Baurecht

Einstellungsanordnung von Abgrabungsarbeiten

Aktenzeichen  B 1 S 20.373

Datum:
16.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 23959
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayAbgrG Art. 4 Abs. 2 S. 2, Art. 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4,§ 117 Abs. 3 S.2
BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 9

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbar angeordnete Einstellung der Durchführung von Abgrabungsarbeiten auf seinem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung B.Der Antragsteller bewohnt mit seiner Ehefrau das Haus unterhalb des Steilhangs auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Auf dem Grundstück Fl.Nr. …, welches ebenfalls im Eigentum des Antragstellers steht, wurde von der Stadt B.(Beigeladene) im Jahr 2017 ein Schutzzaun gegen herabfallendes Gesteinsmaterial erbaut. Westlich an die Fl.Nr. … der Gemarkung B.grenzt das Grundstück der Stadt B.mit der Fl.Nr. … an. Zwischen den Grundstücken wurde zur Sicherung des Hanges eine Stützmauer errichtet.
In einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Antragsteller und der Stadt B.wurde im Februar 2017 geregelt, dass der Grundstückseigentümer der Fl.Nr. … keinerlei Maßnahmen ergreifen darf, die den Bestand des Schutzzaunes gefährden können.
Bereits im Juli und August 2018 stellte das Landratsamt B.fest, dass im nordwestlichen Bereich des Grundstückes am Steilhang ein Teil des Erdreiches abgetragen wurde. Der Antragsteller wurde deshalb aufgefordert, einen Standsicherheitsnachweis des verbleibenden Geröllsteinfelsens am Steilhang vorzulegen. In diesem Verfahren vertrat der Antragsteller die Ansicht, dass die Standfestigkeit der Fl.Nr. … nicht mehr gegeben sei, seit die Stadt B. die Stützmauer auf der Fl.Nr. … abgerissen habe. Der vom Antragsteller hinzugezogene Architekt K. äußerte, dass die Standsicherheit des Felsens erst nach einer gesamten Freilegung beurteilt werden könne. Bei einer Ortseinsicht am 1. April 2019 stellte das Landratsamt fest, dass weiteres Erdmaterial abgerutscht sei. Der Antragsteller habe das Grundstück gegen ungehindertes Betreten mit einem Band abgesperrt. Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 16. April 2019 einen Standsicherheitsnachweis für den Abriss von Garagen und diversen Nebengebäuden vor. Bei einem Ortstermin am 12. Dezember 2019 wurde vereinbart, dass der Antragsteller bis Januar 2020 einen Plan übermittle, in welchem die exakte Fläche und Tiefe der Abgrabung ersichtlich sei.
Der Antragsteller legte eine Bestätigung der I. vom 4. Februar 2020 vor. Es wird ausgeführt, dass nordwestlich des Wohnhauses und beiderseits daneben ein standfester Felsen stehe. Der Abraum, der aus der Räumung des Felsens von absturzgefährdetem Lockermaterial stamme und sich nun an der Stelle der rückgebauten Gebäude befinde, könne ohne Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit des Felsens und der Lockergesteinsauflage am Hang entfernt werden, da dieser nicht mit der Lockergesteinsauflage am Hang in Verbindung stehe und diese auch nicht abstütze. Eine Entfernung des Abraums führe somit nicht zu nachteiligen Veränderungen des Hanges oder des Schutzzaunes.
