Baurecht

Umlage von Beiträgen zur Gewässerunterhaltung

Aktenzeichen  9 A 223/20 MD

Datum:
12.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Magdeburg 9. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0412.9A223.20MD.00
Normen:
§ 39 WHG
§ 52 Abs 1 WasG ST 2011
§ 56 WasG ST 2011
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

1. Zur Beachtlichkeit eines methodischen Fehlers in der Kalkulation eines Unterhaltungsverbandes bei der Umlage des Verbandsbeitrages2. Ein Unterhaltungsverband ist im Lichte der bestehenden rechtlichen Regelungen nicht verpflichtet, im Rahmen der Gewässerunterhaltung nur solche Maßnahmen zu ergreifen und diese durch kalkulatorische Ansätze in kostenmäßiger Hinsicht zu verkörpern, die grundsätzlich (auch) geeignet sind, dass Wasser in der Fläche zurück zu halten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Umlagen für die Mitgliedschaft der Beklagten in einem Gewässerunterhaltungsverband.
Unbestritten ist die Beklagte Mitglied des beigeladenen E., dem kraft Gesetzes die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt obliegt. Mit Bescheid vom 10.10.2018 setzte dieser für das Jahr 2018 gegenüber der Beklagten einen Flächenbeitrag i. H. v. 213.192,78 € (21.113,8402 ha x 10,0973 €) sowie einen Erschwernisbeitrag i. H. v. 14.240,25 € (4.840 Einwohner x 2,9422 €) fest.
Die Klägerin ist Eigentümerin diverser land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die in der Gemarkung der Beklagten belegen sind.
Mit dem hier streitigen Bescheid vom 06.08.2019 legte die Beklagte unter Berücksichtigung einer Gesamtfläche der klägerischen Grundstücke von 314,559 ha aus dem Flächenbeitrag für das Jahr 2018 einen Betrag in Höhe von 3.482,15 € (314,559 ha x 11,06 €) einschließlich 2,68 € Verwaltungskosten um. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 05.09.2019 Widerspruch ein und führte zur Begründung insbesondere aus: Auch im Jahre 2018 habe es keine Notwendigkeit gegeben, die Region zu entwässern. Die Niederschläge seien seit Jahren rückläufig. Aus diesem Grunde seien vielmehr angepasste Maßnahmen der Gewässerunterhaltung geboten gewesen. Insoweit fehle es an Regularien des Unterhaltungsverbandes in Bezug auf wirksame quantitative und qualitative Anpassungsregelungen für den vorhandenen oder absehbaren Bedarf an Maßnahmen für die Gewässerunterhaltung. Gleichwohl sei diese auf volle Kosten gefahren worden, eine Leistungsanpassung sei nicht erfolgt. Die Tätigkeit des Unterhaltungsverbandes habe zu einer zunehmenden Reduzierung der Bodenfeuchte geführt, was im Laufe der Jahre das Absinken des Grundwasserspiegels begünstige. Gegenmaßnahmen gegen die Austrocknung seien nicht ergriffen worden. In jedem Fall sei von einer möglichen kostengünstigeren Unterhaltung auszugehen. Im konkreten Fall der Forstflächen A. werde das anfallende Niederschlagswasser sofort absorbiert und versickere im Sandboden; dies führe wegen der Lage des Schaugrabens zu einer unerwünschten Entwässerungsfunktion des Grabensystems.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2020 zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, der Unterhaltungsverband, dessen Beiträge umgelegt werden, nehme seine Aufgaben zur Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß und rechtskonform wahr. Aus diesem Grunde könnten diese Aufwendungen auch auf die Eigentümer der im Gemeindegebiet belegenen Grundstücke umgelegt werden.
