständlichen Vorauszahlungsbescheides nicht durch Änderung der VBS-WAS nachträglich geheilt werden. Denn die Festsetzung einer Vorauszahlung nach Art. 5 Abs. 5 S. 1 KAG setzt aufgrund der Abhängigkeit von einer künftigen Beitragspflicht voraus, dass die Voraussetzungen für die spätere Begründung der Beitragspflicht, für die die Vorauszahlung festgesetzt wird, bei Festsetzung der Vorauszahlung bereits bestehen (s. o.; vgl. BayVGH, U.v. 18.2.1998 – 23 B 97.2810 – BayVBl 1998, 339, juris Rn. 22; Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht, Stand Mai 2021, Teil IV, Frage 20, Ziff. 2.3).
II.
Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt die Beklagte als unterliegende die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil die Zuziehung eines Anwalts aufgrund der unterschiedlichen Rechtsansichten der Beteiligten aus Sicht eines verständigen, aber nicht rechtskundigen Beteiligten nicht überflüssig und willkürlich, sondern zweckmäßig erscheint. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 und § 711, § 709 S. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO.


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