Mit Bescheid vom 30. März 2020 gab das Landratsamt B.dem Antragsteller auf, die Arbeiten zur Durchführung von Abgrabungen auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung B.einzustellen (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 2) und im Falle der Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR zur Zahlung angedroht (Nr. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller bis heute keinen Plan übermittelt habe, aus dem die Fläche und die Tiefe der vorgenommenen Abgrabung auf dem Grundstück ersichtlich sei. Es könne deshalb nicht abschließend beurteilt werden, ob die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben oder Gesundheit, durch zukünftige Abgrabungen gefährdet werde. Die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BayAbgrG lägen vor. Es sei davon auszugehen, dass durch Geröll- bzw. Hangabrutsche, hervorgerufen durch zukünftige Abgrabungen, eine erhebliche Gefährdung für die vorbeilaufenden bzw. vorbeifahrenden Passanten auf der angrenzenden Kreisstraße ausgehe. Bei Erdrutschen seien auch das Wohnhaus des Antragstellers bzw. angrenzende Nachbargrundstücke gefährdet. Es sei kein Gutachten vorgelegt worden, dass bei der Abgrabung der verbleibende Geröllsteinfels standsicher bleibe. Eine Genehmigung für die Abgrabung liege nicht vor. Es könne noch nicht abgesehen werden, ob bei weiteren Abgrabungen in Zukunft Material nachrutsche und Personen oder Sachen gefährdet würden. Das Individualinteresse des Antragstellers müsse aufgrund der Gefahrensituation für Leib und Leben von Personen und möglichen Sachbeschädigungen deutlich hinter das Interesse der Öffentlichkeit auf Schutz ihres Eigentums (Nachbargrundstücke) sowie eine sichere Fortbewegung auf Verkehrsflächen zurücktreten. Dauerhafte Absperrflächen seien nicht gleichermaßen geeignet, da die öffentliche Verkehrsfläche betroffen wäre.
Mit Schreiben vom 20. April 2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten gegen den Bescheid Klage erheben und beantragen,
die sofortige Vollziehung des Bescheids des Landratsamts B.vom 30. März 2020 in Ziffer 1) des Bescheids aufzuheben und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Unter dem 29. April 2020 beantragte das Landratsamt B …,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich um eine Abgrabung handele, da solche alle auf Dauer angelegten, künstlichen Veränderungen der Erdoberfläche seien (BayVGH, B.v. 8.7.2014 – 2 ZB 13.1977). Das Abrutschen weiterer Hangbereiche stelle eine typische Gefahrenkonstellation im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Satz 2, Art. 2 Satz 1 BayAbgrG dar. Diese Gefahrenlage habe sich verwirklicht, was aus den Bildern (Anlage B 4) erkenntlich sei. Es werde auf die Nähe des Hanggrundstücks zur Kreisstraße und zur Funktionalität des Schutzzaunes verwiesen. Beim Antragsteller handele es sich um den Handlungsverantwortlichen, aber auch um den Zustandsstörer als Grundstückseigentümer. Die jüngsten Entwicklungen würden auch zeigen, dass nunmehr die relevanten Schwellenwerte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayAbgrG überschritten seien, sodass von formeller Illegalität auszugehen sei.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 wurde der Antrag begründet. Der Antragsteller habe im ersten Quartal 2016 den Abriss des Anbaus und der Garagen der Stadt B.schriftlich angezeigt. Es habe sich um einen nichtgenehmigungspflichtigen Rückbau gehandelt. Das Landratsamt B.habe bei einer Ortseinsicht am 9. Juli 2018 festgestellt, dass die Arbeiten abgeschlossen seien und eine Baugenehmigung nicht erforderlich sei. Ein bauaufsichtliches Einschreiten sei nicht notwendig gewesen (Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO). Bei einer Ortseinsicht am 24. August 2018 habe das Landratsamt B.festgestellt, dass weniger als 500 m² abgegraben