Baurecht

Planfeststellung für eine Gasversorgungsleitung

Aktenzeichen  22 A 16.40040

Datum:
23.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
EnWG EnWG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 43e Abs. 3, § 49 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Bei der Auswahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten kommt der Behörde ein planerischer Gestaltungsspielraum zu.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn sich eine räumliche Trassenvariante unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Behörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist.  (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Abwägungsfehler liegt selbst dann nicht vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig. Insbesondere hat der Kläger durch das von ihm am 19. September 2016 unterzeichnete Formular „Anliegerbenachrichtigung“ dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht verbindlich zugestimmt. Auf der „Anliegerbenachrichtigung“ ist vermerkt: „Ackerland, Grünland, Umbruchverbot bis Ende 2017“, soweit die Fl.Nrn. 378 und 380 betroffen sind. Hierzu bestätigt der Kläger mit seiner Unterschrift: „Benachrichtigung ist erfolgt“. Der Erklärungswert einer verbindlichen Zustimmung zum streitgegenständlichen Vorhaben kann diesem Dokument nicht beigemessen werden. Der Kläger hat lediglich Kenntnis davon genommen, welche Einschränkungen die Beigeladene hinsichtlich der Nutzung seiner Grundstücke beabsichtigt. Dass ihm die Möglichkeit eingeräumt war, diesbezüglich Wünsche zu äußern, ändert daran nichts.
2. Die Anfechtungsklage ist im Hauptantrag unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist keinen rechtserheblichen Fehler auf, der den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die fehlerhafte Auswahl der Plantrasse im Bereich der klägerischen Grundstücke. Dies ergibt sich aus § 43e Abs. 3 EnWG. Danach hat der Kläger innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben, wobei § 87b Abs. 3 VwGO entsprechend gilt. Der Kläger hat innerhalb der insofern maßgeblichen Klagebegründungsfrist ausschließlich die fehlerhafte Auswahl der Plantrasse im Bereich seiner Grundstücke gerügt. Er hat damit den Lebenssachverhalt, aus dem er den geltend gemachten Aufhebungsanspruch ableitet, unverwechselbar bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1993 – 7 A 14/93 – NVwZ 1994, 371). Mit anderen Lebenssachverhalten braucht sich das Gericht nicht auseinanderzusetzen, wenn dies zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde (BVerwG a.a.O.). Die Auswahl der Plantrasse weist aber keine rechtserheblichen Fehler auf.
b) Bei der Auswahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten kommt der Behörde ein planerischer Gestaltungsspielraum zu. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn sich eine räumliche Trassenvariante unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Behörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Eindeutig vorzugswürdig erscheint eine Planungsvariante insbesondere dann, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange gegenüber der Plantrasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung darstellt. Das Gebot sachgerechter Abwägung wird dagegen nicht verletzt, wenn sich die Behörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der von der Planung berührten Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ein Abwägungsfehler liegt selbst dann nicht vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (BayVGH, U.v. 11.7.2016 – 22 A 15.40031 – RdNrn. 39 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 22.11.2016 – 9 A 25.15 – Rn. 39 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen hat die Planfeststellungsbehörde keinen Abwägungsfehler begangen.