Am 21.08.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie zunächst Bezug auf Ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus trägt sie vor, die Tätigkeit des Unterhaltungsverbandes sei vor dem Hintergrund des allseits bekannten „Klimawandels“ zu beanstanden. Diese führe eher zu einer Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin, als dass es dieses schütze. Dem insoweit unterhaltenen Grabensystem des Schaugrabens komme deshalb eine unerwünschte Entwässerungsfunktion zu. In rechtlicher Hinsicht folge daraus, dass die in der Satzung der Beklagten enthaltenen Maßstäbe für die Umlageerhebung schlechterdings ungeeignet seien, da die darin enthaltene abstrakte Vorteilsvermutung für die Grundstücke der Klägerin nicht geltend würde. Schlussendlich habe auch die Politik im Lande Sachsen-Anhalt diese Problematik erkannt. So sei den Aussagen im politischen Raum zu entnehmen, dass die Unterhaltungsverbände hinsichtlich Aufgaben, Aufgabenwahrnehmung und Anforderung für ein modernes Wassermanagement begutachtet und daraus Handlungsempfehlungen abgeleitet werden sollen, ein Paradigmenwechsel vom Wasserabfluss hin zu Wasserhaltung solle gesetzlich verankert werden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2020 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den streitigen Bescheid unter Bezugnahme aus die gesetzlichen Grundlagen. Auf der Grundlage der Satzung vom 08.12.2020 lege sie die Verbandsbeiträge rechtskonform auf die Klägerin um. Der Flächenmaßstab gelte deshalb auch für die Klägerin und zwar ungeachtet der konkreten Lage und Nutzung ihrer Grundstücke. Im Übrigen seien die konkreten Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer Schaugraben in einem Umlagestreit unbeachtlich; denn die Umlage erfasse die Gesamtheit der Unterhaltungsmaßnahmen des Beigeladenen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Er führt aus, er nehme die Gewässerunterhaltung auch im Lichte des Klimawandels sachgerecht wahr. Denn von Gesetzes wegen habe er in erster Linie für einen ordnungsgemäßen Abfluss des Wassers Sorge zu tragen. So würden die von ihm unterhaltenen Gewässer auch Niederschlagswasser in bebauten Ortslagen aufnehmen, was gerade bei Starkregenereignissen einen ungehinderten Wasserabfluss erfordere. Darüber hinaus könne der Umfang der Unterhaltung auch in Trockenperioden deshalb nicht zurückgefahren werden, weil sich in dieser Zeit z. B. das Schilf bis in das Gewässerbett und nicht nur in den Randbereichen ausbreite. Hinsichtlich des Gewässers Schaugraben sei zu berücksichtigen, dass es auch Qualmwasser der Elbe aufnehme. Zudem handele es sich bei dem Forstrevier der Klägerin um Sandboden, in den der Niederschlag versickere, sodass eine von ihr geforderte Zurückhaltung des Wassers in der Fläche gar nicht möglich sei. Die Unterhaltung am dortigen Gewässer erfolge zudem erst im September, weshalb die sich bis dahin gebildete Vegetation eine natürliche Staustufe darstelle. Die von der Klägerin geforderte Unterhaltung wirke auch bei geringen Niederschlagsmengen nicht wasserzurückhaltend, weil dann mehr verdunste; Stauanlagen betreibe der Unterhaltungsverband nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den zu diesem Verfahren beigezogenen Unterlagen des Beklagten Bezug genommen; diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2020 (streitiger Bescheid) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, weshalb ihr ein Aufhebungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zur Seite steht.
Die Rechtmäßigkeit der Erhebung der hier streitigen Umlagen für das Jahr 2018 beurteilt sich nach § 56 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), geändert ab 31.03.2013 durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21.03.2013 (GVBl. LSA S. 116) sowie das Gesetz vom 18.12.2015 (GVBl. LSA S. 666).
Danach kann eine Gemeinde, die Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband gemäß § 56a an das Land abzuführen hat, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigte oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet. Dabei sind der Flächenbeitrag auf alle Grundstücke nach Satz 1 und der Erschwernisbeitrag zusätzlich auf die Grundstücke nach Satz 1, die nicht der Grundsteuer A unterliegen oder durch Satzung nach Satz 3 ausgenommen sind, zu ermitteln und zu verteilen; die Umlage erfolgt jeweils entsprechend § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Fläche. Die Umlagen werden wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben (§ 56 Abs. 2 WG LSA).
