Baurecht

Genehmigung zur Fällung einer Lärche

Aktenzeichen  M 8 K 15.2412

Datum:
6.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BNatSchG BNatSchG § 67 Abs. 1
GG GG Art. 14 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Beeinträchtigungen des Bestands oder der Nutzbarkeit eines Grundstücks oder Gebäudes sind unzumutbar, wenn die Beeinträchtigungen deutlich über das Maß bloßer Belästigungen hinausgehen. Hierbei sind nur solche Beeinträchtigungen beachtlich, deren potentiell die Wesentlichkeitsschwelle überschreitenden Folgewirkungen nicht mit Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, die dem Betroffenen keine unverhältnismäßig hohen finanziellen Opfer abverlangen. (redaktioneller Leitsatz)
Typische Baumemissionen, insbesondere Laub- und Nadelfall, das Herabfallen von Früchten, Samen und kleineren Ästen, sind Einwirkungen, die allenfalls Belästigungen darstellen und insoweit grundsätzlich hinzunehmen sind. Für eine übermäßige Ausbildung von Totholz gilt dies nicht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2015 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte wird verpflichtet, die am 9. April 2015 beantragte Genehmigung zur Fällung der Lärche mit 200 cm Stammumfang auf dem Grundstück …-Straße 8a, Fl.Nr. …, zu erteilen.
III.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fällungsgenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Rechtsgrundlage des Genehmigungserfordernisses für die Fällung der streitgegenständlichen Lärche ist die Baumschutzverordnung der Beklagten vom 18. Januar 2013 (MüABl. Nr. 4/2013). Hiernach sind alle im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung stehenden Gehölze (Bäume und Sträucher), die einen Stammumfang von 80 cm und mehr in 100 cm Höhe über dem Erdboden haben, unter Schutz gestellt (§ 1 Abs. 1 BaumSchV, zu Ausnahmen von der Unterschutzstellung für bestimmte Gehölze siehe § 1 Abs. 4 BaumSchV).
Gemäß § 3 Abs. 1 BaumSchV ist es verboten, geschützte Gehölze ohne Genehmigung der Beklagten zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung u. a. für das Fällen eines Baumes erteilt werden kann, ist in § 5 Abs. 1 und 2 BaumSchV geregelt. Nach Abs. 1 der Bestimmung kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn
– aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung des Gehölzes nicht möglich ist (Nr. 1),
– der Bestand oder die Nutzbarkeit eines Grundstücks oder eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird (Nr. 2)
– oder die ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (Nr. 3).
Nach Abs. 2 der Bestimmung muss die Genehmigung erteilt werden, wenn die geschützten Gehölze krank sind und ihre Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse geboten oder nicht möglich ist.
Nach § 5 Abs. 3 BaumSchV kann von den Verboten dieser Verordnung im Einzelfall eine Befreiung nach den Vorschriften des § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden. § 67 Abs. 1 BNatSchG ermöglicht eine Befreiung im Einzelfall, wenn
1. dies aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fällungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchV für die Lärche auf dem streitgegenständlichen Grundstück vor. Eine Genehmigung zur Fällung eines geschützten Baumes kann nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchV erteilt werden, wenn der Bestand oder die Nutzbarkeit eines Grundstücks oder eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird.
Zur Bestimmung dessen, was der Betroffene noch hinzunehmen hat, lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen treffen. Regelmäßig wird eine unzumutbare Beeinträchtigung aber nur dann angenommen werden können, wenn die von dem geschützten Baum ausgehenden Immissionen oder sonstigen Auswirkungen nach Art und Intensität die Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks bzw. des Gebäudes erheblich beeinträchtigen. Die Beeinträchtigungen müssen deutlich über das Maß bloßer Belästigungen hinausgehen. Beachtlich sind weiter nur solche Beeinträchtigungen, deren potentiell die Wesentlichkeitsschwelle überschreitenden Folgewirkungen nicht mit Schutzmaßnahmen begegnet werden kann. Insoweit können dem Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber keine unverhältnismäßig hohen finanziellen Opfer abverlangt werden (vgl. dazu OVG Berlin, U. v. 16.8.1996 – 2 B 26.93 – juris und NVwZ-RR 1997, 530 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall liegt nach Auffassung des Gerichts eine unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung des mit dem streitgegenständigen Baum bestandenen Grundstücks vor.
