Aktenzeichen AN 9 K 17.02508
Leitsatz
1 An eine Nutzung als Wettbüro sind andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen als an eine Nutzung als Ladengeschäft, weil die Annahme von Sportwetten und die zum Nutzungskonzept gehörende Möglichkeit, „in gesellschaftlicher Atmosphäre“ zu verweilen und die Sportereignisse live an Bildschirmen mitzuverfolgen, die Variationsbreite eines typischen Ladengeschäfts überschreitet. (Rn. 19) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Falls die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vorliegen, muss im Regelfall nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird. Eine weitergehende Begründung der Ermessenserwägung ist somit entbehrlich, da es sich bei dem durch Art. 76 S. 2 BayBO eingeräumten Erschließungsermessen um ein sogenanntes intendiertes Ermessen handelt. (Rn. 20) (red. LS Alexander Tauchert)
3 Auch begründet das bloße Nichteinschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen ihr bekannte illegale bauliche Anlagen oder deren Nutzung auch über einen längeren Zeitraum für sich genommen kein im Rahmen der Ermessensausübung beim Erlass einer Nutzungsuntersagung beachtliches schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen. (Rn. 22) (red. LS Alexander Tauchert)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die mit Bescheid vom 27. November 2017 ausgesprochene Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig und vermag die Klägerin nicht in ihren Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dazu 1.). Selbiges gilt für die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids (dazu 2.).
1. Rechtsgrundlage für die getroffene Nutzungsuntersagung ist Art. 76 Satz 2 BayBO. Danach kann die Nutzung einer Anlage untersagt werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Ein Rechtsverstoß im Sinne dieser Bestimmung, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben schon dann vor, wenn dieses ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Da die Nutzungsuntersagung – insofern der Baueinstellung (Art. 75 Abs. 1 BayBO) vergleichbar – in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, kommt es insoweit nicht darauf an, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (BayVGH, B.v. 27.2.2017 – 15 CS 16.2253 – juris Rn. 33; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 21 m.w.N.).
Die Untersagungsanordnung genügt den hieran zu stellenden Voraussetzungen. Die von der Klägerin ausgeübte Nutzung steht nicht im Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften (dazu 1.1). Auch die seitens der Beklagten erfolgte Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (dazu 1.2).
1.1 Die Klägerin nutzt die Räume im Erdgeschoss des Anwesens …Straße … in … formell baurechtswidrig und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil sie dort ein Wettbüro ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung betreibt (vgl. Art. 55 Abs. 1 BayBO). Der von der Klägerin ausgeübte Betrieb stellt eine Vergnügungsstätte dar und ist damit gegenüber der bisher genehmigten Nutzung als Ladengeschäft zweifelsfrei baugenehmigungspflichtig.
Ein Wettbüro ist nach ständiger Rechtsprechung als Vergnügungsstätte einzustufen, da – in Abgrenzung zu einer bloßen Wettannahmestelle vergleichbar einer Lotto-Toto-Annahmestelle als Laden – in solche Räumlichkeiten nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen besteht, sondern diese auch zur kommerziellen Unterhaltung dienen. Dabei reicht es insoweit für die Annahme einer Vergnügungsstätte nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits aus, wenn im Wettbüro Live-Wetten vermittelt werden und die Möglichkeit besteht, sich in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um die aktuellen Quotenergebnisse live zu verfolgen. Bereits daraus resultiert der Verweilcharakter und die Annahme einer kommerziellen Unterhaltung, wie sie eine Vergnügungsstätte bietet. Die Ausstattung der Räumlichkeiten mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind hingegen keine unabdingbaren Voraussetzungen für das Vorliegen eines als Vergnügungsstätte zu qualifizierenden Wettbüros, sondern lediglich weitere Indizien hierfür. Selbiges gilt hinsichtlich der Größe des Betriebs. Diese ist lediglich relevantes Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris 8; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 24). Die in der Behördenakte befindlichen Fotos und die Feststellungen beim Augenschein lassen keinen Zweifel daran, dass die Klägerin hier eine Vergnügungsstätte betreibt. Bereits die vorhandenen sieben Wettterminals, auf denen Live-Wetten abgeschlossen werden können und die zahlreichen Bildschirme, auf denen Live-Wettquoten sichtbar sind, führen zu einer Einstufung des Vorhabens als Vergnügungsstätte. Ohne dass es hierauf nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes noch entscheidend ankommen würde, befinden sich in den Räumen auch zahlreiche Tische und Stühle bzw. Barhocker, die aufgrund ihrer Positionierung auch die Möglichkeit einer gemeinschaftlichen Beobachtung des Live-Wetten-Angebots und der Sportübertragungen auf den vorhandenen TV-Bildschirmen ermöglichen. Weiter stehen den Gästen ein Getränke- und Kaffeeautomat zur Selbstbedienung zur Verfügung, die den Aufenthalt noch angenehmer machen.
