Aktenzeichen M 11 SN 16.2976
Leitsatz
Ein im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrtrecht wird als privates Recht Dritter von einer erteilten, sogar einer bestandskräftigen, Baugenehmigung nicht beeinträchtigt (Art. 68 Abs. 4 BayBO). (redaktioneller Leitsatz)
Gegen eine Baugenehmigung ist Rechtsschutz nur gegeben, soweit deren Regelungsgehalt reicht. Enthält die Baugenehmigung keine verbindlichen Regelungen, ist ein insoweit behaupteter nachbarlicher Abwehranspruch im Wege der Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend zu machen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 3.750,– festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses.
Auf entsprechenden Bauantrag der Beigeladenen hin erteilte das Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 9. Juni 2016 die Baugenehmigung für das Vorhaben: Neubau eines Mehrfamilienhauses (fünf Wohneinheiten) mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung …, … Straße 7 in … Mit der Baugenehmigung wurden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt für
– Baugrenzen: Überschreitung durch einen zweigeschossigen Erker auf der Ostseite, die Tiefgarage sowie das Wohngebäude um 10 cm auf der Ostseite,
– die Begrünung nicht bebauter Flächen, und zwar eine Unterschreitung der Flächen um ca. 15 m² sowie
– die Überbauung des Straßenbegleitgrüns durch die Zufahrt für das Vorhaben.
Die Baugenehmigung enthält außerdem noch geringfügige Abweichungen und Zulassungen nach § 23 BauNVO. In den Gründen des Genehmigungsbescheids ist ausgeführt, dass die Eigentümerin des benachbarten Grundstücks FlNr. …, das ist die Antragstellerin, schriftlich Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben sowie die Unterschrift auf den Eingabeplänen verweigert habe. Die Baugenehmigung sei dennoch zu erteilen gewesen, da dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften sei nicht ersichtlich. Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … habe Bedenken gegen die Planung geäußert, da zugunsten des jeweiligen Eigentümers ihres Grundstücks auf dem Baugrundstück ein Geh- und Fahrtrecht bestünde, welches durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnte. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO werde die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter, zu denen auch ein Geh- und Fahrtrecht zu zählen sei, erteilt. Eine ggf. vorliegende Beeinträchtigung der Belange der Antragstellerin könne insofern auf dem privaten Rechtsweg geltend gemacht werden. Der Bereich des bestehenden Geh- und Fahrtrechts sei im Übrigen in den Eingabeplänen als „Wendemöglichkeit für Frau …“ dargestellt.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 6. Juli 2016 ließ die Antragstellerin Klage erheben (M 11 K 16.2975) und beantragen, die Baugenehmigung vom 9. Juni 2016 für das Bauvorhaben eines Neubaus eines Mehrfamilienhauses (fünf Wohneinheiten) mit Tiefgarage auf dem Grundstück … Straße 7, …, FlNr. … Gemarkung … insoweit aufzuheben, als durch sie das durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin, das für die verkehrliche Erschließung des Nachbargrundstücks der Antragstellerin, … Straße 11a, …, FlNr. … Gemarkung … notwendig ist (48 m²), überbaut wird und damit die verkehrliche Erschließung nicht mehr gesichert ist.
Außerdem wurde mit demselben Schriftsatz beantragt,
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen, soweit gemäß Hauptsacheantrag die verkehrliche Erschließung des Nachbargrundstücks der Antragstellerin nicht mehr gesichert ist.
Zur Begründung von Klage- und Eilantrag ist ausgeführt, dass die Baugenehmigung zwingende nachbarschützende Rechte verletze. Zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin sei auf dem Grundstück der Bauherren, … Straße 7, … ein Geh- und Fahrtrecht eingetragen. Die Fläche dieser Grunddienstbarkeit werde durch die Baugenehmigung bzw. durch das Gebrauchmachen von dieser zumindest teilweise überbaut, wodurch die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts unmöglich gemacht werde. Damit sei die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin nicht mehr gesichert. Die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin sei über eine Anliegerstraße, die über die nachbarlichen Grundstücke verlaufe, gesichert. Diese Anliegerstraße münde in die stark befahrene B …, in die man an dieser Stelle nur mit Hilfe eines Straßenspiegels einfahren könne. Die Ausfahrt in die Anliegerstraße aus dem Grundstück der Antragstellerin sei nur möglich, wenn die auf dem Grundstück der Beigeladenen mit einer Grunddienstbarkeit belastete Fläche zum Wenden benutzt werde. Ansonsten müsste die Anliegerstraße bis zur B … rückwärts befahren werden. Beim Rückwärtsfahren könne jedoch der Straßenspiegel beim Einfahren in die B … nicht benutzt werden, weshalb auf diese Weise eine Einfahrt in die B … nicht möglich sei. Bei der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks sei nicht nur der PKW-Verkehr zu berücksichtigen, sondern auch Rettungsfahrzeuge und der Anlieferverkehr. Eine Beeinträchtigung des durch die Grunddienstbarkeit gesicherten Wegerechts sei auch nicht kurzzeitig während der Bauzeit möglich. Es dürfe durch die Baumaßnahmen (Erdaushub, Abgrabungen, Gerüste, Baumaterialien) diese unbedingt für die Erschließung des Grundstücks notwendige Fläche nicht beeinträchtigt werden. Obwohl es diese Argumentation gekannt habe, habe das Landratsamt die Baugenehmigung erteilt. Zwischenzeitlich sei mit den Bauarbeiten begonnen worden. Dabei sei die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts durch die Entfernung der Fahrbahndecke, Abgrabungen und Absperrungen unmöglich gemacht worden. Die Beigeladenen hätten angeboten, die Grunddienstbarkeit gemäß § 1023 BGB zu verschieben. Nachdem jedoch die verschobene Grunddienstbarkeit nicht gleichwertig sei, sei diese von der Antragstellerin abgelehnt worden.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 nahm der Antragsgegner Stellung und verwies auf die Vorlage der Bauakten sowie des einschlägigen Bebauungsplans Nr. … der Stadt … in den Verfahren M 11 SN 16.2906 und M 11 K 16.2733. Bei diesen Verfahren handelt es sich ebenfalls um Nachbarrechtsbehelfe eines anderen Antragstellers bzw. Klägers gegen die auch hier streitgegenständliche Baugenehmigung.
Der Antragsgegner beantragt
Antragsablehnung.
Zur Antragserwiderung auf diesen Antrag ist in der Stellungnahme des Landratsamtes vom 20. Juli 2016 ausgeführt, dass das Grundstück der Antragstellerin unmittelbar südlich an das Baugrundstück FlNr. … Gemarkung … angrenze. Beide Grundstücke lägen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. … der Stadt …. Im Grundbuch sei ein Geh- und Fahrtrecht an dem Baugrundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der Antragstellerin eingetragen. Das Geh- und Fahrtrecht diene nicht der Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin, diese erfolge von Süden her. Es ermögliche der Antragstellerin allem Anschein nach vielmehr, nördlich ihres Hauses abgestellte Fahrzeuge zu wenden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtmäßig. Zumindest könne die Antragstellerin nicht geltend machen, durch die Baugenehmigung in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO werde die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Ein solches Recht stelle das eingetragene Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin dar. Daher stelle es keinen Hinderungsgrund für die Erteilung der Baugenehmigung dar, wenn das Bauvorhaben mit dem Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin unvereinbar sein sollte. Unabhängig davon werde darauf hingewiesen, dass ausweislich der genehmigten Eingabepläne (Freiflächengestaltungsplan) eine Wendemöglichkeit für die Antragstellerin auf dem Baugrundstück auch künftig vorgesehen sei. Ob und inwieweit diese mit der Fläche, die