Baurecht

Verunstaltung einer Wand durch Werbevitrinen

Aktenzeichen  AN 9 K 19.02373

Datum:
18.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 28335
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 8 S. 1, S. 2
BauNVO § 4
WAS § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 4e
VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7

 

Leitsatz

Eine Verunstaltung i.S.v. Art. 8 Satz 2 BayBO gegeben, wenn die zur Prüfung stehende Anlage das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, diese hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
Dem Vorhaben der Klägerin stehen bauordnungsrechtliche Gründe entgegen, die zwar nicht Prüfungsmaßstab nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO sind, von der Beklagten aber im Bescheid gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO zur Begründung herangezogen wurden. Zur Begründung wird insofern zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen. Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass auch aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Augenscheins sich die Einschätzung der Beklagten im Hinblick auf die festgestellte Verunstaltung des Gebäudes und damit des Straßen- und Ortsbilds durch die geplanten Werbeanlagen bestätigt hat, sodass die Werbeanlagen gegen Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO verstoßen und damit die Baugenehmigung zu Recht abgelehnt wurde. Die östliche Außenwand des Gebäudes …, an der die geplanten Werbeanlagen nebeneinander in einer Höhe von ca. 1 m über Grund angebracht werden sollten, weist wie der gesamte Gebäudeblock eine charakteristische Gliederung durch horizontal und vertikal aufeinander abgestimmte Fensterreihen auf, wobei Wandteile wie der hier gegenständliche als optische Ruhezone von jeglicher Gestaltung frei bleiben. Diese horizontale und vertikale Gliederung wird im hier unmittelbar maßgeblichen Bereich des zurückgesetzten Gebäudeteils an der Südostecke des Gebäudes durch die die Gliederung aufnehmende Balkonanlage verstärkt. Die geplanten beleuchteten und eine Fläche von 2 x 1,88 x 1,31 cm bedeckenden Werbevitrinen stören diesen ruhigen Wandbereich, sie fügen sich nicht in die architektonische Gliederung der Wand ein und verunstalten diese durch ihre grelle Farbgebung, was durch die Beleuchtung noch erheblich verstärkt wird. Damit ist hier eine Verunstaltung i.S.v. Art. 8 Satz 2 BayBO gegeben, da die zur Prüfung stehende Anlage das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt, denn der Anbringungsort wird verunstaltet, da die entsprechende Wand mit einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild durch einen Fremdkörper empfindlich gestört wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.11.2016, 9 ZP 17.264, VG AN, U.v. 22.11.2016, AN 9 K 16.00421).
Damit erfolgte die Ablehnung des Bauantrags hier rechtmäßig, die Klage kann insofern keinen Erfolg haben. Auf die Frage, ob die Werbeanlagen auch bauplanerisch unzulässig sind und hier ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Nr. 4e vorliegt, was ebenfalls zur Unzulässigkeit der Werbeanlagen führten würde, kommt es entscheidungserheblich nicht mehr an, wobei im Hinblick auf die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung, die hier aus dem Wohnblock bestehend aus den Anwesen … bis …, … Str. … bis … und … … bis … besteht sowie aus den auf der gegenüberliegenden Seite der … gelegenen Anwesen … Str. … und … sowie … … und … besteht, wohl der Zone D der Werbeanlagensatzung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 WAS einzustufen sind, nachdem dort ausschließlich Wohn- und Büronutzung vorhanden sind. Die … Straße hat dem gegenüber wohl eher trennende Wirkung, da es sich insofern um eine breite Straße mit im Bereich des Baugrundstücks abgetrennten Gleisen für die Straßenbahn handelt und die Bebauungs- und Nutzungsstruktur beidseits der Straße sich im hier gegenständlichen Bereich unmittelbar östlich und westlich des Baugrundstücks deutlich und auch optisch auffällig unterscheiden.
Damit war die Klage abzuweisen, die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.


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