Die von der Klägerin bereits vorgenommene Nutzungsänderung ist baugenehmigungspflichtig. Die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 BayBO liegen nicht vor. An eine Nutzung als Wettbüro sind andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen als an eine Nutzung als Ladengeschäft, weil die Annahme von Sportwetten und die zum Nutzungskonzept gehörende Möglichkeit, „in gesellschaftlicher Atmosphäre“ zu verweilen und die Sportereignisse Live an Bildschirmen mitzuverfolgen, die Variationsbreite eines typischen Ladengeschäfts überschreitet. Ein Wettbüro ist gerade geeignet, in Bezug auf die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Ziele der Bauleitplanung bodenrechtliche Spannungen auszulösen (vgl. VGH BW, B.v. 1.2.2007 – 8 S 2606/06 – juris Rn. 6). Überdies ergeben sich auch andere bauordnungsrechtlichen Anforderungen, vor allem im Hinblick auf die unterschiedliche Stellplatzanzahl für eine Ladennutzung und ein Wettbüro.
1.2 Die Beklagte hat auch das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei innerhalb der gesetzten Grenzen und unter Berücksichtigung des Zwecks der Eingriffsermächtigung ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Falls wie hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vorliegen, muss im Regelfall nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird, eine weitergehende Begründung der Ermessenserwägung ist somit entbehrlich, da es sich bei dem durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumten Erschließungsermessen um ein sogenanntes intendiertes Ermessen handelt. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind vorliegend Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich. Insbesondere ist die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung weder unverhältnismäßig noch ist die Auswahl des in Anspruch genommenen Adressaten zu beanstanden.
Die Nutzungsuntersagung ist verhältnismäßig, insbesondere da das klägerische Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist und sich eine nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung damit nicht als bloße Formalie darstellen würde. Im Hinblick auf die hier ausgeübte und von der Beklagten untersagte Nutzung als Wettbüro lässt sich auf Grund der Feststellungen in den Akten und beim Augenschein mit hinreichender Sicherheit beurteilen, dass das Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Das streitgegenständliche Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, die Gebietseinstufung nach § 34 Abs. 1 BauGB mit der Feststellung, ob und welches Baugebiet i.S.d. §§ 34 Abs. 2 BauGB, 2 ff. Bau-NVO vorliegt, erforderten eine Beweisaufnahme in Form eines Augenscheins. Vor dem Hintergrund, dass sowohl die qualitative Einstufung der näheren Umgebung und auch die Bestimmung des Umfangs der heranzuziehenden Bebauung und Nutzungen zwischen den Beteiligten umstritten, die Klärung dieser Fragen für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens letztlich aber wesentlich ist, kann von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Nutzung nicht die Rede sein. Soweit die nähere Umgebung nämlich einem allgemeinen Wohngebiet entsprechen würde – hiervon geht die Beklagte aus –, wäre das planungsrechtlich als Vergnügungsstätte zu beurteilende Vorhaben weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Das Vorhaben wäre voraussichtlich auch nicht gemäß § 34 Abs. 2 HS 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB befreiungsfähig, da bei einer Befreiung hinsichtlich der Art der Nutzung im Regelfall bereits der Gebietscharakter als solcher tangiert wird. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass Vergnügungsstätten und Wohnnutzungen grundsätzlich als nicht kompatibel anzusehen sind. Wenn man die Umgebungsbebauung als Mischgebiet qualifizieren wollte, wäre das Vorhaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO ebenfalls nicht schon allgemein zulässig, da – dies hat der Augenschein deutlich gezeigt – die Umgebungsbebauung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung, sondern durch Wohnnutzung geprägt ist (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil der Kammer vom selben Tag im Verfahren AN 9 K 17.02668). Selbst wenn das Vorhaben letztlich im Wege einer Ausnahme nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB, § 6 Abs. 3 BauNVO zulassungsfähig wäre, würde es sich hierbei nicht um eine „offensichtliche Genehmigungsfähigkeit handeln (vgl. BayVGH, B.v. 2.7.2017 – 9 ZB 15.1216 – juris Rn. 11). Auch bei einer Qualifizierung der maßgeblichen näheren Umgebungsbebauung als eine Gemengelage entsprechend des Vortrags der Klägerin wäre nicht offensichtlich, ob sich das dann nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben – selbst wenn es sich innerhalb des aus dieser Umgebung hervorgehenden Rahmens hielte – einfügen würde, da jedenfalls nicht augenscheinlich ist, dass es die gebotene Rücksicht auf die vorhandene (Wohn-)Bebauung nimmt. Insofern stellt sich die seitens der Klägerin ausgeübte Nutzung unabhängig davon, welchem hier in Betracht kommenden Gebietstyp die nähere Umgebung zuzuordnen ist, nicht als offensichtlich genehmigungsfähig dar.
Unverhältnismäßig ist die streitgegenständliche Anordnung auch nicht deshalb, weil der Beklagten die Nutzung des Anwesens als Wettbüro bereits über Jahre hinweg bekannt war. Bauaufsichtsbehördliche Einschreitensbefugnisse unterliegen grundsätzlich keiner Verwirkung (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 15 CS 16.1774 – juris Rn. 33). Auch begründet das bloße Nichteinschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen ihr bekannte illegale bauliche Anlagen oder deren Nutzung auch über einen längeren Zeitraum für sich genommen kein im Rahmen der Ermessensausübung beim Erlass einer Nutzungsuntersagung beachtliches schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen. Ein relevantes schutzwürdiges Vertrauen ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die nähere Umgebung hier zunächst als faktisches Mischgebiet i.S.v. § 6 BauNVO eingestuft hat und diese Einstufung die Klägerin berechtigterweise insbesondere zu Vermögensdispositionen im Vertrauen hierauf veranlasst haben könnte. Zum einen war die Nutzung bereits längst aufgenommen, als die Beklagte erstmals äußerte, dass es sich um ein Mischgebiet handeln würde, und zum anderen hat sie stets deutlich gemacht, dass sie das Wettbüro bauplanungsrechtlich als nicht zulässig erachte. Vor diesem Hintergrund fehlt es der Klägerin bereits an einem schützenswerten Vertrauen.
Auch die Störerauswahl der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Bauaufsichtsrechtliche Anordnungen sind gegenüber derjenigen Person zu erlassen, die die sicherheitsrechtliche Verantwortung für den baurechtswidrigen Zustand trägt. Liegt eine Störermehrheit vor, hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Inanspruchnahme eines Störers zu entscheiden. Gesetzliche Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens unter mehreren Störern sind die Umstände des Einzelfalles, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch das Gebot der schnellen und effektiven Gefahrbeseitigung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Handlungsstörer durch seine Tätigkeit mehr zur Störung der Rechtsordnung beiträgt als etwa der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer, wird es dabei regelmäßig sachgerecht sein, den Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet (BayVGH, B.v. 28.5.2001 – 1 ZB 01.664).
Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben bestehen keine Bedenken, dass die Beklagte hier gerade die Klägerin als Handlungsstörerin in Anspruch genommen hat. Als Pächterin und Betreiberin des Wettbüros obliegt dieser die unmittelbare Verfügungsgewalt über das Wettbüro und sie ist in der Lage, den Betrieb sofort zu beenden.
Dass die Beklagte gleichzeitig mit der Nutzungsuntersagung gegen die Klägerin auch bauaufsichtsrechtliche Anordnungen mit dem Ziel der Beendigung der Nutzung und der Verhinderung der Wiederaufnahme einer gleichartigen Nutzung gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin und auch gegenüber dem Eigentümer des Anwesens erlassen hat, steht ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen jedenfalls der Anordnung gegenüber der Klägerin als Handlungsstörerin und Betreiberin des Wettbüros nicht entgegen. Die gleichzeitige Inanspruchnahme des Geschäftsführers der Klägerin für eine primär der Klägerin als eigenständiger Rechtsperson zurechenbare Handlungsstörung könnte allenfalls dazu führen, dass der gegen den Geschäftsführer gerichtete Bescheid wegen Verdoppelung der Pflichtenstellung rechtswidrig sein könnte, ändert aber nichts an der Rechtmäßigkeit der Anordnung gegen die Klägerin. Zu keiner anderen Beurteilung führt der in dem an die Klägerin gerichteten Bescheid enthaltende Hinweis auf ein gleichzeitiges Vorgehen gegen den Geschäftsführer als Handlungsstörer. Auch wenn dieser Abschnitt in den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides nicht der Sachverhaltsdarstellung zugeordnet ist, kann ihm bei verständiger Lesart nur beschreibender Inhalt entnommen werden; hingegen kann dem nicht entnommen werden, dass dies ein Grund für die Anordnung gegen die Klägerin gewesen sei.
Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung gegenüber der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Auch ein schonenderes Mittel der Gefahrenabwehr zur Herstellung rechtmäßiger Zustände ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat im Übrigen den formal illegalen Betrieb des Wettbüros und damit auch die mit der Nutzungsuntersagung verbundenen rechtlich und wirtschaftlichen Folgen selbst zu vertreten, da sie die Nutzung vor Erlangung einer erforderlichen Baugenehmigung aufgenommen hat. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder eine willkürliche Vorgehensweise der Beklagten ist nicht ersichtlich, insbesondere nachdem auch eine vergleichbare Nutzung im Nachbaranwesen … Straße … aufgegriffen und bauordnungsrechtlich geahndet wurde.
2. Auch das in Ziffer 4 des Bescheids zur Durchsetzung der in Rede stehenden Untersagungsanordnung angedrohte Zwangsgeld unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere genügt die Zwangsgeldandrohung den rechtlichen Anforderungen der Art. 31 und 36 VwZVG. Sie ist hinreichend bestimmt formuliert, insbesondere war hier nur ein einheitliches Zwangsgeld anzudrohen. Die auferlegten Verpflichtungen zur Beendigung der eigenen Nutzung und zur Unterlassung einer Wiederaufnahme der Nutzung durch Dritte, stellen nämlich jeweils unselbständige Teilmaßnahmen dar, die nur zusammen zum gewünschten Erfolg – der dauerhaften Einstellung des Wettbürobetriebs – führen können. Insofern ist das angedrohte Zwangsgeld bereits dann verwirkt, wenn eine Teilmaßnahme nicht bzw. unzureichend erfüllt ist. Auch hält sich die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in dem in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen. Die Höhe ist bezogen auf das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Betrieb des Wettbüros angemessen.
3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstraße 23, 80539 München (auswärtige Senate in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oderwenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, d.h. insbesondere bereits für die Einlegung des Rechtsmittels beim Verwaltungsgericht. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.