worden seien. Das Landratsamt habe einen Standsicherheitsnachweis verlangt, welcher durch das Ingenieurbüro …am 16. April 2019 erstellt worden sei. Am 12. September 2018 habe das Landrastamt bestätigt, dass die ergriffenen Maßnahmen ordnungsgemäß seien. Bei einer Besprechung am 24. Juni 2019 habe der Antragsteller erklärt, dass er vor der Einreichung eines Bauantrags (bezüglich der Errichtung einer Außentreppe) das lose Geröll vom Hang abtragen wolle. Hierbei sei ein Standsicherheitsnachweis gefordert worden, Anhaltspunkte für bauaufsichtliches Einschreiten habe es nicht gegeben. Das Landratsamt habe mit E-Mail vom 25. Juli 2019 bestätigt, dass der Anwendungsbereich des Bayerischen Abgrabungsgesetzes nicht eröffnet sei. Bei einer Ortseinsicht am 12. Dezember 2019 habe man besprochen, dass der Architekt K. dem Landratsamt einen Plan übermittle, aus dem die Fläche und die Tiefe der Abgrabung ersichtlich sei. Die I. habe mit Schreiben vom 4. Februar 2020 ausgeführt, dass der Abraum, der aus der Beräumung der Felsen von absturzgefährdetem Lockermaterial stamme und sich an der Stelle der rückgebauten Gebäude befinde, ohne Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit der Felsen oder der Lockergesteinsauflage am Hang entfernt werden könne, da dieser nicht mit der Lockergesteinsauflage am Hang in Verbindung stehe und diese auch nicht abstütze. Eine Entfernung des Abraums führe nicht zu nachteiligen Veränderungen des Hanges oder des Schutzzaunes. Am 29. April 2020 habe die I. einen Ortstermin durchgeführt und festgestellt, dass seit dem 31. Januar 2020 keine Abgrabungen durchgeführt worden seien. Es seien nur die Haufwerke aus Abraum abgefahren worden, die sich auf der ebenen Fläche vor dem Hang befunden hätten. Diese Haufen seien für die Frage der Standsicherheit ohne Bedeutung (Schreiben der Ingenieurgesellschaft vom 13. Mai 2020). Das Architekturbüro habe mit Schreiben vom 13. Mai 2020 bestätigt, dass die Abraumfläche 308 m² betrage (Abraumplan wurde beigefügt). Es werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keine Abgrabungen durchgeführt habe und der Zustand unverändert sei.
Rechtlich wird ausgeführt, dass der Anwendungsbereich des Abgrabungsgesetzes nicht eröffnet sei. Sollte dies der Fall sein, so läge jedenfalls keine Genehmigungspflicht vor. Nicht das Landratsamt, sondern die Stadt B.sei zuständig. Das Geröll stamme nicht vom Grundstück des Antragstellers, sondern von der Fl.Nr. … der Stadt B.Hierfür sei die Stadt B.als Zustandsstörerin verantwortlich. Es handele sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen der Stadt B.und dem Antragsteller. Es werde auf eine Entscheidung des BGH vom 29. Juni 2012 (V ZR 97/11) hingewiesen, wonach der Abbruch eines oberirdischen Bauwerks (hier: Mauer) einer Vertiefung des Grundstücks nicht gleichgesetzt werden könne. Der Antragsteller habe die Vereinbarung hinsichtlich des Steinschutzzaunes mit der Stadt gekündigt. Jedenfalls sei das Landratsamt zur Lösung dieses Problems nicht zuständig. Eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben sei nicht ersichtlich.
Das Landratsamt wies mit Schreiben vom 26. Mai 2020 darauf hin, dass sich die Bestätigung des Architekten (Anlage K14) zur Abgrabungstiefe ausschweige. Die Feststellungen der I. würden bestritten. Dass seit dem 31. Januar 2020 keine Abgrabungen durchgeführt worden seien, könne durch Fotomaterial widerlegt werden. Die Stellungnahme vom 2. April 2020 berücksichtige nicht die Standsicherheit von baulichen Anlagen im Nahbereich der Abbrucharbeiten und die Gefahren für die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke. Der Beweiswert der Anlagen K12 und K13 gehe gegen Null. Anhand der Lichtbilder B3 und B4 könne man erkennen, dass die Tiefe der Abgrabung mehr als 2 m betrage, weshalb eine Genehmigungspflicht bestehe.
