Baurecht

Versicherungsfall “Überschwemmung” in der Elementarschadenversicherung

Aktenzeichen  26 O 14155/19

Datum:
16.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
r+s – 2021, 336
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BEG 2009 Nr. 2.1, Nr. 3.1, Nr. 11.1.1, Nr. 11.1.5

 

Leitsatz

1. Der Versicherungsfall “Überschwemmung” als Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch Witterungsniederschlag liegt auch vor, wenn zusätzlich zu dem auf dem Versicherungsgrundstück niedergehenden Platzregen noch -in nicht quantifizierbarem Umfang- von der Straßenkanalisation nicht abgeführtes Regenwasser auf das Versicherungsgrundstück fließt. (Rn. 21 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dem steht ein die Fließrichtung des bereits aufgestauten Wassers bestimmendes Grundstücksgefälle nicht entgegen.  (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus der zwischen den Parteien bestehenden Elementarschadenversicherung bedingungsgemäß Entschädigung für diejenigen versicherten Sachen zu leisten, welche durch die Überschwemmung am 07.06.2018 auf dem Grundstück in der Müllerstr. … in München zerstört oder beschädigt wurden, soweit nicht Ansprüche der Klägerin auf die Allianz Versicherungs AG übergegangen sind.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 46.841,22 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat ein Interesse an der Feststellung der Leistungspflicht und einen Anspruch auf Versicherungsleistungen in noch durch ein Sachverständigenverfahren zu klärender Höhe gegen die Beklagte, weil es durch das Unwetter vom 07.06.2018 zu einer Überschwemmung im Sinne von Nr. 2.1 und 3.1 der BEG 2009 gekommen und damit der Versicherungsfall eingetreten ist. Der Anspruch ist auch nicht auf Grund von Obliegenheitsverletzungen zu kürzen.
I)
Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches Interesse an der Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten, weil der von der Klägerin behauptete und von der Beklagten bereits dem Grunde nach bestrittene Anspruch in der Höhe noch nicht bezifferbar und fällig ist, denn nach Nr. B 10.1 der AStB 2008 ist zunächst ein Sachverständigenverfahren von der Beklagten zur Ermittlung der Schadenshöhe durchzuführen.
II)
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der bei der Beklagten bestehenden Elementarschadenversicherung, weil ein Versicherungsfall in Form einer Überschwemmung gem. Nr. 2.1 und 3.1 der BEG 2009 eingetreten ist und der Anspruch auch nicht wegen von der Beklagten vorgetragener Obliegenheitsverletzungen auf Null zu kürzen ist.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen gem. der Elementarschadenversicherung i.V.m. Nr. 2 BEG 2009 und § 1 VVG.
1.1 Die Klägerin hat bei der Beklagten – und dies ist auch unstreitig – eine Elementarschadenversicherung unter wirksamer Einbeziehung u.a. der AStB 2008 und der BEG 2009 abgeschlossen und diese Versicherung bestand sowohl im Zeitraum des streitgegenständlichen Ereignisses als auch darüber hinaus.
1.2 Der Versicherungsfall ist am 07.06.2018 eingetreten, weil es infolge eines heftigen Unwetters zu einer Überschwemmung im Sinne von Nr. 2.1 und 3.1.2 der BEG 2009 gekommen ist. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest.
1.2.1 Nach Nr. 2 der BEG 2009 leistet die Beklagte Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschwemmung zerstört oder beschädigt werden. Eine Überschwemmung wird in Ziffer 3.1 der BEG 2009 definiert als „Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch (…) Witterungsniederschläge (…)“. Eine weitere Konkretisierung ist in den BEG 2009 nicht enthalten, so dass die Frage, inwieweit der Begriff der Überflutung in Bezug auf die Herkunft der Witterungsniederschläge einzugrenzen ist, im Wege der Auslegung ermittelt werden muss.
