Baurecht

Nachbarklage gegen Baugenehmigung eines gepflasterten Privatweges mit Zugang zu einer Kreisstraße, Auslegung der Baugenehmigung, Rücksichtnahmegebot nicht durch üblichen An- und Abfahrtsverkehr zu Wohnhaus verletzt, Privatstraße nicht abstandsflächenpflichtig, keine Anlage mit gebäudegleicher Wirkung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO, Der Belang der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ist kein drittschützender

Aktenzeichen  AN 17 K 21.02049

Datum:
28.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 14083
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 6, Art. 59
BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2
BayStrWG Art. 19 Abs. 1 Satz 1, Art. 18

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Klagegegenstand ist der „Änderungsbescheid“ des Landratsamtes … vom 19. Oktober 2021 in dem ihm durch Auslegung zu entnehmenden Regelungsumfang. Dieser umfasst zum einen die durch dessen Ziffer I erfolgende Aufhebung der Ziffer III. 16 des Baugenehmigungsbescheides des Landratsamtes … vom 5. Januar 1995 – „Die Anlage einer unmittelbaren Zufahrt oder eines unmittelbaren Zuganges vom Baugrundstück zur Kreisstraße ist nicht gestattet. Das gilt auch für die Dauer der Bauarbeiten.“ – und die Aufnahme neuer verkehrssicherheitsrechtlicher Auflagen durch die Nummern 24 bis 27 in den Bescheid aus 1995 sowie die Baugenehmigung für den auf dem Grundstück der Beigeladenen (FlNr. …*) liegenden, direkt westlich an die klägerischen Grundstücke FlNrn. … und … angrenzenden, gepflasterten Zufahrtsweg, der bis zu dem unmittelbar an der südlich liegenden Kreisstraße … befindlichen Fußgänger- und Radweg reicht. Zwar findet die Genehmigung des letzteren nicht explizit im Tenor oder den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides vom 19. Oktober 2021 Erwähnung, jedoch ist er konkludent mitgenehmigt. Dies folgt zum einen als Umkehrschluss aus der Aufhebung der Ziffer III. 16 des Baugenehmigungsbescheides vom 5. Januar 1995 hinsichtlich des heute auf der FlNr. … stehenden Wohnhauses, die die Anlage einer unmittelbaren Zufahrt vom Baugrundstück zur Kreisstraße verbot. Die Aufhebung ergibt nur Sinn, wenn gleichzeitig und spiegelbildlich der einstmals verbotswidrig errichtete Zufahrtsweg als solcher mitgenehmigt wird. Ansonsten hinge die Aufhebung des Verbotes ohne Bezugspunkt gleichsam in der Luft. Auch ging es den Beigeladenen, als sie das Verwaltungsverfahren initiierten, erkennbar darum, die bestehende Zufahrt formell zu legalisieren. Im Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 2. Juni 2021 an die Bauverwaltung des Landratsamtes … wurde neben der Aufhebung der Ziffer III. Nr. 16 aus dem Bescheid vom 5. Januar 1995 beantragt, „ausdrücklich diese Zufahrt, ausgehend vom Wohngrundstück … auf die Kreisstraße … zu gestatten entsprechend dem insoweit bereits angelegten Fahrweg“. Die Antragstellung wiederum bestimmt den Inhalt einer Baugenehmigung maßgeblich mit (Decker in Busse/Kraus, BayBO, 144. EL September 2021, Art. 68 Rn. 251). Schließlich hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass das Landratsamt mit der Änderungsgenehmigung die jetzige Wegführung habe ermöglichen und formell legalisieren wollen. Eine so erfolgte nachträgliche Präzisierung eines Verwaltungsaktes ist zulässig (BVerwG, B.v. 21.6.2006 – 4 B 32/06 – NVwZ-RR 2006, 589: „versteht sich von selbst“).
