Baurecht

Erfolglose baurechtliche Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Nutzungsänderung in eine Arztpraxis und die Errichtung einer Rampe

Aktenzeichen  W 5 K 21.517

Datum:
22.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 25835
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 59, Art. 66
BauGB § 34
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
BauNVO § 23 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll.  (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der straßenseitigen Baugrenze oder Baulinie kommt in aller Regel lediglich die Funktion zu, die Anordnung der Gebäude zur Straße festzusetzen bzw. zu regeln. Nur dann, wenn aus dem Bebauungsplan im Einzelfall zu entnehmen ist, dass trotz der vorhandenen Straße ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und nach dem Willen des Ortsgesetzgebers ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden sollte, wird den straßenseitigen Baugrenzen oder Baulinien nachbarschützende Wirkung beizumessen sein.  (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.  

Gründe

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig.
Der Kläger ist insbesondere klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist nicht ausgeschlossen, dass er als Nachbar durch das genehmigte Vorhaben in drittschützenden Rechten verletzt wird. Die Kammer teilt dabei die – auch von Beklagtenseite nicht in Abrede gestellte – Rechtsauffassung des Klägers, dass dessen Nachbareigenschaft in räumlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen ist. Erfasst werden insoweit nur diejenigen Anwohner, die durch das Bauvorhaben in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt werden können. Hierbei ist auf die räumliche Reichweite des konkreten Vorhabens, insbesondere im Hinblick auf dessen Auswirkungen, abzustellen. Demnach ist der Nachbarbegriff in räumlicher Hinsicht nicht generell auf die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke begrenzt, sondern jeweils im Einzelfall nach der in Streit stehenden Norm zu ermitteln. Vorliegend ist der Kläger dinglich Berechtigter des punktuell an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks mit der Fl.Nr. …3 der Gemarkung E. …, welches zudem unmittelbar an das Straßengrundstück Fl.Nr. …9/1 der Gemarkung E. …, auf dem die Rampe vorgesehen ist, angrenzt. Es ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass durch das genehmigte Vorhaben – namentlich durch die genehmigte Rampe und deren Auswirkungen auf die Stellplätze des Klägers – das Gebot der Rücksichtnahme, hier § 34 Abs. 2 i.V.m. § 15 BauNVO oder § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (“einfügen”), zulasten des Klägers verletzt wird.
Die Klage ist auch nicht wegen Ablaufs der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) unzulässig. Der Kläger wurde im bauaufsichtlichen Verfahren nicht beteiligt; der Baugenehmigungsbescheid wurde entgegen Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBO nicht an ihn zugestellt. Das hat zur Folge, dass dem Kläger gegenüber die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nicht in Lauf gesetzt wurde und er die Entscheidung auch nach Ablauf eines Monats und selbst nach Verwirklichung des Bauvorhabens noch anfechten kann, es sei denn, das Anfechtungsrecht ist verwirkt (Dirnberger in: Busse/Kraus, BayBO, 14. EL März 2021, Art. 66 Rn. 227). Da hier eine solche Verwirkung nicht in Rede steht, wurde die Klage vom Klägerbevollmächtigten am 14. April 2021 fristwahrend erhoben. Auf den genauen Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Baugenehmigung durch den Kläger kommt es nicht an.
2. Die Klage ist unbegründet.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris).
Das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Vorhaben verstößt mit Blick auf die beanstandete Rampe im Bereich der … Gasse nicht gegen drittschützende Rechte des Klägers, die im nach Art. 59 BayBO durchzuführenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.
