Baurecht

Pensionspferdestall mit Reitplatz für 5 Pferde vier km vom landwirtschaftlichen Betrieb entfernt, Fehlende Privilegierung

Aktenzeichen  M 9 K 19.4675

Datum:
23.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34355
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.  
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Ablehnung der Baugenehmigung für einen Pferdestall mit Reitplatz mit Bescheid vom 20.8.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, da das Bauvorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient und die Erschließung nicht gesichert ist.
Der Kläger ist unstrittig Landwirt und hat seinen landwirtschaftlichen Betrieb und Betriebssitz in der beigeladenen Gemeinde in einer Entfernung von 4 km (ca. 10 min. Fahrzeit); der Betrieb des Klägers liegt durch den Ort getrennt östlich im Gemeindegebiet und das Bauvorhaben im Westen.
Eine Privilegierung des Reitstalls für fünf Pferde mit Reitplatz als Erweiterung des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs liegt nicht vor. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Nach ständiger Rechtsprechung dient ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa dem gleichen Verwendungszweck und mit in etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und darüber hinaus das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (stRspr seit BVerfG U.v.3.11.1972 – 4C 9.70). Hier fehlt das Merkmal des Dienens bereits deshalb, weil ein vernünftiger Landwirt ein solches Vorhaben unter Berücksichtigung der aktuellen betrieblichen Gegebenheiten nicht in dieser Form und an dieser Stelle errichten würde. Der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers befindet sich in einer Entfernung von ca. 4 km am anderen Ende der Gemeinde. Der Vortrag der Klägerseite, dass die Freizeitreiter, die die vierzehn Pferdeboxen auf seinem Betriebsgrundstück angemietet haben, zum Reiten den hier verfahrensgegenständlichen Reitplatz am anderen Ende des Ortes sinnvollerweise nutzen können und würden, erschließt sich nicht. Bereits der Transport der Pferde quer durch den Ort bedeutet einen so hohen Aufwand, dass sowohl ein vernünftiger Landwirt als auch ein Freizeitreiter sinnvollerweise davon Abstand nimmt. Eine räumliche Nähe zum Hauptbetrieb fehlt auch hinsichtlich des Pferdestalls für fünf Pferde und der damit verbundenen Einrichtungen. Bereits der Aufwand zur Versorgung und doppelten Vorhaltung von Futter und Gerätschaften zur Pflege und Versorgung der Pferde an zwei Standorten ist für einen vernünftig kalkulierenden Landwirt offensichtlich unwirtschaftlich. Dies gilt umso mehr, da eine Ausweitung des dem Bauantrag zugrundeliegenden Betriebs wegen der benachbarten Wohnbebauung aus Gründen des Imissionsschutzes ausgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass über die fünf Pferdeboxen hinaus bereits aus rechtlichen Gründen eine Betriebsverlagerung oder Erweiterung mit dem Ziel, die Pensionspferdehaltung an den neuen Standort zu verlegen, auch in Zukunft ausgeschlossen ist. Die beiden angrenzenden durch Bebauungsplan festgesetzten Wohngebiete sind bebaut und ausweislich der Akten häufen sich die Beschwerden. Damit ist auch in weiter Zukunft nicht mit einer Änderung der Verhältnisse zu rechnen. Unter Berücksichtigung der aktuellen betrieblichen Gegebenheiten ist deshalb der Pferdestall mit Reitplatz dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb nicht dienlich.
Unerheblich ist die Stellungnahme des AELF, Fachzentrum für Pferdehaltung, wonach das Bauvorhaben dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb im Sinne von § 201 BauGB nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB diene. Zum einen ist es nicht Sache des AELF, Rechtsfragen zu beurteilen. Zum anderen ist der Umstand, dass der Kläger Landwirt ist und in der Umgebung ausreichend über Futterfläche für die Pferdehaltung verfügt, nur ein Beleg dafür, dass eine Pferdehaltung fachlich möglich ist. Die Einschätzung, ein weiterer Pferdestall für fünf Pensionspferde mit Reitplatz diene dem Nebenerwerb der Pensionspferdehaltung mit vierzehn Boxen an einem räumlich erheblich entfernten Betrieb verkennt, dass das Element des Dienens grundsätzlich eine räumliche Nähe voraussetzt. Die Ausführungen zu Ertrag und Kosten führen zu keinem anderen Ergebnis, zumal die Annahme eines Kaufpreises von 9.000,00 Euro als alleinige Investitionskosten ohne Berücksichtigung der Pacht der Betriebsfläche Mängel aufweist.
Ungeachtet dessen, dass es hier bereits an dem Merkmal des Dienens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fehlt, ist die ausreichende Erschließung nicht gesichert. Wasserversorgung und Entwässerung fehlen. Das Vorhabensgrundstück ist ein Hinterliegergrundstück. Es fehlt ein Wasseranschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsleitung, da eine solche für das Hinterliegergrundstück nicht vorhanden ist. Es fehlt auch eine gesicherte Entsorgung der Abwässer, da auch kein Anschluss an einen Abwasserkanal möglich ist. Voraussetzung für eine gesicherte Erschließung ist, dass die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen besteht. Tatsächlich wäre dazu erforderlich, dass das Grundstück an vorhandene Einrichtungen angeschlossen werden kann. Rechtlich wäre dazu nötig, dass eine Verpflichtung besteht, den Anschluss zu ermöglichen. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Die beigeladene Gemeinde ist rechtlich nicht verpflichtet, die Möglichkeiten für einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und Entsorgung für Hinterliegergrundstücke, die nicht bebaut werden dürfen, zu schaffen. Unter Berücksichtigung dessen, dass hier nach dem Ergebnis des Augenscheins das Bauvorhaben im Außenbereich ohne Baugenehmigung errichtet wurde und mangels einer landwirtschaftlichen Privilegierung keine Genehmigungsfähigkeit vorliegt, ist der beigeladene Markt rechtlich zutreffend von der fehlenden Bebaubarkeit ausgegangen. Da der Kläger deshalb auch keinen Anspruch auf Schaffung eines Anschlusses hat, fehlt aktuell und auch in absehbarer Zukunft der Abwasser- und Wasseranschluss und damit die gesicherte Erschließung iSd § 35 Abs. 1 BauGB.
Nach dem Ergebnis des Augenscheins stehen dem Vorhaben als sonstigem Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 BauGB entgegen. Unter Berücksichtigung der Nachbarschaft zu Wohngebieten ist zu befürchten, dass das Vorhaben durch Staub- und Emissionen schädliche Umwelteinwirkungen herrufen kann, § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB. Nach der Stellungnahme des technischen Umweltschutzes des Landratsamtes ist bei fünf Pferden als Maximum die Grenze der zumutbaren Imissionsbelastung für die angrenzenden Wohnhäuser erreicht. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist aufgrund der Nähe von Stall- und Reitplatz zumindest mit einer Belästigung der Nachbarschaft zu rechnen, die bei einer Verstärkung der Intensität zu schädlichen Emissionen führen kann. Unwirtschaftliche Aufwendungen für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung stehen als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Nr. 4 BauGB dem Vorhaben ebenfalls entgegen, da eine geordnete Erschließung allein für dieses Bauvorhaben, einem Hinterliegergrundstück im Außenbereich, unwirtschaftlich wäre. Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Bodenschutzes nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB werden beeinträchtigt, da jegliche Bebauung im Außenbereich unbefestigte Grünflächen vernichtet. Stallungen mit Paddock und Reitplatz beanspruchen in erheblichem Umfang die freie Landschaft und verändern deren natürliche Eigenart.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzulehnen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.


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