Der Antragsteller ließ durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 4. Juni 2020 vortragen, dass mit Schreiben der I. vom 16. April 2019 der Standsicherheitsnachweis vorgelegt worden sei. Das Geröll stamme nicht vom Grundstück des Antragstellers, sondern von dem der Beigeladenen. Für dieses Grundstück sei nur die Beigeladene verkehrssicherungspflichtig. Die I. habe bestätigt, dass keine Abgrabungen seit dem 31. Januar 2020 mehr vorgenommen worden seien. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 weist der Antragsteller darauf hin, dass in einem Schreiben des Landratsamts vom 18. März 2019 ausdrücklich von „Auffüllung“ und nicht von „Abgrabung“ gesprochen werde. Der Antragsgegner habe dieses Schreiben nachträglich mit handschriftlichem Vermerk „Abgrabung“ gekennzeichnet.
Die Beigeladene nahm durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. Juni 2020 zum Verfahren Stellung. Es wurde als Anlage A5 ein Lichtbild des nördlichen Bereichs des Grundstücks des Antragstellers vor dem Abriss der Garage mit Zwischenbau vorgelegt. Nach vollständiger Beseitigung der baulichen Anlagen auf der Nordseite sei es zu ersten Hangrutschen mit Geröll gekommen (Anlage A9). Im Juli 2019 habe man bemerkt, dass auch im südlichen Bereich mit Abrissarbeiten begonnen worden sei (Anlage A10). Auf der Anlage A11 sei zu sehen, dass im Dezember 2018 ein weiteres Nachrutschen des Hanggerölls oberhalb der vorhandenen Rutschung festgestellt worden sei. Dabei sei eine Säule des Fangzaunes freigelegt worden. Es sei zu weiteren Nachrutschungen gekommen, die im April 2019 fotografisch dokumentiert worden seien (Anlage A12). Dabei sei südlich eine weitere Fangzaunsäule freigelegt worden. Da zwischenzeitlich zwei Zaunstützen freigelegt worden seien, könne der Zaun in diesem Bereich seine Funktion nicht mehr erfüllen. Die Einschätzung der I.G.U., dass seit dem 31. Januar 2020 keine Arbeiten am Hang vorgenommen worden seien, werde durch die Lichtbilder widerlegt. Die Genehmigungspflichtigkeit ergebe sich daraus, dass die Veränderungen eine Höhe von mehr als 2 m aufwiesen, was die Lichtbilder unter Berücksichtigung der Höhe des Hauptgebäudes belegten. Die Abbruchkante habe sich im zeitlichen Verlauf immer weiter nach oben in westliche Richtung verlagert und liege teilweise hinter dem Fangzaun hangaufwärts. Die Zuständigkeit des Landratsamts ergebe sich aus Art. 3 Satz 1, Art. 5 Satz 1 BayAbgrG. Von einer eigenen Antragstellung wurde abgesehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die übermittelte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
II.
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Nr. 1. des Bescheids des Landratsamtes B.vom 30. März 2020 ist entfallen, weil die Behörde in Nr. 2. des Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung der Einstellung der Arbeiten zur Durchführung von Abgrabungen auf dem Grundstück des Antragstellers angeordnet hat. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Einstellung der Abgrabung ist gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache von maßgeblicher Bedeutung (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 85). Die Einstellungsanordnung ist im Hauptsacheverfahren nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig ist und der Antragsteller in eigenen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Im vorliegenden Fall ist die Kammer auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass die Klage gegen die Einstellungsanordnung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, da sich die Anordnung des Landratsamtes in Nr. 1 des Bescheids vom 30. März 2020 als rechtmäßig erweist.
Rechtsgrundlage für die Anordnung ist die abgrabungsrechtliche Generalklausel des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayAbgrG. Hiernach können die Abgrabungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die für Anlagen nach Art. 1 BayAbgrG gelten, sowie die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayAbgrG).
