Baurecht

Dauer der Erteilung einer (Bus-)Liniengenehmigung

Aktenzeichen  AN 10 K 16.00531

Datum:
12.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PBefG PBefG § 8 Abs. 3, § 13, § 16 Abs. 2, § 42

 

Leitsatz

Die Regelung des § 16 Abs. 2 PBefG ist keine Ermessensentscheidung. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 22. Februar 2016 wird in Ziffer 2 insoweit aufgehoben, als der Klägerin mehr als 7/8 der Kosten auferlegt wurden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Gründe

Die zulässige Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Klage ist nur insoweit erfolgreich, als der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 22. Februar 2016 in Ziffer 2 die Kosten des Widerspruchsverfahrens vollständig der Klägerin auferlegt. Zwar hat die Regierung von Mittelfranken in diesem Bescheid den Widerspruch der Klägerin vollumfänglich zurückgewiesen, doch ist der Änderungsbescheid vom 27. Juli 2015 als Teilabhilfebescheid im Sinne von § 72 VwGO anzusehen. Die Regierung von Mittelfranken als Genehmigungsbehörde hat dem Antrag der Klägerin vom 3. März 2015 mit Bescheid vom 23. April 2015 zwar entsprochen, die Geltungsdauer jedoch entgegen dem Antrag lediglich auf zwei Jahre befristet. Auf den Widerspruch der Klägerin hin erging dann genannter Änderungsbescheid. Da die Klägerin mit ihrem Widerspruch im Wesentlichen geltend macht, die Frist, für die die begehrte Liniengenehmigung erteilt wurde, sei zu kurz bemessen, ist die Einräumung einer weiteren Frist (drei statt vorher zwei Jahre) als Abhilfe anzusehen, auch wenn die Regierung von Mittelfranken geltend macht, dass andere, nicht von der Klägerin zu vertretende Gründe zu dieser Entscheidung geführt hätten. Die Frage, über die die Regierung von Mittelfranken in diesem Bescheid vom 27. Juli 2015 entschieden hat, war durch den Widerspruch der Klägerin vom 19. Mai 2015 zwar formell ins Widerspruchsverfahren übergeführt worden, doch muss der Beklagte hierbei gegen sich gelten lassen, dass vorliegend Ausgangs- und Widerspruchsbehörde in einer Behörde zusammenfallen. Nachdem die Regierung in ihrem Bescheid vom 27. Juli 2015 ausdrücklich keine Kosten erhoben hat, wäre dies gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO im Widerspruchsbescheid zu berücksichtigen gewesen. Hierbei ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Teilabhilfebescheid Teil des Widerspruchsverfahrens geworden ist, so dass der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2016 zwar formell den gesamten Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen hatte, inhaltlich aber nur hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Verlängerung der Liniengenehmigung um weitere sieben Jahre, nicht wie ursprünglich im Widerspruchsverfahren begehrt, um insgesamt acht Jahre. Deswegen ist gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG i. V. m. § 155 Abs. 1 VwGO die Kostenlast verhältnismäßig nach Obsiegen bzw. Verlieren im Widerspruchsverfahren zu teilen, so dass die Klägerin im Ergebnis lediglich 7/8 der Widerspruchskosten zu tragen hat. Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2016 ist deshalb insoweit rechtswidrig und war aufzuheben, soweit der Klägerin mehr als 7/8 der Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt wurden.
Im Übrigen ist die Klage allerdings unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Genehmigung der Buslinie … bis zum Dezember 2025 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie war deshalb sowohl in ihrer Form als Verpflichtungsklage als auch in der Form der hilfshilfsweise erhobenen Verbescheidungsklage abzuweisen.
Hierbei ist zunächst schon von entscheidender Bedeutung, dass die Genehmigung auf Einrichtung und Betrieb einer öffentlichen Buslinie nach § 42 PBefG mit den Bescheiden der Regierung von Mittelfranken vom 23. April 2015 und 27. Juli 2015 erteilt wurde. Dies hat zur Folge, dass zwischen den Beteiligten das – zumindest – grundsätzliche Einvernehmen dahingehend besteht, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG erfüllt sind.