Der BGH hat dazu – wenngleich nicht in Bezug auf die hier streitgegenständlichen BEG 2009 der Beklagten, aber auf eine vergleichbare Formulierung in anderen Versicherungsbedingungen – in seinem Urteil vom 20.04.2005 (Az. VI ZR 252/03 – Rz. 19; alle Entscheidungen, auch im Folgenden und soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank) ausgeführt, dass nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine Überflutung von Grund und Boden dann anzunehmen sei, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammelten. Der Versicherungsnehmer soll so – und für ihn so auch erkennbar – zwar nicht gegen jedes Risiko eines auf Witterungsniederschläge zurückzuführenden Nässeschadens (vgl. KG v. 04.08.2015 – Az.: 6 U 69/15 – Rz. 4) abgesichert werden, aber jedenfalls gegen solche Schäden, die dadurch verursacht werden, dass Niederschlagswasser, das auf die Geländeoberfläche trifft, aufgrund des verstärkten Niederschlagsaufkommens nicht mehr – wie sonst – versickern kann und sich deshalb in erheblicher Menge auf der Geländeoberfläche staut. (KG v. 04.08.2015 – Az.: 6 U 69/15 – Rz. 4; so auch BGH v. 26.04.2006 – Az.: IV ZR 154/05 – Rz. 9;).
1.2.2 Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorliegend am 07.06.2018 geschehen. Unstreitig kam es zu sehr starken Regenfällen mit Hagel. Unstreitig ist dieses Niederschlagswasser in erheblichen Mengen in die von der Klägerin genutzten Räumlichkeiten eingedrungen.
Zur Überzeugung des Gerichts steht auch fest, dass es sich dabei – zumindest auch – um solches Niederschlagswasser handelte, das auf die Geländeoberfläche des Anwesens aufgetroffen ist und von dort nicht mehr – wie sonst üblich – versickern oder über die Kanalisation abgeleitet werden konnte.
Die Zeugin …, die an dem Tag in einem der Studios anwesend war, hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2020 ausgesagt, das Wasser habe „draußen“ gestanden und sei einerseits über die Fläche hinab zum Untergeschoss („Basement“) geflossen „wie ein fließender Bach“ und habe andererseits in dem Bereich vor der Tür zum Studio 3 (Erdgeschoss) im Hof gestanden und zwar ca. knöcheltief. Das Wasser sei von oben („Himmel“) gekommen als sehr starker Platzregen. Auch in die Geschäftsräume ihres Freundes auf der anderen Straßenseite sei Wasser hydrantartig eingedrungen.
Die Zeugin war erkennbar um eine möglichst genaue und wahrheitsgemäße Wiedergabe des Geschehenen bemüht. Ihre Angaben waren frei von Widersprüchen, nachvollziehbar und zwanglos auch mit den vorgelegten Bildern in Einklang zu bringen. Die Zeugin war uneingeschränkt glaubwürdig und ihre Angaben glaubhaft und das Gericht legt ihre Aussage daher der Entscheidung zugrunde.
Auch der Geschäftsführer der Klägerin, Herr …, hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2020 im Rahmen seiner informatorischen, ergänzenden Anhörung ihre Angaben im Kern bestätigt, ergänzend allerdings berichtet, dass auch Wasser von der Straße auf das Grundstück geflossen sei, das insoweit wie ein Trichter das Wasser gesammelt habe.
Auf Grund dieser Angaben sowohl der Zeugin als auch des Geschäftsführers der Klägerin legt das Gericht zugrunde, dass sich das Niederschlagswasser einerseits als von oben kommender Platzregen auf den Grundstücksflächen gesammelt hat, andererseits aber zugleich auch – in nicht quantifizierbarem Umfang – Regenwasser, das von der Straßenkanalisation nicht abgeführt wurde, auf das Grundstück geflossen ist. Die sich so sammelnden Wassermengen sind dann nicht auf der Grundstücksfläche versickert oder in die dort vorhandene Kanalisation abgeflossen, sondern zum einen über die Schräge hinab zum sog. „Basement“ geflossen und dort in das Untergeschoss eingedrungen und andererseits über die Türe in das im Erdgeschoss gelegene Studio 3.
Damit aber ist von Niederschlagswasser auszugehen, das auf die Geländeoberfläche aufgetroffen ist und auf Grund der Menge und Stärke nicht mehr – wie sonst – versickern konnte, so dass es sich in erheblicher Menge gestaut hat und dadurch in die Räumlichkeiten der Klägerin eingedrungen ist. Dementsprechend handelt es sich um eine Überflutung von Grund und Boden durch Niederschlagswasser und somit um eine Überschwemmung im Sinne von Nr. 2.1, Nr. 3.1 der BEG 2009.