Die in dem streitigen Bescheid festgesetzte (Flächen-)Umlage ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte verfügt dafür über die nach §§ 56 Abs. 2 WG LSA, 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 KAG LSA erforderliche Satzung (1.). Auch im Übrigen begegnet die Umlagefestsetzung rechtlichen Bedenken nicht (2.).
1. Die Rechtmäßigkeit der in dem streitigen Bescheid für den Erhebungszeitraum 2018 festgesetzten Flächenumlage beurteilt sich nach der Satzung der Beklagten zur Umlage von Verbandsbeiträgen vom 08.12.2020 (US 2020), die am 15.12.2020 im Amtsblatt des Landkreises F. bekanntgemacht wurde und sich gemäß § 13 Satz 1 Rückwirkung zum 01.01.2016 beimisst.
Die US 2020 ist in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dies betrifft insbesondere die Rückwirkungsanordnung (1.1), die im Übrigen erforderlichen Regelungen im Sinne von §§ 56 Abs. 2 WG LSA, 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA (1.2) sowie die Höhe des Umlagesatzes (1.3).
1.1 Ungeachtet der Frage, welche Rechtsfolgen die rückwirkende Aufhebung einer Satzung hätte, mit der Umlageschuld bereits begründet wurde (vgl. dazu §§ 56 Abs. 2 WG LSA, 13 Abs. 1 Ziffer 2 lit. b) KAG LSA, 37 AO; vgl. dazu VG Magdeburg, B. v. 19.11.2020 – 9 B 274/20 MD -, zum Benutzungsgebührenrecht), waren die vor der US 2020 erlassenen Satzungen der Beklagten mangels Wirksamkeit gar nicht geeignet, ein solches Umlageschuldverhältnis zu begründen. Denn jedenfalls verfügten sie nicht über eine Bestimmung zur Berechnung der anteiligen Umlageschuld in den Fällen des unterjährigen Wechsels des Umlageschuldners, was jedoch Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Umlagesatzung ist (vgl. OVG LSA, B. v. 04.12.2019 – 2 L 45/18 -, juris). Dieser Mangel ist erst mit der US 2020 beseitigt worden.
Aus diesem Grunde sowie im Lichte von § 2 Abs. 2 KAG LSA bestehen keine Bedenken, dass die Beklagte die US 2020 ausweislich von § 13 Satz 1 rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft gesetzt hat. Denn damit hat sie rückwirkend lediglich die bislang mangelhafte Umlagesatzung vom 18.04.2017 (US 2017), die sich Rückwirkung bis zu diesem Zeitpunkt beigemessen hatte, ersetzt und somit keinen satzungslosen Zeitraum erstmalig geregelt, was rechtlich nicht zulässig gewesen wäre (vgl. VG Magdeburg, U. v. 10.12.2019 – 9 A 182/18 MD -). Eine solche Rückwirkung war vorliegend rechtlich auch geboten. Denn will die Gemeinde Verbandsbeiträge umlegen, die sie für das Jahr 2018 an den Unterhaltungsverband gezahlt hat, bedarf es einer solchen Rückwirkung, da mit der Umlage nach § 56 WG LSA die Vorteile aus der Gewässerunterhaltung eines Jahres geltend gemacht werden (vgl. OVG LSA, B. v. 14.07.2008 – 2 L 296/07 – sowie U. v. 24.03.2015 – 2 L 44/13 -, beide juris), was nach der Geltung eines Satzung für den gesamten Zeitraum verlangt.
