Recht eines Grundstückseigentümers, eine auf seinem Grundstück verlaufende tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche nach Widerruf zu beseitigen, Keine Widmung bei Nichtnennung (nur) eines von der Straße erfassten Grundstücks im Bestandsverzeichnis oder in einer Widmung, Widerruf einer konkludenten Duldung von Straßenverkehr auf dem eigenen Grundstück (tatsächlich-öffentliche Straße) als empfangsbedürftige Willenserklärung, Selbstabhilfe anlässlich eines verjährten Folgenbeseitigungsanspruch stellt kein fremdes Geschäft des Hoheitsträgers im Sinne einer öffentlichen Rechtlichen, Geschäftsführung ohne Auftrag dar, Nicht entscheidungserheblicher bedingter Beweisantrag
Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Stützmauer (abgewiesen), Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO Teil des Prüfprogrammes im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Anschluss an BayVGH, U.v. 7.6.2021 – 9 B 18.1655 – juris Rn. 30), Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, eingeschränkte Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung (bejaht), Art. 24 Abs. 1 BayStrWG schützt den normalen Verkehrsablauf, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die erkennbare, in konkreten Ursachen bestehende Möglichkeit, nicht aber die unbedingte Gewissheit, dass das Bauvorhaben den Verkehrsablauf auf der Kreisstraße beeinträchtigt oder gefährdet, Kein Bestandsschutz durch bereits erteilter Baugenehmigung hinsichtlich Aufschüttung wegen widersprüchlicher Bauvorlagen
Zulassung der Berufung (abgelehnt), Darlegungserfordernis, Aufklärungsmangel, Zustimmung zur Verlegung eines öffentlichen Feld- und Waldweges, Nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis, Treu und Glauben, Verstoß gegen das Schikaneverbot