1.2.3 Dem steht – anders als die Beklagte meint – auch weder entgegen, dass Wasser zum Teil auch von der Straße auf das Grundstück gelangt ist und dass das gestaute Wasser auf Grund des Gefälles der Grundstücksflächen in das sog. „Basement“ bzw. durch die Tür in das Studio 3 im Erdgeschoss eingedrungen ist.
Soweit Wasser auch von der Straße auf das Grundstück gelangt ist, handelt es sich dabei jedenfalls um Niederschlagswasser, wenngleich es zunächst an anderer Stelle niedergegangen ist. Das kann letztlich aber dahingestellt bleiben, weil jedenfalls auch das auf der Grundstücksfläche selbst niedergegangene Wasser zu der Überschwemmung geführt hat und so (mit-)ursächlich geworden ist. Eine Differenzierung zwischen von der Straße kommendem und auf das Grundstück selbst fallendem Wasser ist weder möglich noch vorliegend nötig – denn anders als z.B. in dem von der Beklagten selbst in Bezug genommenen Urteil des OLG Oldenburg vom 20.10.2011 (Az.: 5 U 160/11 – Rz. 5 ff.) ist hier das Wasser nicht ausschließlich von der Straße kommend durch eine Kellertür in das betroffene Gebäude gelaufen und hat sich dort erst gesammelt, sondern hat sich bereits – wie von der Zeugin … bestätigt – auf dem Grundstück selbst „knöcheltief“ aufgestaut.
Soweit die Beklagte eine Überschwemmung – wiederum unter Berufung auf obergerichtliche Entscheidungen – mit dem Argument verneint, das Wasser sei jedenfalls erst auf Grund von Gefälle in die Räumlichkeiten eingedrungen, so dass die Grundstücksneigung überhaupt erst zu der Überflutung geführt habe, vermag dies indessen nicht zu überzeugen.
Wie bereits ausgeführt, hat das OLG Oldenburg zwar eine Überschwemmung unter Hinweis auf das Grundstücksgefälle verneint (a.a.O.; unter Berufung auch auf das OLG Hamm vom 28.09.2005 – Az. 20 U 103/05 – welches allerdings über aufsteigendes Grundwasser zu urteilen hatte), dabei allerdings einen anderen Ausgangssachverhalt – nämlich eben von der Straße eindringendes, nicht auf dem Grundstück aufgestautes – Wasser zugrunde gelegt. Vor allem aber erscheint es als zweifelhaft, ob der Umstand, dass das Niederschlagswasser auf Grund des Grundstücksgefälles geflossen ist, der Annahme einer Überschwemmung im Sinne des vertraglich definierten Versicherungsfalls entgegensteht. So hat auch der BGH in seinem Urteil vom 26.04.2006 (Az.: IV ZR 154/05 – Rz. 10) eine Überschwemmung auch für den Fall bejaht, dass „starker Regen auf einem Berghang in einem Maß niedergeht, dass er weder vollständig versickert oder sonst geordnet über natürliche Wege (z.B. Rinnen oder Furchen) abfließen kann; auch insoweit tritt Wasser auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung, wenngleich es sich aufgrund der Hanglage nicht sammelt, sondern – sturzbachartig – den Hang hinabfließt.“
In diesem Sinne hat auch das OLG Bamberg in seiner von der Beklagten selbst zitierten Entscheidung vom 30.04.2015 (Az. 1 U 87/14 – Rz. 38) als maßgeblich für die Annahme einer „Überschwemmung“ angesehen, „dass sich erhebliche Wassermengen auf dem das versicherte Gebäude umgebenden Gelände befinden, die auf das Gebäude einwirken.“, im konkreten Fall dann allerdings eine Überschwemmung deshalb verneint, weil das Wasser aus einem Drainagesystem ausgetreten war.
All dies verdeutlicht, dass der Begriff der Überschwemmung dahingehend zu verstehen ist, dass die Ansammlung des Niederschlagswasser auf dem fraglichen Grundstück in einem solchen Umfang erfolgt, dass das Wasser nicht auf dem normalen und üblichen Weg versickert oder über die Kanalisation abgeführt wird, sondern sich aufstaut und so das versicherte Gebäude überschwemmt. Dass das Gelände ein Gefälle aufweist und dies die Flussrichtung des bereits gestauten Wasser bestimmt, steht dem entsprechend nicht entgegen, zumal dies einerseits durch physikalische Gesetzmäßigkeiten bestimmt wird, der Versicherungsnehmer andererseits aber auf die topografische Beschaffenheit der Fläche regelmäßig keinen Einfluss hat. Jedenfalls aber entspricht es der allgemeinen Lebenserwartung und dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, dass Regenwasser sich nicht lediglich an einer Stelle nach oben aufstaut, sondern sich den Bodenverhältnissen entsprechend verteilt bzw. abfließt. Dass diese naturgesetzmäßige Eigenschaft des Wassers eine Überschwemmung im Sinne der BEG 2009 ausschließe, ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers weder zu erkennen noch zu erwarten und kann daher auch der Definition in Nr. 2.1 und 3.1 der BEG 2009 im Wege der Auslegung nicht beigemessen werden.