1.2 Auch im Übrigen wird die US 2020 den von der Rechtsprechung (nunmehr) geforderten Anforderungen z. B. an die Regelung zum Umlageschuldner (vgl. OVG LSA, B. v. 04.12.2019, a. a. O.) gerecht. Der Wortlaut der in § 4 Abs. 4 US 2020 insoweit enthaltenen Regelung entspricht einerseits dem Wortlaut der Regelung zum Ersatzschuldner, gegen den das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 27.02.2020, – 2 L 35/18 -, juris, rechtliche Bedenken nicht erhoben hat. Andererseits führt die Nichtigkeit einer Bestimmung zum Ersatzschuldner nicht zur Nichtigkeit der Schuldnerbestimmung insgesamt (vgl. VG Magdeburg, zuletzt U. v. 10.12.2019, a. a. O.), sofern die Regelung zum (primären) Umlageschuldner – wie hier – mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 11.04.2022 (wohl) die Maßstabsregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 US 2020 rügt, wonach die Flächenumlage nach der Größe des zu veranlagenden Grundstücks bemessen wird, so dringt sie damit nicht durch. Denn die Beklagte ist dieser (reine Flächen-)Maßstab durch § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA gesetzlich vorgegeben, der auch von der Rechtsprechung getragen wird (vgl. BVerwG, U. v. 11.07.2007- 9 C 1.07 -; OVG LSA, U. v. 27.02.2020 – 2 L 35/18 -, beide juris). Dieser abstrahiert von der Lage und Nutzung eines Grundstücks im Verbands- und Gemeindegebiet und beteiligt alle Grundstücke gleichermaßen an den Kosten der Gewässerunterhaltung, zumal besonderen Umständen des Einzelfalles im Weg einer Billigkeitsmaßnahme Rechnung getragen werden kann (vgl. OVG LSA, U. v. 15.04.2005 – 1 L 314/04 -, juris)
1.3 Der für das Jahr 2018 in § 7 Abs. 4 US 2020 normierte Satz für die Flächenumlage in Höhe von 11,44 €/ha, bestehend aus einem Flächenanteil in Höhe von 10,10 €/ha sowie einem Verwaltungskostenanteil in Höhe von 1,34 €/ha, begegnet rechtlichen Bedenken ebenfalls nicht.
Der von der Beklagten so festgesetzte (Flächen-)Umlagesatz lässt sich hinsichtlich des Flächenanteils ohne Rechtsmängel auf den vom Beigeladenen mit Bescheid vom 10.10.2018 festgesetzten Verbandsbeitrag in der Gestalt des Flächenbeitrages stützen (a); der Verwaltungskostenanteil ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (b).
a) Hinsichtlich des Flächenbeitragsanteils im Umlagesatz ist jedoch zuvorderst festzustellen, dass der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits über die Rüge in Bezug auf die Höhe des Flächenumlagesatzes hinaus (siehe unten aa)), kein schützenswertes Recht dahingehend zur Seite steht, die Aufgabenwahrnehmung des Beigeladenen einer darüber hinausgehenden rechtlichen Kontrolle zu unterziehen. Denn wie sich bereits aus § 39 Abs. 1 WHG ergibt, handelt es sich bei der Gewässerunterhaltung um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Dies bedeutet, dass die Unterhaltungspflicht allein gegenüber der Allgemeinheit mit der Folge zu erfüllen ist, dass ein subjektiver Anspruch des Einzelnen auf eine bestimmte Art bzw. eine bestimmte Intensität der Gewässerunterhaltung nicht besteht (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.1973 – IV C 50.71 -, juris). Erst wenn das Handeln des Unterhaltungspflichtigen zu einem Eingriff in das durch Art. 14 Abs.1 GG geschützte Eigentum eines Dritten führt, steht diesem ein öffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch gegen den Unterhaltungspflichtigen zu (vgl. VGH Kassel, U. v. 26.02.1997 – 7 UE 2907/94 -; OLG Naumburg, B. v. 20.05.2010 – 2 W 67/09 -; beide juris), der in einem gegen den Unterhaltungsverband gerichteten Verfahren und nicht in einem Umlagestreit gegen die Gemeinde geltend zu machen ist.
Aus diesem Grunde sind im vorliegenden Rechtsstreit die konkrete Lage und Entwässerungssituation, mithin die Einbindung der klägerischen Grundstücke in den Einzugsbereich des Schaugrabens, rechtlich unbeachtlich. Vielmehr ist aus umlagerechtlicher Sicht der Blick allein auf die Tätigkeit des Beigeladenen im gesamten Verbandsgebiet zu richten.
aa) In Bezug auf den Flächenanteil gilt jedoch, dass der jeweiligen Umlagesatz durch den Umlageschuldner im Wege des „Durchgriffs“ auf die Kosten des Unterhaltungsverbandes unabhängig von der Bestandskraft des Beitragsbescheides gegenüber einer Gemeinde auch im Umlagestreit gerügt werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 11.07.2007- 9 C 1.07 -; OVG LSA, U. v. 27.02.2020 – 2 L 35/18 -, beide juris). Denn ungeachtet des in Sachsen-Anhalt bestehenden zweistufigen Finanzierungssystems darf auch ein Umlageschuldner nur mit den für die Gewässerunterhaltung notwendigen und erforderlichen Kosten belastet werden.
