Baurecht

Erfolglose Nachbarklage gegen Erweiterung einer Biogasanlage – Geruchsimmissionen (GIRL)

Aktenzeichen  RO 7 K 15.640

Datum:
30.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 1 Abs. 3, § 34, § 35 Abs. 3 Nr. 3, § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 S. 3
BImSchG BImSchG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 19
UVPG UVPG § 3a S. 4, § 3c S. 2, § 4 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Da die Schwelle der Erheblichkeit einer Belästigung bei Geruchsimmissionen nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt ist, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen können technische Regelwerke wie die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) als Orientierungs- und Entscheidungshilfe herangezogen werden. Dabei spiegelt die GIRL den derzeit besten Erkenntnisstand auf der Grundlage aktueller Forschungsergebnisse wider. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid verletzt keine Rechte des Klägers.
Ein Nachbar kann eine Genehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn die Genehmigung ihm zustehende subjektiv-öffentliche Rechte verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger kann daher keine objektiv-rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides verlangen, sondern nur Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften geltend machen, d.h. gegen Bestimmungen, die – zumindest auch – seinem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1983 – 4 C 55/80 – DÖV 1984, 173 – juris Rn. 15). Als drittschützende Normen kommen vorliegend § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Betracht (vgl. zum Drittschutz dieser Normen: BVerwG, B.v. 7.9.1988 – 4 N 1/87 – BVerwGE 80, 184 – juris Rn. 23). Denn das Vorhaben bedarf gemäß §§ 4 Abs. 1, 19 BImSchG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 der 4. BImSchV und Nrn. 1.2.2.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Daneben kann das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme Drittschutz vermitteln. Weiter kommt die Verletzung von Verfahrensrechten des Klägers nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz in Betracht. Nicht entscheidungserheblich sind im Rahmen der Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung dagegen die Einwände dahingehend, dass die Anlage nicht bescheidsgemäß errichtet sei. Diese Fragen sind im Rahmen des Vollzugs bzw. der Überwachung von der Behörde zu prüfen.
1. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können, liegt nicht vor. Die angefochtene Genehmigung stellt i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausreichend sicher, dass in Bezug auf den Kläger und die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke die Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingehalten werden.
a) Es ist nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben bezüglich der Luftreinhaltung, insbesondere auch im Hinblick auf die mit dem Vorhaben verbundenen Geruchsimmissionen, schädliche Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren oder erhebliche Nachteile bzw. Belästigungen beim Kläger hervorruft.
Der Genehmigung liegt die gutachtliche Stellungnahme des Ing.-Büros … (Messstelle nach § 29b BImSchG) zur Luftreinhaltung, zum effizienten und sparsamen Energieeinsatz sowie zur Anwendbarkeit der 12. BImSchV zugrunde.
Zur Beurteilung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geruch hat das Gutachten die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) aus dem Jahr 2008 herangezogen. Dies ist nicht zu beanstanden. Da die (drittschützende) Schwelle der Erheblichkeit einer Belästigung bei Geruchsimmissionen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt ist, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen können nach ständiger Rechtsprechung technische Regelwerke wie die GIRL als Orientierungs- und Entscheidungshilfe herangezogen werden. Die GIRL enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Dabei spiegelt die GIRL „den derzeit besten Erkenntnisstand“ auf der Grundlage aktueller Forschungsergebnisse wider (Begründung und Anwendungshinweise zur GIRL a.a.O. S. 24 ff., 44 ff.), gerade auch zur hedonischen Bewertung von Gerüchen als angenehm oder ekelerregend. Sie sieht ein abgestuftes und komplexes Ermittlungs- und Bewertungsprogramm für Geruchsimmissionen, besonders für ihre Art, Intensität und Wahrnehmung, vor und stellt eine Handreichung zur Abwehr erheblicher Geruchsbelästigungen im – wie hier – Genehmigungs- (dort Nr. 4.2) und auch im Überwachungsverfahren (dort Nr. 4.3) dar. Soweit die GIRL als geeignete Entscheidungsgrundlage teilweise kritisch gesehen wird (u.a. weil bereits Geruchswahrnehmungen von 10% der Bezugszeit, d.h. 6 Min, zur Bewertung der ganzen Stunde als belästigend führt), wird sie doch als ein Hilfsmittel bzw. als eine Erkenntnisquelle zur Beurteilung von Gerüchen angesehen, die ein im Sinn einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ darstellt (vgl. BayVGH v. 25.10.2010 – 2 CS 10.2344 – juris Rn. 23). Die Heranziehung dieses Programms im Rahmen der fachkundigen Bewertung durch den Gutachter und die Zugrundelegung der so gefundenen Ergebnisse durch die Behörde begegnen daher keinen Bedenken (vgl. BayVGH, B. v. 14.7.2014 – 22 ZB 14.798 – juris Rn. 21; B. v. 26.3.2012 – 22 ZB 11.487 – juris).
