Baurecht

Erhöhung eines nur teilweise genehmigten Mobilfunkmastes – Fehlendes Sachbescheidungsinteresse

Aktenzeichen  M 1 K 14.5147

Datum:
8.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 55, Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 lit. a
VwGO VwGO § 91 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Bei den auf einem Mobilfunkmast angebrachten Antennen handelt es sich nicht um Einzelvorhaben, sondern diese sind unselbständiger Teil des einheitlich auszuführenden Gesamtvorhabens Mobilfunkmast. Handelt es sich bei dem Gesamtvorhaben Mobilfunkmast um eine genehmigungspflichtige Anlage, können die einzelnen Antennen nicht als verfahrensfrei herausgenommen werden. (redaktioneller Leitsatz)
2. Liegt für einen Mobilfunkmast lediglich eine Baugenehmigung bis zu einer Höhe von 23 Metern vor, fehlt für einen Antrag auf Erteilung einer (weiteren) Baugenehmigung für eine Erhöhung des Mobilfunkmastes von 26,26 Metern auf 30,51 Meter das Sachbescheidungsinteresse. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
Sie ist in ihrem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Der von der Klägerin beantragten Erhöhung des „bestehenden Mastes mit einer Höhe von 26,26 m auf 30,51 m“ fehlt das Sachbescheidungsinteresse. Außerdem ist der Antrag zu unbestimmt.
1. Die Erhöhung des Antennenmastes bis zu einer Höhe von 30,51 m ist baugenehmigungspflichtig nach Art. 55 Abs. 1 BayBO. Daran ändert der am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) BayBO nichts, der Antennen als solche verfahrensfrei stellt. Denn die Verfahrensfreiheit gilt nur für den Fall, dass die Antennen auf einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) BayBO a.E. Dies ist hier nicht der Fall, da der Mast selbst (ohne Parabolantenne) nur bis zur Höhe von 23,0 m genehmigt ist und jedenfalls (ohne Antennen) bis zur Höhe von 27,20 m mittels eines Antennenträgers erhöht werden soll. Dieses Vorhaben ist im Umkehrschluss zu Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) BayBO nicht verfahrensfrei, so dass der Mast insgesamt einer Genehmigung bedarf. Bei den Antennen handelt es sich nicht um selbstständige Einzelvorhaben, sondern sie sind unselbstständiger Teil des einheitlich auszuführenden Gesamtvorhabens der Erhöhung des Mastes (vgl. auch Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, 121. EL Sept. 2015, Art. 57 Rn. 12). Aus diesem genehmigungspflichtigen Gesamtvorhaben können die einzelnen Antennen nicht als verfahrensfrei herausgenommen werden (vgl. auch VG Ansbach, U. v. 17.9.2013 – AN 3 K 13.00992 – juris Rn. 53; VG Augsburg, U. v. 15.3.2012 – Au 5 K 11.1354 – juris Rn. 22), da dies dem Zweck der Vorschriften über die Genehmigungsfreiheit, die Verwaltungsbehörden bei untergeordneten und unbedeutenden Anlagen zu entlasten (Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, 121. EL Sept. 2015, Art. 57 Rn. 12), zuwiderliefe.
2. Das genehmigungspflichtige Vorhaben der Klägerin ist nicht genehmigungsfähig, da es am Sachbescheidungsinteresse fehlt. Der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung vom … März 2012 kann nach seinem Textteil nur so verstanden werden, dass die Erhöhung des bestehenden Mastes ab einer Höhe von 26,26 m beantragt wird. Da aber der Mast durch die Zustimmung der Regierung von Oberbayern vom 13. Juli 1984 nur bis zu einer Höhe von 23,0 m plus einer 3,0 m hohen Parabolantenne genehmigt wurde, kann der klägerische Antrag vom … März 2012 schon deshalb nicht genehmigt werden, weil er gleichsam „in der Luft schwebt“ (vgl. VG München, U. v. 16.3.2013 – M 1 K 13.1040 – juris Rn. 19). Bei bestandskräftiger Genehmigung eines 23,0 m hohen Schleuderbetonmastes und darauf aufsetzend einer 3,0 m hohen Parabolantenne als zentrale Empfangsstelle für Kabelfernsehen geht der klägerische Antrag auf Erhöhung des Mastes von einer Höhe von 26,26 m auf 30,51 m ins Leere.
