Baurecht

Streitwertbeschwerde – Nachbarklage gegen Werbeanlage

Aktenzeichen  9 C 20.1317

Datum:
6.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 16954
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, § 68 Abs. 1

 

Leitsatz

Bei einer baurechtlichen Nachbarklage, bei der es nicht zuerst um den Wert oder die Kosten eines Bauvorhabens, sondern um die Geltendmachung von Nachbarrechten geht, ist vom Streitwertrahmen in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 und insoweit regelmäßig vom unteren Wert in Höhe von 7.500,00 Euro auszugehen (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 5 K 20.464 2020-05-08 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Kläger, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde, derzeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013).
Die Kläger sind der Auffassung, dass der vom Verwaltungsgericht auf 7.500,00 Euro festgesetzte Streitwert korrigiert werden müsse, weil für ihre Klage die Vorgabe des Streitwertkatalogs 2013 für Wechselwerbeanlagen von 250,00 Euro/m² der Werbefläche maßgeblich sei und der Streitwert bei einem 3,80 m breiten sowie 2,80 m hohen Werbeboard somit 2.660,00 Euro betrage.
Abgesehen davon, dass Klagegegenstand die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer doppelseitigen beleuchteten Plakatwerbewand auf Monofuß im Euro-Format für dekadenweise wechselnde Wirtschaftswerbung und nicht einer Wechselwerbeanlage war, im Übrigen die Kläger bei ihrer Berechnung die Doppelseitigkeit der Werbeanlage, darüber hinaus auch ihre Beleuchtung unberücksichtigt ließen (vgl. aber BayVGH, B.v. 5.4.2019 – 15 C 16.1373 – juris Rn. 11), betrifft Nr. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs 2013, auf den sich das Beschwerdevorbringen bezieht, Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für Wechselwerbeanlagen. Bei einer baurechtlichen Nachbarklage, wie sie dagegen hier erhoben wurde, bei der es nicht zuerst um den Wert oder die Kosten eines Bauvorhabens, sondern um die Geltendmachung von Nachbarrechten geht, ist vom Streitwertrahmen in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 und insoweit regelmäßig vom unteren Wert in Höhe von 7.500,00 Euro auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2019 – 9 C 19.1608 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Der in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 angegebene Rahmen erlaubt für den Regelfall eine praktikable Handhabung der Streitwertfestsetzung, vermeidet bei einer Nebenentscheidung nicht angemessenes, umständliches Differenzieren und macht das Prozessrisiko für die Beteiligten überschaubar. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs liegt dabei zwar die Bebauung des Nachbargrundstücks mit einem Wohngebäude zugrunde (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2013 – 2 C 13.1483 – juris Rn. 3), wird aber regelmäßig auch bei Nachbarklagen gegen andere bauliche Anlagen angewandt (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 15 ZB 17.635 – juris Rn. 53 zu Carport; B.v. 14.7.2016 – 1 ZB 15.443 – juris Rn. 9 zu Gartenhaus; VGH BW, B.v. 9.4.2019 – 8 S 1527/17 – juris Rn. 81 zu Fahrradhaus; SächsOVG, U.v. 25.11.2016 – 1 A 309/16 – juris zu Werbeanlage; OVG NW, B.v. 8.7.2014 – 10 A 1787/13 – juris zu Fahnenmast mit Fahne). Dem Beschwerdevorbringen kann nicht entnommen werden, dass vorliegend Anlass bestanden hätte, nach den Maßstäben des § 52 Abs. 1 GKG von den im Streitwertkatalog ausgewiesenen Beträgen abzuweichen (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2019 – 9 C 19.1608 – juris Rn. 5).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben