Baurecht

Normenkontrolle gegen Bebauungsplan

Aktenzeichen  15 N 18.2674

Datum:
27.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20643
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47, § 132 Abs. 2
BauGB § 1 Abs. 7, § 3 Abs. 2 S. 2, § 214 Abs. 3 S. 1
BayStrWG Art. 53 Nr. 3

 

Leitsatz

1. Gegen das Abwägungsgebot wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, in die Abwägung nicht alle relevanten Belange eingestellt werden, wenn die Bedeutung der Belange verkannt wird oder wenn die Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Vorziehen und Zurücksetzen einzelner Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch wenn die zur Anlage einer öffentlichen Verkehrsfläche erforderlichen Grundstücksflächen erst noch freihändig von den Grundstückseigentümern erworben oder ggf. enteignet werden müssen, kann dies auf den Zeitraum nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens verlagert werden, ohne damit Zweifel an der Realisierbarkeit des Bebauungsplans zu begründen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt es den Antragstellern nicht an der Antragsbefugnis.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller können als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet insbesondere geltend machen, durch den Bebauungsplan, der (u.a.) eine Teilfläche ihres Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche (VBB = Verkehrsberuhigter Bereich) festsetzt, in ihren Rechten verletzt zu sein. Zwar hat der bisherige Bebauungsplan AM 8A „Am Galgenberg“ vom 4. Juli 1970 (in Gestalt seiner 1. Änderung vom 28.11.1986) diese Fläche ebenfalls bereits als öffentliche Verkehrsfläche (Orts straße) festgesetzt. Allerdings hat die Antragsgegnerin in der Vergangenheit diese Festsetzung nicht verwirklicht, sondern ist davon ausgegangen, dass die Erschließung des Grundstücks der Antragsteller (sowie der weiteren bereits bebauten Anliegergrundstücke westlich des Buchenwegs) durch die Widmung des von den Anliegern selbst hergestellten Buchenwegs als Eigentümerweg (= sonstige öffentliche Straße gemäß Art. 53 Nr. 3 BayStrWG) hinreichend gesichert sei. Die Antragsgegnerin hat an dieser Ansicht jedoch nicht mehr festhalten können, als das Verwaltungsgericht Regensburg im Dezember 2011 in seiner – den Beteiligten bekannten – Entscheidung (Urt. v. 1.12.2011 – RO 2 K 11.1204 – n.v.) rechtskräftig feststellte, dass das Grundstück (jedenfalls) einer Anliegerin westlich des Buchenwegs tatsächlich nicht als öffentlicher Weg (Eigentümerweg) gewidmet worden ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist für die Antragsgegnerin danach Anlass gewesen, die ursprüngliche und im bisherigen Bebauungsplan auch entsprechend festgesetzte Planung des Buchenwegs als eine in die Straßenbaulast der Antragsgegnerin fallende öffentliche Straße erneut aufzugreifen und den Buchenweg als öffentliche Verkehrsfläche – mit einigen Änderungen im streitgegenständlichen Bebauungsplan gegenüber der ursprünglichen Planung – erneut festzusetzen. Ob die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange dabei die Interessen der Antragsteller hinreichend gewürdigt hat, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Normenkontrollantrags.
2. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet weder an formellen noch an materiellen Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führen könnten.
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller leidet der Bebauungsplan nicht deshalb an einem Verfahrensfehler, weil die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit von den Planungsabsichten (ab 18.12.2015) nicht eine Woche vorher bekannt gemacht worden ist. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans im Verfahren der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen ist, bezieht sich nicht auf die vorangehende frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BauGB. Sonstige formelle Fehler des Bebauungsplans sind im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b) Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot ist ebenfalls nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Abwägung der vom Bebauungsplan betroffenen privaten und öffentlichen Belange die Belange der Antragsteller ebenso hinreichend berücksichtigt wie die von den Antragstellern angesprochenen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.
Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 24.6.2020 – 15 N 19.442 – juris Rn. 35 m.w.N.). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
aa) Die Festsetzung des Buchenwegs als öffentliche Verkehrsfläche, die in die Straßenbaulast der Antragsgegnerin fällt, ist entgegen der Ansicht der Antragsteller notwendig, weil sonst die Erschließung des Baugebiets insgesamt nicht gesichert ist. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die östlich des Buchenwegs gelegenen und bisher noch nicht bebauten – jedoch schon nach Maßgabe des bisherigen Bebauungsplans bebaubaren – Anliegergrundstücke, sondern auch im Hinblick auf die bereits bebauten Grundstücke westlich des Buchenwegs, die nicht mehr über einen durchgängig befahrbaren (und als solchen gewidmeten) Eigentümerweg erschlossen sind. Auch wenn die bereits bebauten Anliegergrundstücke westlich des Buchenwegs jeweils wechselseitig über privatrechtlich durch Grunddienstbarkeiten gesicherte Geh- und Fahrtrechte verfügen, fehlt es ihnen bisher an der erforderlichen Anbindung an eine öffentliche Straße. Die zu erwartenden (notwendigen) Erschließungskosten sind insoweit auch nicht unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen die Erschließungsmaßnahme im streitgegenständlichen Bebauungsplan gegenüber der bisherigen Planung deutlich reduziert. Während der frühere Bebauungsplan noch einen Ausbau des Buchenwegs in einer Breite von 7 m vorgesehen hatte, sieht der streitgegenständliche Bebauungsplan nunmehr (lediglich) eine „Regelbreite von 4,75 m“ vor (vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung vom 17.10.2017 zum Planungsanlass und zum Planungskonzept für die Sitzung des Bauausschusses am 8.11.2017 und des Stadtrates am 20.11.2017). Den Umstand, dass die Anlieger westlich des Buchenwegs in der Vergangenheit (zum Teil erhebliche) Investitionen (etwa durch den Bau einer Hofanlage im Bereich der für den Buchenweg vorgesehenen Grundstücksfläche) vorgenommen haben und der geplante Buchenweg als öffentliche Verkehrsfläche somit (teilweise) in „bereits errichtete Anlagen“ (etwa Böschungen, Betonmauern, Pflasterung, Zaun, Tor und Stützmauer sowie in einen in der Grundstücksfläche des Buchenwegs liegenden Öltank) eingreift, hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung hinreichend gewürdigt. Der Antragsgegnerin ist dabei bewusst gewesen, dass sie die für die Anlage des Buchenwegs als öffentliche Verkehrsfläche erforderlichen Grundstücksflächen erst noch freihändig von den Grundstückseigentümern und – im Falle der Nichteinigung – notfalls im Wege der Durchführung eines Enteignungsverfahrens erwerben muss. Sie war nicht verpflichtet, die diesbezüglich erforderlichen weiteren Schritte bereits im Detail während des Bebauungsplanverfahrens zu unternehmen, sondern konnte diese auf den Zeitraum nach (rechtskräftigem) Abschluss des Bebauungsplanverfahrens verlagern, ohne damit Zweifel an der Realisierbarkeit des Bebauungsplans zu begründen.
bb) Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen ihrer Abwägung ebenfalls mit den vorgebrachten Bedenken hinsichtlich eines „Abrutschens“ des östlich des Buchenwegs ansteigenden Hanges und der Problematik der Ableitung des Hangwassers befasst. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass – insbesondere auch nach Abstimmung mit den Fachbehörden – insoweit keine nachteiligen Folgen für die Anlieger westlich des Buchenwegs zu befürchten sind, haben die Antragsteller im Normenkontrollverfahren nicht substantiiert in Zweifel ziehen können. Ebenso bestehen im Hinblick auf das Ergebnis der von der Antragsgegnerin eingeholten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 30. November 2016 und der im Rahmen des Umweltberichts vorgenommenen Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen keine Zweifel daran, dass der Bebauungsplan entgegen der nicht näher substantiierten Ansicht der Antragsteller keine „große negative Auswirkung auf die Flora und Fauna“ haben wird. Gerichtlich zu beanstandende Fehler in der Abwägung sind auch sonst nicht erkennbar.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.
4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).


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