Diesem Auslegungsergebnis steht auch nicht entgegen, dass ein Privatweg – als solcher wird die Zufahrt aufgrund ihrer Länge zugunsten der Kläger vorsorglich zugrunde gelegt (vgl. VG München, U.v. 20.8.2003 – M 9 K 03.1775 – jeweils Rn. 22) – zwar eine bauliche Anlage nach Art. 2 Abs. 1 Satz 4, Abs. 1 Satz 1, Satz 3 BayBO (Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 144. EL September 2021, Art. 2 Rn. 51 unter „Verkehrsanlagen“), jedoch nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 8 BayBO verfahrensfrei ist. Bei der Errichtung des Zufahrtsweges dürfte es sich auch um ein selbstständiges Einzelvorhaben handeln, das nicht unselbstständiger Teil der Baugenehmigung aus dem Jahre 1995 zur Errichtung eines Wohnhaues mit Garage ist. Dessen Errichtung war lange abgeschlossen, bevor der Zufahrtsweg nach Angaben der Beigeladenen vor sieben bis acht Jahren gepflastert wurde. Zudem war der Zufahrtsweg zur Kreisstraße nicht Teil der Baugenehmigung aus 1995, sondern die Erschließung anderweitig geregelt. Allerdings hindert die Verfahrensfreiheit die Bauaufsichtsbehörde nicht mit dem Ergebnis der Unwirksamkeit, gleichwohl eine Baugenehmigung zu erteilen, wenngleich sie – so sie die Verfahrensfreiheit erkennt – den Bauantrag im Verhältnis zum Bauherren auch als unzulässig ablehnen müsste (Weinmann in Spannowksy/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 21. Ed., Art. 57 Rn. 22 ff.). Die Kläger werden hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt, vielmehr wird ihnen eine Klagemöglichkeit eröffnet, die sie bei einem verfahrensfreien Vorhaben so nicht hätten, weil ihnen dann lediglich eine Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreite bliebe. Auch wenn man dies anders sähe und die Errichtung des Zufahrtsweges lediglich als Änderung der Erschließungssituation der Baugenehmigung vom 5. Januar 1995 betrachtete, ist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nicht zu beanstanden. Der Bereich der Verfahrensfreiheit wäre verlassen, da die Errichtung des Wohnhauses mit Garage nicht verfahrensfrei war und ein aus mehreren Baumaßnahmen bestehendes Gesamtvorhaben als Einheit zu betrachten ist, auch wenn einzelne Teile für sich genommen genehmigungsfrei wären (Lechner/Busse in Busse/Kraus, BayBO, 144. EL September 2021, Art. 57 Rn. 14).
Gegen den so ausgelegten Streitgegenstand ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Über den Hilfsantrag war mangels Bedingungseintritt nicht zu entscheiden.
1. Die Klage ist unbegründet und damit abzuweisen, weil der den Beigeladenen erteilte Änderungsbescheid vom 19. Oktober 2021 die Kläger jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Eine Anfechtungsklage hat nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nämlich nur dann Erfolg, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Dafür genügt nicht die objektive Verletzung einer Rechtsnorm. Die Rechtsverletzung muss sich aus einer Norm ergeben, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient (Schutznormtheorie, BayVGH, B.v. 23.6.2017 – 15 ZB 16.920 – BayVBl 2019, 596 Rn. 8). Zudem müssen die als verletzt gerügten Normen Teil des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren sein, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO (Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 144. EL September 2021, Art. 66 Rn. 537).
Eine Verletzung drittschützender Normen des Prüfprogramms durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung scheidet aus. Das Prüfprogramm bemisst sich vorliegend nach Art. 59 BayBO (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren), da die durch die Beigeladenen zur Genehmigung gestellte gepflasterte Z. straße zur Kreisstraße … kein Sonderbau i.S.v. Art. 2 Abs. 4 BayBO ist.
2. Es sind weder Verstöße gegen das gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO zu prüfende Bauplanungsrecht nach den §§ 29-38 BauGB noch gegen das nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1
Buchst. b BayBO zu prüfende bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nach Art. 6 BayBO ersichtlich. Auch im Übrigen ist keine Verletzung der Kläger in einem nach Art. 59 BayBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden drittschützenden Belang gegeben.
a) Hinsichtlich der den Beigeladenen genehmigten gepflasterten Z. straße zur Kreisstraße … hin gibt es weder nach Aktenlage noch nach dem Vortrag der Beteiligten Anhaltspunkte dafür, dass sie sich ihrer Art nach nicht nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wobei beim Gemeindeteil … der Gemeinde … am ehesten von einem faktischen Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO auszugehen sein dürfte.
Die Genehmigung der gepflasterten Z. straße bewirkt auch keine Verletzung der Kläger im Gebot der Rücksichtnahme, welches in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankert ist. Das drittschützende Rücksichtnahmegebot wird aktiviert, „wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist“ (BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5/12 – NVwZ 2014, 370 Rn. 21). Die Anforderungen, die das Rücksichtnahmegebot an die Zulässigkeit des Vorhabens stellt, hängen wesentlich von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des durch das Vorhaben Betroffenen ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er sich in Rücksichtnahme üben. Es ist also darauf abzustellen, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 15 ZB 19.1221 – juris Rn. 15; B.v. 5.4.2019 – 15 ZB 18.1525 – BeckRS 2019, 7160 Rn. 9; s.a. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger (EZBK), BauGB, 143. EL August 2021, § 34 Rn. 141).