Alleiniger Streitgegenstand ist deshalb die Geltungsdauer der Genehmigung, die für den hier einschlägigen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in § 16 Abs. 2 PBefG geregelt ist. Danach ist die Geltungsdauer der Genehmigung unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen und beträgt höchstens zehn Jahre. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 5 PBefG ist im öffentlichen Personennahverkehr, wie er vorliegend gegeben ist, § 8 Abs. 3 PBefG zu beachten. Dagegen sind die Vorschriften des § 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 PBefG vorliegend allerdings nicht einschlägig. Hierbei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Frage der Geltungsdauer einer Genehmigung nach §§ 42, 13 PBefG nicht nur eine bloße Nebenbestimmung darstellt, sondern – im Gegenteil – eine für den jeweiligen Antragsteller wesentliche inhaltliche Regelung; m.a.W. neben der Frage, ob die Genehmigung erteilt wird, ist von ebenso wesentlicher Bedeutung die Frage, wie (beispielsweise nach welchem Fahrplan) und auch wie lange sie erteilt wird.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, welche Rechts- und Sachlage bei der Entscheidung des Gerichts heranzuziehen ist, ist, wie bei Verpflichtungsklagen allgemein üblich, der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Es ist weder aus dem Wesen der Liniengenehmigung heraus anzunehmen, dass ein anderer maßgeblicher Zeitpunkt heranzuziehen wäre, noch aus dem gesetzlichen Regelungszusammenhang selbst.
Die Kammer geht dabei davon aus, dass die Regelung des § 16 Abs. 2 PBefG keine Ermessensentscheidung darstellt (so aber VG Augsburg, Urteil vom 9.3.2010, Az. AU 3 K 08.1346, juris, mit Verweis auf BVerwGE 1, 244, 246, so auch Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 16 Anmerkung 7, allerdings hier ohne nähere Begründung). Vielmehr ist die Geltungsdauer der Genehmigung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 PBefG unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen. Die Frage der öffentlichen Verkehrsinteressen stellt dabei ebenso, wie auch bei den Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG, einen gerichtlich vollumfänglich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff dar (so auch Bidinger, a. a. O., § 13 Anmerkung 36). Weder aus dem Regelungszusammenhang, noch aus dem Wortlaut der Norm selbst oder gar aus der Entstehungsgeschichte ist zu schließen, dass der Genehmigungsbehörde hinsichtlich der Dauer der erteilten Liniengenehmigung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen eingeräumt wurde (so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 9.2.2010, Az. 8 K 1037/09, juris, m. w. N.). Dies schließt allerdings nicht aus, dass gewichtige betriebliche Interessen eines Antragstellers, die sich beispielsweise aus dem grundgesetzlich gewährleisteten Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ergeben, als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen bei der Bemessung der Dauer der Genehmigung berücksichtigt werden müssen.
Der klägerische Anspruch auf die Genehmigung ist im Hinblick auf die Geltungsdauer, die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 PBefG maximal zehn Jahre betragen darf, durch die öffentlichen Verkehrsinteressen beschränkt.
Unter Beachtung dieser Maßgaben war die Bemessung der Dauer der streitgegenständlichen Linienverkehrsgenehmigung auf drei Jahre, d. h. bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2018, rechtmäßig.
Die ergibt sich vorliegend aus den geltend gemachten öffentlichen Verkehrsinteressen unter Berücksichtigung der bestehenden Nahverkehrsplanung im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 5, § 8 Abs. 3 PBefG.