Zwar ist die der Entscheidung des VG München vom 16. Juli 2013 (M 1 K 13.1040 – a. a. O.) zugrunde liegende Konstellation insofern eine andere, als es dort um die Genehmigung einer Dachgaube ging, die auf einem komplett illegal errichteten Westanbau eines Gebäudes aufgesetzt werden sollte. Allerdings ist sie, anders als die Klägerin meint, dennoch mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da es der beantragten Erhöhung des „bestehenden Mastes mit einer Höhe von 26,26 m auf 30,51 m“ als Grundlage an der Genehmigung des Stücks zwischen dem zulässigerweise errichteten Bestand und der beantragten Erhöhung mangelt. Denn auch die Erhöhung eines genehmigten Mastes unterfällt der Baugenehmigungspflicht, Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) BayBO (vgl. BayVGH, U. v. 30.1.2012 – 1 BV 11.62 – juris Rn. 16 und 19 ff.; VG München, U. v. 30.11.2010 – M 1 K 10.2045 – juris Rn. 14 f., die in Bezug auf den neuen Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb BayBO, der nach wie vor Masten nur bis zur Höhe von 10 m verfahrensfrei stellt, ohne weiteres herangezogen werden können). Damit fehlt es dem Antrag vorliegend – vergleichbar zur Konstellation, die der Entscheidung des VG München vom 16. Juli 2013 (M 1 K 13.1040 – a. a. O.) zugrunde liegt – am Sachbescheidungsinteresse.
Seit Erteilung der Zustimmung der Regierung von Oberbayern aus dem Jahr 1984 wurden an dem Mast ab einer Höhe von 23,0 m Veränderungen vorgenommen. Dabei erscheint es zweifelhaft, ob die vorgenommenen Änderungen im Bereich der Höhe zwischen 23,0 m und 26,0 m vom Bestandsschutz der im Jahr 1984 erteilten Zustimmung umfasst sind. Dagegen spricht, dass der Mast selbst nur bis zur Höhe von 23,0 m genehmigt wurde und darauf aufsetzend allein eine Parabolantenne, nicht aber ein Mast als Antennenträger genehmigt war. Nunmehr soll bis zur Höhe von 27,20 m ein weiterer Antennenträger, der gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) BayBO der Baugenehmigungspflicht unterfällt, errichtet werden. Dass die Genehmigung der Parabolantenne die Errichtung eines Antennenträgers mit umfasst, erscheint angesichts der Differenzierung in Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) BayBO einerseits und Doppelbuchst. bb) andererseits zweifelhaft. Berücksichtigt man, dass Grund der Höhenbegrenzung von Antennen tragenden Masten statisch-konstruktive Erwägungen sind (Nr. 57.1.5.1 der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur BayBO 2013; vgl. auch BayVGH, U. v. 30.1.2012 – 1 BV 11.62 – juris Rn. 19), kann ab der Höhe von 23,0 m nicht von Bestandsschutz ausgegangen werden. Zudem ergibt sich allein aus den inzwischen vorgenommenen baulichen Änderungen, dass der Mast im Bereich von 23,0 m bis 26,0 m nicht vom Bestandsschutz der Zustimmung aus dem Jahr 1984 gedeckt ist. Der optische Eindruck hat sich völlig verändert. Die runde Parabolantenne wurde demontiert, stattdessen wurde ein Aufsatz mit zwei schlanken Rundstrahlantennen angebracht, die sich wesentlich vom ursprünglich Genehmigten unterscheiden. Damit unterfallen die ab der Höhe von 23,0 m vorgenommenen baulichen Änderungen der Genehmigungspflicht, ohne dass sie mit dem Antrag der Klägerin vom … März 2012 zur Genehmigung gestellt wurden.
Hinzu kommt, dass der Mast in jedem Fall 0,26 m höher errichtet wurde als genehmigt. Auch diese Erhöhung unterliegt nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) BayBO der Baugenehmigungspflicht, ist aber nicht von dem streitgegenständlichen Bauantrag umfasst. Soweit die Klägerin zu erklären versucht, warum die Oberkante des Schleuderbetonmastes in ihrer Planzeichnung mit 23,26 m angegeben wurde, ergibt sich hieraus nichts anders. Denn dass der bestehende Mast offensichtlich abweichend von den Plänen aus dem Jahr 1984 errichtet wurde, indem der Fundamentkopf nicht verschüttet wurde, führt nicht dazu, dass insoweit Bestandsschutz bestehen würde und der Antrag auf Erhöhung des Mastes ab einer Höhe von 26,26 m bescheidungsfähig wäre.
Die nach dem eindeutigen Wortlaut des Textteils des Antrags beantragte Erhöhung ab einer Höhe von 26,26 m ist somit nicht bescheidungsfähig, da es keinen genehmigten Bestand gibt, auf den sie aufsetzen kann.
