Baurecht

Nutzungsänderung von Gast- und Verkaufsräumen in ein Asylbewerberwohnheim

Aktenzeichen  W 4 S 16.179

Datum:
14.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 59, Art. 60, Art. 68
BauGB BauGB § 34 Abs. 2
BauNVO BauNVO § 15 Abs. 1

 

Leitsatz

Was die möglichen Lärmwirkungen der Nutzungsänderung von Gast- und Verkaufsräumen in ein Asylbewerberheim betrifft, stellt die Anzahl der künftigen Bewohner einer Asylbewerberunterkunft keine geeignete Grundlage dar, um die bebauungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen. Das allgemeine Bauplanungsrecht kann und soll keinen „Milieuschutz“ gewährleisten. Daher sind Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, in der Regel (sogar) auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt sind. Dies muss umso mehr im Mischgebiet gelten. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
IV.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird sowohl für dieses Verfahren als auch für das Hauptsacheverfahren (W 4 K 16.134) abgelehnt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Genehmigung einer Nutzungsänderung von Gast- und Verkaufsräumen in ein Asylbewerberwohnheim.
1.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Anwesens Fl.Nr. …39/5 der Gemarkung M. Das Grundstück liegt in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt wird. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Mit Bescheid vom 16. November 2012 erteilte das Landratsamt Aschaffenburg den Eigentümern des unmittelbar angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. …39/3 einen Vorbescheid mit dem Inhalt, dass die Nutzungsänderung in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber bauplanungsrechtlich zulässig sei. Eine Klage der Gemeinde M. gegen diesen Vorbescheid wies das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 12. November 2013 ab (W 4 K 12.1115). Im Rahmen dieses Verfahrens führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch, in welchem es zu dem Ergebnis gelangte, dass die Umgebung des Grundstücks Fl.Nr. …39/3 Mischgebietsstrukturen im Sinne des § 6 BauNVO aufweist (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 18.6.2013 im Verfahren W 4 K 12.1115).
Mit Bauantrag vom 20. November 2015 beantragte die Beigeladene die Nutzungsänderung von Gast- und Verkaufsräumen in ein Asylbewerberwohnheim mit 37 Plätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. …39/3 der Gemarkung M. (H.-straße …2, M.; Baugrundstück). Mit Bescheid vom 2. Februar 2016 genehmigte das Landratsamt Aschaffenburg die beantragte Nutzungsänderung.
2.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2016, bei Gericht eingegangen am 10. Februar 2016, erhob die Antragstellerin Klage gegen die Baugenehmigung vom 2. Februar 2016 (W 4 K 16.134). Mit Schreiben vom 16. Februar 2016, bei Gericht eingegangen am 18. Februar 2016, beantragte die Antragstellerin darüber hinaus,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 10. Februar 2016 wieder herzustellen.
Zur Begründung brachte die Antragstellerin vor, dass die Bauherren bereits Baucontainer aufgestellt hätten. Es solle verhindert werden, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden. Durch die vorgesehene Unterkunft für Asylbegehrende leide ihre benachbarte Immobilie unter einer Wertminderung. Außerdem beeinträchtige der vorgesehene Eingang im direkten Umfeld zu ihrem Schlafzimmer ihre Wohnqualität. Im Übrigen verweise sie darauf, dass M. bereits überproportional stark mit Asylbegehrenden belastet sei. Im Nebengebäude (H.-straße …0) seien bereits 15 Asylbegehrende untergebracht. Bereits Anfang der 1990iger Jahre sei das Anwesen H.-straße …2 als Unterkunft für Asylbewerber genutzt worden. Aus dieser Zeit resultierten schlechte Erfahrungen, insbesondere mit einer sehr hohen Lärmbelästigung. Auch habe es damals eine Messerstecherei und einen Selbstmord gegeben.
3.