Die Geruchsimmissionen wurden mit Hilfe von Ausbreitungsrechnungen gemäß den Anforderungen der GIRL ermittelt. Dabei wurden die Geruchsemissionen der gesamten Biogasanlage nach der Erweiterung in die Betrachtung eingestellt, d.h. einschließlich der bereits baurechtlich bestandskräftig genehmigten Teile (vgl. Tabelle 11-3, S. 34). Dabei wurden die meteorologische Bedingungen wie evtl. Kaltluftströmungen berücksichtigt (S. 38 ff.). Das Ergebnis der Ausbreitungsrechnung ist in Abbildung 14-1 des Gutachtens dargestellt (S. 43). Danach liegt innerhalb der Ortschaft G* … der Geruchsbeitrag der Biogasanlage nach der Erweiterung bei maximal 2% (Häufigkeit von Geruchsstunden pro Jahr). Beim Wohnanwesen des Klägers liegt die Häufigkeit bei 1% der Geruchstunden pro Jahr, beim Gebäude des Kfz-Betriebs bei 2%.
Davon ausgehend sind unzumutbare Geruchsbeeinträchtigungen durch das Vorhaben beim Kläger nicht zu erwarten. Nach Nr. 3.3 der GIRL soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert von 0,02 (d.h. 2%) überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung – Irrelevanzkriterium). Demnach ist hier nach der Ausbreitungsberechnung davon auszugehen, dass durch die ermittelte geringe Zusatzbelastung von Gerüchen durch die Biogasanlage auch bei Vorbelastungen im Ort, die insgesamt zu einer Überschreitung der zumutbaren Geruchshäufigkeiten je nach Gebietsart führen würden (die Grenze liegt für Dorfgebiete bei 15% der Geruchstunden pro Jahr), die Genehmigung für die Biogasanlage nicht zu versagen ist, da sich insgesamt die belästigende Wirkung nicht relevant erhöht. Auf eine Untersuchung der Vorbelastungen konnte demnach verzichtet werden.
Das Gericht sieht keine durchgreifenden Gründe, das Ergebnis der fachlichen Einschätzung des Gutachters, das vom fachlichen Umweltschutz am Landratsamt mitgetragen wird, zu beanstanden. Es ist plausibel und nachvollziehbar. Substanzielle Einwände hiergegen wurden nicht vorgebracht.
Soweit der Kläger Gefahren oder Belästigungen durch andere Gase bzw. Schadstoffe befürchtet und einwendet, nur 60% des Biogases sei Methan, das übrige Gasgemisch sei völlig unklar, ist der Vortrag unsubstantiiert. Im Gutachten des Ing. Büros … vom 10.9.2014 wurde insbesondere auch auf die Schadstoffemissionen der BHKW und die notwendige Schornsteinhöhe eingegangen und insoweit Nebenbestimmungen formuliert. Im Bescheid wurden Emissionsgrenzwerte festgesetzt, deren Einhaltung durch wiederkehrende Emissionsmessungen einer nach § 26 BImSchG amtlich bekannt gegebenen Messstelle nachzuweisen ist. Die mittlerweile durchgeführten Messungen haben ergeben, dass die Emissionsgrenzwerte zur Luftreinhaltung eingehalten werden. Soweit der Kläger Bedenken im Hinblick auf den Austritt von Methan aus den Abdeckfolien vorgebracht hat, hat der Planer des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung plausibel ausgeführt, dass die Dichtigkeitsvorgaben eingehalten werden und der Beigeladene selbst ein wirtschaftliches Interesse daran hat, dass möglichst wenig Methan austritt.