in der Planskizze zur notariellen Urkunde vom 9. Dezember 1976 blau gekennzeichnet sei, deckungsgleich sei, lasse sich seitens des Antragsgegners nicht eindeutig feststellen. Dies sei jedoch im Bauantragsverfahren aus den oben genannten Gründen auch nicht entscheidungsrelevant. Die vorgetragenen Beeinträchtigungen des Geh- und Fahrtrechts durch die konkreten Abriss- und Bauarbeiten auf dem Grundstück FlNr. … führten ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung. Auch diesbezüglich möglicherweise bestehende Abwehrrechte der Antragstellerin seien privatrechtlicher Natur und mithin auf dem dafür eröffneten Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im dazugehörigen Klageverfahren (M 11 K 16.2975) sowie auch auf die in den Verfahren M 11 SN 16.2906 und M 11 K 16.2733 vorgelegten Behördenakten und den Bebauungsplan der Stadt … Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf der Grundlage von §§ 80 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 80 a Abs. 1 Nr. 2, 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Der Umstand, dass im Klageantrag die Aufhebung der Baugenehmigung nur insoweit verlangt wird, als durch sie das Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin beeinträchtigt wird, schadet nicht. Zwar ist der Aufhebungsantrag grundsätzlich unbedingt zu stellen, da eine Baugenehmigung nur insgesamt aufgehoben werden kann und nicht „teilweise“ bezogen auf ein bestimmtes Nachbarrecht. Vielmehr führt eine tatsächliche Verletzung eines subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechts eines Nachbarn bei der Drittanfechtungsanklage zur kompletten Aufhebung der Baugenehmigung. Dem Antrag kann jedoch im Wege der Auslegung ausreichend entnommen werden, was gemeint ist. Die Formulierung des Verlangens, die Baugenehmigung insoweit aufzuheben, als das Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin beeinträchtigt wird, ist in der Sache ein Element der Begründung des Antrags.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherren an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Nachbarn, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an. Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch den Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung der Klage ergibt, dass diese sachlich nicht gerechtfertigt ist und letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Dabei kommt – entgegen der entsprechenden Auffassung des Landratsamts in der Antragserwiderung – der gesetzgeberischen Entscheidung, einem Rechtsbehelf gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung zuzumessen, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB, nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung keine besondere Bedeutung bei der vom Gericht anzustellenden Interessenabwägung zu (vgl. VG München, B.v. 12.05.2015 – M 11 SN 14.4115 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.07.1973 – 1 BvR 155/73 u. 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.01.1991 – 14 CS 90.3166 -, BayVBl. 1991, 275).
Im vorliegenden Fall der Anfechtung einer Baugenehmigung durch Nachbarn besteht zudem die Besonderheit, dass die Klagen in der Hauptsache jeweils nur auf die Verletzung solcher Normen gestützt werden können, die den jeweiligen Nachbarn schützen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach summarischer Prüfung wird die Hauptsacheklage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten. Das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung vorläufig Gebrauch machen zu können, ist daher höher zu bewerten, als das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
Die von der Antragstellerin befürchtete Beeinträchtigung des zugunsten ihres Grundstücks bestehenden Geh- und Fahrtrechts durch die Baugenehmigung ist kein subjektiv öffentliches Recht, das die Antragstellerin der Baugenehmigung entgegenhalten kann (im Folgenden 2.1). Es gehen auch mit einer möglichen Gefährdung des Geh- und Fahrtrechts zugunsten der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht keine Beeinträchtigungen subjektiv öffentlicher Nachbarrechte, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, einher (nachfolgend 2.2). Schließlich sind im Stadium der Bauarbeiten bzw. der Bauausführung keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt (im Folgenden 2.3).
