Baurecht

Normenkontrollverfahren, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Abwägungsgebot

Aktenzeichen  15 N 21.2219

Datum:
25.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 4442
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47
BauGB § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3, § 12

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 VwGO), obwohl er nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet ist, weil er seine Antragsbefugnis aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) der durch den Bebauungsplan betroffenen eigenen Belange herleiten kann. Er hat im gerichtlichen Verfahren seine bereits im Bebauungsplanverfahren geltend gemachten Einwände zwar lediglich wiederholt, dabei jedoch noch hinreichend dargelegt und geltend gemacht, dass seine im Rahmen der Abwägung zu behandelnden und von der Antragsgegnerin in der Abwägung auch tatsächlich thematisierten Belange möglicherweise (etwa zur Frage einer etwaigen erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens) fehlerhaft behandelt worden sind. Ob die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange die Interessen des Antragstellers tatsächlich fehlerfrei gewürdigt hat, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Normenkontrollantrags. Im Übrigen bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags keine Bedenken.
2. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Ein gerichtlich zu beanstandender Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt nicht vor.
a) Das Abwägungsgebot verpflichtet die Antragsgegnerin, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die Abwägung selbst unterliegt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird (nur dann) verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Antragsgegnerin in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Antragsgegnerin über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 24.6.2020 – 15 N 19.442 – juris Rn. 35 m.w.N.). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
b) Die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsfehler liegen nach Würdigung der Sach- und Rechtslage durch den Senat nicht vor. Die Antragsgegnerin hat die betroffenen abwägungserheblichen Belange, insbesondere auch die privaten Interessen des Antragstellers in einer nicht zu beanstandenden Weise ermittelt, bewertet und abgewogen (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) und dabei weder die Bedeutung der privaten Belange des Antragstellers verkannt noch den Ausgleich zwischen den von der Planung insgesamt berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange des Antragstellers außer Verhältnis steht.
aa) Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan beabsichtigt die Antragsgegnerin die Bebauung eines in der Stadtmitte (Kerngebiet nach § 7 BauNVO) liegenden „innerstädtischen Brachareals“, die „Sanierung und Nutzung des Baudenkmals …platz 15 und die städtebauliche ‚Block-Reparatur‘ einer derzeit unansehnlichen Baulücke“ (vgl. Seite 4 der Begründung des Bebauungsplans). Die dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegende nordseitige Fassade des Bauvorhabens (VEP I) gliedert „sich in 5 giebelständige Baukörper mit Lochfassaden, die von 4 flächig verglasten Spitzgiebeln überragt werden“ (vgl. Seite 15 der Begründung des Bebauungsplans). Ziel der gewählten Fassadengestaltung ist die Gliederung dieser „Blockrandbebauung“, die Auflösung der linearen Struktur und damit auch die Relativierung seiner optischen Wirkung (vgl. Seite 15 der Begründung des Bebauungsplans). Der auf die genannte Weise gegliederte Baukörper (VEP I) situiert parallel zur öffentlichen Straße „Unterm Rain“ und auf einem – abgegrenzt durch die historische Stadtmauer – bis zu 6 m höheren Plateau des Plangebiets. Die geplante Bebauung (mit einer Länge von ca. 37 m und einer Firsthöhe, die ausgehend vom höher gelegenen Plateau des Plangebiets auf ca. 330 m ü.NN bei max. 347,98 m ü.NN liegt) fügt sich nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung der Antragsgegnerin in die historische städtebauliche Struktur der Kernstadt ein, weil südlich der Stadtmauer (und damit auch im Plangebiet) „die Baustruktur seit jeher vielfach aus großvolumigeren Gebäuden“ (= repräsentativen Bürgerhäusern und Sakralbauten auf der Hangkante innerhalb der „Stadtumwehrung“) bestand, „als dies nördlich der Stadtmauer der Fall ist“ mit der dortigen Ansiedlung von Kleingewerbe und Handwerkern (vgl. hierzu Seite 17 der Begründung des Bebauungsplans). Der Einwand des Antragstellers, das ihm gegenüberliegende Bauvorhaben sei in seiner Dimension „(insbesondere der Höhe nach)“ städtebaulich nicht erforderlich, greift im Ergebnis deshalb nicht durch, weil die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgehen durfte, dass das dem Bauvorhaben zugrundeliegende und für das Gericht auch nachvollziehbar begründete städtebauliche Konzept im Verhältnis zum Antragsteller weder aufgrund einer „erdrückenden“ Wirkung rücksichtslos ist noch aus sonstigen Gründen ihm gegenüber als unzumutbar erscheint.