Grundsätzlich geht das Gericht in Bezug auf die Höhe der für die Gewässerunterhaltung aufgewendeten Kosten davon aus, dass diese dann notwendig und erforderlich sind, wenn sie auf einer ordnungsgemäßen Veranschlagung/ Schätzung beruhen, wobei den Unterhaltungsverbänden ein Organisationsermessen dahingehen zuzubilligen ist, wie sie die ihnen obliegenden Aufgaben wahrnehmen. Sie können mithin in gewissen Grenzen selbst bestimmen, mit welcher (Kosten-)Intensität sie die Unterhaltung in einem bestimmten Jahr wahrzunehmen gedenken. Auch wenn Unterhaltungsverbände – wie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts – kraft Gesetzes der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet sind, steht ihnen hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung der Gewässerunterhaltung im Einzelnen ein Ermessen zu. Dem entspricht es, die Beitrags- und Umlagefähigkeit von Unterhaltungskosten unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten gerichtlich nur auf die Einhaltung der äußeren Grenzen der Vertretbarkeit hin zu untersuchen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.02.2014 – 9 N 25.13 -, juris).
Anders verhält es sich jedoch, wenn die Kostenansätze auf einer grundsätzlich fehlerhaften Beurteilung der einem Unterhaltungsverband obliegenden Aufgabe der Gewässerunterhaltung beruhen, mithin ihr Inhalt in maßnahmebezogener Sicht verkannt wird. Denn anders als hinsichtlich des „Wie“ der Aufgabenwahrnehmung, ist das „Ob“ der Aufgabe einer uneingeschränkten Auslegung durch das Gericht zugänglich. Daraus folgt, dass dann, wenn der Inhalt der Aufgabe der Gewässerunterhaltung verkannt wird, die Kostenermittlung bereits an einem methodischen Fehler leidet, der dem Gericht eine Feststellung der Vereinbarkeit des Umlagesatzes mit höherrangigem Recht unmöglich macht, was regelmäßig zu seiner Unwirksamkeit desselben führt (vgl. OVG LSA, U. v. 16.10.2018 – 4 K 54/16 -, juris). Wohnt der Kalkulation des Verbandsbeitrages ein methodischer Fehler inne, ist diese dann nicht geeignet, den zur Kontrolle stehenden Umlagesatz zu tragen, wenn dieser – wie auch hier – darauf beruht und nachträglich keine solchen Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich gleichwohl die Einhaltung Kostenüberschreitungsverbotes ergibt (vgl. VG Magdeburg, U. v. 04.07.2018 – 9 A 48/17 MD – sowie VG Halle, U. v. 26.01.2014 – 4 A 225/13 -, beide juris, jeweils zur Verbandsumlage).
bb) Ein derartiger methodischer Fehler im Sinne einer strukturellen Fehlbeurteilung liegt jedoch vor dem Hintergrund des von der Klägerin allein gerügten Umstandes nur dann vor, wenn sich aus den gesetzlichen Regelungen ergäbe, dass der Beigeladene im Rahmen der Gewässerunterhaltung nur solche Maßnahmen ergreifen und damit kostenmäßig erfassen darf, die jedenfalls nicht zu einer unerwünschten „Entwässerung in der Fläche“ führen. Dies vermag das Gericht den gesetzlichen Regelungen nicht zu entnehmen.
(1) Aus einfachgesetzlicher Sicht ergibt sich diesbezüglich folgender Befund:
Bundesrechtlich umfasst die Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 WHG die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören danach insbesondere die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, die Erhaltung der Ufer, die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen (Nummer 1) sowie nach Nummer 5 die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
Landesrechtlich ist § 52 Abs. 1 WG LSA zu entnehmen, dass abweichend von § 39 Abs. 1 WHG die Unterhaltung eines Gewässers die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und an schiffbaren Gewässern die Unterhaltung der Schiffbarkeit umfasst; darüber hinaus auch die Pflege und Entwicklung. § 52 Abs. 1 S. 3 sieht als Maßnahmen der Gewässerunterhaltung insbesondere vor, die Reinigung, die Räumung, die Unterhaltung und den Schutz des Gewässerbettes einschließlich seiner Ufer (Nr. 1), die Unterhaltung und Anpflanzung standortgerechte Ufergehölze und die Erneuerung des Baumbestandes (Nr. 2), die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit anderenfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist (Nr. 3), sowie die Unterhaltung und den Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen; hierzu zählen auch Anlagen, die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern (Nr. 4). Insoweit ist beachtlich, dass entgegen § 39 Abs. 1 Nr. 5 WHG die landesrechtliche Regelung davon absieht, auch die Rückhaltung von Wasser als Maßnahme der Gewässerunterhaltung ausdrücklich zu regeln, was im Bereich des Wasserhaushalts als Teil der konkurrierenden Gesetzgebung (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG) nach Art. 72 Abs. 3 Z. 5 GG zulässig ist.
Im Lichte dieser Regelungen war der Beigeladene mithin nicht gehalten, seine kalkulatorischen Ansätze dahingehend zu beurteilen, ob die darin verkörperten Maßnahmen (jedenfalls auch) einer generellen Rückhaltung des Wassers entgegenzuwirken geeignet sind, wobei es dahinstehen kann, ob die insoweit in § 39 Abs. 1 Z. 5 WHG aufgeführte „Rückhaltung von Wasser“ nicht ausschließlich gewässerbezogen ist, wofür die darin enthaltene Bezugnahme auf wasserwirtschaftlichen Bedürfnisse sprechen dürfte (vgl. Czychowski/ Reinhardt, WHG, Kommentar, 12. Aufl., § 39 Rn. 51 ff.).
(2) Eine so von der Klägerin in Bezug genommene Verpflichtung folgt für den Beigeladenen auch nicht aus § 6 Abs. 1 WHG, der allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung normiert. Danach sind die Gewässer so nachhaltig u. a. mit dem Ziel zu bewirtschaften, dass möglichen Folgen des Klimawandels vorgebeugt wird (Ziffer 3) und dass an oberirdischen Gewässern soweit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten sind, wobei insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen ist (Ziffer 6).
Als Grundsatznorm handelt es sich bei § 6 Abs. 1 WHG jedoch nicht um eine selbstständige Ermächtigungsgrundlage für bestimmte Eingriffsmaßnahmen sowie für die Gestaltung bestimmter rechtlicher Verhältnisse. Vielmehr steht die Norm leitend über die die einzelnen Vorgänge ordnenden Vorschriften des Wasserhaushalts. Die Vorschrift wirkt sich mithin allein auf die Auslegung und Anwendung gleichgerichteter Vorschriften aus, insbesondere bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe; das Ermessen im Einzelfall konkret steuernde Funktion kommt ihr dagegen nicht zu (vgl. Czychowski/ Reinhardt, a. a. O, § 6 Rn. 15 f.).
Ungeachtet des Umstandes, dass sich die in Ziffer 6 enthaltene Regelung ersichtlich allein auf den Hochwasserschutz bezieht, folgt im Lichte des oben dargelegten Rechtscharakters der in § 6 Abs. 1 WHG enthaltenen Gebote auch aus Ziffer 3 nicht gleichsam die Pflicht zur generellen Zurückhaltung des Wassers in der Fläche. Vielmehr ist die die Aufgabe der Gewässerunterhaltung ausgestaltende Vorschrift des § 52 Abs. 1 WG LSA eines solchen Gebotes allenfalls bei der konkreten Durchführung der Gewässerunterhaltung im Einzellfall zugänglich.
