Baurecht

Erfolgreiche Klage gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Straße

Aktenzeichen  M 2 K 15.2003

Datum:
5.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
BayKAG BayKAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b bb)
AO AO § 169 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
BauGB BauGB § 125 Abs. 3, § 133 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Sachliche (Erschließungs-) Beitragspflichten entstehen (unbeschadet der Möglichkeit einer bebauungsplanersetzenden Planung) erst, wenn ein Bebauungsplan in Kraft getreten ist, dem die Herstellung der Anlage – unter Berücksichtigung von § 125 Abs. 3 BauGB – entspricht. (Rn. 14) (red. LS Andreas Decker)
2 Wird eine Erschließungsanlage – ggf. samt unselbständiger Stichstraßen – durch mehrere Bebauungspläne festgesetzt, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Herstellung sämtliche Bebauungspläne in den Blick zu nehmen (vgl. hierzu: BayVGH BeckRS 2008, 27398 Rn. 5). (Rn. 15) (red. LS Andreas Decker)
3 Die Vereinbarkeit einer planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. (Rn. 19) (red. LS Andreas Decker)
4 Anmerkung: Die Entscheidung wurde durch BayVGH (BeckRS 2017, 111569) aufgehoben und die Klage abgewiesen. (red. LS Andreas Decker)

