Aktenzeichen V ZR 121/20
§ 823 Abs 2 BGB
Leitsatz
Befindet sich auf einem Grundstück ein Abwasserkanal und nimmt das Nachbargrundstück durch aus dem Kanal austretendes Wasser Schaden, scheidet eine Haftung des Grundstückseigentümers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 33 NbG LSA aus, wenn der Kanal zu einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehört.
Verfahrensgang
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. April 2020, Az: 12 U 2/20vorgehend LG Halle (Saale), 27. November 2019, Az: 4 O 440/13
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. April 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Juli 2020 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger ist Eigentümer eines in Sachsen-Anhalt gelegenen Grundstücks, auf dem sich eine Fleischerei mit Verkaufsräumen befindet. Der Beklagten gehört das Nachbargrundstück; sie betreibt dort eine Zugwaschanlage. Etwa 60 cm von der Grundstücksgrenze entfernt verlief auf dem Grundstück der Beklagten ein aus Betonplatten gemauerter Abwasserkanal mit einem Querschnitt von ca. 70 cm x 70 cm. An der Einmündungsstelle in die öffentliche Kanalisation befand sich ein Abwasserrohr mit einem Durchleitungsquerschnitt von ca. 30 cm. Dieses Rohr wies durch Wurzelbewuchs teilweise starke Querschnittsverengungen auf. Betrieben wurde es von der Streitverkündeten, die im Auftrag der Stadt Halle (Saale) die Abwasserentsorgung durchführt. Am 27. September 2010, an dem die Zugwaschanlage nicht in Betrieb war, trat nach lang anhaltendem Regen Wasser aus dem Abwasserkanal aus und floss auf das Grundstück des Klägers. Durch einen Lüftungsschacht trat das Wasser in die Lagerräume der Fleischerei ein. Zwischenzeitlich wurde der Abwasserkanal umgebaut und ein Drosselungsbauwerk errichtet.
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Das Landgericht hat die auf Schadensersatz in Höhe von 135.407,50 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klageantrag dem Grunde nach zu 75 % für gerechtfertigt erklärt und das Verfahren wegen der Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der von dem Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
I.
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Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte wegen des Wasserübertritts dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 33 des Nachbarschaftsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (im Folgenden: NbG LSA), der wegen eines Mitverschuldens des Klägers um 25 % zu kürzen ist. Die Beklagte habe den Abwasserkanal, eine bauliche Anlage i.S.d. § 33 NbG LSA, schuldhaft nicht so eingerichtet, dass Abwässer und andere Flüssigkeiten, mithin auch Niederschlagswasser nicht auf das Grundstück des Klägers gelangten. Die Beklagte sei passivlegitimiert. Auf ihr Bestreiten, Eigentümerin des maroden Abwasserkanals zu sein, komme es nicht an. § 33 NbG LSA setze lediglich Besitz oder Eigentum am Grundstück voraus. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Halle. Gemäß § 2 Abs. 6 dieser Satzung gehörten Grundstücksentwässerungskanäle zu den privaten Grundstücksentwässerungsanlagen. Ob auch die Streitverkündete dem Kläger hafte, weil der Wasserübertritt möglicherweise dadurch begünstigt worden sei, dass sich mit der Einleitung in das öffentliche Netz der Querschnitt der Abwasserleitung auf 30 cm verengt habe und die Leitung in diesem Bereich Wurzelbewuchs aufgewiesen habe, könne offenbleiben. Gegebenenfalls hafteten die Beklagte und die Streitverkündete dem Kläger als Gesamtschuldner.
II.
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Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht bejahen. Zu entscheiden ist durch Versäumnisurteil. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis des Klägers, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 – V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82 ff.).