3. Der Antrag der Klägerin vom … März 2012 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sämtliche, unterhalb der Höhe von 26,26 m vorgenommenen Veränderungen in der Bauweise und Nutzung ebenfalls zur Genehmigung gestellt würden. Vielmehr ist der Antrag auf Grundlage der eingereichten Pläne zu unbestimmt und auch aus diesem Grunde nicht bescheidungsfähig.
a) Einerseits ist der Wortlaut im Textteil des Antrags, der das Vorhaben als „Erhöhung eines bestehenden Mastes mit einer Höhe von 26,26 m auf 30,51 m“ bezeichnet eindeutig und keiner erweiternden Auslegung zugänglich. Bei der Bezeichnung des Vorhabens handelte es sich entgegen dem klägerischen Vortrag nicht um eine falsa demonstratio. Die Klägerin selbst argumentierte mit dem angeblich bis zur Höhe von 26,0 m vorhandenen Bestandsschutz, so dass gerade nicht auf ihren Willen, das gesamte Vorhaben zur Genehmigung zu stellen, geschlossen werden kann. Außerdem nimmt sie in ihrem Antrag explizit auf die Zustimmung der Regierung von Oberbayern aus dem Jahr 1984 Bezug, die den Mast bis zur Höhe von 23,0 m und die darauf aufgesetzte Parabolantenne bis zur Höhe von 26,0 m legalisiert hatte. Selbst wenn die Genehmigungsbehörde den Antrag anders eingeordnet haben mag, kann er bei objektiver Würdigung des Sachverhalts nur als Antrag auf Erhöhung von 26,26 m auf 31,51 m, nicht aber als Antrag auf Genehmigung des Gesamtvorhabens verstanden werden. Insofern greift auch nicht der von der Klägerin zitierte – für die Kammer nicht bindende – Beschluss des OVG Greifswald vom 4. März 2002 (2 L 170/01 – NVwZ-RR 2003, 5), da dieser zum einen einen Trennungsgeldantrag zum Gegenstand hat und sich nicht auf Baugenehmigungen übertragen lässt. Zum anderen lässt die Entscheidung nur dann die Auslegung des Antrags zugunsten des Antragstellers zu, wenn mehrere Auslegungen möglich sind. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall, da der klägerische Antrag vom Wortlaut her eindeutig ist. Ebenso wenig lässt sich die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1992 übertragen (V ZR 122/91 – NJW-RR 1993, 373), da das Urteil die Auslegung von Willenserklärungen zwischen Vertragsparteien betrifft, der Baugenehmigungsantrag i. S. d. Art. 64 BayBO indes die Grundlage für einen Verwaltungsakt bildet, der nicht der Parteiautonomie unterliegt.
b) Zudem stehen die eingereichten Planzeichnungen im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut im Textteil des Antrags, so dass der Bauantrag aufgrund von Bestimmtheitsmängeln im Gesamten nicht bescheidungsfähig ist. Denn aus den Plänen ergibt sich entgegen dem klaren Wortlaut im Textteil des Antrags gerade nicht eindeutig die beantragte Höhe. Auch bei einer Betrachtung unabhängig vom Wortlaut des Textteils ergibt sich aus den Plänen nicht, welche Teile des Mastes als genehmigter Bestand angesehen und welche Teile neu zur Genehmigung gestellt werden sollen. Die Pläne sind daher in sich zu unbestimmt und können auch aus diesem Grunde den Textteil des Antrags entgegen der Ansicht der Klägerin nicht konkretisieren. In den Plänen finden sich in der Höhe von 23,26 m die Begriffe „Demontage Rohr“ und „Neuer Aufsatz“. Dass unterhalb dieser Höhe von 23,26 m von Bestandsschutz ausgegangen wird und daher die Erhöhung ab 23,26 m beantragt sein soll, ergibt sich hieraus nicht. Denn ebenso könnte hierdurch der gesamte Mast zur Genehmigung gestellt sein. Es wird aus den Plänen nicht hinreichend deutlich, bezüglich welcher Teile eine Baugenehmigung beantragt wird. Hinzu kommt, dass auch die Parabolantenne nicht als zu beseitigend gekennzeichnet ist. Sie ist zwar gestrichelt eingezeichnet, es fehlt aber an den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV), der auf Anlage 1 verweist, die für zu beseitigende bauliche Anlagen oder Bauteile gelbe Kreuze und für geplante bauliche Anlagen oder Bauteile die Farbe Rot vorsieht, während vorhandene bauliche Anlagen oder Bauteile Grau zu kennzeichnen sind. Aus den Plänen ist damit nicht klar ersichtlich, bis zu welcher Höhe von genehmigtem Bestand ausgegangen und ab welcher Höhe das Vorhaben zur Genehmigung gestellt wird. Daher und aufgrund des Widerspruchs zum eindeutigen Text des Antrags fehlt es an der Bestimmtheit des Baugenehmigungsantrags.