Das Landratsamt Aschaffenburg beantragte für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Das betroffene Baugrundstück Fl.Nr. …39/3 der Gemarkung M. werde der Gebietsart nach als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO eingestuft (vgl. Niederschrift über den Augenschein der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18.6.2013). Mischgebiete dienten gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das sich bereits auf dem Grundstück Fl.Nr. …39/3 der Gemarkung M. befindliche und lediglich zu ertüchtigende Gebäude füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Im Bestandsgebäude befänden sich Zugänge zum Gebäude im Osten (Straßenseite), im Süden (zur klägerischen Grundstücksgrenze) sowie im Westen (Rückseite). Mit dem geplanten Vorhaben werde der Zugang von Süden (Klägerseite – Bereich „Durchgang“) geschlossen. Die vorhandene straßenseitige Zugangstür im Osten werde in Richtung des klägerischen Grundstücks verlegt. Der Abstand zwischen dem neuen Zugang zum Gebäude an der nachbarlichen Grundstücksgrenze betrage nunmehr ca. 7 m und zum klägerischen Wohnhaus ca. 9 m. Weiterhin werde angemerkt, dass die Grenzbebauung auf dem klägerischen Grundstück von den genehmigten Planunterlagen für den Neubau einer Garage (B …/1989) abweiche und das grenzständige und sich direkt gegenüber dem bisherigen Eingang (Südseite) befindliche Nebengebäude augenscheinlich aufgestockt worden sei. Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen könnten gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. d BayBO in ihrer Größe, Form oder Ausführung verfahrensfrei geändert werden. Eine Verletzung des gemäß § 34 BauGB zu prüfenden Gebots der Rücksichtnahme sei bei der Nutzungsänderung in zwölf Wohneinheiten nicht erkennbar. Die Errichtung von zwölf Wohneinheiten im bestehenden Gebäude begründe für sich genommen noch keine bodenrechtlich relevanten Störungen, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der in den einzelnen Wohneinheiten lebenden Personen von denen der Ortsansässigen abheben würden.
4.
Die Beigeladene äußerte sich nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag (§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO) ist nicht begründet.
Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der angefochtene Baugenehmigungsbescheid vom 2. Februar 2016 erweist sich nach der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 212a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann in einem solchen Fall auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund einer eigenen – originären – Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüberstehen.
Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH, B. v. 12.4.1991 – 1 CS 91.439 – BayVBl 1991, 720). Hat die Anfechtungsklage des Nachbarn – wie hier – mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zulasten des Antragstellers ausfallenden Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris).
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO, so dass sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde aus Art. 60 BayBO ergibt.
Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung können sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auf der Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 – 4 C 5/87 – BVerwGE 89, 69; BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris).
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Pläne ist die Kammer aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Auffassung, dass die angefochtene Baugenehmigung keine Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht gemäß Art. 6 BayBO, welches nachbarschützende Wirkung entfaltet, ist nicht zu verzeichnen. Im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfs sind die Vorschriften des Abstandsflächenrechts der Bayerischen Bauordnung zu prüfen (Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, da eine erneute abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung infolge der Nutzungsänderung nicht erforderlich war.
Zwar lösen bauliche Änderungen und Nutzungsänderungen eines Gebäudes, selbst wenn sie die für die Berechnung der Abstandsfläche maßgeblichen Bauteile nicht unmittelbar berühren, grundsätzlich eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung für das gesamte Gebäude aus, wenn sie im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung oder des nachbarlichen „Wohnfriedens“ haben können (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris m. w. N.; BayVGH, B. v. 10.5.2012 – 2 CS 12.795 – juris Rn. 30). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
Die Nutzungsänderung führt zu keinen spürbaren nachteiligen Auswirkungen, da sie mit keinen beachtlichen baulichen Änderungen des Bestandsgebäudes einhergeht, so dass Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks der Antragstellerin nicht nachteilig betroffen sind. Eine Asylbewerberunterkunft mit üblicher Belegungsdichte begründet darüber hinaus keine bodenrechtlich relevanten Störungen. Vorliegend ist bei einer Belegungsdichte von 37 Personen nicht von einer negativen Beeinflussung und einer wesentlichen Verstärkung nachteiliger Auswirkungen auf den nachbarlichen „Wohnfrieden“ auszugehen (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 14 f.). Auch eine Mehrfamilienwohnhausbebauung kann eine vergleichbare Personenzahl aufweisen.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung stattzufinden habe, vermag das Gericht vorliegend keinen Verstoß gegen Abstandsflächenrecht zu erkennen. Zum Anwesen der Antragstellerin hin hält das Bauvorhaben jedenfalls die aus der Umgebung abzuleitende abweichende Abstandsflächentiefe nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO ein. Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO gilt Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO entsprechend, d. h. Art. 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBO finden keine Anwendung, wenn sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben. Damit soll gewährleistet werden, dass nicht nur städtebauliche Satzungen oder örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 BayBO hinsichtlich der Bemessung der Abstandsflächentiefe gegenüber Art. 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBO Vorrang haben, sondern sich ein derartiger Vorrang auch aus der tatsächlich in der näheren Umgebung vorhandenen oder der inzwischen beseitigten, die Umgebung aber noch prägenden Bebauung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben kann (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand: September 2015, Art. 6 Rn. 333 a). Für eine einheitlich abweichende Abstandsflächentiefe reicht grundsätzlich aus, dass in der umgebenden Bebauung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einheitliche Gebäude- bzw. Grenzabstände vorzufinden sind. Hier genügt einerseits eine diffuse Bebauung nicht, andererseits ist aber auch nicht eine zentimetergenaue Übereinstimmung der Gebäude- bzw. Grenzabstände zu fordern. Bei markanten Unterschieden in der Bauweise, der Lage der Baukörper oder der Gebäudehöhen in der maßgeblichen Umgebung wird man jedoch nicht mehr von einheitlich abweichenden Abstandsflächentiefen i. S. d. Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO sprechen können. Unberücksichtigt bleiben können jedoch einzelne Ausreißer, die das Gesamtbild des vorhandenen Abstandsflächensystems nicht erschüttern (BayVGH, U. v. 7.3.2013 – 2 BV 11.882 – BayVBl 2013, 634 ff. m. w. N.). Gemessen an diesen Vorgaben ist für den Straßenzug der H.-straße in M. und für Straßenseite der Antragstellerin festzustellen, dass es sich nicht durchgehend um eine geschlossene Bauweise handelt, sondern zumindest in gleichem Maße schmale Durchgänge vorhanden sind, die einen Zugang in die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke ermöglichen. In dieses Schema fügt sich das Baugrundstück, indem sich zwischen dem Grundstück Fl.Nr. …39/3 und …39/5 nur ein schmaler Durchgang befindet. Ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht gemäß Art. 6 Abs. 1 BayBO ist demnach nicht gegeben.
2.
Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts ist nicht erkennbar (vgl. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO).
2.1.
Die Zulassung des Vorhabens verletzt den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin nicht.
Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich einem Baugebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, §§ 2 ff. BauNVO, hat der mit seinem Grundstück im selben Baugebiet gelegene Nachbar einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1996 – 4 B 51/96 – NVwZ-RR 1997, 463 = juris Rn. 10 m. w. N.; U. v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 13; B. v. 22.12.2011 – 4 B 32/11 – juris Rn. 5). Für diesen Fall ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.2010 – 4 C 7/10 – NVwZ 2011, 436 = juris Rn. 15).
Die Kammer geht unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse im vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren W 4 K 12.1115 (vgl. Augenschein vom 18.6.2013) vom Vorliegen eines faktischen Mischgebiets aus. Nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind u. a. Anlagen für soziale Zwecke in einem Mischgebiet zulässig. Asylbewerberunterkünfte sind (jedenfalls) Anlagen für soziale Zwecke in diesem Sinn (vgl. BVerwG, B. v. 4.6.1997 – 4 C 2/96 – NVwZ 1998, 173 = juris Rn. 3 m. w. N.; VGH BW, B. v. 6.10.2015 – 3 S 1695/15 – juris Rn. 8 ff.).
Die genehmigte Nutzungsänderung genügt dem Erfordernis der Gebietsverträglichkeit (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 1 BauNVO), welches sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung rechtfertigt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in einem entsprechenden Fall aus (vgl. B. v. 9.12.2015 – 15 CS.1935 – juris Rn. 19):
„Bei der anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise wirkt sich das Asylbewerberwohnheim – bezogen auf den Gebietscharakter des Mischgebiets – nicht störend aus (vgl. zu diesem Maßstab, BVerwG, B. v. 28.2.2008 – 4 B 60/07 – BayVBl 2008, 542 = juris Rn. 6 ff, 11). Mischgebiete dienen gleichermaßen dem Wohnen und dem – mit dem Wohnen verträglichen – Gewerbe. Beide Nutzungsarten haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, so die Wohnnutzung nämlich darauf, dass gewerbliche Nutzungen in der Regel nicht ohne jede Beeinträchtigung der Wohnruhe ausgeübt werden können. Sie hat solche Störungen in gewissem Maße hinzunehmen und genießt nicht denselben Schutz wie in einem allgemeinen Wohngebiet (vgl. BVerwG, U. v. 21.2.1986 – 4 C 31/83 – NVwZ 1986, 643 = juris Rn. 11). Asylbewerberunterkünfte sind aufgrund ihrer zumindest wohnähnlichen Nutzung mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets insoweit vereinbar, als von ihnen keine wohnunverträglichen Störungen ausgehen, die bebauungsrechtlich beachtlich wären. Insbesondere kann und soll das allgemeine Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz gewährleisten (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 – 4 C 13/94 – BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72). Im Hinblick auf die im Mischgebiet zulässigen gewerblichen Nutzungen ist der wohnähnliche Charakter einer Asylbewerberunterkunft ebenfalls gebietsverträglich, weil nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht erheblich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO).“
Es gibt vorliegend keine Anhaltspunkte, dass das genehmigte Vorhaben den Gebietscharakter im Hinblick auf seine Immissions(un)verträglichkeit gefährden könnte.
