Wer Haus, Garage oder Gartenhaus baut, muss die gesetzlich festgelegten Abstände zur Grundstücksgrenze einhalten. Wir klären, welche Abstände vorgeschrieben sind, und welche Ausnahmen es gibt.
Nachbarklage gegen Baugenehmigung eines grenzständig stehenden Mehrfamilienhauses (stattgegeben), Nichteinhaltung der Abstandsflächen, kein Vorrang des Planungsrechts (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO), keine Berufung auf § 242 BGB entsprechend
Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn gegen genehmigungsfreigestelltes Vorhaben, Vorliegen eines Gebäudes ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätte i.S.v. Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO auch bei Anbau an Hauptgebäude, Abbedingen der Vorgaben zur mittleren Wandhöhe von 3 m gem. Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO durch Bebauungsplan, kein Verstoß gegen subjektiv-rechtliches Rücksichtnahmegebot
Nachbarklage gegen Baugenehmigung eines gepflasterten Privatweges mit Zugang zu einer Kreisstraße, Auslegung der Baugenehmigung, Rücksichtnahmegebot nicht durch üblichen An- und Abfahrtsverkehr zu Wohnhaus verletzt, Privatstraße nicht abstandsflächenpflichtig, keine Anlage mit gebäudegleicher Wirkung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO, Der Belang der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ist kein drittschützender
Nachbareilantrag, Abweichung von den ab dem 1. Februar 2021 geltenden Abstandflächen für zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Bauantragsverfahren, Nachschieben von Ermessenserwägungen, Interessenabwägung
Klage des Nachbarn gegen Baugenehmigung zur Umnutzung eines ehemaligen Lagerhauses zu Wohnzwecken, Erfordernis der sog. Atypik bei Abweichungsentscheidung nach Art. 63 BayBO vom Erfordernis der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO (offengelassen); Atypik kann sich u.a. aus deutlich atypischem Grenzverlauf und besonderer (städte-)baulicher Situation, insbesondere bei gewachsener, dichter Bestandsbebauung ergeben, Keine Berücksichtigung brandschutzrechtlicher Vorschriften im Rahmen der Prüfung einer Abweichung vom Abstandsflächenrecht; ansonsten drohende und vom Zufall abhängige Ausweitung des Prüfprogrammes im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO., Kein Drittschutz der brandschutzrechtlichen Vorschriften der Art. 29, 32, 33 BayBO, Kein Drittschutz des Art. 47 BayBO zu den Stellplätzen, aber Betroffenheit im Gebot der Rücksichtnahme denkbar, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze erfolgt und dies zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Nachbarn durch Parksuch- und Parkverkehr führt oder wenn eine bestimmungsgemäße Nutzbarkeit seines Grundstückes nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt möglich ist (verneint), Missbräuchliches Berufen auf Abstandsflächenrecht bei eigener Verletzung desselben (§ 242 BGB analog)