Baurecht

Erstaufforstung eines vormals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zum Nachteil von Wiesenbrüterflächen

Aktenzeichen  M 25 K 19.2950

Datum:
27.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 31860
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayWaldG Art. 2 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 7
BayNatschG Art. 23 Abs. 5
GG Art. 14
BNatSchG § 14
BayVwZVG Art. 19, Art. 31, Art. 36
ErstAuffR (Richtlinien zur Erstaufforstung und zur Anlage von Kurzumtriebsplantagen) 2.3.

 

Leitsatz

1. Aufforstung ist jede flächenhafte Saat oder Pflanzung von Waldbäumen, also die aktive Begründung von Wald auf bislang nicht forstlich genutzten Grundstücken. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Erfüllung des Waldbegriffes i.S.d. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG kommt es neben der Bestockung mit Waldbäumen darauf an, ob die Ansammlung von Waldbäumen einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Wohingegen die Größe der Fläche, die Höhe der Waldbäume, die Bestandsdichte und ob das Grundstück forstwirtschaftlich genutzt werden soll, nicht relevant ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Erstaufforstungen können den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen, wenn durch die Aufforstung ökologisch wertvolle Flächen ( Wiesenbrüterflächen) erheblich betroffen sind. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Gericht darf naturschutzfachliche Wertungen ohne weiteren Sachverständigenbeweis seiner Überzeugungsbildung zugrunde legen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind (ebenso BayVGH BeckRS 2017, 159500). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
5. Bei naturschutzrechtlichen Belangen handelt es sich um Inhaltsbestimmung des Eigentumsrechts aus Art. 14 GG, die im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums liegen und entschädigungslos hinzunehmen sind. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
6. Bei der Anordnung zur Beseitigung der Aufforstung handelt es sich nicht um eine unzumutbare, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbare Einschränkung des Eigentumsrechts, zumal das Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich, sondern nur noch zur Erholung genutzt wird. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen. 
II.    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.     
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
1. Gem. Art. 16 Abs. 7 BayWaldG kann die Beseitigung einer Aufforstung angeordnet werden, wenn auf einem Grundstück nach Abs. 1 ohne Erlaubnis aufgeforstet worden ist und die Erlaubnis versagt hätte werden dürfen. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG bedarf die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung der Erlaubnis. Dies bedeutet, dass die Behörde zunächst im Rahmen einer Ermessenentscheidung darüber befinden muss, ob einem aus Art. 16 Abs. 1 BayWaldG folgenden Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis die in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG aufgezählten Versagungsgründe entgegengehalten werden können. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Erlaubnis hätte versagt werden dürfen, muss sie in einem zweiten Schritt eine Ermessensentscheidung über die Anordnung der Beseitigung treffen.
a. Bei der auf dem streitgegenständlichen Grundstück erfolgten Anpflanzung handelt es sich um eine Aufforstung i.S.d. Art. 16 Abs. 1 BayWaldG. Aufforstung ist jede flächenhafte Saat oder Pflanzung von Waldbäumen, also die aktive Begründung von Wald i.S.d. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG auf bislang nicht forstlich genutzten Grundstücken. Nach Art. 2 Abs. 1 BayWaldG ist jede mit Waldbäumen bestocke Fläche Wald im Sinne des Waldgesetzes. Dabei kommt es neben der Bestockung mit Waldbäumen darauf an, ob die Ansammlung von Waldbäumen einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Auf die Größe der Fläche, der Höhe der Waldbäume, die Bestandsdichte und ob das Grundstück forstwirtschaftlich genutzt werden soll, kommt es nicht an (vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Loseblatt, Stand: Okt. 2019, zu Art. 2 Rn. 1ff.). Nicht Wald i.S.d. Waldgesetzes sind u.a. Flächen, die mit Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind, Art. 2 Abs. 4 BayWaldG.