(3) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es der Gesetzgeber zum Schutze ihres Eigentums (vgl. Bundesverfassungsgericht, B. v. 24.03.2021, u. a. 1 BvR 2656/18, juris, Rn. 100,172) pflichtwidrig unterlassen hat, Regelungen zur generellen Zurückhaltung von Wasser in der Fläche zu erlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung betont, dass angesichts des Spielraums des Gesetzgebers bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten ein Verfassungsverstoß erst dann vorliegt, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen wurden, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Davon ist vorliegend jedoch nicht etwa deshalb auszugehen, weil der Landesgesetzgeber (bislang) keine ausdrückliche Verpflichtung zur Zurückhaltung des Wassers in der Fläche im Rahmen der Gewässerunterhaltung vorsieht. Dies war rechtlich deshalb nicht zwingend geboten, weil die Abführung von Wasser aus der Fläche in bestimmten Bereichen zumindest gleichwertig gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Belangen ist. So hat der Beigeladene nachvollziehbar dargelegt, dass seine Unterhaltungstätigkeit vorrangig den Abfluss des Wassers, mithin auch das aus bebauten und befestigten Flächen auftreffende Niederschlagswasser sowie auch Qualmwasser anderer Gewässer, sicherzustellen hat. Streiten insofern in Bezug auf ein Verbandsgebiet verschiedene Belange miteinander, gilt es die dadurch beeinträchtigten Verfassungsrechtsgüter und Verfassungsprinzipien im Einzelfall in Einklang zu bringen. Dazu lassen die landesrechtlichen Regelungen zur Gewässerunterhaltung den Unterhaltungsverbänden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hinreichend Spielraum, sodass ein etwaiger Verfassungsverstoß der gesetzlichen Regelungen nicht vorliegt.
(4) Soweit die Klägerin darauf verweist, im politischen Raum sei ein Paradigmenwechsel vom Wasserabfluss hin zur Wasserhaltung festzustellen, so hat dieser in gesetzlichen Regelungen noch nicht seinen Ausdruck gefunden, weshalb diese politische Absichtserklärung für das Gericht unbeachtlich ist, ist es nach Art. 20 Abs. 3 GG allein an Recht und Gesetz gebunden.
(5) Ist mithin nicht festzustellen, dass der Beigeladene die Maßnahmen, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften aus der Aufgabe der Gewässerunterhaltung erwachsen, in beachtlicher Weise verkannt hat, wohnt sowohl der Kalkulation des Verbandsbeitrages (vgl. § 55 Abs. 4 WG LSA) als auch dem Flächenumlagesatz der Beklagten deshalb kein methodischer Fehler inne, weil die kalkulatorischen Ansätze dem Grunde rechtlich zulässige Maßnahmen in kostenmäßiger Hinsicht ausgestalten. Ob die dafür angesetzten Kosten auch im Übrigen der Höhe nach gerechtfertigt sind, musste das Gericht mangels substantiierter Rüge durch die Klägerin nicht weiter aufklären. Anders gewendet: Dass die in den Kostenansätzen verkörperten – rechtlich zulässigen – Maßnahmen bei ihrer konkreten Umsetzung auch ungeachtet des Einwandes der Klägerin lediglich einen geringeren Aufwand erfordern, ist nicht ersichtlich.
(6) Auch wenn das Gericht den rechtlichen Regelungen kein allgemeines Gebot hinsichtlich der „Zurückhaltung von Wasser in der Fläche“ zu entnehmen mag, bedeutet dies nicht, dass eine nach den Maßstäben des Deliktrechts zu beurteilende Haftung eines Unterhaltungsverbandes in Bezug auf die Unterhaltung konkreter Gewässer per se ausgeschlossen ist (vgl. OLG Naumburg, B. v. 20.05.2010, a. a. O.). Denn Gegenstand einer solchen Beurteilung ist allein die pflichtgemäße Durchführung der Unterhaltung in Bezug auf ein einzelnes Gewässer und nicht – wie vorstehend – eine generalisierende Betrachtung der Verbandstätigkeit.
b) Die Berechtigung der Beklagten, auch die Verwaltungskosten als Bestandteil der Flächenumlage umzulegen, von der sie in § 7 Abs. 4 US 2020 Gebrauch gemacht hat, beruht auf § 56 Abs. 1 WG LSA.