Die Anwendbarkeit des Abgrabungsgesetzes ergibt sich aus Art. 1 BayAbgrG. Demnach gilt dieses Gesetz für Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen und sonstige Abgrabungen einschließlich der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, sowie der dem Abgrabungsbetrieb dienenden Gebäude und Nebenanlagen. Abgrabungen sind grundsätzlich alle auf Dauer angelegten künstlichen Veränderungen der Erdoberfläche (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/ Weiß, Die neue bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2014, Art. 1 BayAbgrG Rn. 3). Soweit Aufschüttungen die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, unterliegen sie ebenfalls dem Anwendungsbereich nach Art. 1 BayAbgrG (BayVGH, B.v. 8.7.2014 – 2 ZB 13.1977 – juris). Die vom Antragsteller beabsichtigte bzw. teilweise schon erfolgte „Entfernung von Abraumhalden aus Lockergestein“ (Schreiben der I.G.U. vom 4. Februar 2020) fällt damit unter den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Das Landratsamt B.konnte als zuständige Behörde (Art. 3 Satz 1, Art. 5 Satz 1 BayAbgrG) vorliegend auch von dieser Befugnisnorm Gebrauch machen. Dies folgt zum einen bereits aus der bloßen formellen Illegalität des Vorhabens (1) und zum anderen aus den gegebenen sicherheitsrechtlichen Bedenken (2).
(1) Nach Art. 6 Abs. 1 BayAbgrG bedürfen Abgrabungen einer Genehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ein zur Genehmigungsfreiheit führender Ausnahmetatbestand nach Art. 6 Abs. 2 BayAbgrG, insbesondere Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayAbgrG, ist in Bezug auf die streitgegenständlichen Arbeiten nicht gegeben. Abgrabungen mit einer Grundfläche bis zu 500 m² und mit einer Tiefe bis zu 2 m sind verfahrensfrei. Damit die Abgrabung genehmigungsfrei ist, müssen beide Größenbegrenzungen eingehalten sein, und zwar bei der Erweiterung einer bereits bestehenden Abgrabung für die dadurch neu entstehende Abgrabung insgesamt (Jäde in Praxis der Kommunalverwaltung, Stand Januar 2015, BayAbgrG, Art. 6 Rn. 2.1).
Vorliegend ergibt sich anhand der Bilddokumentation der I. 8. Januar 2019 (Blatt 66 der Behördenakte), dass die bislang vom Antragsteller durchgeführten Arbeiten auf seinem Grundstück eine Tiefe von mehr als 2 m erreicht haben und jedenfalls bei weiteren Arbeiten erreichen werden. So war die nord-westliche Seite des Wohnhauses am 20. April 2017 (Bild Nr. 2) bis zur Dachkante mit Geröll zugeschüttet. Das Bild Nr. 12 zeigt den Zustand am 2. Januar 2019. Hier ist zu erkennen, dass der Antragsteller einen großen Teil der Aufschüttungen abgetragen hat und das im Dachgeschoss liegende Stockwerk freigeräumt hat. Dies entspricht für sich schon einer Tiefe von 2 m. Hinzu kommt, dass im vorgenannten Schreiben festgestellt ist, dass ein Böschungsrutsch stattgefunden hat. Die Rutschung erstreckt sich nach den Ausführungen auf Seite 4 des Schreibens (am südlichen Teil des Wohngebäudes) in einer Abmessung von 15 mal 10 m mit einer 2 m hohen Abrisskante. Die hangseitige Abrisskante verläuft muschelförmig und befindet sich an der höchsten Stelle ca. 5 m oberhalb der Zauntrasse. Auch dies zeigt, dass eine Abtragung der Rutschungen eine Tiefe von 2 m erreicht hat bzw. erreichen wird. Da die Abgrabungen eine Tiefe von 2 m umfassen, kommt es nicht mehr darauf an, dass der Architekt im laufenden Gerichtsverfahren einen Lageplan vorgelegt hat, der die Fläche der Abgrabung mit nur 308 m² beschreibt, da schon allein das Überschreiten einer Größenbegrenzung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayAbgrG ausreicht, um die Genehmigungspflichtigkeit nach Art. 6 Abs. 1 BayAbgrG auszulösen. Da eine Genehmigung der Abgrabung durch das zuständige Landratsamt B.nicht vorliegt, ist diese formell illegal. Eine Genehmigung kann hier nicht in der bisherigen Korrespondenz des Landratsamts mit dem Antragsteller gesehen werden. Dieser hat in Salamitaktik die Abgrabung über Jahre hinweg immer weiter betrieben. Dass das Landratsamt zu früheren Zeitpunkten festgestellt hat, dass ein Einschreiten aktuell mangels Erreichen der Größenverhältnisse noch nicht veranlasst ist (z.B. Ausführungen anlässlich einer Ortseinsicht am 24. August 2018), führt nicht dazu, dass eine Genehmigung der Abgrabung (wie sie dem Antragsteller vorschwebt) erteilt wurde.