bb) Das Abwägungsgebot verpflichtet die Antragsgegnerin so zu planen, dass die durch ihren Bebauungsplan zugelassene Bebauung keine unzumutbare abriegelnde, einmauernde oder erdrückende Wirkung auf eine benachbarte (Wohn-)Bebauung hat (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 12.5.2015 – 15 N 13.2533 – juris Rn. 48 m.w.N.). Die Antragsgegnerin ist dieser Verpflichtung indes nachgekommen.
Sie ist in ihrer Abwägung in Bezug auf die vom Antragsteller geltend gemachte „erdrückende Wirkung“ des Bauvorhabens (VEP I) unter Zuhilfenahme von Fotomontagen und auch aufgrund der Erstellung einer Modellsimulation (maßstabsgetreues Baumodell; vgl. u.a. auch Seite 38 der Begründung des Bebauungsplans) zum nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass das Bauvorhaben dem Grundstück des Antragstellers weder „die Luft nimmt“ noch „übermächtig dominant“ wirkt noch ein Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht (vgl. S. 27 ff. der Abwägungstabelle = Anlage 1 des Beschlusses des Bau- und Planungsausschusses der Antragsgegnerin vom 14.10.2020). Sie hat dabei zu Recht berücksichtigt, dass sich die im Plangebiet zugelassene Bebauung in die historische städtebauliche Struktur der Kernstadt einfügt und „drei der vier Seiten des Grundstücks“ des Antragstellers „nicht zum Vorhaben ausgerichtet sind“ und ferner „die vierte zum Vorhaben ausgerichtete Seite überdies durch eine entsprechend breite öffentliche Straße vom Vorhaben getrennt wird“ (vgl. S. 27 der Abwägungstabelle). Die Bewertung der Antragsgegnerin, dass die vorgesehenen Gebäudehöhen (im VEP 1) keinen städtebaulichen Konflikt auslösen und sich in die bestehende Baustruktur einfügen, weil „sich die geplanten Firsthöhen im Bauteil VEP I im Rahmen des denkmalgeschützten Gebäudes …platz …“ bewegen und „noch unter der des benachbarten historischen …hofes“ liegen (vgl. S. 28 f. der Abwägungstabelle), ist dabei ebenso wenig zu beanstanden wie die Wertung, dass der Umstand, dass sich die geplante Bebauung „auf der bestehenden Terrassenkante und damit bis zu knapp 6 m oberhalb der nordseitigen Bestandsgebäude am „Unterm Rain“ befindet“, zwar „nicht unerheblich für deren optische Wirkung“ ist, jedoch „eine erdrückende Wirkung nicht begründen“ kann (vgl. S. 30 der Abwägungstabelle). Zu Recht weist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang in ihrer Abwägung darauf hin, dass das Grundstück des Antragstellers nicht nur durch eine öffentliche Straße vom Plangebiet getrennt ist, sondern das Baufenster im Plangebiet von der Stadtmauerkante (bis zu ca. 2 m) zurückgesetzt ist, so dass nicht der Eindruck einer einheitlichen Gebäudewand entsteht, sondern die Stadtmauer als nach Norden vorgeschobene – eigenständige – bauliche Anlage und das von ihr zurückgesetzte Gebäude als eine andere – gleichfalls eigenständige – bauliche Anlage erscheint (vgl. S. 31 der Abwägungstabelle). Schließlich berücksichtigt die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung ebenso zu Recht, dass das Bauvorhaben im Verhältnis zum Grundstück des Antragstellers die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Abstandsflächenvorschriften einhält (0,50 H im Kerngebiet nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO a.F.) und zwar selbst dann, wenn die erforderliche Abstandsfläche (bemessen nach der Wandhöhe) vom Fuß der Stadtmauer aus berechnet wird und nicht lediglich vom Niveau (der Geländeoberfläche) des höher gelegenen Baugrundstücks (vgl. S. 31 der Abwägungstabelle). Nach alledem ist die Wertung der Antragsgegnerin, das Bauvorhaben habe gegenüber dem Wohngrundstück des Antragstellers keine (unzumutbare) „erdrückende“ Wirkung, nicht zu beanstanden.