b) Auch im Hinblick auf Lärmimmissionen sind keine unzumutbaren Immissionen beim Kläger zu erwarten. Insoweit ist auf die schalltechnische Untersuchung des Ing.-Büros C* … vom 24.3.2014 zu verweisen. Das Wohnhaus des Klägers wurde dort als Immissionsort 5 im Hinblick auf Lärmbelastungen untersucht. Als Emissionen wurden hierbei sowohl die Lärmquellen (z.B. BHKW) und Betriebsabläufe und Fahrbewegungen auf dem Betriebsgelände, aber auch der Betriebsverkehr auf der öffentlichen Straße untersucht. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass die um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für Dorfgebiete eingehalten werden können. Nach Ziffer 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm (sog. Irrelevanzkriterium) ist unter diesen Voraussetzungen unabhängig von der Vorbelastung die Genehmigung zu erteilen. Die Einhaltung der reduzierten Immissionsgrenzwerte wurde als Auflage in den Bescheid aufgenommen. Auch ansonsten (z.B. Betriebsverkehr, Geräuschspitzen) werden nach der schalltechnischen Stellungnahme die Anforderungen der TA-Lärm eingehalten. Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Annahmen wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
c) Soweit der Kläger Beeinträchtigungen durch Verschmutzung von Fahrzeugen seines Betriebes anführt, wurde nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass diese auf die streitgegenständliche Biogasanlage zurückzuführen wären. Das Anwesen des Klägers mit Betriebsgebäude liegt mind. 200 m von der Biogasanlage entfernt. Weit näher im Ort liegen eine andere Biogasanlage und landwirtschaftliche Betriebe bzw. Nutzungen. Dafür, dass die behaupteten Verschmutzungen auf die Biogasanlage des Beigeladenen zurückzuführen sind, wurden keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte vorgebracht. Nach Angaben des Landratsamtes sind aus der unmittelbaren Nachbarschaft keine entsprechenden Beschwerden bekannt, ebenso wenig bei anderen ca. 35 Biogasanlagen im Landkreis. Auch dem Gericht sind derartige Probleme bei Biogasanlagen bislang nicht bekannt geworden.
2. Der Kläger ist auch nicht in drittschützenden baurechtlichen Vorschriften, die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ebenfalls zu prüfen sind, verletzt.
a) Das nachbarschützende baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das bei der baurechtlichen Prüfung im Falle des Vorliegens von Außenbereich in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB („schädliche Umwelteinwirkungen“), im Innenbereich im Merkmal des „Einfügens“ enthalten ist, ist im Hinblick auf Immissionen ebenfalls nicht verletzt. Insoweit bietet das Baurecht keinen weitergehenden Schutz als das Immissionsschutzrecht.
b) Die Biogasanlage unterliegt auch nicht den besonderen Anforderungen der 12. BImSchV (sog. Störfall-Verordnung). Der Kläger macht insoweit geltend, hieraus könne sich ein baurechtliches Planungserfordernis aus dem Rücksichtnahmegebot ergeben. Unabhängig davon, ob die insoweit angeführte Rechtsprechung hier aufgrund der örtlichen Verhältnisse übertragbar ist und ob der Kläger sonst aus der 12. BImSchV eine Verletzung eigener Rechte geltend machen kann, unterliegt hier jedenfalls das Vorhaben nicht der 12. BImSchV. Zwar ist davon auszugehen, dass das in der Anlage gelagerte Biogas ein hochentzündlicher Stoff ist und damit einen Stoff i.S. der Nr. 8 des Anhangs I der 12. BImSchV darstellt. Allerdings wird die Mengenschwelle von 10.000 kg nach Spalte 4 des Anhangs I nicht erreicht (§ 1 Abs. 1 der 12. BImSchV).