Allein die formelle Illegalität reicht aus, um ein auf Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayAbgrG gestütztes abgrabungsaufsichtliches Einschreiten, vergleichbar einer Baueinstellung nach Art. 75 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), zu rechtfertigen. Bereits der Entstehungsgeschichte des BayAbgrG lässt sich die enge Beziehung zum Bauordnungsrecht entnehmen, da die Materie des Abgrabungsrechts, vor der Schaffung des BayAbgrG im Jahre 1999, in der Bayerischen Bauordnung geregelt war. Hinzukommt, dass die BayBO und das BayAbgrG im Grundsatz dieselbe Struktur und Systematik aufweisen. All dies spricht dafür, dass sämtliche Maßnahmen, für deren Erlass in den Art. 75 und 76 BayBO Sonderbefugnisnormen bestehen, im Abgrabungsrecht über die abgrabungsrechtliche Generalklausel erlassen werden können und zudem die hinsichtlich der Art. 75 und Art. 76 BayBO entwickelten Grundsätze, vorbehaltlich etwaiger abgrabungsrechtlicher Besonderheiten, auf die Konstellation des abgrabungsaufsichtlichen Einschreitens nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayAbgrG übertragen werden können. Eine derartige Einstellung der Abgrabungsarbeiten aufgrund fehlender Genehmigung wie vorliegend, dient demgemäß dazu, ebenso wie eine Maßnahme nach Art. 75 BayBO, den Herrn des Vorhabens auf das förmliche Genehmigungsverfahren zu verweisen (VG München, U.v. 16.2.2017 – M 11 K 16.3938 – juris; BayVGH, B.v. 20.7.2017 – 1 CS 17.642 – juris).
(2) Im Übrigen ist auf die Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayBO zu verweisen, wonach eine Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, entbindet. Nach Art. 2 BayAbgrG sind Abgrabungen so auszuführen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Die Abgrabungsbehörden können nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayAbgrG die erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn diese öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden. Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ umfasst nicht nur die Rechtsgüter Leib und Leben, sondern auch Gesundheit, Eigentum, Besitz und Vermögen Dritter. Im Baurecht umfasst der Begriff insbesondere den sicherheitsrechtlichen Aspekt der Standsicherheit einer baulichen Anlage oder Aufschüttung. Ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, ist aufgrund der Kenntnislage der Behörde zum Zeitpunkt der getroffenen Maßnahme zu beurteilen – „ex ante“ (VG Würzburg, U.v. 9.2.2006 – W 5 K 06.31 – juris unter Berufung auf Simon/Busse, BayBO, Art. 3 Rn.127 f; Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 6 Anm. 3 b).
Auf Grund des fehlenden Standsicherheitsnachweises und der nach Aktenlage durch die I.ausgeführten Gefahren, ist aus einer ex ante Perspektive das Vorliegen einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum Dritter bei Weiterführung der Abgrabungen gegeben. So wird im Schreiben der I. vom 8. Januar 2019 ausgeführt, dass ohne die Ausführung von zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ein erhebliches Risiko von weiteren Böschungsrutschen besteht bzw. von einer weiteren Ausweitung der bestehenden Rutschung mit unmittelbarer Gefährdung der Standsicherheit des Fangzaunes. Zudem können im Ereignisfall einzelne Blöcke oder ggf. auch größere Rutschmassen die Straße erreichen, da sich die Abrisskante nun in ca. 13 m Höhe über der Fahrbahnoberkante befindet (betrifft Abgrabungen nördlich des Wohngebäudes). Hinsichtlich der Abgrabungen südlich wird ausgeführt, dass auch hier ein erhebliches Risiko von weiteren Böschungsrutschen/Nachbrüchen oder von einer Ausweitung der bestehenden Rutschung gegeben ist. Einzelne Blöcke oder auch größere Rutschmassen können aufgrund der großen Höhe der Abrisskante im Ereignisfall die Straße erreichen. Es besteht ein Risiko von Stein- und Blockschlagereignissen aus der Felsböschung für die B.- straße. Auf diese Gefahrenlage wurde der Antragsteller von der Ingenieurgesellschaft bereits bei einem Ortstermin am 7. Februar 2017 hingewiesen (Schreiben vom 8. Februar 2017 (Blatt 87 der Behördenakte)).