cc) Der Vortrag des Antragstellers, sein unterhalb des Plangebiets liegendes Grundstück werde durch das Bauvorhaben verschattet und einsehbar, macht den streitgegenständlichen Bebauungsplan ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft.
Sind bei einem Bauvorhaben die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen – wie vorliegend im Verhältnis zum Grundstück des Antragstellers – eingehalten, so scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung in aller Regel aus, weil das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber insoweit in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden ist (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 28.7.2016 – 1 N 13.2678 – juris Rn. 33 m.w.N.). Unbeschadet des Umstands, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften die Verschattung eines Grundstücks deshalb regelmäßig keinen abwägungserheblichen Belang darstellt (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 31.3.2021 – 15 N 20.411 – juris Rn. 26 f. m.w.N.) und eine Minderung der Besonnung durch ein neues oder verändertes Gebäude in der Nachbarschaft eine typische Folge einer Nachbarbebauung darstellt und insbesondere innerhalb verdichteter Innenstadtlagen vorbehaltlich besonderer Ausnahmefälle von Grundstücksnachbarn grundsätzlich hingenommen werden muss (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 31.3.2021 – 15 N 20.411 – juris Rn. 27 f. m.w.N.), ist die Antragsgegnerin auch auf der Grundlage einer auf das Grundstück des Antragstellers bezogenen Besonnungsstudie in ihrer ausführlich begründeten Abwägung zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass sich die Besonnungssituation für das Grundstück des Antragstellers „nur geringfügig verschlechtert und sich in einem vertretbaren Rahmen hält“ (vgl. S. 32 der Abwägungstabelle). Sie ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass eine Verschattung grundsätzlich dann zumutbar ist, wenn in mindestens einem Aufenthaltsraum jeder Wohnung die von der DIN 5034-1 empfohlene ausreichende Besonnungsdauer von 4 Stunden zur Tag- und Nachtgleiche am 21. März und von mindestens 1 Stunde am 17. Januar eingehalten wird. Die Mindestbesonnungsdauer von 1 Stunde am 17. Januar wird nach dem Ergebnis der Besonnungsstudie „bereits heute aufgrund der Bestandsbebauung nicht eingehalten“, weshalb bereits eine erhebliche situationsbedingte Vorbelastung beim Antragsteller besteht. Die Neubebauung verschlechtert diesen Zustand „nicht signifikant“. „Was die Tag- und Nachtgleiche anbelangt, ist die Mindestbesonnungsdauer von 4 Stunden hingegen in mindestens einem Aufenthaltsraum jeder Wohnung gewährleistet, da sich nach der Bauakte für das Gebäude in jedem oberirdischen Stockwerk nur eine Wohnung befindet und mindestens ein Aufenthaltsraum jeder dieser Wohnungen mindestens ein Fenster in der Südfassade aufweist, das nach der vorstehenden Besonnungsstudie mindestens 4 Stunden besonnt wird“ (vgl. S. 32 der Abwägungstabelle). Bei der DIN 5034-1 handelt es sich um eine Orientierungsgrundlage, deren Einhaltung (vorliegend für den 21. März) oder Nichteinhaltung (vorliegend für den 17. Januar) allein weder die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit einer Verschattung begründet (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 18.7.2014 – 1 N 13.2501 – juris Rn. 35 m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat gleichwohl zur Abschätzung der