Es handelt sich, wie aus dem in den Behördenakten befindlichen Lageplan ersichtlich wird, um einen Privatweg hauptsächlich hin zum auf der FlNr. … stehenden Wohnhaus der Kläger. Der von diesem ausgehende Zu- und Abfahrtsverkehr und die mit diesem zusammenhängenden Emissionen wie Motorengeräusche und Abgase sind als sozialadäquat hinzunehmen. Zudem befinden sich entlang der östlich des genehmigten Zufahrtsweges befindlichen Grundstücksgrenze der Kläger keine Wohngebäude, sondern Grünfläche, die zu einem Gutteil als Lagerplatz dient, und im Übrigen landwirtschaftliche Gebäude. Der von Klägerseite vorgebrachte, durch den Verkehr gestörte Aufenthalt im Gartengrundstück erscheint vor diesem Hintergrund wenig plausibel. Noch dazu verläuft direkt östlich des klägerischen Grundstückes die S. straße …, von der realistischerweise die maßgebliche Immissionsbelastung durch den Straßenverkehr ausgehen dürfte. Soweit die Kläger vorbringen, die den Beigeladenen genehmigte Zufahrt sei eine „kleine Rennstrecke“, bleibt dies zu unsubstantiiert, weil ins Blaue hinein behauptet, um zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu kommen. Gleiches gilt für den angeblich durch eine Auffüllung bei der Anlage der Zufahrt verursachten Wassereintritt auf das Grundstück der Kläger (vgl. NdsOVG, B.v. 15.9.2021 – 1 ME 100/21 – juris Rn. 10 ff., nach dem diesbezüglich allenfalls ausnahmsweise eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes in Betracht kommt). Soweit die Kläger Belange der Verkehrssicherheit in Bezug auf den Zufahrtsweg der Beigeladenen geltend machen, sind dies keine nachbarschützenden Belange, sondern solche im öffentlichen Interesse, zu deren Geltendmachung die Kläger nicht berufen sind.
b) Es liegt kein Verstoß gegen das gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO zu prüfende Abstandsflächenrecht nach Art. 6 BayBO vor. Die genehmigte Zufahrt ist offensichtlich kein Gebäude im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Sie ist auch keine andere Anlage gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO, von der eine gebäudegleiche Wirkung ausgeht. Bei der Prüfung dieser Frage sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles unter besonderer Beachtung des Schutzzwecks des Abstandsflächenrechts zu würdigen (Kraus in Busse/Kraus, BayBO, 144. EL September 2021, Art. 6 Rn. 40). Von Bedeutung ist dabei nicht nur die Größe der Anlage, sondern auch das Material, aus dem sie besteht und ihre Zweckbestimmung (BayVGH, B.v. 12.11.2001 – 2 ZB 99.3484 – juris Rn. 10 f.). Die gepflasterte Straße beeinträchtigt weder die Belichtung, noch die Belüftung noch den sozialen Wohnfrieden auf dem Klägergrundstück. Selbst wenn man mit der durch die Beigeladenen bestrittenen Behauptung der Kläger davon ausgehen würde, dass die Beigeladenen bei der Errichtung der P. straße eine Aufschüttung vorgenommen hätten, so wäre (bei einer Böschungsneigung von 33 Grad) sogar eine Aufschüttung von 5m – die hier offensichtlich nicht vorliegt – nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine Anlage mit gebäudegleicher Wirkung (BayVGH a.a.O., der sogar eine Böschungsneigung bis zu 45 Grad als unproblematisch erachtet).
c) Da bereits hinsichtlich der genehmigten Z. straße keine Rechtsverletzung der Kläger ersichtlich ist, kann auch die Aufhebung der Ziffer III. 16 aus dem Bescheid vom 5. Januar 1995, die die Anlage einer unmittelbaren Zufahrt auf die Kreisstraße noch verboten hatte, keine begründen, da sie nur ein objektiv-rechtliches Hindernis für die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung ausräumt.
d) Soweit durch Ziffer II des streitgegenständlichen Bescheides dem Bescheid vom 5. Januar 1995 die verkehrssicherheitsbezogenen Auflagen Nr. 24 bis 27, insbesondere die Verpflichtung der Beigeladenen zur Anbringung eines Verkehrsspiegels, hinzugefügt wurden, ist nicht erkennbar, inwieweit die Kläger durch diese belastet sein sollen.
Soweit die Kläger schließlich andeuten, dass die Beigeladenen eine Zufahrt zu einer Kreisstraße als erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 BayStrWG angelegt hätten, ist dies zum einen ebenfalls kein drittschützender Belang, da die Vorschriften den Gemeingebrauch von Straßen schützen sollen, zum anderen ist die Frage der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis nicht Teil des Baugenehmigungsverfahrens (Wiget in Zeitler, BayStrWG, 31. EL September 2021, Art. 18 Rn. 23). Selbst wenn man hier, wofür wenig spricht, gemäß Art. 19 Abs. 4 BayStrWG einen Vorrang der Art. 23, 24 BayStrWG annehmen würde, wären dies wiederum Vorschriften, deren Schutzzweck vornehmlich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist, Art. 23 Abs. 2 Satz 1, Art. 24 Abs. 1 BayStrWG. Diese aber ist nicht Angelegenheit der Kläger, sondern der öffentlichen Hand (Wiget in Zeitler, BayStrWG, 31. EL September 2021, Art. 23 Rn. 1: Straßennachbarn allenfalls reflexartig erfasst, keine drittschützende Rechtsnorm).
3. Die Kostenentscheidung basiert auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen sind ihre außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit durch die Kläger zu erstatten, da sie sich durch ihren Klageabweisungsantrag dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt und sich im Übrigen sachdienlich am Verfahren beteiligt haben.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus 167 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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