Vorliegend erfordern öffentliche Verkehrsinteressen die Verkürzung der Genehmigungsdauer auf drei Jahre. „Öffentliche Verkehrsinteressen“ in diesem Sinne ist so zu verstehen, dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff dahingehend ausgefüllt werden soll, dass hier insbesondere den in § 8 Abs. 3 PBefG aufgestellten Zielvorgaben und Voraussetzungen für eine ÖPNV-Gestaltung Rechnung zu tragen ist (VG Karlsruhe, a. a. O.). Ausgehend von dem Grundsatz, dass es den Interessen eines Verkehrsunternehmers regelmäßig entspricht, möglichst lange bzw. wenigstens für die Dauer der Abschreibung der eingesetzten Fahrzeuge eine Konzession zu erhalten, hat der Gesetzgeber diesen Konflikt dahingehend gelöst, dass er auch in § 16 Abs. 2 Satz 1 PBefG die öffentlichen Verkehrsinteressen besonders hervorgehoben hat. Er hat also unter Nachordnung der wirtschaftlichen Interessen der Unternehmer die Dauer der Genehmigung unter den Vorbehalt der öffentlichen Verkehrsinteressen gestellt, wenn auch beide Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (VG Karlsruhe, a. a. O.).
Vorliegend entspricht es dem öffentlichen Verkehrsinteresse, den Buslinienverkehr auf die Haltepunkte der zum Fahrplanwechsel 2017 einzuführenden S-Bahn abzustimmen.
Die Kammer hat keine Bedenken dahingehend, dass der S-Bahn-Betrieb nicht pünktlich zum Fahrplanwechsel im Dezember 2017 bzw. zumindest 2018 installiert sein wird. Dies haben sowohl der Beklagte als auch der Beigeladene übereinstimmend vorgetragen. Die Klägerin hat hierzu keine belastbaren Informationen. Dies wurde dem Klägervertreter zuletzt auch durch ein persönliches Schreiben des Innenministers vom 16. November 2015 so mitgeteilt. Des Weiteren ist ein – auch der Klägerin bekanntes – Schreiben der Bayerischen Eisenbahngesellschaft vom 3. Februar 2016 in den Akten enthalten, in dem diese der Regierung von Mittelfranken erneut offiziell mitteilt, dass der S-Bahnverkehr zwischen … und … aller Voraussicht nach im Dezember 2017 in Verkehr gehen wird. Ist dies aber der Fall, ist zu beachten, dass der Bundesgesetzgeber die öffentlichen Verkehrsinteressen als Genehmigungsvoraussetzung in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b PBefG auch auf vorhandene Eisenbahnen hin orientieren möchte. Damit korrespondiert die Zielsetzung des Landesgesetzgebers in Art. 2 Abs. 3 BayÖPNVG, wonach der Eisenbahn- und sonstige Schienenverkehre als Grundangebot des öffentlichen Personennahverkehrs ausgestaltet werden und das übrige Angebot darauf ausgerichtet werden soll. In Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayÖPNVG ist geregelt, dass der Eisenbahnverkehr den Anschluss an die verkehrlichen Hauptachsen ermöglichen solle, was gerade durch die Verlängerung der S-Bahnlinie… von … nach … bewerkstelligt werden soll. Die Verlängerung der S-Bahnlinie und die Erreichung der durch den Landesgesetzgeber formierten Ziele sind daher öffentliche Verkehrsinteressen im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 PBefG. Dem Beklagten ist somit zuzugeben, dass eine länger als nunmehr drei Jahre geltende Konzession das gesetzliche Ziel des Art. 2 Abs. 3 BayÖPNVG konterkarieren würde, weil nämlich bei einer langfristigeren Genehmigung eine Ausrichtung der Buslinienverkehre auf den Schienenverkehr erschwert oder gar unmöglich gemacht werden würde.