2.1 In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt (BVerfG, B. v. 2.3.1999 – 2 BvF 1/94 – BVerfGE 100, 249 – 263 m. w. N. – juris; BVerwG, U. v. 15.2.1990 – 4 C 47/89 – BVerwGE 84, 361/370 f. m. w. N.- juris; BVerwG, U. v. 31.1.2011 – 6 CN 2/00 – BVerwGE 112, 373 – juris), dass es sich bei auf Naturschutzrecht beruhenden Verordnungen und damit auch bei Baumschutzverordnungen um sogenannte Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt. Soweit die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, ergibt sich hieraus eine Art immanenter, das heißt, dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird (BVerwG, U. v. 24.6.1993 – 7 C 26/92 – BVerwGE 94, 1 – juris). Dementsprechend entziehen Baumschutzverordnungen ebenso wenig wie sonstige auf dem Naturschutzrecht beruhende Verordnungen keine konkreten Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, sondern beschränken generell und abstrakt die Nutzungsmöglichkeiten eines mit einem schützenswerten Baum bestandenen Grundstücks. Sie bestimmen also nur Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Allerdings ist hierbei der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen (BVerwG, B. v. 18.7.1997 – 4 BN 5/97, NVwZ-RR 1998, 225 – 229 – juris). Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit – also die Zuordnung des Eigentumsobjektes zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll – als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (BVerfG, B. v. 2.3.1999 a. a. O.; BVerfG, B. v. 30.11.1988 – 1 BvR 1301/84 – BVerfGE 79, 174/198 – juris; BVerfG, B. v. 23.9.1992 – 1 BvL 15/85 – BVerfGE 87, 114/138 f. – juris; BVerfG, B. v. 22.11.1994 – 1 BvR 351/91 – BVerfGE 91, 294/308 – juris). Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrung unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (BVerfG, B. v. 30.11.1988 a. a. O. S. 192; BVerfG, B. v. 9.1.1991 – 1 BvR 929/89 – BVerfGE 83, 201 ff. – juris).
Der verfassungsrechtlich gebotene Ausgleich für den Fall einer übermäßigen, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Belastung des betroffenen Grundstückseigentümers wird durch die Dispensvorschrift in § 5 der Verordnung und die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG in ausreichender Weise gewährleistet.
2.2 Unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze, die die Beklagte beim Vollzug der Baumschutzverordnung zu beachten hat, ist vorliegend eine unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung des streitgegenständlichen Grundstücks gegeben. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist dem Kläger ein Belassen der streitgegenständlichen Lärche nicht zumutbar.
2.2.1 Zwar begründet der Umstand, dass der zur Fällung beantragte Baum eine im Verhältnis zu der Grundstücksgröße beträchtliche Höhe von ca. 25 erreicht hat, für sich allein keine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung. Hohe Bäume neben einer Bebauung stellen keinen städtebaulichen Missstand dar; dies ist vielmehr durchaus üblich und kann städtebaulich sogar erwünscht sein (BVerwG, B. v. 18.6.1997 – 4 B 238/96 – NVwZ-RR 1998, 157 – juris).
2.2.2 Ein Belassen des Baumes ist dem Kläger im Hinblick auf das Erfordernis eines erheblichen, fortlaufenden Pflegeaufwands unzumutbar.
Zwar gehören grundsätzlich die typischen Baumemissionen – also insbesondere der Laub- und Nadelfall, das Herabfallen von Früchten, Samen und auch kleineren Ästen – zu den Einwirkungen, die grundsätzlich hinzunehmen sind, da sie sich allenfalls als Belästigungen darstellen (VGH BW, U. v. 2.10.1996 – 5 S 831/95 – juris und NJW 1997, 2128; Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Abschnitt E, Naturschutz, Rn. 429 m. w. N.). Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen vergleichsweise immissionsträchtigen Baum handelt und daher die Reinigung des Grundstücks einen nicht unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert.