Die im Gerichtsverfahren vorgelegten Schreiben der I. vom 4. Februar 2020 und vom 13. Mai 2020 stellen weder einen ordnungsgemäßen Standsicherheitsnachweis dar noch führen sie dazu, dass die Ausführungen der Ingenieurgesellschaft vom 8. Februar 2017 und vom 8. Januar 2019 widerlegt werden. Zum einen wird in diesen Schreiben nicht ausgeführt, was mit „Entfernung von Abraumhalden aus Lockergestein nördlich und südlich des Wohnhauses“ gemeint ist. Weder die Tiefe der Abgrabung noch die Angabe der Fläche der Abgrabung wird hierbei beschrieben. Auch geht der Unterzeichnende nicht darauf ein, dass Abgrabungen westlich des Wohnhauses beabsichtigt sind (vgl. Lageplan des Architekten K., der vom Antragsteller im Gerichtsverfahren vorgelegt wurde). Die Feststellung, dass seit dem Ortstermin am 31. Januar 2020 keine weiteren Abgrabungen durch den Antragsteller durchgeführt worden seien, ist für das streitgegenständliche Verfahren ohne Belang, da der Antragsteller durch das gerichtliche Verfahren beabsichtigt, weitere Abgrabungen durchzuführen. Da der Umfang dieser Arbeiten vom Antragsteller bis zum heutigen Tage nicht klar umschrieben ist, kann auch im Schreiben der I. vom 4. Februar 2020 kein ordnungsgemäßer Standsicherheitsnachweis gesehen werden, der sich mit dieser geplanten zukünftigen Abgrabung befasst. Die Bestätigung der Standsicherheit bei einem Teilabbruch der Garagen und Nebengebäude (Schreiben von i* …vom 16. April 2019) führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen geht es in diesem gerichtlichen Verfahren um die Rechtmäßigkeit der Untersagung der weiteren Abgrabungsarbeiten. Die Garagen und Nebengebäude wurden vom Antragsteller bereits in der Vergangenheit abgerissen. Zum anderen zeigen die in der Akte vorhandenen Lichtbilder, dass die Maßnahmen weit über den Abriss der Gebäude hinausgingen.
Die Untersagung weiterer Maßnahmen richtet sich an den Antragsteller als richtigen Adressaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Er ist Zustandsstörer des in seinem Eigentum stehenden Grundstückes Fl.Nr. …, auf welchem er weitere Abgrabungen durchführen möchte.
Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG sind die wegen des Zustands einer Sache (bewegliche Sache oder Grundstück) notwendigen Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten, also gegen die Person, die aufgrund eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses die Möglichkeit der unmittelbaren Einwirkung auf die Sache besitzt (vgl. 9.4 Vollz. Bek. zu Art. 9 LStVG; Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: September 2015, Art. 9 Rn. 38, 47). Unter den Begriff des Zustands einer Sache fällt dabei deren Beschaffenheit, etwa auch die Baufälligkeit eines Bauwerks, wobei nicht erforderlich ist, dass die Gefahr von einer dauerhaften Eigenschaft der Sache ausgeht; vielmehr reicht auch eine nur vorübergehende Eigenschaft (z.B. gelockerter Fels, vgl. Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Aufl. 2014, Art. 8 Rn. 2). Ob diejenige Person, die aufgrund ihrer Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt zur effektiven Gefahrenabwehr in der Lage ist, zugleich auch einer entsprechenden zivilrechtlichen Verpflichtung unterliegt, ist im maßgeblichen Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr ohne Bedeutung (BayVGH, B.v. 4.4.2016 – 10 ZB 14.2380 – BeckRS 2016, 45084 Rn. 10-12, beck-online). Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Verfahren V ZR 97/11 sind somit hier (entgegen der Ansicht des Antragstellers) nicht streitentscheidend.
