Aktenzeichen 1 ZB 15.1561
Leitsatz
1 Ob die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans auch eine nachfolgende Satzung zur Änderung dieses Bebauungsplans erfasst, hängt davon ab, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzung her gegenüber dem alten Plan verselbständigt ist. Werden sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der Änderung durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen, so entsteht ein eigenständiger Plan, bei dem ein Fortwirken alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2 Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften (hier: Festsetzungen zur Beschränkung der Verkaufsflächen großflächigen Einzelhandels), führen nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Regelung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 9 K 14.2310 2015-04-15 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.
III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 26.325 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids zur Erweiterung ihrer Filiale von 745m² auf 1.096m² Verkaufsfläche; die Geschossfläche soll auf 1.808m² erweitert werden. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Beigeladenen Nr. … „Gewerbegebiet E …- …“ vom 4. Dezember 1995, der im nördlichen Teil ein Gewerbegebiet festsetzt. Der Bebauungsplan wurde mehrfach geändert. Lediglich die 1. Änderung des Bebauungsplans vom 14. Mai 2003 betrifft den räumlichen Geltungsbereich, in dem das Grundstück der Klägerin sich befindet. Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans wurde im südlichen Teil erstmals ein Sondergebiet festgesetzt, im nördlichen Teil wurde die Festsetzung eines Gewerbegebiets beibehalten. Im klageabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts wird ausgeführt, dass das Vorhaben mit seiner geplanten Verkaufsfläche als großflächiger Einzelhandelsbetrieb im ausgewiesenen Gewerbegebiet nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig sei und der ursprüngliche Bebauungsplan sowie die für das streitgegenständliche Vorhaben maßgebliche 1. Änderung des Bebauungsplans nicht offensichtlich unwirksam seien.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.
Die Klägerin macht geltend, dass die Festsetzungen im ursprünglichen Bebauungsplan zu den Emissionskontingenten und zur Festlegung der zulässigen Wandhöhe nicht den Bestimmtheitsanforderungen entsprächen. Diese Mängel wirkten auch angesichts der 1. Änderung des Bebauungsplans fort, da es sich hierbei nur um eine unselbständige Änderung handle. Die Unwirksamkeit der Festsetzungen hätte die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans einschließlich seiner 1. Änderung zur Folge. Insoweit kann der klägerische Vortrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wecken. Die gerügten, inzident zu prüfenden Festsetzungen (vgl. BayVGH, U.v. 22.9.2015 – 1 B 14.1652 – juris Rn. 20), für deren Wirksamkeit maßgeblich auf die 1. Änderung abzustellen ist, sind wirksam.
Ob die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans auch eine nachfolgende Satzung zur Änderung dieses Bebauungsplans erfasst, hängt davon ab, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzung her gegenüber dem alten Plan verselbständigt ist (BVerwG, B.v. 26.7.2011 – 4 B 23.11 – BauR 2012, 53; B.v. 4.10.2016 – 4 BN 11.16 – BauR 2017, 62; BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – juris Rn. 28). Werden sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der Änderung durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen, so entsteht ein eigenständiger Plan, bei dem ein Fortwirken alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht ist (BVerwG, B.v. 26.7.2011 a.a.O., B.v. 4.10.2016 a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die 1. Änderung des Bebauungsplans in ihrem Geltungsbereich eigenständige und die alten Festsetzungen ersetzende Regelungen getroffen. Insoweit ist ein neuer Plan entstanden. Bereits dem Wortlaut der Einleitung der Satzung ist zu entnehmen, dass die 1. Änderung den ursprünglichen Bebauungsplan „vollständig“ ersetzen soll. Dementsprechend sind alle Festsetzungen in der 1. Änderung erneut oder neu getroffen worden, ohne auf den ursprünglichen Bebauungsplan im Übrigen zu verweisen. Die planersetzende Funktion der Änderung zeigt sich zudem in dem im Vergleich zum ursprünglichen Bebauungsplan sichtlich größeren Umfang der getroffenen Festsetzungen. Auch umfasst die 1. Änderung im Wesentlichen denselben räumlichen Geltungsbereich bzw. erweitert diesen in Teilen. Dies gilt vor allem für die gesamten Flächen, für die Nutzungsarten nach der BauNVO festgesetzt wurden. Lediglich die im ursprünglichen Bebauungsplan enthaltenen, sich südlich anschließenden Kiesabbauflächen werden von der 1. Änderung nicht erfasst. Entgegen der Auffassung der Klägerin gelten die Festsetzungen der 1. Änderung auch für den nördlichen, bereits zuvor als Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereich, in dem sich auch das klägerische Grundstück befindet.