1.2.4 Auf Grund dessen sieht das Gericht den Nachweis einer Überschwemmung im Sinne von Nr. 2.1 und 3.1 der BEG 2009 als geführt an.
1.3 Durch die Überschwemmung sind auch versicherte Sachen der Klägerin beschädigt oder zerstört worden, so dass der Versicherungsfall eingetreten ist.
2. Die Klägerin hat auch nicht ihre Obliegenheiten gegenüber der Beklagten in einem Umfang verletzt, der zu einer Reduktion des Anspruchs – gar auf Null – führen würde.
2.1 Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin habe ihre Obliegenheiten gem. Nr. 11.1.1 der BEG 2009 verletzt, wonach sie „zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten und Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten [hat], sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt“, steht dem zum einen entgegen, dass die Beklagte – auf das substantiierte Bestreiten hin – bereits nicht substantiiert vorgetragen hat, warum die streitgegenständlichen, in der Innenstadt gelegenen Räumlichkeiten überflutungsgefährdet seien und inwieweit hier Rückstauklappen überhaupt geeignet gewesen wären, das eindringende Niederschlagswasser fernzuhalten. Zum ändern ist die Klägerin nicht Eigentümerin, sondern Mieterin von Räumlichkeiten innerhalb eines Gebäudekomplexes und trägt daher auch nicht die Gefahr für Rückstauklappen und Abflussleitungen. Eine Obliegenheitsverletzung ist daher insoweit nicht gegeben.
2.2 Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin habe ihre Obliegenheiten gem. Nr. 11.1.5 der BEG 2009 verletzt, wonach „in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens eine vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern“ seien, trägt sie dafür sowohl die Darlegungs- als auch die Beweislast. Sie hat indessen keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass Gegenstände im Untergeschoss auf dem Fußboden gelagert worden seien, vorgetragen, sondern dies lediglich pauschal behauptet. Das aber genügt bereits einem substantiierten Vortrag nicht. Ungeachtet dessen wäre eine solche Obliegenheitsverletzung und ihr Verursachungsbeitrag im Hinblick auf den Schaden im Rahmen der Feststellungen zur konkreten Schadenshöhe zu berücksichtigen, nicht aber im Hinblick auf die Haftung dem Grunde nach. Auch insoweit kann sich die Beklagte daher nicht mit Erfolg auf Obliegenheitsverletzungen der Klägerin berufen.
3. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Versicherungsleistungen auf Grund der durch die Überschwemmung verursachten Schäden, deren Höhe allerdings erst noch in einem entsprechend Ziff B 10.1 der AStB 2008 durchzuführenden Sachverständigenverfahren zu bestimmen ist. Daher ist insoweit nur – wie von der Klägerin beantragt – die Einstandspflicht dem Grunde nach festzustellen.
Dem Antrag der Klägerin entsprechend ist diese Feststellung auch dahingehend einzuschränken, dass die Verpflichtung nur insoweit gilt, als Ansprüche der Klägerin nicht bereits – auf Grund schon erfolgter Leistungen – auf die Allianz Versicherungs-AG übergegangen sind.
Die Klage erweist sich daher in vollem Umfang als begründet.
III)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
IV)
Der Streitwert ist – wie auch von der Klägerin beziffert – in Höhe des wirtschaftlichen Interesses, welches bei einer Feststellungsklage mit 80 % der begehrten Leistung zu bewerten ist, zu bemessen. Die Klägerin hat einen Schaden – und damit ein wirtschaftliches Interesse an der Leistung – von 98.614 € zugrunde gelegt und davon die von der Allianz Versicherungs-AG bereits bezahlten 40.062,47 € in Abzug gebracht, so dass sich ein Betrag von noch 58.551,53 € ergibt. Setzt man davon 80 % an, so errechnet sich ein Betrag von 46.841,22 €.


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