II.
Die Klage ist in ihrem Hilfsantrag unzulässig.
1. Die als Klageänderung zu behandelnde Klageerweiterung ist nicht zulässig, da weder die übrigen Beteiligten eingewilligt haben noch die Änderung sachdienlich ist, § 91 Abs. 1 VwGO.
Wie bereits dargelegt ist der ursprüngliche Antrag in seiner Gesamtheit unbestimmt. Zudem wurde bisher nach dem Text eindeutig die Erhöhung des bestehenden Mastes ab einer Höhe von 26,26 m beantragt. Dieser Antrag kann weder dahingehend ausgelegt noch nachträglich konkretisiert werden, dass nunmehr der Gesamtumbau des Mastes auch unterhalb der Höhe von 26,26 m zur Genehmigung gestellt sein soll. Insofern handelt es sich bei dem Klageantrag, den Beklagten zur Erteilung der am … März 2012 beantragten Baugenehmigung in der Fassung der Bauvorlagen vom 1. Dezember 2015 zu verpflichten, nicht um eine bloße Erweiterung des Klageantrags i. S. d. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Vielmehr handelt es sich bei der Beantragung des Gesamtumbaus des Mastes um ein aliud im Vergleich zur ursprünglich beantragten Erhöhung des Mastes. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung (VGH BW, U. v. 28.5.2015 – 8 S 634/13) ergibt sich nichts anderes, da es in der dortigen Konstellation allein um die Beschränkung der Hauptsache, nicht aber – wie hier – um eine völlig andere Antragstellung ging. Das Vorhaben der „Erhöhung des Mastes“ unterscheidet sich vom Vorhaben „Umbau des Mastes“ derart, dass es wesentlich neuen Streitstoff liefert (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.1989 – 14 B 87.03332 – juris).
Insbesondere wird in einem neuen Verfahren zu berücksichtigen sein, dass nunmehr nicht die bloße Erhöhung des Mastes ab der Höhe von 26,26 m und die in der Höhe von 27,20 m angebrachten zwei Antennen, sondern das gesamte Vorhaben mit seinen vier Antennen zur Prüfung stehen soll. Außerdem ergibt sich auch aus den neuen Planunterlagen nicht eindeutig, welche Bauteile zu beseitigen und welche neu herzustellen sind. Aus dem Antrag geht damit immer noch nicht eindeutig hervor, bis zu welcher Höhe Bestandsschutz angenommen und ab welcher Höhe der Umbau des Mastes beantragt wird oder ob etwa der gesamte Mast zur Genehmigung gestellt sein soll. Es lässt sich nicht erkennen, welche Teile des bestehenden Mastes von den Umbaumaßnahmen erfasst sein sollen. Darüber hinaus wurde § 8 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 BauVorlV wiederum nicht beachtet. Insbesondere die Parabolantenne ist nicht als zu beseitigende gekennzeichnet. Daher wird in einem neuen Verwaltungsverfahren außerdem zu klären sein, ob der Antrag den Bestimmtheitserfordernissen genügt, um ihn bescheiden zu können.
2. Der Klage fehlt es in ihrem Hilfsantrag außerdem am Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin vor Einreichung der neuen Antragsunterlagen direkt bei Gericht einen neuen Genehmigungsantrag bei der Genehmigungsbehörde unter Beteiligung der Beigeladenen hätte stellen müssen. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Förmelei. Denn erstens wirft auch der neu zu prüfende Antrag, wie dargelegt, Bestimmtheitsfragen auf. Zweitens berührt ein unbestimmter Antrag die gemeindliche Selbstverwaltungskompetenz in anderer Art und Weise als ein ordnungsgemäßer, bestimmter Antrag, da die Gemeinde erstmals auf Grundlage eines bestimmten Antrags ermessen kann, ob und inwieweit sie hierdurch in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt ist.
III.
Auf den Vortrag der Beteiligten zur Entscheidungsreife von Haupt- und Hilfsantrag, insbesondere auf die Frage, ob es sich bei dem Vorhaben um einen Sonderbau handelt und wie der Brandschutz, die Standsicherheit und die Abstandsflächen zu beurteilen sind, kommt es damit nicht mehr an, ebenso wenig auf die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans „… Nord I“.
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
V.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).


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