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1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Nach § 33 NbG LSA haben der Nachbar oder die Nachbarin – das sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 NbG LSA der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstücks – und der unmittelbare Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin eines Grundstücks bauliche Anlagen so einzurichten, dass Tropfwasser, Abwässer oder andere Flüssigkeiten nicht auf das benachbarte Grundstück übertreten. Hierzu gehört auch Niederschlagswasser. Hätte die Beklagte schuldhaft gegen § 33 NbG LSA verstoßen, könnte der Kläger nach dieser Vorschrift i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB den ihm durch den Wasserzufluss auf sein Grundstück im Jahr 2010 entstandenen Schaden ersetzt verlangen. § 33 NbG LSA ist ebenso wie vergleichbare Vorschriften in anderen Nachbarschaftsgesetzen der Bundesländer ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2011 – V ZR 277/10, NJW 2011, 3294 Rn. 10 zu 26 NRG HE; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1984 – III ZR 20/83, NJW 1985, 1774 zu § 27 NRG NRW). Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass es sich bei dem auf das Grundstück des Klägers geleiteten Wasser nicht um wild abfließendes Wasser i.S.d. § 37 WHG handelt und die auf dem Grundstück der Beklagten befindliche bauliche Anlage – der Abwasserkanal – und deren maroder Zustand jedenfalls mitursächlich dafür waren, dass dem Grundstück des Klägers vermehrt Niederschlagswasser zugeführt wurde (vgl. zu diesen Voraussetzungen allgemein Senat, Urteil vom 12. Juni 2015 – V ZR 168/14, NJW-RR 2016, 24 Rn. 10, 18 zu § 37 Abs. 1 LNRG RP). Gegen die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision auch keine Einwendungen erhoben.
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2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei deshalb nach § 33 NbG LSA für den Abwasserkanal verantwortlich, weil sie am Schadenstag Eigentümerin des Grundstücks war, auf dem sich der Kanal befand.
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a) Die in § 33 NbG LSA normierte Pflicht, bauliche Anlagen so „einzurichten“, dass Traufwasser, Abwässer oder andere Flüssigkeiten nicht auf das benachbarte Grundstück übertreten, setzt voraus, dass der Grundstückseigentümer die Rechtsmacht hat, auf die bauliche Anlage einzuwirken. Dies ist in der Regel unproblematisch bei baulichen Anlagen, die der Grundstückseigentümer selbst errichtet hat und die als wesentliche Bestandteile in seinem Eigentum stehen (§ 946, § 94 Abs. 1 BGB).
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b) Anders ist es aber, wenn dem Grundstückseigentümer eine Einwirkung auf die bauliche Anlage rechtlich nicht möglich ist. So liegt es, wenn die bauliche Anlage Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage ist. Hierfür ist der Grundstückseigentümer nicht verantwortlich.
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aa) Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen – wie hier durch einen Abwasserkanal – gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser) als Abwasser zu qualifizieren. Damit finden die Regeln Anwendung, die der Bund und die Länder bzw. die Kommunen für die Beseitigung von Abwässern getroffen haben. Nach § 56 Satz 1 WHG ist Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Nach Satz 2 der Vorschrift können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. In Sachsen-Anhalt obliegt gemäß § 151 Abs. 1 LWG SA in der hier maßgeblichen Fassung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA 2006, S. 248) die Abwasserbeseitigung den Gemeinden. Nach § 151 Abs. 3 Nr. 1 LWG SA sind anstelle der Gemeinde die Grundstückseigentümer zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten.
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bb) Von der einschlägigen Regelung hängt ab, für welche Leitungen der Grundstückseigentümer und für welche Leitungen die Gemeinde die Verantwortung trägt. In wessen Eigentum die Leitung steht, ist grundsätzlich nicht entscheidend. Maßgeblich sind vielmehr die von den Gemeinden erlassenen Satzungen bzw. die mit dem Grundstückseigentümer vereinbarten Ver- bzw. Entsorgungsbedingungen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 – III ZR 5/07, NVwZ 2008, 1157 Rn. 12 f.; Urteil vom 1. Februar 2007 – III ZR 289/06, NJW-RR 2007, 823 Rn. 10; Urteil vom 14. Juli 1988 – III ZR 225/87, NJW 1989, 104 – jeweils zur Inhaberschaft einer Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG; vgl. zur Unmaßgeblichkeit der Eigentumsverhältnisse auch BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 7 B 3/15, juris Rn. 6 ff.).