aa) Der Kläger kann zum einen nicht aufzeigen, dass die Plantrasse entgegen der Annahme der Behörde zu einer erheblichen Mehrbelastung seines Grundeigentums und damit eines durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten privaten Belangs führt. Sein Grundeigentum ist schon bisher mit einem Doppelleitungsrecht dinglich (vor-)belastet. Mit einer zweiten Gasleitung musste er schon bisher rechnen. Eine dritte Gasleitung kommt auf absehbare Zeit nicht in Betracht, öffentlich-rechtlich nicht, weil die erforderliche öffentlich-rechtliche Zulassung fehlt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG), privatrechtlich nicht, weil die Beigeladene an der bisherigen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit diesbezüglich nicht mehr festhält (vgl. Nr. D Abs. 2 der Rahmenvereinbarung gemäß Nr. 3.4.12 des angefochtenen PFB). Die Beigeladene hat dies in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2017 noch einmal ausdrücklich zugesichert (Niederschrift S. 2). Die bisherige landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit wird weder beseitigt noch beeinträchtigt. Richtig ist zwar, dass die Plantrasse insofern nicht der bestehenden Dienstbarkeit entspricht, die nicht von einem Achsabstand von 10 m zur bestehenden Leitung Nr. 26.1 ausgeht, sondern lediglich von 4 m. Dass darin eine erhebliche Mehrbelastung für die landwirtschaftliche Nutzung liegen soll, ist aber nicht nachvollziehbar. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angedachte Aufforstung von Teilflächen des Grundstücks Fl.Nr. 378 im Bereich des künftig breiteren Schutzstreifens brauchte von der Planfeststellungsbehörde nicht berücksichtigt zu werden, weil sie bis zum Erlass des angefochtenen PFB hiervon keine Kenntnis hatte bzw. haben musste (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2016 -22 A 15.40038 – Rn. 22 m.w.N.). Der Kläger hatte die forstwirtschaftliche Nutzung dieses Grundstücks bis dahin im Planfeststellungsverfahren nicht zum Thema gemacht. Abgesehen davon ist dieses bislang weder gestattete noch auch nur beantragte Aufforstungsvorhaben viel zu vage und zu unkonkret, um sich bei der Abwägung der gegensätzlichen Interessen durchsetzen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2016 -22 A 15.40038 – Rn. 31 m.w.N.). Hinzu kommt, dass nicht klar ist, warum der Kläger insofern nicht auch auf sein Grundstück FlNr. 380 zurückgreifen könnte, das von der Plantrasse weniger in Anspruch genommen wird als von der vom Kläger favorisierten Trasse. Dass und gegebenenfalls wie der Kläger seine Grundstücke trotz der Beschränkungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB baulich nutzen könnte, ist nicht ersichtlich; insofern fehlt es an jeglichem Sachvortrag.
bb) Zwar mag der Hinweis des Klägers zutreffen, dass eine zweimalige Kreuzung einer bestehenden unterirdischen Gasleitung als solche technisch und finanziell aufwendiger ist als eine Parallelführung zweier Leitungen und dass dies gegen die Plantrasse sprechen könnte. Der Hinweis der Beigeladenen trifft aber ebenfalls zu, dass die kreuzenden Leitungen im Kreuzungspunkt zwar nahe beieinander liegen und dabei keine Schutzabstände einhalten, dies aber nur eine sehr kurze Strecke betrifft. Der Hinweis des Klägers führt nicht dazu, dass sich die vom Kläger favorisierte Trasse unter Berücksichtigung aller öffentlichen Belange so eindeutig als vorzugswürdig aufdrängt, dass sie sich eindeutig als die öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung darstellt.
cc) Entgegen der Argumentation des Klägers sind die eingehenden Erwägungen der Planfeststellungsbehörde zur höheren technischen Sicherheit der Plantrasse unter dem Aspekt eines Achsabstands von 10 m zur bestehenden Leitung Nr. 26/1 abwägungsfehlerfrei. Die vom Kläger favorisierte Trasse mag zwar technisch ebenfalls realisierbar und auch rechtlich vertretbar erscheinen; die Plantrasse darf aber unter dem Aspekt der technischen Sicherheit in Abwägung mit der nur geringen Betroffenheit des Klägers als vorzugswürdig angesehen werden.