Ungeachtet der seitens der Klägerin unterlassenen Rüge der Unwirksamkeit der Festsetzungen der Emissionskontingente (A Nummer 3.1 und B Nummer 1) sowie der Festlegung der zulässigen Wandhöhe (B Nummer 5.2 in Verbindung mit A Nummer 2.4) in Gestalt der 1. Änderung des Bebauungsplans, genügen diese den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit bauleitplanerischer Festsetzungen. Auf die gegen die Ursprungsplanung vorgebrachten Einwände zur Bestimmtheit der Festsetzungen kommt es aus den oben stehenden Ausführungen nicht an.
Die auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Festsetzung von Emissionskontingenten, mit deren Hilfe das Emissionskontingent für jede Schallquelle im Plangebiet begrenzt werden kann, entspricht diesem Erfordernis. In der textlichen Festsetzung B Nummer 1 ist unmittelbar das anzuwendende Berechnungsverfahren (hinsichtlich der Einhaltung der Lärmrichtwerte gemäß TA-Lärm 1998 bzw. hinsichtlich der Schallausbreitungsberechnung gemäß ISO 96 13 – 2) zur Beurteilung des Vorhabens bestimmt. Darüber hinaus ist in der Festsetzung A Nummer 3.1 die maßgebliche Fläche mit „je qm bebaubare Grundstücksfläche“ festgelegt. Insofern sind die seitens der Klägerin herangezogenen, in der Rechtsprechung des Senats (vgl. B.v. 14.7.2009 – 1 N 07.2977 – NVwZ-RR 2010, 50) aufgestellten Anforderungen an die Bestimmtheit der Festsetzung von Emissionskontingenten erfüllt.
Ebenso entsprechen die Festsetzungen zur Festlegung der zulässigen Wandhöhe, nach der die Wandhöhe sich von der nach dem Kiesabbau entstehenden Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Außenwand und Oberkante Dachhaut an der Traufseite oder bis zum oberen Abschluss der Wand bestimmt, auch im Hinblick auf den unteren Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgrundsatz. Die textliche Festsetzung in B Nummer 5.2 beruht auf § 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 Abs. 1 BauNVO, wonach die Höhe baulicher Anlagen unter Bestimmung der erforderlichen Bezugspunkte festgesetzt werden kann. Zur Festlegung eines unteren Bezugspunkts kann eine Höhenfestsetzung auf Bezugspunkte abstellen, die wiederum bestimmbar sind (vgl. OVG NRW, U.v. 28.8.2014 – 7 D 8/13.NE – juris Rn. 37). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist anhand der in der 1. Änderungsplanung enthaltenen Höhenschichtlinien des vorhandenen Geländes (D Nummer 1.7) sowie der Planzeichnung der Geländeprofile der untere Bezugspunkt eindeutig bestimmbar.
Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, alle Änderungen des Bebauungsplans enthielten mehrere nach der Rechtsprechung unzulässige vorhabenunabhängige Kontingentierungen der Verkaufsfläche, die die Gesamtnichtigkeit aller Änderungen des Bebauungsplans zur Folge hätten. Deshalb würde der ursprüngliche Bebauungsplan wiederaufleben, wobei die Festsetzung als Gewerbegebiet aufgrund der Entwicklung eines Sondergebiets im südlichen Bereich funktionslos geworden sei, so dass das klägerische Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Auch insoweit führt der klägerische Vortrag nicht zum Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob die Festsetzungen zur Beschränkung der Verkaufsflächen (B Nummer 2.4 der 1. Änderung) wirksam sind, weil zumindest im Hinblick auf die 1. Änderung des Bebauungsplans eine Unwirksamkeit der Festsetzung nicht zur Gesamtnichtigkeit des Änderungsbebauungsplans führen würde.
Nach ständiger Rechtsprechung führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Regelung im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.2000 – 4 BN 59.00 – NVwZ 2001, 431; U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3.14 – NVwZ 2015, 301). Danach würde eine unterstellte Unwirksamkeit der Festsetzung der Verkaufsflächenbeschränkung allenfalls die Teilnichtigkeit des Änderungsbebauungsplans im Hinblick auf den im Süden als Sondergebiet festgesetzten Bereich begründen. Der als Gewerbegebiet ausgewiesene Bereich, in dem sich das streitgegenständliche Grundstück befindet, würde hiervon nicht erfasst werden. Zum einen bieten die verbleibenden Regelungen des Änderungsplans auch ohne die den als Sondergebiet ausgewiesenen Bereich betreffenden Regelungen für sich genommen eine Grundlage für eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Dies ergibt sich schon aus der räumlichen Gliederung des Änderungsplans, die durch die Festsetzung des Gewerbegebiets im Norden und der Festsetzung des Sondergebiets im Süden geschaffen wurde. Die Aufteilung des Plangebiets in unterschiedliche Nutzungsarten (Sondergebiet/Gewerbegebiet) ist insbesondere der sich östlich an das festgesetzte Gewerbegebiet anschließenden, schutzwürdigen Wohnbebauung geschuldet. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Beigeladene auch ohne den behaupteten unwirksamen Teil die das Gewerbegebiet betreffenden Festsetzungen erlassen hätte. Das Nebeneinander von Wohn- und Gewerbegebiet lässt darauf schließen, dass die Beigeladene die dadurch erforderliche Konfliktbewältigung auf jeden Fall im Rahmen der Bauleitplanung hätte vornehmen wollen. Zudem hat sich der dementsprechende Planungswille der Beigeladenen in den nachfolgenden Änderungsplanungen (Nummern 2 bis 5) bestätigt, da sie bei allen nachfolgenden Änderungen an der Festsetzung als Gewerbegebiet im nördlichen Bereich festgehalten hat.