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cc) Diese abwasserrechtlichen Regelungen wirken sich auch auf die Haftung eines Grundstückseigentümers für Wasserschäden auf dem Nachbargrundstück aus. Befindet sich auf einem Grundstück ein Abwasserkanal und nimmt das Nachbargrundstück durch aus dem Kanal austretendes Wasser Schaden, scheidet eine Haftung des Grundstückseigentümers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 33 NbG LSA aus, wenn der Kanal zu einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehört.
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c) Ob der Abwasserkanal in den Verantwortungsbereich der Beklagten fiel und sie deshalb rechtlich befugt und damit auch verpflichtet war, den Kanal als bauliche Anlage i.S.d. § 33 NbG LSA in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, lässt sich mangels hinreichender Feststellungen nicht beurteilen. Richtig ist, dass nach § 2 Abs. 6 der Abwassersatzung der Stadt Halle Grundstücksentwässerungskanäle zu den privaten Grundstücksentwässerungsanlagen gehören. Ob aber der auf dem Grundstück der Beklagten befindliche Kanal von § 2 Abs. 6 der Abwassersatzung erfasst wird oder aber zu den öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen gemäß § 2 Abs. 5 der Satzung gehört, hat das Berufungsgericht nicht geklärt. Nach dem Vortrag der Beklagten, den das Berufungsgericht als streitigen Tatsachenvortrag in seinem Urteil wiedergibt und der für das Revisionsverfahren als zutreffend zu unterstellen ist, soll es sich bei dem Abwasserkanal um einen Durchleitungskanal des öffentlichen Durchleitungs- und Abwassersystems der Stadt Halle handeln, über den auch Privatgrundstücke, Grundstücke der Universität Halle und öffentliche Flächen entwässert worden seien. Träfe dies zu, schiede ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 33 NbG LSA aus. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen deshalb das auf diese Vorschriften gestützte Grundurteil nicht.
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3. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Sämtliche sonstigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen setzen eine Verantwortlichkeit der Beklagten für den auf ihrem Grundstück befindlichen Abwasserkanal voraus, von der im Revisionsverfahren nicht ausgegangen werden kann.
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a) Dies gilt zunächst für einen Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG. Wird durch die Wirkungen von (u.a.) Flüssigkeiten, die von einer Rohrleitungsanlage ausgehen, eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört die gemeindliche Abwasserkanalisation zu den Rohrleitungsanlagen im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 – III ZR 119/82, BGHZ 88, 85, 88; Beschluss vom 30. April 2008 – III ZR 5/07, NVwZ 2008, 1157 Rn. 7 mwN). Ersatzpflichtig ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Inhaber der Anlage. Inhaber ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann (BGH, Urteil vom 4. November 2021 – III ZR 249/20, juris Rn. 9; Beschluss vom 30. April 2008 – III ZR 5/07, NVwZ 2008, 1157 Rn. 8 mwN). Wo die haftungsrechtliche Verantwortung des kommunalen Entsorgers endet und die des Anschlussnehmers beginnt, hängt entscheidend von den Regelungen in den von den Gemeinden erlassenen Satzungen bzw. von den mit dem Grundstückseigentümer vereinbarten Ver- bzw. Entsorgungsbedingungen ab (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 – III ZR 5/07, NVwZ 2008, 1157 Rn. 12 f.). Auch insoweit fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, wie es sich hier verhält.
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b) Entsprechendes gilt für einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht oder für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, sollte letzterer ohnehin nicht bereits aus anderen Gründen ausscheiden, wovon das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. November 1994 – V ZR 98/93, NJW 1995, 714) ausgeht. Wer für den Abwasserkanal die Verkehrssicherungssicherungspflicht trägt bzw. bei Schäden als Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen ist, hängt davon ab, ob der Kanal zu der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage oder zu der privaten Grundstücksentwässerungsanlage der Beklagten gehört.
III.
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Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu der vorrangig zu klärenden Frage einzuräumen haben, ob der Abwasserkanal in den Verantwortungsbereich der Beklagten oder der Stadt Halle bzw. der von ihr mit der Abwasserbeseitigung beauftragten Streitverkündeten fällt. In diesem Zusammenhang kann es auch auf entsprechende Vereinbarungen der Beklagten mit der Stadt bzw. der Streitverkündeten ankommen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden solle, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.
Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.
Stresemann
Brückner
Göbel
Malik
Laube