Baurecht

Rechtswidrigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

Aktenzeichen  22 ZB 17.169

Datum:
30.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 113705
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, S. 3
BayBO Art. 82 Abs. 1
BImSchG § 16 Abs. 1 S. 1, § 50

 

Leitsatz

1 Die Öffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB, auf der u.a. Art. 82 Abs. 1 und 2 sowie Art. 83 Abs. 1 BayBO beruhen, eröffnet den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz, um Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung zu treffen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die 10 H-Regelung in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO kann für künftige Vorhaben nur dann rechtliche Auswirkungen entfalten, wenn die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen entweder in einer Weise geändert werden sollen, die das Genehmigungserfordernis nach § 16 Abs. 1 S. 1 BImSchG auslöst, oder an ihrer Stelle die gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG genehmigungspflichtige Errichtung neuer Windkraftanlagen beabsichtigt wäre. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen, zu denen auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des (Änderungs-) Vorhabens gehört, sind nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zu prüfen, die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Änderungs- oder Neuerrichtungsantrag besteht. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
4 Unerheblich für die Bemessung des Streitwerts für die Klage einer drittbetroffenen Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Sinne von Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist, auf wie viele Windkraftanlagen sich die betreffende Genehmigung erstreckt bzw. wie viele dieser Anlagen die Klägerin zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 4 K 16.975 2016-12-07 Ent VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Dezember 2016 werden die Streitwerte für die Klageverfahren Au 4 K 16.975 und Au K 16.1010 bis zur Verbindung auf jeweils 30.000 Euro, der Streitwert der verbundenen Klageverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren beträgt 60.000 Euro.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich als Standortgemeinde gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreffend zwei Windkraftanlagen.
Am 3. Februar 2014 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt … die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt vier Windkraftanlagen auf Grundstücken der Gemarkung U. im Gemeindegebiet der Klägerin (sogenannte Windkraftanlagen 1 bis 4). Nach einer Feststellung im angefochtenen Urteil (UA S. 22), welche die Klägerin nicht in Frage gestellt hat, sind die Bereiche der betreffenden Grundstücke im Flächennutzungsplan als Waldflächen dargestellt.
Mit Beschlüssen des Gemeinderats der Klägerin vom 4. Juni 2014 und vom 21. Januar 2016 wurde die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Vorhaben der Beigeladenen verweigert.
Aus mittlerweile vorliegenden artenschutzfachlichen Erkenntnissen ergaben sich Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Windkraftanlagen 3 und 4. Die Beigeladene nahm daraufhin mit Schreiben vom 31. Mai 2016 den Genehmigungsantrag vom 3. Februar 2014 in Bezug auf diese zwei Anlagen zurück.
Mit Bescheid des Landratsamtes vom 6. Juni 2016 wurde der Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windkraftanlagen auf den Grundstücken FlNrn. 873/11 (Windkraftanlage 1) und 868 (Windkraftanlage 2), jeweils Gemarkung U. erteilt.
Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 6. Juni 2016 Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg. Das Verwaltungsgericht trennte das Rechtsschutzbegehren in die Klageverfahren Au 4 K 16.975 (betreffend die Windkraftanlage 1) und Au K 16.1010 (betreffend die Windkraftanlange 2) auf. Es wies die Klagen ab (Urteil vom 7.12.2016). Die Klägerin hat Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin in der Antragsbegründung vom 20. Februar 2017, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht hervortreten.
1. Aus den Darlegungen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechts-mittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.). Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils.