Dies zugrunde gelegt handelt es sich bei der vom Kläger vorgenommen Anpflanzung um eine Aufforstung nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG. Das streitgegenständliche Grundstück wurde bislang nicht forstlich genutzt. Der Kläger hat auf einem Teil dieses Grundstücks Waldbäume angepflanzt bzw. auf natürliche Weise gewachsene Waldbäume versetzt. Wie der Augenschein am 27. Oktober 2020 ergeben hat, wurden auf dem Grundstück auf einer Länge von 20m mehrreihig Nussbäume, Eschen, Erlen, Berg- und Feldahorn angepflanzt. Im Anschluss daran liegt eine etwa sechs Jahre alte Anpflanzung von Ahornbäumen, Eschen, Eichen und Birken, die bis zum Altbestand im südlichen Ende des Grundstücks reicht. Bei den vorgefundenen Bäumen handelt es sich um Waldbäume (vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Loseblatt, Stand: Okt. 2019, zu Art. 2, Rn. 2). Die Anpflanzung vermittelt schon allein auf Grund ihrer Größe den für die Waldeigenschaft erforderlichen flächenhaften Eindruck. Nach dem äußeren Eindruck der Anpflanzung handelt es sich auch nicht um Einzelbäume oder eine Baumgruppe. Hierfür ist der Bestand der Bäume zu dicht und die Anzahl der Bäume zu hoch. Ebensowenig handelt es sich um eine Baumhecke, da die angepflanzten Bäume unregelmäßig mehrreihig gesetzt wurden.
Bei den sich im nördlichen Bereich an die Wiese anschließenden Obstbäume (u.a. Apfel und Pflaumen) handelt es sich zwar nicht um Waldbäume. Gleichwohl stehen sie der Annahme der Waldeigenschaft für die Gesamtfläche nicht entgegen, da sie gegenüber der übrigen Anpflanzung bereits flächenmäßig nicht ins Gewicht fallen und der gesamten Anpflanzung nicht das charakteristische Gepräge vermitteln.
b. Der Beklagte konnte die Erlaubnis zur Aufforstung zu Recht versagen, Art. 16 Abs. 2 und 7 BayWaldG. Gem. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG darf eine Aufforstungserlaubnis nur versagt werden, wenn sie u.a. wesentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet.
Die vom Kläger vorgenommene Erstaufforstung gefährdet wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Gem. 2.3 der Richtlinien zur Erstaufforstung und zur Anlage von Kurzumtriebsplantagen (ErstAuffR) stellt im Regelfall – dem Kläger ist insoweit zuzustimmen – eine standortgemäß Erstaufforstung keine Gefährdung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. Vielmehr lässt sie günstige Wirkungen für Naturhaushalt und Landschaft erwarten. In Ausnahmefällen können Erstaufforstungen aber den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen, wenn durch die Aufforstung ökologisch wertvolle Flächen wie z.B. bedeutende Wiesenbrüterflächen erheblich betroffen sind.
Bei der Bewertung, ob eine Aufforstung Belange des Naturschutzes erheblich gefährdet, kommt naturschutzfachlichen Stellungnahmen eine besondere Bedeutung zu. Das Gericht darf naturschutzfachliche Wertungen ohne weiteren Sachverständigenbeweis seiner Überzeugungsbildung zugrunde legen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2017 – 19 ZB 16.164 – beckonline BeckRS 2017, 159500 Rn. 32).
Die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Fürstenfeldbruck hat in ihren Stellungnahmen vom 20. November 2018 und 15. März 2019 und in der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2020 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dem Grundstück des Klägers um eine ökologisch wertvolle Fläche handelt, deren Funktion durch die Aufforstung erheblich beeinträchtigt werden würde.