Dem steht auch die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 5 PBefG nicht entgegen. Das Gebot der Beachtung des § 8 Abs. 3 PBefG bedeutet lediglich, dass die Nahverkehrsplanung des Aufgabenträgers, hier also des Beigeladenen, zu berücksichtigen ist (vgl. VG Augsburg, a. a. O.). Dies hat der Beklagte aber gerade getan und ist aus diesen Gründen heraus gerade zu der (nunmehr) dreijährigen Genehmigungsdauer gelangt. Hierbei ist der Klägerin zuzugeben, dass ein Nahverkehrsplan des Beigeladenen aus dem Jahr 2009 besteht, der die streitbefangene Linie gerade vorsieht. Allerdings ist auch zu beachten, dass der Beigeladene eine Fortschreibung dieses Nahverkehrsplans in Arbeit hat, die, wie in der mündlichen Verhandlung nochmals mitgeteilt, wurde nunmehr zu der Teilfortschreibung des Nahverkehrsplans des Landkreises … geführt hat, wie sie im Kreisausschuss vom 12. Oktober 2015 einstimmig beschlossen wurde. Darin ist von einem Stundentakt der S-Bahnlinie … bis … die Rede und vor allem davon, dass der Buslinienverkehr auf diese S-Bahnlinie abgestimmt werden soll, vorzugsweise bündelweise. Damit ist ein klares Planungsinteresse des Aufgabenträgers kundgetan. Zwar hat die Klägerin vortragen lassen, dass die Teilfortschreibung des Nahverkehrsplans aus ihrer Sicht sowohl formell als auch materiell rechtswidrig ist, da weder das Verfahren noch die Beteiligungsrechte der Unternehmer eingehalten wurden, doch kommt es letztlich auf diese Frage entscheidungserheblich nicht an. Zwar ist hierzu zu bemerken, dass die Frage der formellen Rechtmäßigkeit einer solchen Planung nach der Rechtsauffassung der Kammer nicht drittschützend sein kann, wobei immerhin hinzu kommt, dass der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bemerkt hatte, dass er selbst maßgeblich an der Erstellung dieses Nahverkehrsplans beteiligt war, doch ist ausweislich der gesetzlichen Regelung lediglich gefordert, dass neben dem öffentlichen Verkehrsinteresse der Nahverkehrsplan nach § 8 Abs. 3 PBefG zu beachten ist. Diese Beachtung hat er vorliegend zweifelsfrei gefunden. Aus den vorgelegten Planungsunterlagen des Beigeladenen ergibt sich nämlich, dass spätestens seit dem Jahr 2014 intensive Planungen, Erwägungen und Vorbereitungen dahingehend getroffen wurden, den Nahverkehrsplan hinsichtlich der Anbindung der Buslinien an die S-Bahnverlängerung …-… anzupassen. Auch wenn dies – was offen bleiben kann – noch nicht formell rechtsgültig umgesetzt wurde, bleibt es doch dabei, dass der Nahverkehrsplan 2009 durch die S-Bahnverlängerung insoweit obsolet geworden ist. Unabhängig davon, in welchem Verfahren die Teilfortschreibung des Nahverkehrsplans tatsächlich ergangen ist, ist die damit verbundene Zielsetzung des Aufgabenträgers von der Genehmigungsbehörde im Rahmen der öffentlichen Verkehrsinteressen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 PBefG zu berücksichtigen. Dies wurde vom Gesetzgeber in § 8 Abs. 3 a PBefG ausdrücklich normiert. Unabhängig davon, dass die Teilfortschreibung erst nach dem Antragseingang bei der Genehmigungsbehörde erfolgt ist (vgl. hierzu VG Augsburg, Urteil vom 24.3.2015, Az. AU 3 K 13.2063, juris), entspricht es damit gerade dem öffentlichen Verkehrsinteresse, die Genehmigung für die bestehende Linie … nicht länger als letztendlich bis zum Fahrplanwechsel Dezember 2018 zu befristen.
Hierbei hat die Genehmigungsbehörde nach § 8 Abs. 3 a PBefG ausdrücklich auch eine wirtschaftliche Verkehrsgestaltung zu berücksichtigen.