Zumutbarkeit der planbedingten Verschattung des Grundstücks des Antragstellers eine der konkreten Situation angemessene und aussagekräftige Ermittlung der maßgeblichen Umstände vorgenommen und diese auch in einer nicht zu beanstandenden Weise bewertet. Sie durfte in ihre Abwägung auch den Umstand einbeziehen, „dass das Grundstück des Antragstellers und das Plangebiet „nicht auf gleicher Höhe liegen, sondern ein topographischer Versatz besteht, so dass die Besonnungserwartung“ des Grundstücks des Antragstellers „von vornherein gemindert ist“ (vgl. S. 32 der Abwägungstabelle). Der Antragsteller hat auch insoweit keinen uneingeschränkten Anspruch auf eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung oder die unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung seines Grundstücks (vgl. hierzu z.B. auch BayVGH, U.v. 18.7.2014 – 1 N 13.2501 – juris Rn. 34 m.w.N.).
Zu Recht weist die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung auch darauf hin, dass „Einsichtsmöglichkeiten in bebauten innerörtlichen Bereichen zur Normalität gehören“ und Nachbarn hinnehmen müssen, dass es „durch die Bebauung der Nachbargrundstücke zu Einsichtsmöglichkeiten kommt“ und dass ferner durch die geplanten Büro- und Wohnnutzungen insoweit „keine negativen Auswirkungen“ auf das Grundstück des Antragstellers zu erwarten sind (vgl. S. 33 der Abwägungstabelle). Diese nachvollziehbare Bewertung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
dd) Die Einwände des Antragstellers in Bezug auf Lärmimmissionen hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung auf der Grundlage erstellter Lärmgutachten in einer ebenfalls nicht zu beanstandenden Weise behandelt (vgl. S. 34 ff. der Abwägungstabelle). Unzumutbare Lärmbelastungen entstehen danach für das Grundstück des Antragstellers nicht. Die vom Bauvorhaben (Neubau Büro- und Wohngebäude mit Tiefgaragen) ausgehende Zusatzbelastung (Lärm) ist nach Maßgabe der schalltechnischen Stellungnahmen unter Bezugnahme auf die TA Lärm schon deshalb als nicht relevant anzusehen, weil sie die am maßgeblichen Immissionsort einzuhaltenden Immissionsrichtwerte (im Kerngebiet 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Etwaige Vorbelastungen im Umfeld mussten somit nicht näher untersucht werden (vgl. auch Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm). Auch die Einwände gegen die Berechnung der Spitzenpegel sind nicht stichhaltig. Die tatsächlich errechneten Spitzenpegel sind – ausweislich der schalltechnischen Stellungnahmen – deutlich niedriger als vom Antragsteller – ohne nähere Substantiierung – behauptet. Ein Abwägungsfehler liegt insoweit nicht vor.
Der Antragsteller hat im Planaufstellungsverfahren im Übrigen nicht dargelegt, weshalb er Immissionen in Bezug auf „Staub, Erschütterungen und Abgase“ durch das Bauvorhaben befürchtet. Die Antragsgegnerin geht in ihrer Abwägung deshalb zu Recht davon aus, „dass keinerlei Anhaltspunkte für eine unzumutbare Belastung des Grundstücks in dieser Hinsicht vorliegen, da im Plangebiet keine Nutzungen zugelassen werden, die Staub und Abgase emittieren oder von denen Erschütterungen ausgehen“ (vgl. S. 34 der Abwägungstabelle).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass der Antragsteller auch deren außergerichtlichen Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.
4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).


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