Dazu hat das Gericht in seiner Entscheidung vom 20.02.2019, 9 A 229/18 MD, u. a. wie folgt ausgeführt:
Zu Recht erklärt …auch die der Gemeinde bei der Umlage der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten zum Gegenstand der Abgabe (Umlage); dies ist seit der ab dem 01.01.2016 geltenden Rechtslage, die durch die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 12.05.2015 (LVG 3/14) veranlasst ist, rechtlich zulässig.
Im Lichte des Wortlautes der Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die Verwaltungskosten als Bestandteil der Umlage auf die Umlageschuldner umlegt, diese Kosten mithin bei der Ermittlung des – jeweiligen – Umlagesatzes berücksichtigt.
Insoweit dürfte zwar zuvorderst davon auszugehen sein, dass der Gesetzgeber im Lichte der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt mit der Neufassung des § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA zum 01.01.2016 die allgemeine Ermächtigung zur Umlage der Verwaltungskosten hat schaffen wollen. Es lässt sich dagegen anhand der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 6/4324, S. 32) nicht nachvollziehen, dass der Gesetzgeber an die konkrete Umsetzung bestimmte rechtliche Anforderungen knüpft. Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA werden die Verwaltungskosten ebenso wie die Verbandsbeiträge einschließlich der nach § 56a WG LSA an das Land zu zahlenden Kosten ohne ersichtliche Differenzierung für umlagefähig erklärt, was für eine Auslegung dahingehend spricht, dass eine Gemeinde auch diese Kosten als Bestandteil der – eigentlichen – Umlage anzusehen darf, da der vom Gesetz verwendete Begriff der Verwaltungskosten insoweit lediglich die “Art” der umlagefähigen Kosten der Gemeinde beschreibt. Davon geht ersichtlich auch das OVG Berlin-Brandenburg (U. v. 12.07.2018 – 12 B 5.18 -) für eine – bis zum 04.12.2017 geltende – in etwa wortgleiche Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 WasG BB aus.
Können die Verwaltungskosten Bestandteil der Umlage sein, wird der Grundstückseigentümer mit diesen entsprechend seiner Grundstücksfläche belastet, da auch für die Verwaltungskosten der bei der Umlage des Unterhaltungsbeitrages gesetzlich durch § 56 Abs. 1 Satz 3 WG LSA vorgegebene Maßstab gilt. Insoweit hat der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Pauschalierung hinsichtlich der Umlage der Verwaltungskosten getroffen und damit auch eine höhere Belastung von Eigentümern großer Grundstücke in Kauf genommen hat, was rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 12.07.2018, a. a. o., Rn 31).
Daran ist auch im hiesigen Verfahren festzuhalten.
2. Der Rechtmäßigkeit des hier streitigen Bescheides steht darüber hinaus auch nicht entgegen, dass der darin festgesetzten Umlage in Höhe von 3.482,15 Euro noch der im Vorgängersatzungsrecht enthaltene Umlagesatz i. H. v. 11,06 €/ha sowie 2,68 € Verwaltungskosten (vgl. US 2017 i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 11.06.2019) zugrunde gelegt wurde. Denn insoweit bleibt der festgesetzte Gesamtbetrag hinter dem zurück, der sich bei Anwendung der nunmehr gültigen Regelungen der US 2020 ergeben würde (314,59 ha x 11,44 € = 3,599,02 €). Die insoweit geringere Festsetzung verletzt die Klägerin jedoch nicht in eigenen Rechten, weshalb ihr daraus kein Aufhebungsanspruch zur Seite steht (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin als Unterlegene (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Kosten des Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären. Diese Voraussetzung ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Beigeladene sich durch eine Antragstellung dem Risiko eigener Kostentragung aussetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist es insoweit unbeachtlich, dass er sich am Verfahren aktiv beteiligt und schlussendlich auf der Seite der obsiegenden Beklagten gestritten hat.
Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.482,15 Euro festgesetzt.


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