2.1. Es besteht zunächst kein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart (Gebietserhaltungsanspruch).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar im Plangebiet sich gegen die Zulässigkeit einer gebietswidrigen Nutzung im Plangebiet wenden, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Nachbar hat also bereits dann einen Abwehranspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.2000 – 4 B 87/99; U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – beide juris). Derselbe Nachbarschutz besteht auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, § 34 Abs. 2 BauGB (BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – juris). § 34 Abs. 2 BauGB besitzt grundsätzlich nachbarschützenden Charakter (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – juris). Danach hat der Nachbar in einem Gebiet, auf das § 34 Abs. 2 BauGB entsprechend Anwendung findet, einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart.
In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das innerörtliche Vorhaben vorliegend nach § 34 BauGB, da ein Bebauungsplan für den fraglichen Bereich nicht existiert. Unabhängig davon, ob vorliegend die Umgebungsbebauung – wie es der Gebietserhaltungsanspruch voraussetzt – nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Regelungen der Baunutzungsverordnung zu beurteilen ist, ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sich die genehmigte Rampe als Teil der im Erdgeschoss des Gebäudes vorgesehenen Arztpraxis nach Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. Entsprechendes wurde von der Klägerseite, die lediglich die Ausgestaltung der Rampe beanstandet, sich aber nicht gegen die Errichtung einer Arztpraxis als solche wendet, auch nicht vorgetragen.
2.2. Soweit der Klägerbevollmächtigte reklamiert, das Vorhaben füge sich im Hinblick auf eine entlang der Schwarzen Gasse verlaufende faktische Baulinie vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauNVO) und damit hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht i.S.v. § 34 BauGB ein, führt dies ebenfalls nicht zu einer Verletzung der Rechte des Klägers.
Bei Vorliegen einer faktischen Baulinie muss in (entsprechender) Anwendung von § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO unmittelbar an eine (gedachte) Linie angebaut werden, ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen darf nur ausnahmsweise und in geringfügigem Ausmaß vorhanden sein. Eine Baulinie zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie durchgehend eingehalten wird (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1998 – 4 B 29.98 – juris). Unabhängig davon, ob hier im Bereich des Baugrundstücks aufgrund der Bebauung südwestlich der … Gasse von einer faktischen Baulinie auszugehen ist, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine solche durch den Gebäudeteil der Rampe mehr als nur geringfügig überschritten sein könnte.
Im Übrigen fehlt es ohnehin an einer drittschützenden Wirkung einer solchen faktischen Baulinie zugunsten des Klägers. Der straßenseitigen Baugrenze oder Baulinie kommt in aller Regel lediglich die Funktion zu, die Anordnung der Gebäude zur Straße festzusetzen bzw. zu regeln. Nur dann, wenn aus dem Bebauungsplan im Einzelfall zu entnehmen ist, dass trotz der vorhandenen Straße ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und nach dem Willen des Ortsgesetzgebers ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden sollte, wird den straßenseitigen Baugrenzen oder Baulinien nachbarschützende Wirkung beizumessen sein (vgl. VGH Mannheim, U.v. 10.11.1992 – 5 S 1475/92 – juris; Hornmann in BeckOK, Spannowsky/Hornmann/Kämper, 25. Ed., Stand: 15.3.2021, § 23 BauNVO Rn. 82). Ein solcher, abweichender Wille des Ortsgesetzgebers, der sich im Einzelfall insbesondere aus dem Bebauungsplan oder dessen Begründung ergeben kann, ist für den vorliegenden, unbeplanten Bereich nicht ansatzweise zu erkennen.
2.3. Auch das weitere Vorbringen des Klägerbevollmächtigten, insbesondere das Abstellen auf die (optischen) Auswirkungen der Rampe auf den Charakter des Altorts, ist weder für die Frage des Einfügens i.S.v. § 34 BauGB relevant, noch wird hierdurch eine an diese Vorschrift anknüpfende subjektive Rechtsverletzung aufgezeigt. Ein Drittschutzanspruch kann regelmäßig – so auch hier – insbesondere auch nicht auf eine Beeinträchtigung des Ortsbildes i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB gestützt werden, da der Kläger insoweit nicht in qualifizierter Weise in schutzwürdigen Interessen betroffen ist (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 141. EL Februar 2021, § 34 Rn. 141).