2.1 Der Bestand des zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin bestehenden Geh- und Fahrtrechts wird durch die Baugenehmigung nicht berührt. Deswegen kommt eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht in Betracht. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Bei dem eingetragenen Geh- und Fahrtrecht handelt es sich um ein privatrechtliches Recht, nämlich um eine Grunddienstbarkeit, §§ 1018 ff. BGB. Die Formulierung im Gesetz, dass die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird, bedeutet, dass eine erteilte, sogar eine bestandskräftige, Baugenehmigung eben diese privaten Rechte Dritter nicht beeinträchtigt. Das heißt, für den Fall der Antragstellerin, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung in keiner Weise Einfluss auf den rechtlichen Bestand ihres Geh- und Fahrtrechtes hat. Da somit die streitgegenständliche Baugenehmigung in rechtlicher Hinsicht mit dem Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin nichts zu tun hat, kann die Baugenehmigung dieses Recht auch nicht verletzen und folglich kann die Antragstellerin hieraus keine beachtliche Einwendung gegen die Baugenehmigung herleiten (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 05.05.1994 – 5 S 148/94 -, juris Ls. und Rn. 20). Dass möglicherweise durch die Ausführung des Vorhabens in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner für die Antragstellerin negativen Art und Weise auf die Möglichkeit der Ausübung bzw. auf die Möglichkeit des Gebrauchmachens von ihrem Geh- und Fahrtrecht Auswirkungen erfolgen, hat mit der Erteilung der Baugenehmigung nichts zu tun. Entsprechende Einwendungen dagegen sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Der Umstand, dass sich möglicherweise das Landratsamt dafür hätte entscheiden können, die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, wenn und soweit von der Baugenehmigung wegen entgegenstehender (privater) Rechte Dritter nicht Gebrauch gemacht werden kann, begründet ebenfalls keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarschutz, da die Antragstellerin keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bauaufsichtsbehörde von der Befugnis zur Ablehnung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses Gebrauch macht.
2.2 Soweit mit dem Antrag geltend gemacht werden soll, dass sich durch eine mögliche drohende zumindest teilweise Überbauung des Geh- und Fahrtrechts der Antragstellerin weitere tatsächliche Probleme ergeben hinsichtlich der Erreichbarkeit ihres Grundstücks z. B. durch Rettungsdienste oder Anlieferverkehr, gilt nichts anderes als oben unter 2.1 gesagt. Sollte mit dem Antrag darüber hinaus auch geltend gemacht werden, dass sich dadurch bauordnungsrechtliche Probleme ergeben, beispielsweise hinsichtlich der Aufstellfläche für die Feuerwehr oder Ähnliches, vermag dies dem Antrag ebenfalls nicht zu Erfolg zu verhelfen. Das Landratsamt hat den streitgegenständlichen Bauantrag zu Recht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO behandelt. Zum dort geregelten Prüfungsumfang gehören bauordnungsrechtliche Belange nur insoweit, als es um beantragte Abweichungen geht (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Das ist in der streitgegenständlichen Baugenehmigung lediglich der Fall hinsichtlich der erteilten Abweichung von Art. 33 Abs. 8 BayBO für den maschinellen Rauchabzug, nicht jedoch in Bezug auf andere bauordnungsrechtliche Regelungen. Da die Baugenehmigung auch insofern also nichts regelt, kann sie die Antragstellerin insofern auch nicht in ihren Rechten verletzen.
2.3 Auch mit der Rüge, die Antragstellerin werde durch die Bauarbeiten als solche und die damit einhergehenden Umstände unzumutbar belastet, wird die Antragstellerin ebenfalls voraussichtlich keine Aufhebung der Baugenehmigung erreichen können. Denn auch insofern ist gegen eine Baugenehmigung Rechtsschutz nur gegeben, soweit deren Regelungsgehalt reicht. Enthält die Genehmigung hinsichtlich der Baustelle keine verbindlichen Regelungen, ist ein insoweit behaupteter nachbarlicher Abwehranspruch im Wege der Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend zu machen, der im vorläufigen Rechtsschutz mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, nicht aber mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Baugenehmigung zu verfolgen wäre. Bei Vorhaben, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu genehmigten sind – wie hier -, gehört beispielsweise der Baulärm nach Art. 9 Abs. 1 BayBO nicht zum Prüfungsumfang. Das gilt aber ebenso für andere auf die Bauphase bezogene Umstände. Deswegen werden Anforderungen an die Baustelle eben nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Gegenstand ist vielmehr das jeweils zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben, nicht aber der Errichtungsvorgang.
Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und aus § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2.