Baurecht

Verunstaltung des Straßenbildes durch Werbeanlage auf architektonisch hervorgehobenem Gebäude

Aktenzeichen  2 ZB 15.2503

Datum:
16.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2016, 597
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 8 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

1. Soll eine Werbetafel an einem Gebäude angebracht werden, so ist die Frage der Verunstaltung nicht nach Art. 8 S. 1 BayBO, sondern nach dem umgebungsbezogenen Art. 8 S. 2 BayBO zu beurteilen.
2. Das Straßenbild kann in Einzelfällen bereits dann verunstaltet sein, wenn ein architektonisch hervorgehobenes Gebäude, das Bestandteil des Straßenbilds ist, verunstaltet wird. Eine Verunstaltung des Straßenbilds ist insbesondere dann gegeben, wenn das Gebäude aufgrund der besonderen architektonischen Gestaltung einen Solitär darstellt, der das Straßenbild prägt. (redaktioneller Leitsatz)
3. Werbeanlagen verunstalten ihren Anbringungsort, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 4 K 15.451 2015-10-07 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht dargelegt wurden.
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass sich die geplante Werbeanlage an der östlichen Gebäudewand des nördlichen Gebäudeteils des ehemals als Postamt errichteten Klinkergebäudes im konkreten Einzelfall als verunstaltend im Sinn von Art. 8 BayBO darstellt und damit der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Allerdings kann die Ablehnung der Errichtung der Werbeanlage entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht auf Art. 8 Satz 1 BayBO gestützt werden. Nach Art. 8 Satz 1 BayBO müssen bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet (nicht: verunstaltend!) wirken. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung wohl auf den Wortlaut des früheren Art. 11 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO 1998 abgestellt. Der Wechsel in der sprachlichen Formulierung „nicht verunstaltend“ (Partizip Präsens) einerseits und „nicht verunstaltet“ (Partizip Perfekt) andererseits ist darauf zurückzuführen, dass nunmehr der baurechtlich vor allem relevante, unzulässige Dauerzustand der baulichen Anlage nach deren Errichtung hervorgehoben werden soll (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: September 2015, Art. 8 Rn. 69). Art. 8 Satz 1 BayBO verbietet, dass die bauliche Anlage als solche verunstaltet ist. Wenn eine bauliche Anlage wie eine Werbetafel an einer baulichen Anlage wie einem Gebäude errichtet werden soll, ist – da es sich nicht um die gleiche bauliche Anlage handelt – eine Verunstaltung nicht nach Satz 1, sondern nach dem umgebungsbezogenen Satz 2 zu beurteilen (vgl. Dirnberger a. a. O., Art. 8 Rn. 70). Der Sache nach hat das Verwaltungsgericht jedoch Art. 8 Satz 2 BayBO geprüft, wenn es ausführt, es sei unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Maßstäbe davon auszugehen, dass durch die Anbringung der Werbetafel das ehemalige Postgebäude verunstaltet werde. Nach Art. 8 Satz 2 BayBO dürfen bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten (siehe a)). Dabei kann nach Auffassung des Senats das Straßenbild in Einzelfällen bereits dann verunstaltet sein, wenn ein architektonisch hervorgehobenes Gebäude, das Bestandteil des Straßenbilds ist, verunstaltet wird (siehe b)).
a) Das Erstgericht hat herausgearbeitet, dass die geplante Werbeanlage im vorliegenden Einzelfall den unbestimmten Rechtsbegriff der Verunstaltung erfüllt. Eine Verunstaltung ist dann gegeben, wenn die zur Prüfung stehende Anlage das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt. In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, U. v. 28.10.2014 – 15 B 12.2765 – juris m. w. N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen würde die an der Klinkerfassade anzubringende 3,70 m breite und 2,70 m hohe Plakatwerbetafel gegen die Gebote der Maßstäblichkeit und des Verhältnisses der Baumassen und