Die Klägerin kann daher nicht mit dem Argument durchdringen, betriebliche Interessen, die letztendlich auch grundgesetzlich geschützt seien, würden es erfordern, die Genehmigung auf zehn Jahre zu erteilen. Solche, von der Klägerin näher dargelegte betriebliche Interessen, sind, wie oben bereits dargelegt, zwar als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu berücksichtigen, dringen aber vorliegend nicht durch. Dem Beklagten ist nämlich zuzugeben, dass eine Genehmigung für einen Zeitraum von zehn Jahren, d. h. bis zum Fahrplanwechsel 2025, dazu führen würde, dass solche, oben ebenfalls bereits dargelegte öffentliche Verkehrsinteressen, wie hier die Ausrichtung auf die S-Bahnhaltepunkte, niemals verwirklicht werden könnten. Dies könnte in einem solchen Fall nur dadurch geschehen, dass die Erteilung der Genehmigung vollständig abgelehnt werden müsste, was zur Folge hätte, dass zwischenzeitlich überhaupt kein Verkehr auf der Linie stattfinden würde. Aber auch eine solche Lösung würde einem öffentlichen Verkehrsinteresse offensichtlich nicht entsprechen. Hier entspricht das öffentliche Verkehrsinteresse dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin in der Weise, als dass letztlich die Genehmigung auf drei Jahre erteilt worden ist. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, dass es sowohl betriebliche als auch wirtschaftliche Schwierigkeiten gebe, der Genehmigung für (nur) drei Jahre nachzukommen, doch muss dieser Gesichtspunkt hinter die oben dargelegten öffentlichen Verkehrsinteressen zurücktreten. Wie sich aus dem Regelungszusammenhang des § 13 Abs. 2 PBefG ergibt, soll es gerade nicht hingenommen werden, dass die im Wesentlichen gleichen Verkehrsbedürfnisse parallel bedient werden. Zwar hat die Klägerin vortragen lassen, dass es im Gesetz kein Verbot eines sogenannten Parallelverkehrs gebe und sich hierbei auf die Verordnung 1370/2007/EG vom 23. Oktober 2007 berufen, wonach dort in Art. 2 f dann nur ein „ausschließliches Recht“ bestehe, wenn gesetzlich vorgesehen sei, dass eine bestimmte Strecke nur unter Ausschluss aller anderen Betreiber zu erbringen ist, doch ist es aufgrund des Regelungsgesamtzusammenhangs des Personenbeförderungsgesetzes, hier insbesondere unter Berücksichtigung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 2 PBefG, aber auch den vom Landesgesetzgeber in Art. 2 BayÖPNVG genannten Zielen des öffentlichen Personennahverkehrs zulässig, im Hinblick auf eine möglichst strukturierte, aber auch im Hinblick auf eine möglichst kostengünstige Verkehrsführung darauf hinzuwirken, dass gleichartige Verkehrsbedürfnisse nicht doppelt befriedigt werden. Da der öffentliche Personennahverkehr eine Aufgabe der Daseinsvorsorge darstellt (Art. 2 Abs.1 Satz 1 BayÖPNVG) und dem zuständigen Aufgabenträger, d. h. hier dem Beigeladenen zur Bewältigung übertragen ist, kann dieser – auch, aber nicht nur im Rahmen von § 8 Abs. 3 PBefG – Vorgaben dahingehend gestalten, damit die öffentlichen Verkehrsinteressen aller Betroffener Berücksichtigung finden können. Hierbei spielen auch wirtschaftliche bzw. fiskalische Interessen eine Rolle. Angesichts der finanziellen Defizite, mit denen der öffentliche Personennahverkehr insbesondere in der Fläche zu kämpfen hat, ist letztendlich nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführt, seine Planungen dahingehend ausrichtet, die hochkomplexen Verkehrsbeziehungen nicht nur bedarfsgerecht, sondern auch finanzierbar neu auszurichten. Daraus entstehende finanzielle Belastungen der Unternehmer, wie hier der Klägerin, müssen daher hingenommen werden; es steht dem Aufgabenträger zu, in seine Planung auch bislang eigenwirtschaftlich betriebene Linien einzubinden. Dies wiederum hat zur Folge, dass – vom Grundsatz her zumindest – Parallelverkehr zu vermeiden ist (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 8.3.2016, Az. 11 ZB 15.1901, juris).