b) Die Klägerin meint, die strittige immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei deshalb rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil dadurch eine Bebauungsplanung betreffend in ihrem Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbauflächen zumindest erheblich erschwert sowie weitere städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt würden. Entsprechende Wohnbauflächen seien im Flächennutzungsplan innerhalb eines Abstands von 10 H im Sinne von Art. 82 Abs. 1 BayBO zu diesen Windkraftanlagen dargestellt. Daraus ergebe sich zum einen ein Widerspruch der strittigen Windkraftanlagen zur Darstellung der Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Zum anderen werde die kommunale Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) verletzt, soweit die Klägerin bei einer Bebauungsplanung zur Ausweisung von Wohngebieten innerhalb des 10 H-Abstands berücksichtigen müsse, dass hierdurch die Privilegierung der strittigen Windkraftanlagen entfiele. Im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit und aus verfassungsrechtlichen Gründen müsse Art. 82 Abs. 1 BayBO dahingehend ausgelegt werden, dass der 10 H-Abstand auch gegenüber einer Wohnbebauung eingehalten werden müsse, die bislang lediglich im Flächennutzungsplan dargestellt sei.
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil (UA S. 17) im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. U.v. 9.8.2016 – 4 C 5/15 – ZfBR 2017, 62/63 Rn. 14; U.v. 1.7.2010 – 4 C 4/08 – NVwZ 2011, 61/64 Rn. 32; jeweils m.w.N.) und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – ZUR 2013, 625/626 Rn. 16 m.w.N.) davon ausgegangen, dass die Klägerin mit der Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 6. Juni 2016 grundsätzlich geltend machen könne, dass die Voraussetzungen für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO) deshalb nicht vorlägen, weil die Errichtung und der Betrieb der strittigen Windkraftanlagen als Vorhaben im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig sei (§ 35 BauGB) und die Klägerin die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens daher zu Recht versagt habe (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
Weiter hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 19) angenommen, dass die Regelung in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO, wonach die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) im Falle einer Unterschreitung des Abstands von 10 H zu bestimmten Wohngebäuden entfällt, wegen der hier einschlägigen Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin hat diese Bewertung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich nicht in Frage gestellt.
Es ist auch nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO die Ausweisung von Wohngebieten innerhalb eines Abstands von 10 H zu den strittigen Windkraftanlagen erschweren könnte. Etwaige Einschränkungen der Klägerin resultieren unter Umständen aus dem Vorhandensein der streitgegenständlichen genehmigten Windkraftanlagen, nicht dagegen aus der sogenannten 10 H-Regelung in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO.
Sollte die Klägerin künftig einen Bebauungsplan erlassen wollen, der die Errichtung von Wohngebäuden innerhalb eines Abstands von weniger als 10 H zu den verfahrensgegenständlichen Anlagen zulässt, so hätte sie zwar etwaige Einschränkungen zu beachten, die sich aus diesen zeitlich vorrangigen immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen mit Blickrichtung auf die aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sowie § 50 BImSchG resultierenden rechtlichen Erfordernisse ergeben. Dies gilt vor allem für das Ziel der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen. Nicht beschränkt werden dagegen die bauplanungsrechtlichen Befugnisse der Klägerin als Folge der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in einer solchen Fallgestaltung durch Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO. Das Verwaltungsgericht weist in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 21) zutreffend darauf hin, dass die Öffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB, auf der u.a. Art. 82 Abs. 1 und 2 sowie Art. 83 Abs. 1 BayBO beruhen, den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz eröffnet, um Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung zu treffen (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 u.a. – NVwZ 2016, 999/1010 Rn. 191). Zu den Vorschriften, zu deren Modifizierung diese Öffnungsklausel nicht berechtigt, gehören – wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 9. Mai 2016 (a.a.O. Rn. 191) ausdrücklich festgehalten hat – sowohl § 1 Abs. 7 als auch § 2 Abs. 3 BauGB.