Tenor

I. Der Bescheid der Landeshauptstadt München vom 16. November 2012 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 10. April 2015 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 16. November 2012 und der (zurückweisende) Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 10. April 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klagepartei in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Für die Herstellung der abgerechnete Erschließungsanlage konnte im Jahr 2012 kein Erschließungsbeitrag mehr festgesetzt (und dieser damit auch nicht zur Zahlung angefordert) werden, da bereits nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) BayKAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AO Festsetzungsverjährung eingetreten war. Die sachlichen Beitragspflichten (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) entstanden bereits im Jahr 2006 (und nicht, wie die Beklagte meint, erst mit dem Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1932 am 3. Dezember 2008), so dass die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010 endete. Zwischen den Beteiligten ist dabei hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die zur Entstehung der sachlichen Beitragspflichten führen (vgl. hierzu im Einzelnen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 19 Rn. 1 ff., 15 ff.; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2016, Rn. 1100 ff.) allein streitig, ab wann die Voraussetzungen des § 125 BauGB erfüllt waren. Hierzu im Einzelnen:
Sachliche (Erschließungs-)Beitragspflichten entstehen (unbeschadet der Möglichkeit einer bebauungsplanersetzenden Planung, für die vorliegend jedoch kein Anhaltspunkt besteht) erst, wenn ein Bebauungsplan in Kraft getreten ist, dem die Herstellung der Anlage – unter Berücksichtigung von § 125 Abs. 3 BauGB – entspricht (Driehaus, a.a.O., § 19 Rn. 17). Solange die abzurechnende Erschließungsanlage den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entspricht, liegt zum einen keine rechtmäßige, zum anderen keine endgültige Herstellung im Sinn der Ausbauvorstellungen einer Gemeinde vor. Für ein Entstehen der Beitragspflicht ist es dann gleichwertig möglich, entweder die bereits errichtete Anlage abzuändern, um so die Deckungsgleichheit mit dem Bebauungsplan zu erreichen, oder aber die planerischen Festsetzungen entsprechend der tatsächlichen Herstellung abzuändern (BayVGH, B.v. 25.4.2008 – 6 ZB 06.284 – juris Rn. 8).
Vorliegend kommt es dabei maßgeblich auf die Festsetzungen der im Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der abgerechneten Anlage im Jahr 2006 wirksamen Bebauungspläne Nr. 43 a und 43 e der Beklagten an. Die Auffassung der Klagepartei, dass insoweit allein auf den die F. …straße festsetzenden Bebauungsplan Nr. 43 a, nicht aber auf den Bebauungsplan Nr. 43 e abzustellen sei, der von der F. …straße abzweigende Stichstraßen festsetzte, greift nicht durch. Wird eine Erschließungsanlage – ggf. samt unselbständiger Stichstraßen – durch mehrere Bebauungspläne festgesetzt, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Herstellung sämtliche Bebauungspläne in den Blick zu nehmen (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 14.1.2008 – 6 CS 04.3182 – juris Rn. 5). Ebenso wenig ist der Bebauungsplan Nr. 43 e wegen einer von Klägerseite angeführten Funktionslosigkeit außer Betracht zu lassen. Nachdem eine Bautätigkeit im Geltungsbereich des den Bebauungsplan Nr. 43 e teilweise ersetzenden Bebauungsplans Nr. 1932 nicht vor dem Jahr 2008 begann, ergeben sich für eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 43 e im Jahr 2006 nicht ansatzweise tragfähige Anhaltspunkte.
Nach den mithin im Jahr 2006 maßgeblichen Bebauungsplänen Nrn. 43 a und 43 e umfasste die abgerechnete Erschließungsanlage neben der F. …straße selbst auch zwei von ihr in östliche Richtung abzweigende, unselbständige (vgl. hierzu: Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 14 ff.; Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 10) Stichstraßen. Es handelt sich dabei um eine 16,5 m breite und rund 30 m lange öffentliche Verkehrsfläche im nordwestlichen Bereich der damaligen FlNr. 814 sowie eine 3,5 m breite und rund 55 m lange öffentliche Verkehrsfläche am südlichen Ende des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 43 e. Die dritte in diesem Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche bleibt außer Betracht, da auf Grund ihres abknickenden Verlaufs von einer selbständigen Erschließungsanlage auszugehen gewesen wäre. Dass die Herstellung der beiden unselbständigen Stichstraßen im Jahr 2006 aus Rechtsgründen bereits nicht mehr geboten gewesen wäre, wie dies von Klägerseite angeführt wird, ist nicht ersichtlich. Zwar mag angesichts des bereits im Jahr 2003 erfolgten Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 1932 eine Änderung der Bebauungsplanung absehbar gewesen sein. Dies ändert aber nichts daran, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 43 e bis zum In-Kraft-Treten des Bebauungsplans Nr. 1932 im Jahr 2009 rechtlich verbindlich blieben.
Nachdem die Beklagte die beiden vorgenannten – unselbständigen – Stichstraßen im Zuge der technischen Herstellung der abgerechneten Anlage bis zum Jahr 2006 nicht herstellte, bestand keine Deckungsgleichheit mit den Festsetzungen der seinerzeit wirksamen Bebauungspläne.
Diese Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hindert jedoch nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB nicht die Entstehung der sachlichen Beitragspflichten. Danach wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und die Erschließungsanlage hinter den Festsetzungen zurückbleibt. Letztere Voraussetzung, das Zurückbleiben hinter den Festsetzungen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig (vgl. hierzu auch Driehaus, a.a.O., § 7 Rn. 32, hinsichtlich des räumlichen Zurückbleibens in Bezug auf die Länge einer Erschließungsanlage). Auch ist kein Anhaltspunkt, insbesondere kein substantiierter Vortrag der Beklagten, dafür ersichtlich, dass die Beklagte im Jahr 2006 nicht auch bereits davon ausging, ihr konkretes Bauprogramm erfüllt zu haben und sich mit den tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen endgültig von den Planvorgaben abzusetzen (vgl. hierzu: Driehaus, a.a.O., § 7 Rn. 33). Streitig ist vielmehr zwischen den Beteiligten allein, ob diese Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist i.S.v. § 125 Abs. 3 BauGB. Dies ist aus nachfolgenden Gründen zu bejahen:
Mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind Abweichungen von minderem Gewicht, die nur den – gleichsam formalen – Festsetzungsinhalt treffen, nicht hingegen auch das, was an Planungskonzeption diese Festsetzung trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden planerischen Willen der Gemeinde. Eine Abweichung hat minderes Gewicht, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h. wenn angenommen werden kann, die Abweichung liege (noch) im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes der Abweichung gekannt hätte (BVerwG, U.v. 9.3.1990 – 8 C 76.88 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 21.5.2014 – 6 ZB 12.377 – juris Rn. 6). Die Vereinbarkeit der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert oder die nach dem be zeichneten Konzept angestrebte Entwicklung eines Gebietes behindert wird (Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand November 2015, § 125 BauGB Rn. 14a).
Gemessen hieran ist festzustellen:
Als zentrales Argument dafür, dass die Nichterrichtung der beiden genannten (unselbständigen) Stichstraßen die Grundzüge der Planung der Bebauungspläne Nrn. 43 a und e berühren könnte, ist zu berücksichtigen, dass diese Stichstraßen der seinerzeit vorgesehenen Wohnbebauung eine (Binnen-)Erschließung durch öffentliche Verkehrsflächen vermittelt hätte. In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Wahrnehmung der Straßenbaulast, ergeben sich hieraus für die Anlieger im Vergleich zu einer privaten (Binnen-)Erschließung der Wohngebäude erhebliche Unterschiede. Der Auffassung der Beklagten, auch die erhebliche Veränderung der Planungskonzeption hinsichtlich der Wohnbebauung durch den Bebauungsplan Nr. 1932 (u.a. andere Situierung der Baukörper, Verzicht auf die Reihenhausbebauung im Süden) spreche dafür, dass die Grundzüge der Planung berührt seien, ist hingegen nicht zu folgen: Für die Maßgeblichkeit der Planunterschreitung kommt es vorliegend allein auf die Festsetzungen hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung aus der Sicht im Jahr 2006 an, selbst wenn in diesem Zeitpunkt (angesichts des Aufstellungsbeschlusses für die Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 43 e aus dem Jahr 2003) bereits die Grundzüge der neuen Bebauungsplanung bekannt gewesen sein dürften.
Richtigerweise ist indes davon auszugehen, dass die Nichterrichtung der beiden Stichstraßen die Grundzüge der Planung nicht i.S.v. § 125 Abs. 3 BauGB berührt: Entscheidend ist vor allem, dass sich hierdurch das Konzept der verkehrlichen Erschließung der bebaubaren Flächen zwischen der F. …straße und der Bahnlinie München – … im Kern nicht änderte. Eine ausreichende Erschließung dieser Bauflächen (und zwar auch der Baukörper in der im Bebauungsplan Nr. 43 e vorgesehenen Anordnung) kann in der konkreten örtlichen Situation auch ohne die beiden Stichstraßen problemlos über Grundstückszufahrten auf Privatgrund gewährleistet werden. An der generellen Erschließungskonzeption, nämlich einer ausschließlichen und zugleich ausreichenden verkehrlichen Erschließung von Westen her über die F. …straße ändert sich dadurch nichts. Bestätigt wird dies im Ergebnis auch durch die mit dem Bebauungsplan Nr. 1932 umgesetzte Erschließungskonzeption, die genau diese Weise der Erschließung festsetzt. Auch das konkret im Bebauungsplan Nr. 43 e festgesetzte Maß der beiden Stichstraßen spricht dagegen, dass ihre Nichterrichtung die Grundzüge der Planung berühren könnte. Die nördliche Stich Straße hätte eine Länge von lediglich rund 30 m aufgewiesen und insoweit lediglich eine Art „Stauraum“ zwischen der F. …straße und den Zufahrten zu den in den Bauräumen vorgesehenen Tiefgaragen dargestellt, wodurch möglicherweise einer Ende der 1970er Jahre vermuteten Entwicklung der verkehrlichen Erfordernisse in der F. …straße entsprochen werden sollte. Dass es hierzu aber gerade einer öffentlichen Verkehrsfläche bedurfte, ist nicht ersichtlich, auch nicht aus § 8 Abs. 2 des Satzungstextes für den Bebauungsplan Nr. 43 e. Wenn dort davon die Rede ist, dass die Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen im für die nördliche Stich Straße maßgeblichen WR 1 „ausnahmsweise an die F. …straße angebunden werden“ können, spricht dies nur dafür, dass der Satzungsgeber nach den Planungsvorstellungen Ende der 1970er Jahre im Grundsatz davon ausgegangen ist, dass die F. …straße von Grundstückszufahrten aus Tiefgaragen freigehalten werde sollte, nicht aber, dass diese allein über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen sollte. Hinsichtlich der südlichen Stich Straße spricht bereits deren geringe Breite von nur 3,5 m und die nicht vorgesehene Wendefläche klar gegen eine wesentliche Prägung des im Bebauungsplan Nr. 43 e zum Ausdruck kommenden städtebaulichen Konzepts durch diese öffentliche Verkehrsfläche.
Waren mithin im Jahr 2006 die Voraussetzungen des § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB und die sonstigen, zwischen den Beteiligten unstreitigen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Entstehung der sachlichen Beitragspflichten erfüllt, entstanden diese im Jahr 2006 kraft Gesetzes, ohne dass es diesbezüglich einer weiteren gemeindlichen Willensbildung bedurft hätte (Driehaus, a.a.O., § 7 Rn. 55).
Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor, insbesondere begründet allein die Tatsache, dass eine Vielzahl von Beitragsbescheiden bezüglich der F. …straße noch keine Bestandskraft erlangt haben, noch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, solange – wie hier – nicht zugleich eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung klärungsbedürftig ist.

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