Da der Antragsteller die Abgrabungen selbst durchführen lassen möchte, ist er zudem als Handlungsstörer zu werten. Die Bestimmung des Handlungsverantwortlichen erfolgt ohne Rücksicht auf ein Verschulden oder die Rechtswidrigkeit einer Handlung (VG Würzburg, U.v. 9.2.2006 – W 5 K 06.31 – juris unter Berufung auf Ziffer 9.2 VollzB des BayStMdI zum LStVG vom 8.8.1986, MABl. S. 361, geändert durch Bek. vom 2.7.1992, AllMBl. S. 555).
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Zwar hielt das Landratsamt … lange Zeit ein Einschreiten nicht für erforderlich. Der Antragsteller wurde aber immer wieder darauf hingewiesen, dass er einen ordnungsgemäßen Standsicherheitsnachweis erbringen muss, sodass er mit einem Einschreiten ohne Vorlage eines ordnungsgemäßen Nachweises zu rechnen hatte. So wurde der Antragsteller bei der Besprechung am 24. Juni 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bodengutachter die Standsicherheit des Geröllsteinfelsens überprüfen muss und vor der Durchführung weiterer Arbeiten ein Geologe hinzuzuziehen ist. In der E-Mail vom 24. Juni 2019 wurde er ausdrücklich auch auf die Möglichkeit eines Einschreitens nach dem Abgrabungsgesetz hingewiesen.
b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält keine formellen Fehler. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes versehen werden (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 54). Aus der Begründung für den Sofortvollzug muss hinreichend deutlich hervorgehen, dass und warum die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten erachtet (BayVGH, B.v. 15.12.2010 – 6 CS 10.2697 – juris). In diesem Sinne ist eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlautes nicht ausreichend. Andererseits dürfen nicht allzu hohe Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt werden (Hoppe in Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 55). Die Begründungspflicht soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH, B.v. 24.3.1999 – 10 CS 99.27 – BayVBl. 1999, 465). Je nach Fallgestaltung können die Gründe für das Bedürfnis des sofortigen Vollzugs mit denen für den Erlass des Verwaltungsaktes weitgehend identisch sein. Bei der Anordnung der Einstellung der Abgrabungsarbeiten auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 Bayerisches Abgrabungsgesetz (BayAbgrG), mit der die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden soll, decken sich typischerweise die Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes mit den Gründen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das Landratsamt führte als Begründung aus, dass die Gefahr bestehe, dass das angrenzende Grundstück oder Teile des Steilhanges abrutschen könnten. Aufgrund des Wohnhauses und der unmittelbaren Nähe zur Verkehrsfläche bestünde eine Gefahr für Personen. Hinzu kämen unfallgefährdende Situationen auf der Verkehrsfläche und die damit verbundene Gefahr von Personen- oder Sachschäden.
Damit entspricht die im Bescheid angeführte Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und lässt zugleich die Erwägungen erkennen, die er für die Anordnung des Sofortvollzuges als maßgeblich erachtet hat.
2. Insgesamt überwiegt auch bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen eigenständigen Interessenabwägung des Gerichts das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung weiterer Abgrabungsarbeiten deutlich das Interesse des Antragstellers. Die Abwehr der Gefahren für Eigentum, Leib, Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern des Gehwegs und der Straße verursacht durch abstürzendes Geröll überwiegt das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, weiterhin Abgrabungen ohne ordnungsgemäßem Standsicherheitsnachweis durchzuführen.
3. Der Antrag wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da ein Antrag nicht gestellt wurde (Rechtsgedanke aus § 154 Abs. 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).


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