2.2.
Das streitgegenständliche Bauvorhaben widerspricht nicht dem in § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verankerten planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, soweit es dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt ist.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 – juris Rn. 22). Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich – umgekehrt – um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden nicht für sich genommen einen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist. Je weniger der Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto geringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buch (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – juris Rn. 9). Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragstellerin nicht vor.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den § 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Diese dem Nachbarschutz dienende Vorschrift findet als die §§ 2 bis 14 BauNVO ergänzende Regelung zur Art der baulichen Nutzung kraft Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB im unbeplanten Innenbereich Anwendung (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.1991 – 4 B 40/91 – NVwZ 1991, 1078 = juris Rn. 4; B. v. 16.12.2008 – 4 B 68/08 – ZfBR 2009, 376 = juris Rn. 4 m. w. N.) und vermittelt – neben der Wahrung des Rücksichtnahmegebots – einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2002 – 4 B 86/01 – NVwZ 2002, 1384 = juris Rn. 7 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des faktischen Mischgebiets aufgrund seiner „Anzahl, Lage oder Zweckbestimmung“ bestehen vorliegend aber nicht. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Gemeinde M. bereits Asylsuchende in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem streitgegenständlichen Vorhaben untergebracht hat. Auch befürchte sie deswegen hohe Lärmimmissionen. Aufgrund dessen ist jedoch noch nicht ersichtlich, dass das Vorhaben unzulässig ist. Voraussetzung wäre hierfür, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (BVerwG, U. v. 16.3.1995 – 4 C 3/94 – juris Rn. 17). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht zu verzeichnen, da das Vorhaben weder nach seinen Ausmaßen, noch hinsichtlich etwaiger Folgewirkungen gebietsunverträgliche Störungen erwarten lässt. Es ist hierbei zu beachten, dass das Gebäude ursprünglich Gasträume beherbergte und sich zudem an den räumlichen Maßen infolge der Nutzungsänderung nichts geändert hat. Was die möglichen Lärmwirkungen betrifft, stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass die Anzahl der künftigen Bewohner einer Asylbewerberunterkunft keine geeignete Grundlage ist, um die bebauungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen. Das allgemeine Bauplanungsrecht kann und soll keinen „Milieuschutz“ gewährleisten. Daher sind Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, in der Regel (sogar) auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt sind. Dies muss umso mehr im Mischgebiet gelten (vgl. BayVGH, B. v. 9.12.2015 – 15 CS 15.1935 – juris Rn. 20).
Daher sind auch die von dem Bauvorhaben in der genehmigten Form (Belegung mit bis zu 37 Personen) ausgehenden Geräuschemissionen für die Antragstellerin nicht unzumutbar (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB). Die Bewertungsmaßstäbe der TA Lärm können nicht herangezogen werden, da es vorliegend um verhaltensbedingten Lärm geht und nicht um Geräusche, die durch technische Anlagen hervorgerufen werden (vgl. Nr. 1 Buchst. h der TA Lärm). Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Fall einer städtebaulichen Gemengelage festgestellt, dass es sich bei den Geräuschimmissionen, wie z. B. durch Gespräche, Zurufe, Abspielen von Phonogeräten und Kochen bei offenem Fenster, um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche handelt. Soweit aufgrund der räumlichen Enge und im Hinblick auf die Anzahl der Unterzubringenden einer Gemeinschaftsunterkunft mit ständigen Konfliktsituationen zu rechnen ist, müssen deren Auswirkungen in erster Linie mit den Mitteln des Sicherheitsrechts gelöst werden. Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BayVGH, U. v. 13.9.2012 – 2 B 12.109 – juris Rn. 38). Dies muss sich vorliegend auch die Antragstellerin entgegenhalten lassen.
2.3.
Auch im Übrigen ist kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu erkennen. § 34 Abs. 1 BauGB enthält nach ständiger Rechtsprechung mit dem Begriff des „Einfügens“ einen Verweis auf das Gebot der Rücksichtnahme.
Dabei ist wesentlich und zugunsten des Rücksichtnahmeverpflichteten zu beachten, dass die Nutzung als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO allgemein im Mischgebiet zulässig ist.