Nach § 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten (§ 49 Abs. 1 EnWG). Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet, wenn bei Anlagen zur Fortleitung von Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW) eingehalten worden sind. Im vorliegenden Fall anwendbar ist das DVGW-Arbeitsblatt G463(A) – Gashochdruckleitungen aus Stahlrohren für einen Auslegungsdruck von mehr als 16 Bar (abgedruckt im PFB S. 192 ff.). Nr. 5.1.4 dieser Regeln setzt eine bestimmte Schutzstreifenbreite voraus, für Leitungen mit einem Durchmesser von DN 500 bis DN 1000 8 m bis 10 m (vgl. PFB S. 193); für Leitungen mit einem Durchmesser von DN 1000 bis DN 1400 sind 10 m bis 12 m vorzusehen. Eine Einschränkung der Schutzstreifenbreite oder eine teilweise Überlappung der Schutzstreifen von parallel geführten Gashochdruckleitungen sind (nur) nach besonderer Prüfung der örtlichen Gegebenheiten, der Bodenverhältnisse, des angewandten Bauverfahrens und der Leitungsanlagen möglich. Dies ist nach dem Sinn dieses Arbeitsblatts nur im Ausnahmefall möglich, also nicht im Regelfall. Gegen solche Ausnahmen sprechen allgemein die Möglichkeit der Verwendung moderner großer und schwerer Baumaschinen sowie die anzustrebende getrennte Lagerung des Bodenaushubs. Gegen eine solche Ausnahme sprechen im vorliegenden Fall die unstreitig geologisch schwierig zu beurteilenden Bodenverhältnisse (Dolinen) und die Nähe der Böschungskante des klägerischen Steinbruchs mit der dort herrschenden Erosionsgefahr. Gleichwohl mag eine Ausnahme rechtlich möglich sein, solange zu einer schon vorhandenen Rohrleitung außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen der lichte Mindestabstand über 3,5 m beträgt (Außenkante Rohr), was hier einen Achsabstand von 4,5 m bedeutet (PFB S. 104), vorzugswürdig ist sie aber jedenfalls nicht, wenn der Gewinn an technischer Sicherheit und die geringe Betroffenheit des Klägers bedacht werden.
dd) Würde die strittige Gasleitung westlich der bestehenden Leitung errichtet werden und würde ein Achsabstand zu dieser von 10 m eingehalten werden, würde die Nähe des Steinbruchs des Klägers zu Gefährdungen während der Bauphase und auch während des Betriebs der Leitung führen. Der für die Verlegung der planfestgestellten Leitung notwendige Arbeitsstreifen von 24,5 m Breite müsste auf der Westseite der bestehenden Leitung eingerichtet werden.
Dem könnte durch die Verfüllung des gesamten Steinbruchs begegnet werden. Diese Maßnahme scheidet schon deshalb aus, weil sie unstreitig zu aufwändig wäre (PFB S. 181).
Dem könnte zwar auch durch die teilweise Verfüllung des Steinbruchs begegnet werden. Dass dies den Kläger weniger belasten sollte, ist jedoch auch unabhängig vom Kostenargument nicht nachvollziehbar. Der Kläger beruft sich insofern selbst darauf, dass er den Steinbruch weiterhin formell und materiell legal (genehmigungsfrei) weiterbetreiben dürfe, was rechtlich wohl zutrifft (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 6.12.1993 – 22 B 91.1357 – VGH n.F. 47, 31) und vom Beklagten jedenfalls nicht in Frage gestellt wird. Es soll sich um einen langfristigen Abbau seit dem 19. Jahrhundert handeln, der sich als Gesamtvorhaben darstellt. Welchen Sinn es machen sollte, eine solche Anlage, die noch ausgebeutet werden kann, wegen einer Gasleitung teilweise zu verfüllen, zeigt der Kläger nicht auf.