Die von der streitgegenständlichen Lärche ausgehenden Emissionen können jedoch nicht als grundsätzlich hinzunehmende typische Lebensäußerungen eines Baumes angesehen werden. Die übermäßige Totholzausbildung bei der streitgegenständlichen Lärche ist – auch nach Einschätzung der Beklagten – durch die auf dem Grundstück vorzufindende, sehr starke Konkurrenzsituation bedingt. Diese Totoholzsituation sei nach Aussage des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2016 gegenüber einem Standort ohne die sehr starke Konkurrenzsituation – wie hier – „nicht normal“. Zwar stellt die verstärkte Totholzbildung nach Aussage des Mitarbeiters der Beklagten eine natürliche, durch die bestehende Konkurrenzsituation bedingte Reaktion des Baumes dar. Diese Reaktion der Lärche ist jedoch nach Auffassung der Kammer ein deutliches Indiz dafür, dass der Standort wegen der Nähe zu der südöstlich benachbarten, dominanten Buche für eine artgerechte Weiterentwicklung der Lärche nicht geeignet ist. Die Krone des Baumes ist aufgrund der starken Konkurrenzsituation einseitig ausgebildet und nur in einem geringen Bereich an der Nordseite des Baumes belichtet. Diese Standort- und Belichtungssituation bietet dem Baum keine Möglichkeit zu einer normalen Weiterentwicklung und verursacht vermehrte Totholzbildung.
Die Bruch- und Verkehrssicherheit der streitgegenständlichen Lärche kann – wovon auch die Beklagte in ihrem Bescheid vom 19. Mai 2015 ausgeht – auf Dauer nur gewährleistet werden, wenn der Kläger regelmäßige Pflegemaßnahmen zur Beseitigung des Totholzes durchführt bzw. durchführen lässt. Die hier erforderlichen Pflegemaßnahmen gehen wegen der standortbedingten vermehrten Totholzausbildung der Lärche weit über das übliche Maß hinaus. Da die streitgegenständliche Lärche auch künftig durch die massive Krone der südöstlich benachbarten Buche bedrängt und mit verstärkter Totholzbildung reagieren wird, ist davon auszugehen, dass der Kläger fortlaufend mit umfangreichen Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung der Bruch- und Verkehrssicherheit des Baumes belastet wird, die unverhältnismäßig hohe Aufwendungen erfordern. Ohne die umfangreiche Baumpflege ist die Nutzungsmöglichkeit des klägerischen Gartens wegen der von dem Baum ausgehenden konkreten Gefahr durch herabfallende Äste erheblich eingeschränkt. Aufgrund der Lage des Baumes inmitten der Grundstücksfreifläche zwischen beiden Wohnhäusern, ist nahezu der gesamte Gartenbereich des rückwärtigen Grundstücksteils betroffen. Diese massive Nutzungsbeeinträchtigung des Grundstücks steht außer Verhältnis zu dem in § 2 der Baumschutzverordnung definierten Zweck der Sicherstellung einer angemessenen innerörtlichen Durchgrünung und Belebung des Ortsbilds sowie Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und kann dem Kläger nicht zugemutet werden, zumal der Kläger auch nach Entfernung der streitgegenständigen Lärche im Verhältnis zur Größe des Grundstücks Fl.Nr. … einen überproportionalen Beitrag zur städtischen Durchgrünung leisten würde, da das Grundstück angemessen begrünt ist. Eine Entfernung der Lärche würde nach Auffassung des Gerichts auch keine nachteilige Veränderung des Ortsbildes bewirken. Grundsätzlich verändert jede Entfernung eines Baumes optisch die Umgebung. Soweit das Ortsbild zur Rechtfertigung einer Eigentumsbeschränkung herangezogen wird, muss ihm entweder eine gewisse Wertigkeit zukommen oder es muss eine deutliche Prägung durch den zur Fällung anstehenden Baum erfahren (VG München, U. v. 19.11.2012 – M 8 K 11.5128 – juris Rn. 57). Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben. Eine besondere Wertigkeit des Ortsbildes ist vorliegend nicht erkennbar. Auch erfährt das Ortsbild keine Prägung durch die streitgegenständliche Lärche. Im Gegenteil wirkt der Baum wegen seiner einseitig ausgebildeten Krone und unregelmäßigen Beastung für das Ortsbild optisch abwertend.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Besonderheiten des Einzelfalles, ist der Grad einer unzumutbaren Nutzungsbeeinträchtigung des klägerischen Grundstücks vorliegend gegeben.
3. Zwar räumt § 5 Abs. 1 BaumSchV der Beklagten bei der Entscheidung über die Erteilung einer Fällungsgenehmigung grundsätzlich ein Ermessen ein. Dieses Ermessen verdichtet sich vorliegend auf eine Pflichtentscheidung zugunsten der Erteilung der Genehmigung, da die oben dargelegten, durch den streitgegenständlichen Baum verursachten Nutzungsbeeinträchtigungen des Grundstücks konkret und erheblich sind.
4. Nach alldem war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 2.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).


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