Das Grundstück des Klägers liegt im Projektgebiet „Moorverbundachse Maisachtal“ und im Schwerpunktgebiet „Haspelmoor“, das im Arten- und Biotopschutzprogramm des Landkreises Fürstenfeldbruck als Schwerpunktgebiet des Naturschutzes ausgewiesen ist. Das Gebiet um das Haspelmoor und Nassenmoos stellt einen wichtigen Lebens- und Nahrungsraum für wiesenbrütende Vogelarten wie unter anderem den Kiebitz, die Bekassine und die Feldlerche dar. Da diese Vogelarten nach Aussage der unteren Naturschutzbehörde höhere Vertikalstrukturen wie etwa Bäume und Hecken meiden – der Kiebitz hält Meidabstände von mindestens 100 m ein, häufiger 200-250m – kann bereits der Aufwuchs einzelner Bäume zu einer starken Verschmälerung des Wiesenbrüterlebensraums führen, der nach Art. 23 Abs. 5 BayNatschG besonders zu schützen ist. Auf Grundlage des Arten- und Biotopschutzprogramms des Landkreises sind im nahen Umgriff zum streitgegenständlichen Grundstück mehrere Seigen und eine Mulde als Artenhilfsmaßnahmen für Wiesenbrüter angelegt worden. Auch die Bewirtschaftung umliegender landwirtschaftlicher Flächen ist im Rahmen eines Vertragsnaturschutzprogramms auf die besonderen Bedürfnisse der dort lebenden Wiesenbrüter abgestimmt worden. Der Erfolg dieser Maßnahmen würde durch die Aufforstung erheblich beeinträchtigt.
Zudem sieht das Arten- und Biotopschutzprogramm für das Schwerpunktgebiet „Haspelmoor“ als konkretes Ziel den Erhalt, die Optimierung und die Ausdehnung offener besonnter Wasserflächen entlang der Gräben für Libellen, Reptilien und Amphibien vor. Die Anpflanzung von Bäumen entlang des auf dem Grundstück des Klägers verlaufenden Mooskanals ist mit diesem Ziel nicht vereinbar, da mit zunehmender Größe der angepflanzten Bäume eine Verschattung des Mooskanals erfolgt.
Auf den Einwand der Klagepartei hin, dass auf dem Grundstück ohnehin schon größerer Bäume als Altbestand stünden, der Kiebitz damit ohnehin schon einen Meidedistanz einhalten würde, ergänzte der Vertreter der unteren Naturschutzbehörde seine Ausführung in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass bei Einzelbäumen der Kiebitz noch eine „Durchsicht“ habe. Die neue Anpflanzung erzeuge mit dem Aufwachsen der Pflanzen eine immer größere Kulissenwirkung. Zudem bestünde die Möglichkeit, dass sich Fressfeinde in der Bepflanzung aufhielten. Im Bereich der Ortschaft Loitershofen hielten sich in guten Jahren 5-10 Kiebitz Brutpaare auf, in schlechteren 1-2 Brutpaare.
Entsprechend dieser naturschutzfachlichen Einschätzung geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Aufforstungsfläche um eine ökologisch besonders wertvolle Fläche handelt, die im Verbund mit den umliegenden Flächen verschiedenen Wiesenbrütern als Lebensraum dient. Bei dem Gebiet handelt es sich um ein Wiesenbrütergebiet, das u.a. dem Kiebitz und der Bekassine als Brut, Nahrungs- und Aufzuchtsbiotop dient und nach Art. 23 Abs. 5 BayNatschG besonders zu sichern ist. Eine Aufforstung würde diesen Lebensraum auf Grund der Meidedistanzen der Vögel deutlich verkleinern und damit erheblich beeinträchtigen.
Die Ermessensentscheidung des Beklagten, die Erlaubnis zu versagen, ist nicht zu beanstanden. Ermessensentscheidungen unterliegen gem. § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Dem Gericht ist es deshalb versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch seine eigenen zu ersetzen. Es darf die Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensausfall, Ermessensdefizit, Ermessensfehlgebrauch) hin überprüfen.
Der Beklagte hat im Bescheid vom 20. Mai 2019 ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei Art. 16 Abs. 2 BayWaldG um eine Ermessensvorschrift handelt. Der Beklagte hat weiter alle für die Entscheidung wesentlichen Punkte in seine Ermessensentscheidung eingestellt. Er hat insbesondere auch das Interesse des Klägers, sein Eigentum nach seinen Vorstellungen nutzen zu können, in seine Entscheidung mit einbezogen. Die im Anschluss erfolgte Abwägung der Interessen des Grundeigentümers mit dem öffentlichen Interesse an der Versagung der Erlaubnis (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2015 – 19 ZB 13.2064 – beckonline BeckRS 2015, 43684 Rn. 11) konnte der Beklagte zugunsten der Belange des Naturschutzes treffen. Der Beklagte führt diesbezüglich aus, dass es sich um einen besonders schutzwürdigen Lebensraum von Wiesenbrütern handelt und seine Erhaltung Vorrang gegenüber dem Interesse des Klägers an einer Aufforstung genieße. Diese Wertung ist nicht zu beanstanden.