Bauteile zueinander verstoßen und einen unästhetischen Fremdkörper darstellen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass bereits das Bestandsgebäude eine unruhige und diffuse Wirkung ausstrahle. Zwar mag die asymmetrische Gestaltung der Giebelwand ein gewisses Unruheelement in sich tragen, von einer architektonischen Verunstaltung bereits durch das Bestandsgebäude kann jedoch keine Rede sein. Vielmehr handelt es sich bei dem Bau um eine bewusste architektonische Gestaltung, wie das Erstgericht zutreffend herausgearbeitet hat. Das Verwaltungsgericht hat dabei sowohl die Giebelwand als auch das Gebäude insgesamt betrachtet. Zwar soll die Werbeanlage so angebracht werden, dass sie bündig an den Waschbetonsockel ansetzt sowie sich in ihrer Ausdehnung genau zwischen dem an der Örtlichkeit vorhandenen Fenster im Untergeschoss und der linken Gebäudekante einfügt. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Denn wie sich aus den in den Akten befindlichen Fotos und auch der Computersimulation ergibt, würde die Werbeanlage auf die gesamte Klinkerfassade ausstrahlen. Zu vernachlässigen ist in diesem Zusammenhang, dass der graue Waschputz nach Auffassung der Klägerin nicht mit den Klinkersteinen abgestimmt ist. Denn der farbliche Kontrast kann durchaus auch als architektonisches Gestaltungsmittel gesehen werden.
b) Das ehemalige Postgebäude ist Bestandteil des Straßenbilds. Durch die Verunstaltung des Postgebäudes wird im vorliegenden Einzelfall zugleich das Straßenbild verunstaltet. In welchem Umfang die Umgebung zur gestalterischen Beurteilung heranzuziehen ist, richtet sich nämlich danach, wie weit sich die bauliche Anlage gestalterisch auswirkt. Als Umgebung kommen deshalb insbesondere andere bauliche Anlagen (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand; August 2015, Art. 8 Rn. 35), wie hier das ehemalige Postgebäude, in Betracht. Eine Verunstaltung des Straßenbilds ist insbesondere dann gegeben, wenn das Gebäude aufgrund der besonderen architektonischen Gestaltung einen Solitär darstellt, der das Straßenbild prägt. Dies hat das Verwaltungsgericht noch hinreichend deutlich herausgearbeitet. Das Erstgericht hat das gesamte Gebäude auf den FlNrn. 1121/15 und 1121/9 durch seine bewusste architektonische Gestaltung mit markanten Dachgiebeln und gezielt gesetzten Fensterflächen als Solitär eingestuft. Diese Einschätzung ist für den Senat anhand der vom Verwaltungsgericht im Augenscheinstermin gefertigten Fotos sowie der in den Akten befindlichen Lagepläne nachvollziehbar. Ob eine bauliche Anlage eine andere schützenswerte bauliche Anlage in der Umgebung verunstaltet, hängt des Weiteren insbesondere auch davon ab, ob beide Anlagen ohne weiteres mit einem Blick erfasst werden können (vgl. Molodovsky a. a. O., Art. 8 Rn. 35). Das ist hier der Fall.
Die Klägerin trägt vor, dass die Bebauung in östlicher Richtung vom Vorhabensstandort hin zum Bahnhof modern gestaltet sei. Der Senat versteht dieses Vorbringen so, dass sie damit die verunstaltende Wirkung auf das Straßenbild verneinen will. Allein eine moderne Gestaltung der weiteren Umgebung – was auch immer man darunter verstehen mag – führt jedoch nicht dazu, dass die verunstaltende Wirkung einer Werbeanlage auf ein einzelnes Gebäude und die Umgebung aufgehoben wird. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Fensterfronten zum Großteil mit Werbung beklebt seien, teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Dies kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil die Beklebungen nicht gesondert außen am Gebäude angebracht sind, sondern – relativ unauffällig – bereits vorhandene Fenster bzw. Türöffnungen nutzen.
2. Soweit der Zulassungsantrag auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützt wird, fehlt jeglicher Vortrag zum Zulassungsgrund (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.


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