Die Annahme der Klägerin, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung vom 6. Juni 2016 gegebene Privilegierung der strittigen Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB könne gegebenenfalls durch die Festsetzung eines Wohngebiets innerhalb des Abstands von 10 H zu diesen Anlagen nachträglich entfallen, geht fehl. Die 10 H-Regelung in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO kann künftig nur dann rechtliche Auswirkungen entfalten, wenn die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen entweder in einer Weise geändert werden sollen, die das Genehmigungserfordernis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auslöst, oder an ihrer Stelle die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG genehmigungspflichtige Errichtung neuer Windkraftanlagen beabsichtigt wäre. Denn in beiden Fällen wären u.a. die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen, zu denen auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des (Änderungs-)Vorhabens gehört, nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zu prüfen, die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Änderungs- oder Neuerrichtungsantrag besteht (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 u.a. – NVwZ 2016, 999/1006 Rn. 154). Eine bis dahin in einer Entfernung von weniger als 10 H zugelassene, von Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO erfasste Wohnbebauung wäre demgemäß nur mit der Folge zu berücksichtigen, dass etwaige künftige Änderungs- oder Neuerrichtungsvorhaben – anders als das streitgegenständliche Vorhaben – nur bei Erfüllung der sich aus § 35 Abs. 2 BauGB ergebenden Voraussetzungen zulässig wären.
2. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Klägerin meint, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Planungshoheit der Klägerin durch die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht berührt sei, weil Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, könne anders bewertet werden. Dies würde jedoch für ein etwaiges Berufungsverfahren nicht zutreffen. Aus den obigen Ausführungen (1. b)) ergibt sich zum einen, dass die zugrunde liegende Annahme der Klägerin, wonach eine Bebauungsplanung für eine Wohnbebauung innerhalb des 10 H-Abstands gemäß Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO die Privilegierung der strittigen Windkraftanlagen „entfallen“ ließe, unrichtig ist. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist damit nicht entscheidungserheblich. Zum anderen ergeben sich, wie an derselben Stelle bereits näher erläutert, aus Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO keine Vorgaben für die kommunale Planungshoheit.
3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erblickt die Klägerin in von ihr „dargestellten Rechtsfragen“. Damit bezieht sie sich offensichtlich wiederum auf das Verhältnis von Art. 82 Abs. 1 BayBO zur kommunalen Planungshoheit, ohne jedoch wie geboten (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72) eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren sowie deren Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit darzulegen. Wie oben (1. b)) erklärt ist diese Thematik im Übrigen eindeutig zu beantworten. Daher sind keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen erkennbar.
Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Unerheblich für die Bemessung des Streitwerts für die Klage einer drittbetroffenen Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Sinne von Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist, auf wie viele Windkraftanlagen sich die betreffende Genehmigung erstreckt bzw. wie viele dieser Anlagen die Klägerin zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2016 – 22 C 16.600 u.a. – juris Rn. 10; B.v. 6.5.2015 – 22 C 15.984 – juris Rn. 2).
Es ist allerdings geboten, den Streitwert für die Klageverfahren Au 4 K 16.975 (betreffend die Windkraftanlage 1) und Au K 16.1010 (betreffend die Windkraftanlage 2) bis zur Verbindung auf jeweils 30.000 Euro und den Streitwert der verbundenen Klageverfahren auf 60.000 Euro festzusetzen, um die kostenrechtlichen Auswirkungen zu begrenzen, die sich aus der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Aufspaltung des sich auf den gesamten Bescheid vom 6. Juni 2016 beziehenden Anfechtungsbegehrens der Klägerin zu ihrem Nachteil als unterliegenden Beteiligten ergeben. Eine solche Begrenzung erachtet der beschließende Senat jedenfalls dann von Rechts wegen geboten, wenn für die Auftrennung eines Rechtsschutzgesuchs in selbständige Verfahren keine sachgerechten Gründe vorliegen. Solche Gründe sind vorliegend nicht erkennbar (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2016 – 22 C 16.600 u.a. – juris Rn. 12 f.; B.v.14.4.2016 – 22 C 16.601 u.a. – juris Rn. 12 f., jeweils m.w.N.; B.v. 6.5.2015 – 22 C 15.984 – juris Rn. 2).

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