2. Soweit die Klägerin rügt, dass selbst bei Wirksamkeit des Bebauungsplans die streitgegenständliche Erweiterung zulässig sei, da die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO wegen einer atypischen Fallgestaltung nicht eingreife, dringt der Vortrag schon mangels hinreichender Darlegung nicht durch. Im Übrigen ergeben sich insoweit auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
§ 11 Abs. 3 BauNVO bestimmt unabhängig davon, welche Festsetzungen der Bebauungsplan trifft, dass die dort bezeichneten großflächigen Betriebe nur in Kerngebieten oder in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Der Vorschrift liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotenzial aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen (vgl. BVerwG, U.v. 1.8.2002 – 4 C 5.01 – BVerwGE 117, 25; U.v. 24.11.2005 – 4 C 10.04 – BVerwGE 124, 364). Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO (BVerwG, a.a.O.). Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind solche Auswirkungen im Sinn von § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der Regel zu vermuten, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Für die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegliche Regelvermutung bedarf es einer atypischen Fallgestaltung (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2002 – 4 B 14.02 – ZfBR 2002, 805; B.v. 13.12.2007 – 4 C 9.07 – BVerwGE 130, 113). Dabei sind insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BauNVO).
Die Ausführungen der Klägerin unter Verweis auf die Entscheidungen des OVG NW (U.v. 2.12.2013 – 2 A 1510.12 – juris) und OVG RhPf (nicht recherchierbar), dass eine Widerlegung der Regelvermutung in Betracht komme, wenn es sich wie hier um eine integrierte Lage handle, der Standort Teil eines Versorgungsbereiches sei und eine fußläufige und wohnungsnahe Versorgung ermögliche, genügen nicht dem Darlegungsgebot im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Klägerin hat damit weder ausreichend konkret dargelegt, inwiefern hier eine atypische Fallgestaltung vorliegt, noch hat sie die von ihr herangezogenen Entscheidungen rechtlich ausgewertet. Es sind davon abgesehen auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die die Regelvermutung widerlegen. Insbesondere ist das von der Klägerin zitierte Urteil des OVG NW (a.a.O.) nicht übertragbar. In dem dort entschiedenen Fall leitet sich die Atypik aus den Besonderheiten des Standorts einer zentralen Stadtlage, vor allem innerhalb eines interkommunal abgestimmten zentralen Versorgungsbereichs, sowie der Ausrichtung des wesentlich fußläufig erreichbaren Betriebs auf die lokale Nahversorgung ab. Diese Eigenheiten sind bei dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht gegeben, vor allem weist es eine Stadtrandlage auf, ohne innerhalb eines interkommunal abgestimmten Versorgungsbereichs zu liegen, und ist nur für einen kleinen Wohnbereich fußläufig erreichbar. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Regelgrenze von 1.200m² mit der geplanten Geschossfläche von 1.808m² deutlich überschritten wird, so dass die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO umso mehr zum Tragen kommt (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2005 – 4 C 10.04 – BVerwGE 124, 364). Auch kommt der Tatsache der nachträglichen Erweiterung eines Betriebs weder für die Vermutungsregelung noch ihrer Widerlegung Bedeutung zu (vgl. BVerwG, B.v. 29.11.2005 – 4 B 72.05 – NVwZ 2006, 340).
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Zulassungsantrag sieht die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Wesentlichen in den Fragen, die auch zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel behandelt wurden. Die Streitsache wirft jedoch – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – keine über das normale Maß hinausgehenden Schwierigkeiten auf.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Ungeachtet der nicht ausreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes (vgl. zu den Anforderungen Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.) entzieht sich die Frage, ob eine Lage innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches eine Atypik im Sinn von § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zur Widerlegung der dortigen Vermutungsregelung zu begründen vermag, einer generellen Festlegung, weil es bei der Prüfung, ob die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO eingreift oder Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Fallgestaltung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO vorliegen, auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2002 – 4 B 14.02 – ZfBR 2002, 805).
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da sich diese substanziell am Zulassungsverfahren beteiligt hat (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 17). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nummern 9.1.2.1 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013). Die Befugnis zur Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).