c. Auch hinsichtlich der Anordnung der Beseitigung der Aufforstung (Art. 16 Abs. 7 BayWaldG) hat der Beklagte sein ihm zustehendes Ermessen korrekt ausgeübt. Auch insoweit hat der Beklagte alle entscheidungserheblichen Punkte in seine Abwägung eingestellt und diese umfassend abgewogen mit dem Ergebnis, dass auf Grund der besonderen ökologischen Werthaltigkeit des Grundstücks für den Erhalt des Lebensraums von Wiesenbrütern die Beseitigung der Aufforstung Vorrang vor den privaten Interessen des Klägers an der von ihm gewünschten Nutzung seines Grundstücks hat.
Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass durch die Beseitigungsanordnung das in Art. 14 GG grundgesetzlich garantierte Eigentumsrecht des Klägers an seinem Grundstück nicht verletzt wird. Es handelt sich bei den naturschutzrechtlichen Belangen um eine Inhaltsbestimmung des Eigentumsrechts, die im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums liegt und entschädigungslos hinzunehmen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie seine Einbettung in die Landschaft und die Natur geprägt wird. Im vorliegenden Fall wird das streitgegenständliche Grundstück dadurch geprägt, dass es in einem Niedermoorgebiet mit offenen Landschaftsstrukturen liegt und deswegen seltenen Wiesenbrütern als Lebensraum dient. Auf Beschränkungen seiner Rechte, die sich aus der besonderen Lage eines Grundstücks ergeben, muss ein Eigentümer bei der Ausübung seiner Eigentumsrechte, wie sie sich vorliegend in der Aufforstung des Grundstücks niederschlägt, Rücksicht zu nehmen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 23.3.2015 – 19 ZB 13.2064 – beckonline BeckRS 2015, 43684 Rn. 20). Es handelt sich bei der Anordnung zur Beseitigung der Aufforstung um keine unzumutbare, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbare Einschränkung des Eigentumsrechts des Klägers, zumal der Kläger das Grundstück bis zum Jahr 2013 als Wiese landwirtschaftlich genutzt hat und seitdem landwirtschaftlich nicht mehr genutzt wird, er vielmehr das Grundstück zur Erholung nutzt. Der Erholungswert des Grundstücks wird durch die Beseitigung der Aufforstung nicht geschmälert.
Die Aufforderung zur Beseitigung der Aufforstung im Bescheid vom 20. Mai 2019 erfolgte damit rechtmäßig.
2. Auch die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 400 EUR nach Art. 31 und 36 BayVwZVG für den Fall, dass der Aufforderung in Ziff. 1 des Bescheides vom 20. Mai 2019 innerhalb von 6 Monaten nach dessen Bestandskraft nicht nachgekommen wird, ist rechtmäßig.
Die Zwangsgeldandrohung beruht auf Art. 36, 31 BayVwZVG. Die Androhung erfolgte formell rechtmäßig, da sie entsprechend der gesetzlichen Vorschriften schriftlich erfolgt ist (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG) und dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde am 21. Mai 2019 zugestellt worden ist (Art. 36 Abs. 7 Satz 1 BayVwZVG
Die Zwangsgeldandrohung ist auch materiell rechtmäßig. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 BayVwZVG liegen im Zeitpunkt einer möglichen Vollstreckung vor, da die Erfüllungsfrist erst nach Bestandskraft des Bescheides zu laufen beginnt. Die Erfüllungsfrist nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG ist mit 6 Monaten auch ausreichend bemessen. Das Zwangsgeld wurde in Höhe von 400 EUR angedroht (vgl. Art. 36 Abs. 5 BayVwZVG) und hält sich im unteren Bereich des im in Art. 31 Abs. 2 BayVwZVG vorgesehenen Rahmens von fünfzehn bis fünfzigtausend Euro.
Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.


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