Die Anzahl der Wohnungen ist hingegen kein Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Der Nachbar kann sich somit nicht auf die erhöhte Belegungsdichte bei einer Nutzung als Asylbewerberunterkunft, die zu einer Wohnnutzung in massierter Form führt, berufen (VG Ansbach, U. v. 6.2.2014 – AN 9 K 13.02098 – juris Rn. 71). Dies gilt hier auch, soweit man die Belegung eines weiteren Anwesens, Fl.Nr. …85 der Gemarkung M. (H.-straße …0), mit 15 Asylbewerbern in die Betrachtung einbezieht, da dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führt.
Darüber hinaus ist in tatsächlicher Hinsicht indiziert, dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist, wenn ein Bauvorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhält (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 – 4 B 128/98 – NVwZ 1999,879; BayVGH, B. v. 15.3.2011 – 15 CS 11.9 – juris). In Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (BVerwG, U. v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151 ff.). Wie bereits unter 1. aufgezeigt, sind die Anforderungen des Abstandsflächenrechts gewahrt.
Trotz Beachtung der baurechtlichen Abstandsvorschriften kann allerdings ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darin liegen, dass andere schützenswerte Belange, die nicht bereits durch die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften abgedeckt sind, in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Nachbaranwesen durch die Außenmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ wird oder weitgehende Einsichtsmöglichkeiten in ein Gebäude geschaffen würden, die den sozialen Wohnfrieden erheblich stören. Eine „abriegelnde“ und „erdrückende“ Wirkung geht auf das Grundstück der Antragstellerin nicht aus. Für die Annahme einer „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5). Ein Nachbar kann unter Verweis auf das Rücksichtnahmegebot weiter auch nicht verlangen, von der Schaffung neuer Einsichtsmöglichkeiten in sein Grundstück verschont zu bleiben. Die Möglichkeit, Einblicke in Nachbargrundstücke zu erhalten, liegt in Baugebieten in der Natur der Sache und ist von den Eigentümern und Bewohnern des Gebiets regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 24.4.1989 NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 13.7.2005 – 14 CS 05.1102 – juris Rn. 9). Dies gilt hier umso mehr, als es sich vorliegend lediglich um die Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes handelt und sich an der grundsätzlichen Ausrichtung des Gebäudes auf dem Baugrundstück nichts geändert hat.
2.4.
Im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme ist zulasten der Antragstellerin die Vorbelastung ihres Grundstücks zu beachten. Das Grundstück ist direkt an der H.-straße und damit an einer Hauptdurchgangsstraße durch die Ortschaft gelegen. Ferner befanden sich auf dem Baugrundstück Fl.Nr. …39/3 vormals eine Gastwirtschaft sowie Verkaufsräume (vgl. Bl. 61 der Bauakte 9…/2015). Demgemäß bezieht sich die angegriffene Genehmigung auf eine Nutzungsänderung von Gast- und Verkaufsräumen in Wohneinheiten zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden. Eine reine Wohnnutzung war demnach für das Baugrundstück nie zu verzeichnen.
Ferner hat das Landratsamt Aschaffenburg dargelegt, dass ausweislich der vorliegenden Nachweise in den Akten (vgl. Bl. 55 der Bauakte 9…/2015) für das Grundstück der Antragstellerin, Fl.Nr. …39/5, direkt an der Grenze zum Baugrundstück nur eine Garage genehmigt wurde, nicht aber die Einrichtung von Wohnräumen in einem Nebengebäude. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin selbst planabweichend gebaut hat und damit die Schutzwürdigkeit der Belange der Antragstellerin zumindest eingeschränkt ist.
3.
Da keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts vorliegt, wird die Hauptsacheklage voraussichtlich erfolglos bleiben. Auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften kann sich die Antragstellerin nicht berufen. So bleibt außer Betracht, dass das Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde von einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO anstelle des Verfahrens nach Art. 60 BayBO ausgegangen ist. Der Antrag war mithin abzulehnen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich nicht am Prozessrisiko beteiligt hat (vgl. Wertung des § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 9.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Danach ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des für Nachbarklagen anzusetzenden Streitwerts in Höhe von 7.500,00 EUR, also ein Streitwert von 3.750,00 EUR, anzusetzen.
5.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO. Danach ist Grundvoraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, neben mehreren weiteren Voraussetzungen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung wenigstens „hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet“. Daran fehlt es hier, auch wenn berücksichtigt wird, dass die Anforderungen an die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen.
Denn das Begehren der Antragstellerin erscheint bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend erfolgversprechend. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. bis 3. (s.o.) verwiesen.


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