Nach den Antragsunterlagen ergibt sich eine maximale Lagermenge im Gaslager und in weiteren Behältnissen von umgerechnet 9.826 kg (S. 84 der Betriebs- und Verfahrensbeschreibung des Planungsbüros D* …; S. 21 Gutachten …*). Die Lagermenge liegt damit unter der maßgeblichen Menge von 10.000 kg.
Soweit bei Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen das Gaslagervolumen durch Entleerung von Behältern grundsätzlich ansteigen kann, ist durch geeignete Maßnahmen, die in der Betriebs- und Verfahrensbeschreibung des Planungsbüros D* … (S. 87 f.) dargestellt sind, sichergestellt, dass bei der Außer- und Inbetriebnahme der Anlage keine Zunahme der Gaslagermenge erfolgt. Auch in der gutachtlichen Stellungnahme des Ing.Büros … vom 10.9.2014 wird diese Thematik behandelt und ausgeführt, dass bei diesen Maßnahmen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Gasmenge unterhalb der Masse von 10.000 kg bleibt. Dies könne z.B. im Falle von Wartungsarbeiten am Nachgärbehälter dadurch erreicht werden, dass der Behälterinhalt in das Endlager 1 oder 2 gepumpt wird, so dass kein zusätzliches Gasvolumen in der Anlage entsteht. Die insoweit empfohlene Auflage, dass durch Betriebsanweisung sicherzustellen ist, dass keine gleichzeitige Entleerung des Fermenters und der Endlager 1 und 2 oder des Nachgärbehälters und der Endlager 1 und 2 möglich ist, wurde in Ziffer 3.3.4 als Auflage in den Bescheid übernommen. Nach alledem ist aufgrund der fachlichen Maßgaben und festgelegten Betriebsablaufe davon auszugehen, dass bei bescheidsgemäßem Betrieb der Anlage auch bei Wartungsarbeiten die Mengengrenze für die Einschlägigkeit der 12. BImSchV nicht erreicht wird.
c) Soweit gerügt wurde, die Genehmigung sei zu Unrecht darauf gestützt worden, dass das Vorhaben im Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegt, tatsächlich liege es im Außenbereich, mag das zwar zutreffen, insoweit ist aber eine eigene Rechtsverletzung des Klägers nicht ersichtlich. Unabhängig davon ist zumindest nach den Antragunterlagen und der eingeholten Stellungnahme der Landwirtschaftsverwaltung davon auszugehen, dass die Biogasanlage wohl nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässig ist.
d) Im Hinblick auf Beeinträchtigungen durch Sickerwasser hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass diese seiner Meinung mit früheren Baumaßnahmen des Beigeladenen in Zusammenhang stehen und nicht mit der Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens.
3. Auch eine Verletzung von Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), die der Kläger nach § 4 Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) jedenfalls bei Vorliegen einer Klagebefugnis rügen kann, ergibt sich nicht. Zwar war vorliegend gemäß § 3 c Satz 2 UVPG i.V.m. Nr. 1.2.2.2 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung im Hinblick auf die in Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzgüter durchzuführen. Der Beklagte hat eine entsprechende standortbezogene Vorprüfung auf der Grundlage der Darlegungen hierzu in den Antragsunterlagen (Betriebs- und Verfahrensbeschreibung des Planungsbüros … vom 2.4.2014, S. 38 bis 50) sowie der eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass im Hinblick auf die Schutzkriterien keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der Überprüfungsumfang des Gerichts ist insoweit nach § 3a Satz 4 UVPG eingeschränkt. Durchgreifende Bedenken ergeben sich insoweit nicht. Inwieweit hier die Summationswirkung mit anderen Betrieben zu berücksichtigen gewesen wäre, wurde vom Kläger nur pauschal und unsubstantiiert geltend gemacht (vgl. § 3 c Satz 5 i.V.m. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG). Das Ergebnis der Vorprüfung ist in Nr. 5 der Bescheidsgründe (S. 50 f.) dokumentiert und wurde am 11.3.2015 im Amtsblatt des Landkreises und in der …-Zeitung öffentlich bekanntgemacht (§ 3a Satz 2 UVPG).
Nach alledem war die Klage sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Antrag zur Sache gestellt hat und deshalb auch ein Kostenrisiko für den Fall des Unterliegens eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).


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