Dies wiederum hat zur Folge, dass die Klägerin nicht mit dem Argument durchdringen kann, sie bediene die Linie bislang eigenwirtschaftlich im Sinne von § 8 Abs. 4 PBefG. Zum einen ist dieser Vorrang durch den Beklagten gerade beachtet worden, da die Liniengenehmigung der Klägerin gerade erteilt wurde, zum anderen ist dieser Vorrang, wie oben dargelegt, dadurch relativiert, dass der Gesetzgeber, wie oben bereits ebenfalls dargelegt, den Vorrang des Schienenverkehrs normiert hat. Der Vorrang der eigenwirtschaftlichen Verkehrsführung betrifft daher im Wesentlichen konkurrentenrechtliche Verfahren (bspw. BVerwG vom 29.10.2009, Az. 3 C 1/99, juris). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Eigenwirtschaftlichkeit der streitbefangenen Linie im Wesentlichen, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, von der Beförderung von Schülern abhängt, die wiederum in den Genuss der Kostenfreiheit des Schulweges kommen. Dies hat allerdings zur Folge, dass die Eigenwirtschaftlichkeit letztlich von der öffentlich-rechtlichen Finanzierung der Schulwegkostenfreiheit abhängt, die Eigenwirtschaftlichkeit der Linie somit durch öffentliche Gelder sichergestellt wird.
Dies führt dann letztlich dazu, dass ein Eingriff in den grundgesetzlich geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegend nicht anzunehmen ist, da das Gewerbe der Klägerin durch die Befristung der Liniengenehmigung auf drei Jahre keinesfalls schwer und unerträglich in seiner Existenz betroffen ist. Bei der Befristung handelt es sich deshalb lediglich um eine Regelung, die gerade nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG eingreift.
Die angefochtenen Bescheide sind daher im Ergebnis rechtmäßig. Dass der S-Bahnverkehr auf der Linie …-… bereits im Dezember 2017 den Betrieb aufnehmen soll, die Liniengenehmigung der Klägerin letztendlich aber bis Dezember 2018 verlängert wurde, verletzt diese jedenfalls nicht in ihren Rechten. Sie hat diesbezüglich auch nichts vorgetragen. Vielmehr entspricht es neben den oben bereits angesprochenen Punkten ebenfalls einem öffentlichen Verkehrsinteresse, die zu den Haltepunkten der S-Bahn führenden bzw. diese treffenden Buslinien zu einem gemeinsamen Zeitpunkt neu zu organisieren. Wie diese Neuorganisation vor sich gehen soll, ob durch Ausschreibung einzelner Linien oder durch die Ausschreibung von Linienbündeln, ist, soweit der Kammer ersichtlich, noch nicht entschieden und spielt vorliegend streitentscheidend keine Rolle.
Die Klage war daher insoweit abzuweisen.
Dies gilt auch für Ziffer 2) des Klageantrags. Die mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 hilfsweise beantragte Genehmigung ist nicht anders zu beurteilen als die mit Antrag vom 3. März 2015 beantragte Genehmigung. Insofern gelten die o.g. Ausführungen entsprechend.
Da auch, wie oben ebenfalls ausgeführt, bei der Frage der Befristung der Genehmigung der Genehmigungsbehörde kein Ermessen zukommt, hat auch der hilfshilfsweise in Ziffer 3) gestellte Antrag keinen Erfolg. Die Klage war daher insoweit ebenfalls abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Klägerin nur zu einem ganz geringen Teil obsiegt hat, hält es die Kammer für sachgerecht, ihr die Kosten ganz im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO aufzuerlegen. Der Beigeladene hat dagegen seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da er im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich keinen Antrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.


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