Dem könnte nicht durch eine zusätzliche Befestigung der (erosionsgefährdeten) Böschung des Steinbruchs begegnet werden. Zu diesem Zweck wären Baugrunduntersuchungen und technische Hilfsbauwerke in dem unstreitig geologisch schwierigen Gelände nötig. Die Erosionsgefahr lässt sich unstreitig an dem bis zu 1 m hohen Schuttkegel am Fuß der Steinbruchwand ablesen. Die Details der Böschungsstabilisierung sind von der Planfeststellungsbehörde zwar nicht durch Baugrunduntersuchungen ermittelt worden. Ein Abwägungsfehler liegt darin gleichwohl nicht. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Die Behörde ist befugt, eine Alternative, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium aus der weiteren Prüfung auszuscheiden. Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2011 – 22 A 09.40045 u.a. – RdNr. 55; BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274/315 RdNr. 135), bzw. wenn sie nach dem Ergebnis der Grobanalyse ernsthaft in Betracht gekommen wäre (BVerwG, U.v. 22.11.2016 – 9 A 25.15 – Rn. 42). Davon kann hier nicht die Rede sein. Dagegen spricht schon der Gefährdungsgesichtspunkt, der daraus folgt, dass der gesamte Bereich des Steinbruchs und des Grundstücks Fl.Nr. 378 geologisch schwierig zu beurteilen ist (Gefahr von Dolinen, Erosionsgefahr). Dagegen sprechen auch die jedenfalls nicht geringen Mehrkosten einer solchen Begutachtung und der Verwirklichung einer Böschungsstabilisierung. Die vom Kläger favorisierte Trasse ist auch aus ökologischen Gründen ungünstiger, wie im PFB zu Recht ausgeführt ist. Entgegen der Argumentation des Klägers ist die Plantrasse – wie die Behörde angenommen hat – ökologisch vorzugswürdig. Die Grundstücke des Klägers, soweit sie von der Plantrasse in Anspruch genommen werden, weisen auch nach dem Vortrag des Klägers keine ökologischen Besonderheiten auf, auch keine Nachweise besonders geschützter Arten im Sinn von § 44 BNatSchG. Die vom Kläger favorisierte Trasse würde hingegen mit dem Steinbruch den Lebensraum der Haselmaus und möglicherweise auch den Lebensraum der Goldammer zumindest beeinträchtigen (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung v. 27.4.2016). Die vom Kläger favorisierte Trasse würde zudem die sogenannte Obstbaumwiese mit Holzschuppen beeinträchtigen, die im landschaftspflegerischen Begleitplan dem Biotopnutzungstyp B431 „Streuobstbestände im Komplex mit intensiv bis extensiv genutztem Grünland in junger Ausprägung“ zugeordnet ist, der unstreitig einer mittleren Wertigkeit als Biotop entspricht. Insofern hat der Kläger keine Gegenargumente geltend gemacht.
ee) Entgegen der Argumentation des Klägers spricht die Durchschneidung einer ehemaligen illegalen Müllablagerung auf dem Grundstück FlNr. 380/3 nicht gegen die Plantrasse. Dies wäre nämlich auch bei der vom Kläger bevorzugten Trasse der Fall (Antragsunterlagen, Kapitel 10, Anlage 2, Plan G 237). Dafür, dass der räumliche Umfang der Altlast dort zu groß angegeben worden sei, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Planer der Beigeladenen haben sich insofern auf die Daten des Landratsamts Kelheim gestützt. Dass die im Bereich der Altlast befindliche Doline, die mit Abfällen verfüllt worden ist, mehr im Bereich der Plantrasse liegt als im Bereich der vom Kläger bevorzugten Trasse, lässt nicht den Schluss zu, dass die Altlastenverdachtsfläche nicht größer sein kann.
ff) Soweit der Kläger eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) darin sieht, dass im Bereich eines weiter nördlich gelegenen Photovoltaikfelds die strittige Gasleitung „durchgezwängt“ worden sei, im Bereich seines ebenso rechtmäßigen wie bereits ins Werk gesetzten Steinbruchs aber nicht, kann dem nicht gefolgt werden. Die geologische Situation ist im Bereich der Böschungskante eines Steinbruchs schwieriger. Der notwendige Umweg ist im Bereich des klägerischen Steinbruchs wesentlich geringer und entspricht zudem mehr dem Grundsatz der Bündelung von Versorgungsleitungen (vgl. dazu z.B. BVerwG, B.v. 22.7.2010 -7 VR 4.10 – DVBl 2010, 1300/1302 Rn. 31).
gg) Abgesehen davon ist im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auf Seite 243 zu Recht ausgeführt, dass die Plantrasse das Grundstück Fl.Nr. 380 wesentlich weniger in Anspruch nimmt als die vom Kläger favorisierte Trasse. Die Plantrasse ist insofern für den Kläger nicht nur nachteilig, sondern bringt ihm auch Vorteile. Dem ist der Kläger nicht mit überzeugenden Gründen entgegengetreten.
3. Aus denselben Gründen (2.) hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg.
Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.


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