2.4. Vielmehr kommt es für die Verletzung von nachbarlichen Rechten des Klägers allein darauf an, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens geforderte Rücksichtnahme wahrt (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2020 – 9 ZB 18.2585 – juris Rn. 5). Ein solcher Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt ebenfalls nicht vor.
Von einem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme kann dann ausgegangen werden, wenn das genehmigte Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung fehlt (BayVGH, B.v. 24.8.2016 – 9 CS 15.1695 – juris Rn. 16). Es kann dabei offenbleiben, ob ein faktisches Baugebiet im Sinn von § 34 Abs. 2 BauGB gegeben ist, mit der Folge, dass sich das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 BauNVO ergibt, oder ob dies nicht der Fall ist und das Rücksichtnahmegebot dann aus dem Begriff des Sich-Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB folgt. Die materiellen Anforderungen sind in beiden Fällen identisch (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris Rn. 14). Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2019 – 9 CS 19.1767 – juris Rn. 17 m.w.N.).
Ausgehend davon lässt sich allein aus dem Umstand, dass die beanstandete Rampe der genehmigten Planung zufolge in der Nähe des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. …3 der Gemarkung E. … vorgesehen ist, kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot herleiten. Aus den im Rahmen der Baunachbarklage maßgeblichen Planunterlagen ergibt sich, dass die darin eingezeichnete Rampe einen kürzesten Abstand von knapp 4,00 m zum betroffenen Stellplatzbereich auf dem klägerischen Anwesen aufweist. Es bestehen seitens der Kammer keine Zweifel daran, dass bei Umsetzung dieser Planung die Stellplätze weiter als solche benutzbar sind und die Planung allenfalls zu noch hinnehmbaren Beeinträchtigungen beim Ein- und Ausparken auf dem klägerischen Grundstück führen kann. Es ist auch weder substantiiert aufgezeigt worden noch ohne weiteres ersichtlich, dass sich unzumutbare Belastungswirkungen für den Kläger aus den im Genehmigungsbescheid vom 14. April 2020 enthaltenen Nebenbestimmungen zur Ausgestaltung der Rampe ergeben könnten. Die von Klägerseite anstelle dessen aufgeworfene Frage, ob die Rampe in ihrer konkret errichteten Art und Weise – insbesondere mit Blick auf das Gebot der Rücksichtnahme und einer eventuellen Nichteinhaltung der Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid vom 14. April 2020 – im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht und ob darüber hinaus hieraus eine unzumutbare Beeinträchtigung der nachbarrechtlichen Belange des Klägers erwächst, lässt die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung unberührt. Vielmehr lassen sich diese Umstände allein im Rahmen eines etwaigen, gesondert einzuleitenden Verfahrens auf bauaufsichtliches Einschreiten bewerten.
Weitere schutzwürdige Interessen des Klägers sind nicht substantiiert aufgezeigt worden. Es ist nicht ansatzweise zu erkennen, dass die Nutzungsweise der Heckenwirtschaft in relevanter Weise beeinträchtigt sein könnte. Das gilt umso mehr, als dass sich die Rampe nach eigenem Vorbringen der Klägerseite lediglich in der Nähe des “Notausgangs” der Heckenwirtschaft befindet. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb die Möglichkeiten zur Evakuierung der Gäste in einem Notfall in relevanter Weise eingeschränkt sein könnten. Die weiter geltend gemachten Einflüsse der Rampe auf den Straßenverkehr stellen ausschließlich öffentliche Belange dar und vermögen ein im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme berücksichtigungsfähiges Klägerinteresse nicht zu begründen.
Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt damit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vor.
3. Nach alldem erweist sich die Klage als unbegründet und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Da sich der Beigeladene durch eigene Antragsstellung am Prozessrisiko beteiligt hat, entsprach es der Billigkeit, die ihm entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen dem Kläger aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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